XI ZR 226/04
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. November 2005 XI ZR 226/04 AGBG § 3; BGB § 305 c Kein AGB-Verstoß bei vertragsmäßiger Verpflichtung zu Schuldanerkenntnis und Zwangsvollstreckungsunterwerfung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bürgerliches Recht 1. AGBG § 3; BGB § 305 c (Kein AGB-Verstoß bei vertragsmäßiger Verpflichtung zu Schuldanerkenntnis und Zwangsvollstreckungsunterwerfung) Zur Frage, ob eine die Abgabe eines persönlichen Schuldanerkenntnisses nebst Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen regelnde Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Rücksicht auf ihre formale und systematische Gestaltung überraschend im Sinne des § 3 AGBG ist. BGH, Urteil vom 22. November 2005, XI ZR 226/04; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Klägerin, eine Bank, verlangt von der Beklagten ein notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe von 352.064,01 € nebst Zinsen, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen sowie Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung dieser Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin gewährte der Beklagten und weiteren Personen ein Annuitätendarlehen in Höhe von 710.000 DM. Voraussetzung der Auszahlung der Darlehensvaluta war gemäß Nr. 7.4 des formularmäßigen Darlehensvertrages unter anderem die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und einer Zweckerklärung nach Bankvordruck. Unter der Überschrift „Form der Sicherheiten“ enthält der Vertrag in Nr. 10 unter anderem folgende Klauseln: „10.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist das Darlehen durch eine – nach dem von der Bank gefertigten Entwurf und in der von ihr vorgegebenen Form – neu zu bestellende, jederzeit fällige Grundschuld ohne Brief in Darlehenshöhe mit 16 % Jahreszins an ausschließlich erster Rangstelle in Abt. II und III im Grundbuch des Beleihungsobjekts zu sichern. Die Eintragung der Grundschuld ist der Bank unverzüglich nachzuweisen. (…) 10.2 Die Unterwerfung des Eigentümers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück hat in der Weise zu erfolgen, dass sie auch gegen jeden künftigen Eigentümer zulässig sein soll. 10.3 Der Darlehensnehmer hat sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen.“ Zur Besicherung des Darlehens übernahm die Beklagte vom Voreigentümer eine bereits bestellte und eingetragene Grundschuld in Darlehenshöhe nebst 16 % Jahreszinsen. Die Klägerin verlangt von ihr – gestützt auf Nr. 10.3 des Darlehensvertrages – als weitere Sicherheit ein notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe des bei Klageerhebung valutierten Kreditbetrages von 352.064,01 € nebst Zinsen und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr – der Beklagten – gesamtes Vermögen. Die Beklagte verweigert die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses mit der Begründung, es handele sich bei Nr. 10.3 um eine überraschende und damit unwirksame Klausel. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da Nr. 10.3 des Vertrages überraschend im Sinne von § 3 317MittBayNot 4/2006 Bürgerliches Recht AGBG und damit unwirksam sei. Zwar schaffe – anders als dies das Landgericht gesehen habe – die in Nr. 7.4 des Vertrags enthaltene Regelung der Auszahlungsvoraussetzungen nicht ohne weiteres einen Vertrauenstatbestand dafür, dass nicht an anderer Stelle des Vertrags weitere Sicherheiten verlangt würden, von deren Hingabe die Auszahlung des Darlehens abhänge. Zutreffend sei auch, dass es sich bei Nr. 10.3 um eine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inhaltlich unbedenkliche Klausel handele, die in Darlehensverträgen grundsätzlich nicht objektiv ungewöhnlich sei. Die Klausel sei jedoch aufgrund der formalen Vertragsgestaltung für die Beklagte gleichwohl überraschend gewesen, da Nr. 10.3 an unerwarteter Stelle im Vertrag eine Verpflichtung zur Stellung einer weiteren Sicherheit regele. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass eine derart gravierende Verpflichtung, wie sie Nr. 10.3 enthalte, in einer nach der Überschrift lediglich Formfragen regelnden Ziffer untergebracht werde. