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I R 24/97

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Entscheidungsgründe
Zurück FG Saarbrücken 16. März 2004 1 K 158/02 EigZulG §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1, 8, 9, 10 Keine Eigenheimzulage bei Kaufvertrag ohne Vorlagehaftung des Notars Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau punkt gleich Steuerentstehungszeitpunkt). Von dieser Differenzierung ist aber in § 9 Abs.1 Nr.1a) ErbStG weit und breit nichts zu sehen. Der für den BFH entscheidende Hinweis auf das Bewertungsrecht überzeugt nicht, weil die Bewertung ihrerseits die Steuerentstehung voraussetzt, § 11 ErbStG . Mit anderen Worten: Für den BFH hängt die Entstehung der Steuer vom Zeitpunkt der Steuerentstehung ab – somit ein Musterbeispiel für eine petitio principii. Die Kautelarpraxis sollte sich daher der Tatsache bewusst sein, dass sie das Konstrukt der „Erbschaftsteuervermächtnisse“ letztlich nur auf diesem dogmatischen Lapsus, mithin auf tönernen Füßen, aufbaut und dass das letzte Wort in dieser Frage noch nicht gesprochen sein dürfte. Würde der BFH nämlich die von ihm angestellte Differenzierung aufgeben und einheitlich für alle Arten betagter Vermächtnisse § 9 Abs. 1 Nr. 1 a) ErbStG anwenden, wären Liquiditätsvorteil und erbschaftsteuerlicher Entlastungseffekt beim Erben dahin. Erst dann gäbe es etwas wirklich Neues zum „Erbschaftsteuervermächtnis“, nämlich, dass es dieses dann vermutlich nicht mehr geben dürfte. Notarassessor Dr. Arne Everts, Würzburg 26. EigZulG §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1, 8, 9, 10 (Keine Eigenheimzulage bei Kaufvertrag ohne Vorlagehaftung des Notars) Ein Kaufvertrag hält dem für die Eigenheimzulage notwendigen Drittvergleich nicht stand, wenn der Kaufpreis monatelang zu 3/4 gestundet wird und eine notarielle Kontrolle der vollen Kaufpreiszahlung als Voraussetzung für die grundbuchliche Wohnungsumschreibung fehlt. (Leitsatz der Schriftleitung) FG Saarbrücken, Urteil vom 17.3.2004, 1 K 158/02 Durch notariellen Vertrag vom 14.9.1998 erwarben die Kläger vom damals 75-jährigen Vater der Klägerin zum Preis von 80.000 DM ein Einfamilienhaus, das sie seitdem zusammen mit dem Veräußerer, der in ihrem Haushalt lebt, bewohnen. Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten gingen am Tage des Grundstückskaufvertrages auf die Kläger über, denen vom Veräußerer in der Vertragsurkunde Quittung darüber erteilt wurde, bereits 20.000 DM des vereinbarten Kaufpreises erhalten zu haben. Die restlichen 60.000 DM waren zum 31.12.1998 zinslos zahlungspflichtig. Mit einer „Bestätigung“ vom 30.12.1998 bescheinigte der Veräußerer den Erhalt des vereinbarten Kaufpreises über 80.000 DM. Im Anschluss an den Grundstückskauf bauten die Kläger zum Preis von 25.905,50 DM eine Heizungs- und Warmwasseranlage ein, so dass die Kläger – zuzüglich der Notarkosten (843,90 DM) – für Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 106.750 DM am 27.11.1998 beim Beklagten die Gewährung der Eigenheimzulage beantragten. Nachdem die Kläger wiederholten Aufforderungen des Beklagten, die Kaufpreiszahlung kontenmäßig zu belegen, sowohl während des Antrags- als auch während des Einspruchsverfahrens nicht nachgekommen waren, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 20.9.2000 die Gewährung der Eigenheimzulage ab und bestätigte diese Ablehnung durch Einspruchsentscheidung vom 22.2.2002. Am 25.3.2002 haben die Kläger beim Finanzamt Klage angebracht. Aus den Gründen: Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Rechtsgrundlagen Gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1, 10 EigZulG besteht für die Anschaffung einer inländischen eigengenutzten 475MittBayNot 6/2004 Steuerrecht Eigentumswohnung Anspruch auf eine Eigenheimzulage. Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sind die Anschaffungskosten für die Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden ( § 8 Satz 1 EigZulG ). Für die Anschaffung einer – wie hier – bereits vor längerer Zeit hergestellten Wohnung beläuft sie sich auf 2,5 v. H. der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch auf 2.500 DM ( § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG ). Sie kann deshalb in voller Höhe beansprucht werden, wenn die jeweiligen Anschaffungskosten – Wohnungskaufpreis, Notarkosten und gegebenenfalls anzuerkennende anschaffungsnahe Aufwendungen – insgesamt mindestens 100.000 DM betragen. Begünstigte Anschaffungskosten im Sinne des § 8 Satz 1 EigZulG liegen im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BFH zur im Wesentlichen inhaltsgleichen früheren Eigenheimförderung nach § 10 e EStG nur vor, soweit der Wohnungserwerber mit eigenen Aufwendungen für die Anschaffung der Wohnung belastet ist, er also den Kaufpreis für die Wohnung selbst aufgebracht, d. h. diese entgeltlich erworben hat (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.12.2001, 14 K 99/00, EFG 2002, 522 ; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9.9.2002, 3 K 102/01, EFG 2002, 1500 ; Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.11.2002, 13 K 465/00, EFG 2003, 679 – sämtliche Urteile mit BFH-Nachweisen –). Weil es sich bei der Eigenheimzulage um eine Begünstigung handelt, obliegt der Nachweis, ob ein nach dem EigZulG begünstigtes Erwerbsgeschäft vorliegt, dem Wohnungserwerber. Bei einem Grundstücksgeschäft zwischen nahen Angehörigen kommt diesem Nachweis erhöhte Bedeutung zu. Denn auch wenn nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG und des BFH ein Vertrag unter Familienangehörigen nicht mehr in jeder Hinsicht einem ebensolchen Vertrag zwischen fremden Dritten entsprechen muss (s. BVerfG-Beschlüsse vom 7.11.1995, 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34; vom 15.8.1996, 2 BvR 3027/95, DB 1996, 2470 ; BFH, Urteil vom 29.10.1997, I R 24/97, BStBl II 1998, 573; BFH/NV 2002, 334 m. w. N.), muss bei einem Grundstückskaufvertrag zwischen Familienangehörigen doch feststehen, dass es sich tatsächlich um ein ernst gemeintes entgeltliches Grundstücksgeschäft handelt (vgl. BFH-Urteile vom 4.6.1991, IX R 150/85, BStBl II, 838; vom 16.12.1998, X R 139/95, BFH/NV 1999, 780; vom 25.1.2000, VIII R50/97, BStBl II, 393 m. w. N.). Unschädlich kann daher im Einzelfall eine grundsätzlich fremdunübliche Kaufpreiszahlung vor der notariellen Beurkundung des Grundstücksgeschäftes oder die Quittierung einer regelmäßig ebenso unüblichen Barzahlung eines hohen Grundstückskaufpreises sein, sofern sich aus sonstigen Sachverhaltsmomenten zweifelsfrei sowohl die Möglichkeit zur Kaufpreiszahlung ergibt als auch der tatsächliche Abfluss der Kaufpreismittel vom innerfamiliären Grundstückserwerber zum dauerhaften Verbleib beim familiären Grundstücksveräußerer belegen lässt. Bei der Ermittlung dieser wesentlichen Vertragsinterna trifft die familiären Vertragspartner als Herren des Geschehens eine erhöhte Mitwirkungspflicht ( §§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG , 1 Abs. 1, 90 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie haben dieser Pflicht insbesondere dadurch nachzukommen, dass sie die für den Anspruch auf Eigenheimzulage erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben ( § 90 Abs. 1 Satz 2 AO ). Je mehr die jeweiligen Sachverhaltsumstände auf eine zulagenschädliche Gestaltung hindeuten, desto strengere objektive Beweisanforderungen sind an die Entgeltlichkeit des familiären Grundstückskaufvertrages zu stellen (vgl. BFH, BFH/NV 1999, 780). Rechtsprechung Rechtsprechung 2. Steuerrecht Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall Daran gemessen