X R 7/04
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 16. September 2004 X R 7/04 EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 22 Nr. 1 Satz 1; EGBGB Art. 96 Hinreichende Bestimmtheit eines Vertrags zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Einräumung eines „freien Altenteilsrechts“ Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Steuerrecht 24. ErbStG § 10 Abs. 6 Satz 3, § 12 Abs. 1, 3; BewG § 148 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 (Künftig Bewertung eines Grundstückssachvermächtnisses mit gemeinem Wert?) 1. Der Grundstückswert für Grundstücke, auf denen sich Gebäude auf fremdem Grund und Boden befinden, ist gemäß § 148 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BewG zu ermitteln. 2. Verstößt der nach § 148 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelte Wert solch eines Grundstücks, das mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bebaut ist, im Einzelfall gegen das Übermaßverbot, ist er im Wege verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift auf den Verkehrswert des Grundstücks herabzusetzen. 3. Die Rechtsprechung, wonach die aus reinen Grundstücksvermächtnissen sich ergebenden Sachleistungsverpflichtungen der Erben und Sachleistungsansprüche der Vermächtnisnehmer ausnahmsweise mit den Steuerwerten der Grundstücke zu bewerten sind, bedarf unter der Geltung der §§ 138 ff. BewG einer Überprüfung. BFH, Urteil vom 2.7.2004, II R 9/02 Hinweis der Schriftleitung: Das Urteil ist abgedruckt etwa in BStBl II 2004, 1039 oder ZEV 2004, 474 . 25. EStG § 10Abs. 1 Nr. 1 a, § 22 Nr. 1 Satz 1; EGBGBArt. 96 (Hinreichende Bestimmtheit eines Vertrags zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Einräumung eines „freien Altenteilsrechts“) Ein Vertrag, der im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Vermögensübergebern ein „freies Altenteilsrecht“ einräumt, ist hinreichend bestimmt. Die vom Kern des Altenteilsrechts erfassten Versorgungsleistungen (insbesondere, im übergebenen Besitz weiterhin wohnen zu dürfen, sowie freie Verpflegung) bedürfen weder Festlegungen nach der Art noch nach der Höhe. BFH, Urteil vom 16.9.2004, X R 7/04 Aus den Gründen: I. Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im Jahr 1977 hatten die Eltern des Klägers diesem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren Haus- und Grundbesitz übertragen, der bis dahin in Teilen vom Vater des Klägers als Nebenerwerbslandwirt bewirtschaftet worden war. Gemäß § 4 des Übergabevertrags, erhielten die Eltern des Klägers „lebenslänglich auf der übertragenen Besitzung ein freies Altenteilsrecht“. Im August 1998 legten der Kläger und seine Eltern in einem weiteren notariellen Vertrag den genauen Inhalt des Altenteilsrechts fest. Danach wurde der Umfang des Wohnrechts im Einzelnen beschrieben, die Pflicht des Klägers benannt, alle Kosten der Bewirtschaftung der von den Eltern benutzten Räume zu tragen und ebenso seine Pflicht, die Eltern am gemeinsamen Tisch 342 MittBayNot 4/2005Steuerrecht zu beköstigen. Mit der Einkommensteuererklärung machten die Kläger insgesamt 9 386 DM (Verpflegung 7 700 DM und Energie 1686 DM) als dauernde Last (§ 10Abs. 1 Nr. 1 a EStG) geltend. Das beklagte Finanzamt ließ die dauernden Lasten nicht mehr zum Abzug zu. Es betrachtete die Versorgungsleistungen als nach Art und Höhe nicht eindeutig festgelegt. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Es fehle an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung über die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der „Zahlung“. Welche Leistungen mit dem Begriff „freies Altenteilsrecht“ umschrieben und geschuldet würden, sei nicht klar. Art. 96 EGBGB enthalte keine Definition des Altenteils. Weil das Versorgungsbedürfnis der Eltern des Klägers wegen der Sozialrente des Vaters nicht mit der eines Vollerwerbslandwirts vergleichbar sei, könne der Übergabevertrag nicht von vorneherein als typischer landwirtschaftlicher Vertrag qualifiziert werden. Daher lasse sich der Umfang der Verpflichtung des Klägers nicht eindeutig aus dem Begriff des Altenteils ableiten. Die nachträgliche Konkretisierung führe nicht zu einer Anerkennung der dauernden Lasten, weil die klaren und eindeutigen Vereinbarungen bereits zu Beginn des streitigen Rechtsverhältnisses vorliegen müssten. Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG . II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts ist der Vermögensübergabevertrag hinreichend bestimmt. 1. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG). Dauernde Lasten sind in vollem Umfang abziehbar ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG ). Leibrenten können – nach näherer Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG – nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden. Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (Urteil des BFH vom 27.8.1997 X R 54/94, BStBl II 1997, 813, unter II. 1. b, m. w. N.). 2. Der zu beurteilende Vertrag beinhaltet eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Dieser Würdigung steht nicht entgegen, dass Gegenstand der Vermögensübergabe keine im Vollerwerb betriebene Landwirtschaft, sondern die eines Nebenerwerbslandwirts war. Maßgeblich ist, dass dem Kläger der Haus- und Grundbesitz seiner Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zur weiteren Bewirtschaftung übertragen wurde, dass den Vermögensübergebern dafür ein lebenslängliches Altenteilsrecht eingeräumt wurde und dass der Vermögensübernehmer die geschuldeten Versorgungsleistungen aus den Erträgen des übertragenen Vermögens erwirtschaften konnte. 3. Der Übergabevertrag vom 5.2.1977 zwischen dem Kläger und seinen Eltern entspricht einem Altenteilsvertrag im Sinne des in Nordrhein-Westfalen fortgeltenden vorkonstitutionellen Ausführungsgesetzes zum EGBGB für das Königreich Preußen vom 20.9.1899, jedenfalls aber einem Versorgungsvertrag, der dem landesrechtlich geregelten AltenRechtsprechung 04-Umbruch04 01.07.2005 13:59 Uhr Seite 342 01.07.2005 13:59 Uhr Seite 343 MittBayNot 4/2005 teilsvertrag zumindest vergleichbar ist (vgl. Senatsurteil vom 25.3.1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595). Die Beteiligten haben übereinstimmend ein lebenslängliches und freies Altenteil für die Eltern des Klägers begründet. 4. Auch wenn die Auslegung von Verträgen zu den tatsächlichen Feststellungen i. S. des § 118 Abs. 2 FGO gehört, ist das Revisionsgericht berechtigt, sie darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –), die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze zutreffend angewendet worden sind. a) Unter Berücksichtigung des Kerns des Begriffs des Altenteilrechts ergibt eine §§ 133 und 157 BGB beachtende Auslegung des Übergabevertrags, dass den Eltern des Klägers darin ein Anspruch auf die unentgeltliche Überlassung von Wohnräumen und die unentgeltliche Verköstigung eingeräumt wurde. Das hat das FG verkannt. b) Unabhängig davon, ob im Rahmen einer Vermögensübergabe den Übergebern eine Geldrente eingeräumt wird, ist das Recht der Altenteiler, im übergebenen Besitz weiterhin wohnen zu dürfen und am Tisch der Übernehmer verköstigt zu werden, seit jeher ein zentrales Element einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und damit ohne weiteres von dem Begriff „Altenteilsrecht“ erfasst. Dies entspricht im Streitfall dem Willen der Vertragsbeteiligten und der Verkehrssitte, ohne dass es dafür einer weitergehenden Konkretisierung bedarf. Das wird unterstrichen durch die Bezeichnung des Übergabevertrags mit dem überkommenen Begriff „Übertragsvertrag“, dessen wesentlicher Inhalt als allgemein bekannt und anerkannt anzusehen war (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 11.2.1913 VII 296/12, RGZ 81, 311 ). Insoweit bedurften die vom Kern des Altenteilbegriffs erfassten Versorgungsleistungen keiner näheren Festlegung nach Art und Höhe. Charakter und Ausmaß dieser Naturalleistungen ergeben sich aus dem Üblichen unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Beteiligten, so dass sie anders als etwa eine Barrente nicht auf eine klare Konkretisierung angewiesen sind. Dieses Grundverständnis eines Altenteils liegt auch den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen zugrunde, selbst wenn diese Konkretisierungen