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte in Nr. 10.3 des Darlehensvertrages wirksam zur Abgabe eines notariellen abstrakten Schuldanerkenntnisses und zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen verpflichtet. 1. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages hatte die Beklagte der Klägerin als Sicherheit nicht nur eine Grundschuld in Darlehensgesamthöhe zu stellen, sondern sich darüber hinaus der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Das Berufungsgericht hat das richtig dahin verstanden, dass damit zugleich die Verpflichtung zur Übernahme der persönlichen Haftung ( § 780 BGB ) verbunden war. Nur so gibt Nr. 10.3 Satz 2 Sinn, wonach die Klägerin berechtigt ist, die „persönliche Haftung“ unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld geltend zu machen (so für entsprechende Klauseln: BGH, WM 2003, 2372, 2374 = NJW 2004, 59 ; WM 2003, 2375 , 2378 = DNotZ 2004, 308; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17.6.2003, XI ZR 395/01). 2. Soweit das Berufungsgericht diese Klausel wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Vorschriften für unwirksam erachtet hat, hält das rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Zutreffend ist allerdings, dass das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Beklagten einen Verstoß der Klausel gegen § 9 AGBG nicht in Erwägung gezogen hat. Es entspricht jahrzehntelanger Praxis, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss; eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners liegt darin nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht ( BGHZ 99, 274 , 282 f. = MittBayNot 1987, 81 ; BGHZ 114, 9 , 12 f. = MittBayNot 1991, 158; DNotZ 2005, 683 = MittBayNot 2005, 397 m. w. N.; WM 2003, 2372 , 2374 = NJW 2004, 59 ; WM 2003, 2375, 2378 = DNotZ 2004, 308 ). b) Zu Recht ist das Berufungsgericht angesichts dessen des Weiteren davon ausgegangen, dass die Klausel auch im Hinblick auf § 3 AGBG keinen inhaltlichen Bedenken unterliegt. Mit Rücksicht auf die jahrzehntelange Praxis ist ein Verlangen der Bank, dass sich der mit dem persönlichen KreditRechtsprechung RECHTSPRECHUNG 03-Umbruch_04_06 07.07.2006 9:20 Uhr Seite 317 03-Umbruch_04_06 Rechtsprechung 07.07.2006 9:20 Uhr Seite 318 Bürgerliches Recht schuldner identische Grundschuldbesteller der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss, für den Kreditnehmer nicht überraschend (Senatsurteil, WM 2003, 64, 65 f. m. w. N. = DNotZ 2003, 203 ; BGH, WM 2003, 2372, 2374 = NJW 2004, 59 ; BGH, WM 2003, 2375 , 2378 = DNotZ 2004, 308 ). Mit einer solchen Klausel musste die Beklagte entgegen der vom Landgericht geäußerten Auffassung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unabhängig von einer etwaigen Belehrung durch den Notar rechnen (vgl. Senatsurteile, WM 2003, 64 , 66 = DNotZ 2003, 203; WM 2004, 27 , 29 = DNotZ 2004, 360 ). c) Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand, soweit das Berufungsgericht meint, Nr. 10.3 der Darlehensbedingungen sei nach der formalen und systematischen Gestaltung überraschend im Sinne des § 3 AGBG . aa) Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings darin, dass eine inhaltlich übliche Klausel ihren überraschenden Charakter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aufgrund eines ungewöhnlichen äußeren Erscheinungsbilds des Vertrags (vgl. BGHZ 101, 29 , 33 = DNotZ 1987, 495; Senatsurteile, WM 2001, 455 , 456 = DNotZ 2001, 614 ; WM 2002, 2192 , 2193; BGH, WM 2004, 278 , 280) oder ihrer Unterbringung an unerwarteter Stelle im Vertrag, die einem Verstecken gleichkommt, erhalten kann (vgl. BGHZ 84, 109 , 113; BGH, WM 1989, 1469 f.). bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt hier ein solcher Ausnahmefall aber nicht vor. Die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses ist nicht an unerwarteter Stelle geregelt. Die in Nr. 7.4 der Vertragsbedingungen enthaltene Regelung der Auszahlungsvoraussetzungen