IV ZR 218/06
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. Juli 2007 IV ZR 218/06 BGB §§ 516, 2287 Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts keine Schenkung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung macht habe. Ferner wird der Beklagten vorgeworfen, sie habe die Miterbinnen arglistig über den Wert einer von ihr treuhänderisch für alle Miterbinnen gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung getäuscht. Mit diesen, zur Begründung des Widerrufs und der Kündigung angeführten Gesichtspunkten stand die Ordnungsmäßigkeit der von der Beklagten ausgeübten Verwaltung in Frage. Sie hätte, wenn ihr insoweit ein Stimmrecht zugebilligt würde, in eigener Sache richten können. Die Annahme eines Stimmrechtsausschlusses erweist sich mithin im Ergebnis nicht als rechtsfehlerhaft. Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der – hier nicht angegriffenen – Verurteilung der Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung feststellt, es stehe der Vorwurf im Raum, dass die Beklagte vom Nachlasskonto private Ausgaben finanziert habe. Dazu hatte die Klägerin in der Berufungsinstanz näher vorgetragen. Außerdem hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Beklagte gegenüber der Forderung der Erbengemeinschaft auf Rückzahlung der aus dem Nachlass entnommenen Honorare für den von der Beklagten persönlich beauftragten Rechtsanwalt zu Unrecht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen berufen habe, die ihr gegen einzelne Miterbinnen, aber nicht gegen die Erbengemeinschaft zustehen. Das wird von der Beschwerde nicht angegriffen, belegt aber ebenfalls die Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der von der Beklagten ausgeübten Verwaltung. Danach war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Vorlage der Vollmachtsurkunden richtet, zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht gegeben ist. 12. BGB §§ 516, 2287 (Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts keine Schenkung) Es liegt keine die Vertragserben beeinträchtigende Schenkung i. S. d. § 2287 BGB vor, wenn mit der Erblasserin der Ausschluss bestimmter Kündigungsrechte vereinbart wird und sich dadurch der Verkehrswert des Nachlassgrundstücks verringert. Für eine die Vertragserben beeinträchtigende Schenkung bedarf es einer Schenkung i. S. v. § 516 BGB. Die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts stellt selbst bei langer Dauer keine Schenkung dar. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Beschluss vom 11.7.2007, IV ZR 218/06 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG greift nicht durch. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht mit Recht auch aus der Verringerung des Verkehrswerts des Nachlassgrundstücks infolge des mit der Erblasserin vereinbarten Ausschlusses bestimmter Kündigungsrechte nicht auf eine unter § 2287 BGB fallende Schenkung geschlossen. Dazu hätte es – ebenso wie für § 2325 BGB – einer Schenkung i. S. v. § 516 BGB bedurft ( BGHZ 82, 274 , 281; BGH, NJW-RR 1986, 1135 unter II. 2.). Auch soweit unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, die vor Einführung dieser Rechtsfigur als Schenkung i. S. v. § 516 BGB anzusehen waren, ungeachtet des subjektiv verfolgten Zwecks im Hinblick auf ihre objektive Unentgeltlichkeit Bürgerliches Recht MittBayNot 1/200862 von Bedeutung sein, ob der Klägerin, die bei der Aufteilung des Immobiliarvermögens leer ausging, eine Verfolgung ihrer Ausgleichsansprüche gegenüber mehreren Miterbinnen jeweils zu bestimmten Anteilen nach der dem Vertrag vom 24.1.2000 zugrundeliegenden Interessenlage zugemutet werden konnte. Das wird vom Berufungsgericht nach Zurückverweisung