zulassen. Weil mit dem Kernbestand eines Altenteilrechts nur die Grundbedürfnisse des Wohnens und der Verköstigung abgedeckt sind, wird die Bestimmtheit der konkret geschuldeten Versorgungsleistungen nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vater des Klägers aus seiner früheren Berufstätigkeit eine Rente bezieht. Einer etwaigen Überversorgung kommt bei der Beurteilung der Versorgungsleistungen keine Bedeutung zu (vgl. Senatsurteile vom 24.3.1993 X R 4/92, BFH/NV 1993, 717; vom 31.8.1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382, und vom 16.3.1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II. 1. d). Damit genügt der Vertrag des Klägers mit seinen Eltern den an eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zu stellenden Anforderungen an die Eindeutigkeit und Klarheit. c) Dem 1998 geschlossenen Ergänzungsvertrag kommt lediglich eine klarstellende und keine rechtsbegründende Wirkung zu. Für die Entscheidung des Streitfalls ist er ohne Bedeutung. Anmerkung: 1. Die vorstehende Entscheidung des BFH hätte so auch zu einem „bayerischen“ Szenario ergehen können. Für die steuerliche Beurteilung spielt es keine Rolle, ob der Übergabevertrag ein „Altenteilsvertrag“ nach in Nordrhein-Westfalen weitergeltendem preußischem Recht ist oder aber ein LeibSteuerrecht gedingsvertrag i. S. von Art. 7 ff. BayAGBGB .1 Das Konkretisierungsproblem, dem sich der BFH zur Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der gewährten Versorgungsleistungen stellen musste, dürfte sich in der gegenwärtigen Kautelarpraxis erledigt haben, kann aber für Altfälle auch in Bayern noch von Bedeutung sein. 2. Das Judikat fügt sich nahtlos ein in die aktuelle Rechtsentwicklung zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, ausgehend von den grundlegenden Beschlüssen des Großen Senats des BFH vom 12.5.2003.2 Versorgungsleistungen werden als vom Übergeber vorbehaltene Erträge seines Vermögens betrachtet, die nunmehr jedoch vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen.3 Dabei kommt es nur noch darauf an, ob die erzielbaren laufenden Nettoerträge des übergebenen Vermögens die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen abdecken.4 Ob die übertragene Wirtschaftseinheit für sich genommen ausreichend ertragbringend ist, ist nicht entscheidend. Das übertragene Vermögen muss nur grundsätzlich für eine generationenübergreifende Anlage geeignet und bestimmt sein und dem Übernehmer zur Fortsetzung des Wirtschaftens überlassen werden, um damit wenigstens teilweise die Existenz des Übergebers zu sichern.5 Die Finanzverwaltung hat diese Sichtweise in den III. Rentenerlass übernommen.6 Vor diesem Hintergrund bezieht der (für Fragen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG zuständige) X. Senat konsequenterweise auch Nebenerwerbsbetriebe in den Kreis der steuerlich übergabefähigen Vermögensgegenstände ein, ohne jedoch auf die Rechtsprechungsänderung durch den Großen Senat ausdrücklich einzugehen. Damit steht zugleich fest, dass bloße Liebhaberobjekte – etwa die „Hobbyzucht“ – nicht Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein können (es sei denn, es wird eine Umschichtung in eine versorgungsfähige Wirtschaftseinheit im Übergabevertrag vereinbart)7. Auf die Praxis kommen hier Abgrenzungs- und Nachweisprobleme zu. Denn es muss noch als offen bezeichnet werden, ob die bestehende (widerlegbare) Vermutung für eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit bei Fortführung des Unternehmens durch den Übernehmer8 auch auf Nebenerwerbsbetriebe Anwendung findet. Dagegen spricht, dass dann sehr leicht auch die Liebhaberei zur steuerlich anerkannten Übergabe gegen „Versorgungsleistungen“ führen könnte (so dass in Wahrheit Unterhaltsleistungen steuerlich anerkannt würden),9 dafür, dass auch Teilbetriebe in die Vermutung einbezogen werden.10 Die Aussonde1 Vgl. auch Art. 96 EGBGB . 2 GrS 1/00, BStBl 2004 II, 95 = MittBayNot 2004, 306 ff.; GrS 2/00, BStBl 2004 II, 100 = MittBayNot 2004, 310 ff. 3 BFH, MittBayNot 2004, 306 , 308 (unter C. II. 2. c der Gründe), unter Berufung auf BFH BStBl 1990 II, 847. 