schafft, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, keinen Vertrauenstatbestand dafür, dass über die dort geregelte Grundschuld hinaus nicht an anderer Stelle im Vertrag weitere Sicherheiten verlangt werden. Schon aus der Überschrift „Form der Sicherheiten“ zu Nr. 10 der Darlehensbedingungen wird selbst dem flüchtigen Leser deutlich, dass die Darlehensnehmer mehr als nur eine Sicherheit zu stellen haben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt auch der Anordnung und der drucktechnischen Gestaltung der in Nr. 10.3 enthaltenen Verpflichtung zur Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses kein „Überrumpelungsbzw. Übertölpelungseffekt“ zu. Insbesondere bedurfte es für diese Verpflichtung, mit der die Beklagte angesichts der bereits angesprochenen jahrzehntelangen Bankpraxis unbedingt rechnen musste, keiner „eigenständigen Rubrik“ oder „drucktechnischen Hervorhebung“. Auch die von der Klägerin für Nr. 10 der Darlehensbedingungen gewählte Überschrift „Form der Sicherheiten“ ist, selbst wenn man der Ansicht ist, dass eine Überschrift wie „Sicherheiten“ oder „Art der Sicherheiten“ den Inhalt von Nr. 10 besser gekennzeichnet hätte, weder irreführend noch überraschend noch geeignet, den Darlehensnehmer von der Kenntnisnahme der Klauseln abzuhalten. Es wird dadurch nicht der Eindruck hervorgerufen, es handele sich in Nr. 10 um unbedeutende, bloße Formalien regelnde Klauseln. Eine Buchgrundschuld, wie sie nach Nr. 10.1 der Darlehensbedingungen zu bestellen ist, ist eine besondere Form oder Art der Sicherheit. Gleiches gilt für die in Nr. 10.2 vorgesehene Vollstreckbarkeit der Grundschuld gegen jeden künftigen Eigentümer des Grundstücks. Und auch das in Nr. 10.3 geregelte vollstreckbare Schuldanerkenntnis ist eine besondere Form oder Art der Sicherheit. Berücksichtigt man weiter, dass Sicherheiten insbesondere bei Kreditverträgen über höhere Beträge ein wesentlicher Gesichtspunkt sind, dem auch KreMittBayNot 4/2006 ditnehmer ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen pflegen, kann von einer überraschenden Gestaltung von Nr. 10 der Darlehensbedingungen nicht gesprochen werden. Hier kommt hinzu, dass im Zusammenhang mit der Frage der Stellung von Sicherheiten die ungeteilte Aufmerksamkeit der Darlehensnehmer gerade auf Nr. 10 der Darlehensbedingungen gelenkt wird, da im gesamten Darlehensvertrag allein dort von „Sicherheiten“ die Rede ist. Hinweis der Schriftleitung: Der Tenor der Entscheidung lautet auszugsweise: „(…) Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin in notarieller Urkunde folgende Willenserklärung abzugeben: 1. Ich erkenne an, der B. AG. einen Betrag in Höhe von 343.913,50 € nebst 5,15 % Zinsen per annum seit dem 2. Januar 2004 zu schulden und unterwerfe mich gegenüber der Gläubigerin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in mein gesamtes Vermögen, 2. an die Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung der in Nr. 1 bezeichneten notariellen Urkunde herauszugeben. (…)“ Anmerkung: 1. Die Entscheidung des BGH Rekapitulieren wir die beiden maßgeblichen ausdrücklichen Aussagen des BGH: Weder das nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sofort vollstreckbare Schuldanerkenntnis des Darlehenschuldners noch seine im Vorfeld vereinbarte schuldrechtliche Verpflichtung zur Abgabe desselben verstoßen gegen § 9 AGBG (nun § 307 BGB ). Und die Verpflichtung zur Abgabe eines solchen Schuldanerkenntnisses überrascht den Schuldner selbst dann nicht ungewöhnlich ( § 3 AGBG , nun § 305 c Abs. 1 BGB), wenn diese Verpflichtung in einer mit „Form der Sicherheiten“ betitelten Passage der Darlehensvereinbarung niedergelegt wird. Nur um Letzteres ging eigentlich das Revisionsverfahren, denn das OLG hatte aufgrund Überschrift und Druckbild des Vertrages anders geurteilt. Immerhin sollte für die Notarpraxis die Entscheidung des OLG Mahnung sein, möglichst treffende und schlagkräftige Überschriften für die einzelnen Vertragspassagen zu wählen. Die Ergänzung der Überschrift „Form der“ hatte die Bank nicht sonderlich geschickt gewählt. Aussagen zur Form der Sicherheiten enthielt die Passage nicht. Es ging allein um die zu bestellenden Sicherheiten als solche. Da aber sämtliche vereinbarten Sicherheiten in dieser Passage des Dokuments aufgeführt waren, hätte man mit der Überlegung des OLG eigentlich auch die Grundschuldbesicherung kippen müssen. Wegen dieser kaum nachvollziehbaren Folgerung halte ich das Urteil des BGH für richtig. 