haben die Kläger den Nachweis für einen zulagenbegünstigten Wohnungserwerb der Kläger vom Vater der Klägerin nicht erbracht. Denn aus dem Kaufvertrag vom 14.9.1998 lässt sich ein entgeltlicher Wohnungserwerb der Kläger nicht zwingend entnehmen. Daraus ergibt sich zweifelsfrei lediglich ein sofortiger Eigentümerwechsel des Wohngrundstücks vom Vater der Klägerin zu den Klägern. Zwar ist auch eine Kaufpreiszahlung über 80.000 DM vereinbart, die jedoch trotz des sofortigen Übergangs des wirtschaftlichen Grundstückseigentums auf die Kläger – Lasten, Nutzungen, Besitz und Gefahr gingen noch am Tage des Vertragsschlusses auf sie über (s. dazu BFH, Urteil vom 4.6.2003, X R 49/01, BStBl II, 751) – zu 3/4 bis zum Jahresende 1998 gestundet wurde. Bereits dies entspricht nicht der Praxis unter fremden Dritten. Fernerhin fehlt im Kaufvertrag die allgemein fremdübliche notarielle Kontrolle der vollen Kaufpreiszahlung als Voraussetzung für die grundbuchliche Wohnungsumschreibung. Stattdessen hat der Notar nur die von ihm nicht weiter verifizierte Erklärung der Vertragsbeteiligten, auf den vereinbarten Kaufpreis seien bereits 20.000 DM gezahlt worden, beurkundet, d. h. diese Kaufpreisrate ist nicht vor dem Notar übergeben worden. Allerdings erklärt der Vater der Klägerin unter dem 30.12.1998 schriftlich, den Kaufpreis von 80.000 DM aus der notariellen Urkunde vom 14.9.1998 erhalten zu haben. Es handelt sich um eine maschinenschriftliche „Bestätigung“, die nach ihrem offenkundig übereinstimmenden Schriftbild mit demjenigen der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger im Klageverfahren bei Gericht eingereichten Schriftsätze im Büro des Bevollmächtigten vorgefertigt und dann nach Bedarf vom Vater der Klägerin unterschrieben wurde. Letzteres wird aus dem im Klageverfahren vorgelegten Blankoexemplar und den beiden im Antrags- und im Einspruchsverfahren eingereichten Bestätigungen, welche die Unterschrift des Vaters an unterschiedlichen Stellen tragen, anschaulich deutlich. Das ist ein für eine normale Quittierung völlig untypisches Verfahren. Denn üblicherweise wird eine Quittung vom Zahlungsempfänger nur einmal ausgestellt und dann im Bedarfsfall entsprechend abgelichtet oder gefaxt. Das alles weckt vorliegend begründete Zweifel, ob die durch die „Bestätigung“ des Streitfalles in einer Summe quittierten beiden Zahlungen von 20.000 und 60.000 DM tatsächlich geflossen sind. Eventuelle Barzahlungen in der Höhe des streitbefangenen Kaufpreises sind zwar grundsätzlich denkbar, aber für Vertragsverhältnisse unter fremden Dritten regelmäßig untypisch. Gleiches gilt im Allgemeinen für ernst gemeinte Vertragsbeziehungen unter Verwandten. Barzahlungen unter Angehörigen sind eher bei der schenkweisen Zuwendung von Geldbeträgen üblich. Demgegenüber werden geschäftliche Zahlungen an Verwandte, jedenfalls wenn es sich wie hier mit 20.000 bzw. 60.000 DM um hohe Geldbeträge handelt, regelmäßig von Konto zu Konto überwiesen, weil derartig hohe Summen heutzutage üblicherweise nicht zu Hause aufbewahrt oder angespart werden. Gemessen am Maßstab des Fremdvergleichs kann daher die Quittung vom 30.12.1998 nur anerkannt werden, wenn zusätzliche objektiv nachprüfbare Beweisindizien für einen entsprechenden Zahlungsabfluss bei den Klägern und Zahlungszufluss beim Vater der Klägerin sprechen. Solche Indizien sind indes nicht erkennbar. Der Beklagte hat die bereits im Verwaltungsverfahren durchgehend durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger sowohl im Bewilligungs- wie im EinspruchsMittBayNot 6/2004 verfahren wiederholt vergeblich zu einem kontenmäßigen Nachweis der Kaufpreiszahlung aufgefordert und deshalb seine Ablehnung der beantragten Eigenheimzulage durch die Einspruchsentscheidung des Streitfalles mangels eines belegmäßigen Nachweises der Entgeltlichkeit des streitigen Wohnungserwerbs bestätigt. Damit bestand für die steuerlich vertretenen Kläger Klarheit darüber, dass der Ausgang des Klageverfahrens von einem überzeugenden Nachweis der Entgeltlichkeit des streitigen Erwerbsvorganges abhängen würde, ohne dass es hierzu noch zusätzlich besonderer Aufklärungsmaßnahmen oder -hinweise seitens des Gerichts bedurfte (s. BFH-Beschluss vom 10.9.2203, X B 132/02, AO-StB 2004, 44, u. juris). Dieser Nachweis ist den Klägern nicht gelungen. Abgesehen davon, dass die vorgelegten Nachweisunterlagen teilweise übereinander kopiert sind und so den genauen Urkundeninhalt nicht erkennen lassen, lässt sich ihnen lediglich entnehmen, dass die Bausparkasse der Klägerin ein Baudarlehen über 100.000 DM mit einem auf ihr Konto überwiesenen Auszahlungsbetrag in Höhe von 99.670,25 DM gewährt hat, dass hiermit ein durch die Bezahlung der in dem erworbenen Anwesen von den Klägern durchgeführten Heizungsund Warmwasserbaumaßnahmen entstandener Sollsaldo ausgeglichen wurde und dass sie alsdann, neben einigen kleineren streitunerheblichen Lastschriften und Überweisungen, am 30.12.1998 zweimal 20.000 DM überwiesen haben. Eine dieser Überweisungen lässt weder den Empfänger noch die angewiesene Kontonummer erkennen. Die andere Überweisung ist an eine Frau Gabi S gegangen. Sie gibt als Überweisungsbetreff zwar „Erbschaftsauszahlung“ an. Jedoch ist ein entsprechender Verpflichtungsgrund, wie er bei einer Grundstücksübertragung zur Regelung der Erbfolge üblicherweise aufgenommen wird, der notariellen Erwerbsurkunde vom 14.9.1998 nicht zu entnehmen. Da auch keine Kontoauszüge von einem Konto des Vaters der Klägerin vorgelegt worden sind und deshalb seine Erklärung, den Kaufpreis erhalten zu haben, durch keinerlei objektives Beweisindiz für den tatsächlichen Empfang des Kaufpreises untermauert wird, sind die Kläger nach allem für die inhaltliche Richtigkeit dieser bloßen Erklärung und damit für einen nach dem EigZulG begünstigten entgeltlichen Grundstückserwerb beweispflichtig geblieben. Denn es widerspricht jeder heutigen Lebenserfahrung, dass die fraglichen 80.000 DM dem Vater der Klägerin bar ausgehändigt und alsdann in dem von ihm im Hause der Kläger bewohnten Zimmer aufbewahrt wurden. Zudem sind entsprechende Barabhebungen der Kläger von ihrem bzw. einem ihrer Konten nicht belegt worden. Das alles gilt auch für die in der notariellen Urkunde vom 14.9.1998 quittierte erste Kaufpreisrate über 20.000 DM. Hierzu haben die Kläger noch nicht einmal einen Bankbeleg oder einen sonstigen Zahlungsnachweis vorgelegt. Wie sie den Betrag von 20.000 DM vor der erst im Dezember 1998 erfolgten Auszahlung eines höheren Bausparkassen-Darlehens aufgebracht haben können, ist weder ersichtlich noch nachgewiesen. Ebenso fehlt, wie auch für den Restkaufpreis über 60.000 DM, jede Angabe, geschweige denn jeder – insbesondere kontenmäßiger – Nachweis dazu, wie der Vater der Klägerin den fraglichen Kaufpreis verwendet hat. Angesichts der deshalb im Streitfall nahe liegenden Vermutung, dass der alte Vater der Klägerin den Klägern das streitige Wohngrundstück deswegen übertragen hat, weil er in ihrem Haushalt versorgt wurde, sind die Kläger all dem zufolge den überzeugenden Nachweis schuldig geblieben, dass es sich bei dem beurkundeten Grundstückskaufvertrag um einen tatsächlich ernst gemeinten begünstigten entgeltlichen Wohnungserwerb handelt, so dass ihnen der Beklagte die beantragte Eigenheimzulage zu Recht versagt hat. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Saarbrücken Erscheinungsdatum: 16.03.2004 Aktenzeichen: 1 K 158/02 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Erschienen in: MittBayNot 2004, 475-476 Normen in Titel: EigZulG §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1, 8, 9, 10