aufzuklären sein. 3. Der Beklagten sind durch einstimmigen Beschluss der Miterbinnen verschiedene Vollmachten zur Vertretung der Erbengemeinschaft (insbesondere Bankvollmachten sowie eine Vollmacht betreffend eine zum Nachlass gehörende Darlehensforderung) erteilt worden. Die Klägerin und zwei weitere Miterbinnen haben diese Vollmachten durch Anwaltsschreiben vom 6.6.2000 widerrufen und gefordert, dass die Erbengemeinschaft nur noch von allen Miterbinnen gemeinschaftlich vertreten werde. Die Beklagte ist in den Vorinstanzen zur Vorlage der Vollmachtsurkunden verurteilt worden, damit der Widerruf darauf vermerkt werden könne. Das Berufungsgericht meint, der Widerruf sei wirksam, weil die Beklagte als Betroffene an der Ausübung ihres Stimmrechts gehindert gewesen sei und daher die Mehrheit der Miterbinnen für den Widerruf gestimmt habe; ein wichtiger Grund für die Kündigung ergebe sich aus der gerichtsbekannten, tiefgreifenden Zerstörung des Vertrauensverhältnisses unter den Miterbinnen. (…) b) In der Sache macht die Beschwerde geltend, für den Widerruf der Vollmachten habe ebenso wie für die Kündigung der ihnen zugrundeliegenden Verwaltungsvereinbarung zu gelten, dass der betroffene Miterbe nur dann nicht mit abstimmen dürfe, wenn die zur Abstimmung stehenden Beschlüsse mit einem Fehlverhalten des Bevollmächtigten begründet würden; denn niemand könne Richter in eigener Sache sein (vgl. §§ 34 BGB , 47 Abs. 4 GmbHG, 136 Abs. 1 AktG, 43 Abs. 6 GenG). Gehe es dagegen nur um die innere Organisation der Miterbengemeinschaft, könne sich auch der Betroffene mangels Interessenwiderstreits an der Abstimmung beteiligen (vgl. BGH, NJW 1991, 172 unter II. = DNotZ 1991, 611; Muscheler, ZEV 1997, 169 , 175 m. w. N.). Der hier erklärte Widerruf vom 6.6.2000 stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Fehlverhaltens der Beklagten. Es fehle auch ein wichtiger Grund für die Kündigung der Verwaltungsbefugnisse, auf den in anderen Entscheidungen zum Stimmrechtsausschluss abgehoben werde (vgl. BGHZ 34, 367, 370 f.; 152, 46, 59 f. = NJW 2002, 3704 ). Dafür genüge eine tiefgreifende Zerstörung desVertrauensverhältnisses nicht. Denn die Verwaltung der Erbengemeinschaft setze anders als gesellschaftsrechtliche oder dienstvertragliche Beziehungen kein persönliches Vertrauensverhältnis der Teilhaber in der Zusammenarbeit voraus; ein wichtiger Grund sei vielmehr erst gegeben, wenn die Verwaltung nicht mehr ordnungsgemäß ausgeübt werde (BGH, NJW 1983, 449 unter IV.; BGH, NJW-RR 1995, 334 unter 2.). Auf die von der Beschwerde geforderte grundsätzliche Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Miterbe vom Stimmrecht ausgeschlossen sei, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Anders als die Beschwerde meint, stützt sich das Anwaltsschreiben vom 6.6.2000 durchaus auf Vorwürfe einer nicht ordnungsmäßigen Verwaltung: Hinsichtlich der Vollmacht bezüglich der Darlehensforderung des Nachlasses wird der Beklagten vorgehalten, sie sei nur zur Geltendmachung und Abwicklung, aber nicht dazu berechtigt gewesen, das Darlehen dem Schuldner gegenüber zu verlängern. Aus diesem Grund wird sie in dem Schreiben zur Auskunft und Rechnungslegung darüber aufgefordert, inwieweit sie von dieser und den anderen Vollmachten Gebrauch ge03_54387_001_084_Umbruch_01_08:- 21.12.2007 14:06 Uhr Seite 62 21.12.2007 14:06 Uhr Seite 63 MittBayNot 1/2008 unter § 2287 BGB fallen ( BGHZ 116, 167 , 174 f. = DNotZ 1992, 513), ändert dies nichts an dem Erfordernis, dass wie nach § 516 BGB eine Minderung der Substanz des Vermögens des Erblassers einerseits und eine entsprechende Vermögensmehrung auf Seiten des Empfängers andererseits erforderlich sind. In die freie