2. Praktische Auswirkungen Praktisch bedeutsam sind drei der Entscheidung zugrundeliegende Aussagen, die vom BGH stillschweigend vorausgesetzt und bestätigt werden: a) Zunächst die Prozess-Situation: Der Darlehenschuldner hatte, was die dingliche Sicherheit als solche angeht, eine bereits bestehende Grundschuld übernommen, so dass die Bank also nur noch auf die isolierte Nachholung des Schuldanerkenntnisses in vollstreckbarer Form klagte. Bekanntlich lässt die Rechtsprechung des BGH eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel wegen Einzelrechtsnachfolge auf Schuldnerseite nicht zu.1 1 BGHZ 61, 140 . 9:20 Uhr Seite 319 MittBayNot 4/2006 b) Der Darlehensvertrag, aus dem sich die Verpflichtung zur Abgabe des vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses ergeben sollte, war seinerseits nicht beurkundet. Das ruft die Entscheidung des BGH2 in Erinnerung, wonach die Verpflichtung zur Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfung nicht ihrerseits notariell beurkundet werden muss. Ich halte diese Entscheidung für richtig. Mit dem Normzweck des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, der dem historischen Gesetzgeber in der CPO von 1877 vorschwebte, hat die Entscheidung zwar nichts mehr gemein. Immerhin sind aber seitdem mehr als 100 Jahre Rechtsentwicklung vergangen, in denen die Vollstreckungsunterwerfung ihre Bedeutung im Rechtsverkehr gewonnen hat. c) Im Hinblick auf die Klauselkontrolle wird gegen die Vollstreckungsunterwerfung nicht nur ein Verstoß gegen AGBG/§§ 307ff. BGB vorgebracht, sondern neuerdings auch ein Verstoß gegen die Klauselrichtlinie3 der EU.4 Hierauf geht der BGH (m. E. zu Recht) ebenfalls nicht ein: Das Verbot einer solchen Vertragsklausel aufgrund Klauselrichtlinie müsste ein europaweit einheitliches sein. Wie soll aber in der Klauselrichtlinie eine Vereinbarung untersagt werden, die in anderen Staaten, beispielsweise Frankreich, womöglich kraft Gesetzes und ohne zusätzlichen rechtsgeschäftlichen Willen eines der Beteiligten eintritt? Insoweit überzeugen mich die Kritiker der Vollstreckungsunterwerfung nicht. 3. Vollstreckbarkeit? Wie wird das Urteil vollstreckt? Der BGH hat im Kern tituliert: „Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin in notarieller Urkunde folgende Willenserklärung abzugeben“ [folgt Wortlaut eines üblichen Schuldanerkenntnisses]. Muss die Bank den Darlehenschuldner unter Zwangsgeldandrohung ( § 888 ZPO ) zum Notar bringen? Hier ist dem BGH wohl ein Lapsus unterlaufen. Es geht um die Abgabe einer Willenserklärung, die nach § 894 ZPO vollstreckt wird. Das Urteil ersetzt jede Form; ein Urteilszusatz über die notarielle Form der Erklärung ist gegenstandslos.5 Mit Rechtskraft des Urteils gilt also das vollstreckbare Schuldanerkenntnis als abgegeben und kann damit seinerseits Vollstreckungstitel sein (m. E. dann nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO insbesondere mit Wartefrist gem. § 798 ZPO ). Notar Michael Volmer, Obernburg am Main 2 DNotI-Report 2003, 198 . 3 Richtlinie 93/13/EWG vom 5.4.1993. 4 Wagner, ZfBR 2004, 317 , 325; wie hier: Freitag/Riemenschneider, WM 2004, 2470 ; Knapp, MittBayNot 2003, 420 , 421. 5 Jedenfalls nach Zöller/Stöber, ZPO, 23. Auflage, § 894 Rdnr. 5. 2. BGB §§ 94 Abs. 1, 95 Abs. 1, 929 Satz 2 (Versorgungsleitungen als nachträglicher Scheinbestandteil eines Grundstücks) Eine in einem Straßengrundstück verlegte Versorgungsleitung kann nach denselben Grundsätzen zum Scheinbestandteil bestimmt und auf den neuen Versorgungsträger übereignet werden, nach denen ein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks werden kann. Auch hier erfolgt die sachenrechtliche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbständigen Sache durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 BGB , ohne dass es dazu einer Trennung der Leitung vom Straßengrundstück bedarf (Fortführung von BGHZ 37, 353 , 359). BGH, Urteil vom 2.12.2005, V ZR 35/05 Bürgerliches Recht Die Klägerin ist neben vier anderen Gemeinden Mitgesellschafterin der Beklagten, die ein Wasserwerk unterhält. Bis zum Jahre 1968 betrieb die Rechtsvorgängerin der Klägerin die kommunale Wasserversorgung in eigener Verantwortung. Sie verlegte Anfang der 60er Jahre eine Versorgungsleitung in dem ihr gehörenden Straßengrundstück S. Weg. Mit Überleitungsvertrag vom 3.2.1968 trat die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Mitgesellschafterin der Beklagten bei, die die bisher von dieser durchgeführte Wasserversorgung übernahm. In dem Vertrag übertrug die Rechtsvorgängerin der Klägerin das zum Wasserwerk gehörende Vermögen mit dem zugehörigen Rohrnetz auf die Beklagte. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die im Straßengrundstück S. Weg verlegte Wasserleitung wesentlicher Bestandteil gewesen und daher nicht in das Eigentum der Beklagten übergegangen sei. Sie hat die Feststellung beantragt, dass die Wasserleitung in ihrem Eigentum stehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter. Aus den Gründen: II. Dies hält rechtlicher Prüfung stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ausgegangen. Die begehrte Feststellung führt zu einer Entscheidung des Streits um das Eigentumsrecht an den der öffentlichen Wasserversorgung dienenden Leitungen. Das rechtliche Interesse einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts an einer solchen Feststellung ist auch dann begründet, wenn diese nicht die Herausgabe der Leitungen zu verlangen beabsichtigt, jedoch damit die Grundlagen für eine Entscheidung über das Ausscheiden aus einem Verband oder für die Ausgestaltung einer künftigen Nutzung der Leitungen in ihren Straßengrundstücken geklärt wissen möchte. 2. Die Angriffe der Revision gegen die Abweisung der begehrten Feststellung haben in der Sache keinen Erfolg. a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Wasserleitung mit ihrer Verlegung wesentlicher Bestandteil eines Straßengrundstücks wurde. Das Reichsgericht hat dahin erkannt, dass von einer Stadt in ihr gehörende Straßengrundstücke verlegte Versorgungsleitungen wesentliche Bestandteile des Straßengrundstücks sind (RGZ 168, 288, 290). Der Senat hat ebenso entschieden (BGHZ 37, 353, 358). Dies ist eine Folge der nicht zur Disposition der Beteiligten stehenden sachenrechtlichen Anordnungen in den §§ 93 bis 95 BGB und in den §§ 946 bis 950 BGB. Eine Versorgungsleitung wird danach gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Verlegung in ein dem Versorgungsträger gehörendes Grundstück zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks; das Eigentum daran erstreckt sich nach § 946 BGB auf die ehemals selbständige Sache ( RGZ 168, 288 , 290; BGHZ 37, 353, 358). Die gesetzlichen Folgen aus der festen Verbindung einer beweglichen Sache mit dem eigenen Grundstück treten nur dann nicht ein, wenn einer der in § 95 Abs. 1 BGB benannten zwei Ausnahmetatbestände vorliegt, was jedoch beim Einbau einer Wasserversorgungsleitung durch eine Gemeinde in ein ihr gehörendes Straßengrundstück in der Regel nicht zutrifft. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält auch keine dem Art. 676 Abs. 1 Schweiz. ZGB entsprechende sachenrechtliche Sonderregelung für Versorgungsleitungen, die diese unabhängig von den Voraussetzungen des § 95 BGB aus dem Anwendungsbereich des § 94 BGB herausnimmt und als Zubehör dem Werkgrundstück zuordnet, von dem aus die VersorgungsRechtsprechung 03-Umbruch_04_06 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.11.2005 Aktenzeichen: XI ZR 226/04 Rechtsgebiete: AGB, Verbraucherschutz Erschienen in: MittBayNot 2006, 317-319 DNotZ 2006, 196-198 NJW-RR 2006, 490-491 NotBZ 2006, 55-56 Normen in Titel: AGBG § 3; BGB § 305 c