4 BFH, MittBayNot 2004, 306 , 308 (unter C. II. 3. der Gründe). 5 In diese Richtung schon BFH, MittBayNot 2004, 306 , 309 (unter C. II. 6. a der Gründe). 6 Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) v. 16.9.2004, IV C 3 – S 2255 – 354/04, BStBl 2004 I, 922 = MittBayNot 2005, 85 ff. (Tz. 6 ff., 9 ff.); vgl. hierzu Hipler, ZEV 2004, 412 ff.; Schwenke, DStR 2004, 1679 ff.; Everts, MittBayNot 2005, 13 ff. 7 BFH, MittBayNot 2004, 306 , 309 (unter C. II. 6. a der Gründe); BMF (Fn. 6), Tz. 13. 8 BFH, MittBayNot 2004, 306 , 310 (unter C. II. 6. d bb der Gründe); BMF (Fn. 6), Tz. 23. 9 Schönfelder, ZEV 2005, 31 , 32. 10 BMF (Fn. 6), Tz. 23. Rechtsprechung 04-Umbruch04 Rechtsprechung 01.07.2005 13:59 Uhr Seite 344 Steuerrecht rung von Verlustobjekten wird daher m. E. nur durch die Widerlegung der Vermutung im Einzelfall, d. h. durch die konkrete Ertragsprognose, erfolgen können.11 3. Aus der Rechtfertigung des Instituts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit der Rechtsfigur der vorbehaltenen Erträge ist zudem zu folgern, dass das Versorgungsmotiv der Beteiligten keine Rolle für die rechtliche Einordnung spielt.12 Dies war der Rechtsprechung zwar auch bisher zu entnehmen.13 Der BFH stellt es nunmehr nochmals fest, ohne allerdings auch hier einen ausdrücklichen Bezug zur aktuellen Judikatur herzustellen. Eine etwaige „Überversorgung“ des Übergebers, etwa weil er, wie im entschiedenen Fall, bereits anderweit eine Rente bezieht oder aber die ausgeworfenen Beträge angesichts des übertragenen Vermögenswertes so hoch sind, dass sie bei den konkreten Lebensverhältnissen des Übergebers niemals verbraucht werden können, steht der steuerlichen Anerkennung der Versorgungsleistungen also nicht entgegen. Notarassessor Dr. Arne Everts, Würzburg 11 Vgl. hierzu BMF (Fn. 6), Tz. 23. 12 Everts, MittBayNot 2005, 13 , 15 f. m. w. N. 13 Vgl. die Nachw. im Besprechungsurteil (unter 4. b der Gründe). 26. GrEStG §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 (Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundstücksverkäufer) Die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes „bebautes Grundstück“ setzt voraus, dass entweder der Veräußerer selbst oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter dem Erwerber gegenüber verpflichtet ist, den tatsächlichen Grundstückszustand zu verändern, d. h. das Grundstück zukünftig in einen bebauten Zustand zu versetzen. Beim Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundstücksverkäufer kann deshalb nur dann das mit dem Bausatzhaus bebaute Grundstück einheitlicher Erwerbsgegenstand sein, wenn der Grundstücksveräußerer auch zur Aufstellung und Montage der Bausatzteile auf dem Grundstück verpflichtet ist. BFH, Urteil vom 27.10.2004, II R 12/03 Die Kläger beabsichtigten, auf einem ihnen zum Kauf angebotenen Grundstück ein Bausatzhaus in Blockhausbauweise zu errichten. Hierzu kauften sie 1995 von der F-GmbH einen Hausbausatz zu einem Preis von 169.500 DM. Nach Abschnitt 4 des Vertrages sollte die Lieferung als erfüllt gelten, wenn der Blockhaus-Holzteilebausatz an der frei befahrbaren Baustelle, auf dem Transportfahrzeug liegend, angeliefert wurde. Die Entladung wie auch die Montage des Bausatzhauses auf dem Grundstück waren Aufgabe der Kläger. Nach dem „Leistungsverzeichnis“, das dem Kaufvertrag beigefügt war, hatte die F-GmbH die Baugenehmigungsunterlagen nebst Statik und Ausführungsplänen anzufertigen, den Wärmeschutznachweis zu erbringen sowie Montagepläne und eine Aufbauanleitung in Bild und Text zu liefern. Ferner hatte die F-GmbH für 32 Stunden einen „Richtmeister“ für die fachliche Anleitung der Kläger bei der Errichtung des Rohbaus zu stellen. In der hierzu als „Dienstverschaffungsvertrag“ bezeichneten Vereinbarung verpflichteten sich die Kläger, „den fachlichen Anordnungen des Instrukteurs unbedingt Folge zu leisten“, ansonsten könne dieser seine Tätigkeit sofort beenden; auch Gewährleistungsansprüche seien in diesem Fall ausgeschlossen. Mit der B-GmbH i. G. schlossen die Kläger 1995 einen Grundstückskaufvertrag ab. Dieser kam jedoch wegen finanzieller Schwierigkeiten bei der Verkäuferin nicht zur Durchführung. In der1998 durchgeführten Zwangsversteigerung erwarb die F-GmbH das Grundstück und veräußerte dieses anschließend durch notariell beurkundeten MittBayNot 4/2005 Kaufvertrag im Jahr 1999 zu einem Kaufpreis von 87.210 DM an die Kläger. Nach § 6 dieses Vertrages waren die Kläger verpflichtet, auf dem erworbenen Grundstück ein Fertigteilhaus der F-GmbH zu errichten. Ansonsten sollte die F-GmbH vom Grundstückskaufvertrag zurücktreten können. Die Errichtung des Rohbaus (Montage der Hausbauteile) nahmen die Kläger mit Hilfe eines von ihnen beauftragten Krandienstes und zahlreicher Helfer (Verwandte, Freunde) nach den Anweisungen des Richtmeisters vor. Das beklagte Finanzamt sah in dem Grundstückskaufvertrag und dem Blockhauslieferungsvertrag „ein einheitliches Vertragswerk“ und setzte durch zwei getrennte Bescheide ausgehend von einer (Gesamt-)Gegenleistung von 256.710 DM (Grundstückskaufpreis: 87.210 DM zuzüglich Gebäudepreis: 169.500 DM) Grunderwerbsteuer gegen die Kläger in Höhe von jeweils 4.492 DM fest. Einspruch und Klage, mit denen sich die Kläger gegen die Einbeziehung des Kaufpreises für den Hausbausatz in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage wandten, blieben ohne Erfolg. Das FG folgte der Rechtsauffassung des FA, dass als Gegenstand des Erwerbsvorgangs der Kläger nicht nur das unbebaute, sondern das mit dem Fertighaus der F-GmbH bebaute Grundstück anzusehen sei. Die Kläger seien bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages hinsichtlich der Bebauung des Grundstücks mit dem bei der F-GmbH bereits bestellten Haus gebunden gewesen. Gegenstand des Kaufvertrages hinsichtlich des Hausbausatzes sei nicht nur die Lieferung der für die Rohbauerstellung notwendigen Baumaterialien gewesen; vielmehr habe der Vertrag darauf abgezielt, den Klägern das Grundstück bebaut zu verschaffen; denn die F-GmbH habe wesentliche, nämlich die planerisch-organisatorischen Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes zu erbringen gehabt. So habe sie neben der Lieferung der erforderlichen Baumaterialien sämtliche Pläne und Aufbauanleitungen erstellt und den Richtmeister als Bauleiter eingesetzt und die Einweisungen vornehmen lassen ( EFG 2003, 794 ). Mit der Revision rügen die Kläger fehlerhafte Anwendung von §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Das FG habe nicht berücksichtigt, dass sie das Haus selbst und mit Hilfe von Drittunternehmern sowie Freunden, Verwandten und Bekannten errichtet hätten. Gründe: II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Herabsetzung der festgesetzten Steuer in dem von den Klägern beantragten Umfang (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). 1. Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass im Streitfall als einheitlicher Erwerbsgegenstand das von den Klägern erworbene Grundstück einschließlich der Bebauung mit dem von der F-GmbH gelieferten Fertigteilhaus anzusehen ist. a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Erwerb eines Anspruchs auf Übereignung eines inländischen Grundstücks der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung u. a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben. Entscheidend für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist dabei, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (vgl. z. B. Urteile des BFH vom 11.3.1981, II R 77/78, BFHE 133, 230 , BStBl II 1981, 537; vom 24.1.1990, II R 94/87, BFHE 160, 284 , BStBl II 1990, 590, und vom 27.10.1999, II R 17/99, BFHE 189, 550 , BStBl II 2000, 34). Dieser bestimmt sich nicht nur nach dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet. Vielmehr können auch weitere Verträge ggf. mit anderen Vertragspartnern einzubeziehen sein. Bei einer solchen Mehrheit von Verträgen ist ein Grundstück in bebautem Zustand Erwerbsgegenstand, wenn zwischen ihnen ein so enger sachlicher Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 16.09.2004 Aktenzeichen: X R 7/04 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Erschienen in: MittBayNot 2005, 342-344 Normen in Titel: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 22 Nr. 1 Satz 1; EGBGB Art. 96