Befugnis zu lebzeitigen Verfügungen, die § 2286 BGB auch dem erbvertraglich oder durch wechselbezügliches Testament gebundenen Erblasser garantiert, greift § 2287 BGB nur bei einem Missbrauch und nur dann ein, wenn es um eine Schenkung geht (vgl. BGHZ 108, 73, 77 = NJW 1989, 2389 ). Im vorliegenden Fall fehlt es indessen an einer das Vermögen der Erblasserin in ihrer Substanz mindernden Zuwendung und einer entsprechenden Vermögensmehrung auf Seiten des Beklagten. Die Einräumung eines (hier nach dem bestrittenen Vortrag des Klägers teilweise) unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts stellt selbst bei langer Dauer keine Schenkung, sondern Leihe dar ( §§ 598 ff. BGB ; BGHZ 82, 354 , 357 ff.; 101, 229, 232 f.; BGH, NJW 1985, 313 unter I. 2.; NJW 1985, 1553 mit dem Zusatz, dies gelte auch, soweit das Wohnrecht über den Erbfall hinaus bestehen bleiben soll). Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 13. AktG §§ 9 Abs. 1, 36 a Abs. 2, 188 Abs. 2; UmwG §§ 2 Nr. 1, 67, 69 Abs. 1 Satz 1 (Keine Differenzhaftung bei Verschmelzung einer überbewerteten AG) Bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften im Wege der Aufnahme ( § 2 Nr. 1 UmwG ) mit Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft ( § 69 UmwG ) trifft die Aktionäre der beteiligten Rechtsträger im Fall einer Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers grundsätzlich keine (verschuldensunabhängige) Differenzhaftung. BGH, Urteil vom 12.3.2007, II ZR 302/05; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W AG (nachfolgend Schuldnerin), die im Jahr 1999 als sog. „Mantelgesellschaft“ mit einem Grundkapital von 50.000 € gegründet worden ist. Nach dem Erwerb ihrer Aktien durch B wurde durch Hauptversammlungsbeschluss vom 20.3.2000 ihre bisherige Firma geändert und ihr Sitz verlegt. Aufgrund Verschmelzungsvertrag vom 8.6.2000 übernahm sie – unter Erhöhung ihres Grundkapitals auf 3,25 Mio. € – das Vermögen der WW AG. Diese Gesellschaft war im Jahr 1997 von B gegründet worden, der auch ihr Alleinvorstand war. Ihr Grundkapital betrug zuletzt nach mehreren Kapitalerhöhungen 3,2 Mio. €. Mit der Verschmelzung auf die Schuldnerin beabsichtigte B angeblich, etwaige Mängel der zweiten Kapitalerhöhung der WW AG zu beheben. Vorher veräußerte er durch Vertrag vom 18.4.2000 Teile seiner WW-Aktien u. a. an die Beklagte, die damit 476 800 Stammaktien bzw. 14,9 % des Grundkapitals der WW AG zum Preis von ca. 21,5 Mio. DM erwarb. Gemäß Verschmelzungsvertrag vom 8.6.2000 sollten die WW-Aktien 1:1 in entsprechende Inhaberstückaktien der Schuldnerin im Nennbetrag von je 1 € umgetauscht werden. Die Bewertung des zu übertragenden Vermögens der WW AG beruhte auf Testaten der vorangegangenen Jahresabschlüsse durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die im Zuge einer gemäß § 67 UmwG , § 52 Abs. 4 AktG für die Schuldnerin durchgeführten Nachgründungsprüfung feststellte, dass der – auf ca. 120 Mio. DM geschätzte – Wert des von der Schuldnerin zu übernehmenden Unternehmens der WW AG den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien bei weitem erreiche. Nach Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister (15.11.2000) stellte sich heraus, dass die WW AG schon vor dem Aktienerwerb der Beklagten überschuldet und wertlos war, weil B in Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht großem Umfang Scheinumsätze verbucht und die Bilanzen gefälscht hatte. Am 1.6.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger als Verwalter bestellt. Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Zahlung des Nennbetrags der ihr von der Schuldnerin gewährten Aktien in Höhe von 476.800 €. