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VII ZR 198/02

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. Januar 2004 VII ZR 198/02 BGB § 633 Abs. 1 Fehlende Fälligkeit des Werklohns wegen Mängeln trotz Nutzung des Bauwerks Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. BGB § 633 Abs. 1 (Fehlende Fälligkeit des Werklohns wegen Mängeln trotz Nutzung des Bauwerks) a) Das Angebot einer Minderung im Rahmen später gescheiterter Vergleichsgespräche führt nicht zum Verlust des Mängelbeseitigungsanspruchs. b) Wird der Werklohn wegen Mängeln nicht fällig, kann sich der Besteller auch nach längerer Nutzung des Bauwerks noch auf die fehlende Fälligkeit berufen. BGH, Urteil vom 8.1.2004, VII ZR 198/02 Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 2.12.1998 ein Grundstück mit einem weitgehend errichteten und bis zum 28.2.1999 fertig zu stellenden Einfamilienhaus zum Preis von 319.000 DM. Der Preis sollte in voller Höhe mit Fertigstellung fällig werden. Die Kläger unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde; der Notar konnte die vollstreckbare Ausfertigung ohne Nachweis der Fälligkeit erteilen. