XI ZR 27/04
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. November 2004 XI ZR 27/04 ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; VerbrKrG § 10 Abs. 2; BGB §§ 496 Abs. 2, 780, 781 Persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung auch bei Verbraucherkreditvertrag zulässig Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10475 letzte Aktualisierung: 27.12.2004 BGH, 23.11.2004 - XI ZR 27/04 BGB §§ 496, 780 Persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung auch beim Verbraucherkreditvertrag zulässig Eine persönliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen eines abstrakten Schuldversprechens bei der Bestellung einer Grundschuld widerspricht auch im Verbraucherdarlehensvertrag nicht § 10 Abs. 2 VerbrKrG (= § 496 Abs. 2 BGB n. F.) (Leitsatz der DNotI-Redaktion). BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 27/04 vom 23. November 2004 in dem Rechtsstreit Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. Januar 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das Überraschungsmoment einer etwaigen Haustürsituation sei für den Abschluß des Darlehensvertrages vom 12. April 1996 nicht (mit)ursächlich geworden, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie, die den Abschluß des Vertrages in einer Haustürsituation erfordert, oder zur Verbraucherkreditrichtlinie ist danach nicht veranlaßt. Die letztgenannte Richtlinie findet nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) erklärtermaßen auf Kreditverträge, die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt sind, keine Anwendung. Auf den erst in der Nichtzulassungsbe Praxis unterbinden wollte. Er hat § 10 Abs. 2 VerbrKrG vielmehr bewußt auf Wechsel und Schecks beschränkt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO ). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 76.182,49 €. Nobbe Müller Wassermann Appl Ellenberger Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.11.2004 Aktenzeichen: XI ZR 27/04 Rechtsgebiete: Bürgschaft u.a. Personalsicherheiten Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Erschienen in: DNotI-Report 2005, 14 MittBayNot 2005, 300 ZEV 2005, 324 Normen in Titel: ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; VerbrKrG § 10 Abs. 2; BGB §§ 496 Abs. 2, 780, 781