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte als ehemalige Gesellschafterin der WW AG eine Differenzhaftung entsprechend §§ 9, 56 GmbHG treffe, zumal ihr Geschäftsführer – was die Beklagte bestreitet – bereits zur Zeit der Verschmelzung von der Wertlosigkeit der übertragenden Gesellschaft (WW AG) Kenntnis gehabt habe. Das LG hat der Klage entsprochen; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die – von dem Berufungsgericht zugelassene – Revision des Klägers, mit der er geltend macht, die Beklagte unterliege jedenfalls als „Gründungsgesellschafterin“ der im Zuge der Verschmelzung „wirtschaftlich neu gegründeten“ Schuldnerin einer Kapitaldeckungshaftung. Aus den Gründen: Die Revision bleibt erfolglos. I. Zu Recht und insoweit von der Revision im Grundsatz auch nicht beanstandet meint das Berufungsgericht (ZIP 2005, 2108 = NZG 2006, 73 ; zust. Cranshaw, jurisPR-InsR 17/2006 Anm. 4; Grunewald, EWiR 2006, 29 ; krit. Thoß, NZG 2006, 376 ; Wälzholz, AG 2006, 469 ), dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als ehemalige Gesellschafterin des übertragenden Rechtsträgers (WW AG) keine Differenzhaftung auf Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Wert des übertragenen Vermögens und dem Nennbetrag der ihr gewährten Aktien der Schuldnerin trifft. 1. Einer solchen Differenzhaftung unterliegt gemäß §§ 9, 56 Abs. 2 GmbHG der Gesellschafter einer GmbH bei deren Gründung oder Kapitalerhöhung, wenn der Wert der von ihm versprochenen Sacheinlage den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage nicht erreicht. Im Aktiengesetz fehlt zwar eine entsprechende ausdrückliche Haftungsanordnung; sie wird jedoch im Schrifttum aus § 36 a Abs. 2 Satz 3 AktG sowie – für die Kapitalerhöhung – aus dem auf diese Vorschrift verweisenden § 188 Abs. 2 Satz 1 AktG gefolgert (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 183 Rdnr. 21; MünchKommAktG/Peifer, 2. Aufl., § 183 Rdnr. 72 jew. m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senates, die bis in die Zeit vor Einfügung der § 9 GmbHG , § 36 a Abs. 2 AktG zurückreicht und deren Vorbild war, rechtfertigt sich die Differenzhaftung des Sacheinlegers im Aktienrecht aus seiner mit der Übernahme bzw. mit der Zeichnung von Aktien in einem bestimmten Nennbetrag zwangsläufig verbundenen Kapitaldeckungszusage in Verbindung mit dem Verbot einer Unterpariemission gemäß § 9 Abs. 1 AktG ( BGHZ 64, 52 , 62; 68, 191, 195; Hüffer, AktG, § 27 Rdnr. 28), dessen Inhalt § 36 a Abs. 2 Satz 3 AktG für die Sacheinlage lediglich konkretisiert (vgl. Hüffer, AktG, § 36 a Rdnr. 6). Die Vereinbarung einer Sacheinlage ist ein körperschaftliches Hilfsgeschäft ( BGHZ 45, 342 ), mit dem der Gesellschaft Sachwerte in Höhe des von dem Inferenten übernommenen Einlagebetrages zugeführt werden sollen (vgl. Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 5 Rdnr. 13). 2. Die genannten Grundsätze sind auf die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers ( § 2 Nr. 1 UmwG ) im (vorliegenden) Fall einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften ( §§ 60 ff. UmwG ) mit Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft ( § 69 UmwG ), wie hier der Schuldnerin, nicht übertragbar. a) Zwar bezeichnet § 69 Abs. 1 UmwG das zu übertragende Vermögen als „Sacheinlage“. Jedoch bestimmt § 69 Abs. 1 Satz 1 UmwG ausdrücklich, dass u. a. § 188 Abs. 2 AktG nicht anzuwenden ist. Damit entfällt auch dessen Verweisung auf Rechtsprechung 03_54387_001_084_Umbruch_01_08: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.07.2007 Aktenzeichen: IV ZR 218/06 Rechtsgebiete: Erbvertrag Grundstücksübergabe, Überlassungsvertrag Erschienen in: MittBayNot 2008, 62-63 ZEV 2008, 192 Normen in Titel: BGB §§ 516, 2287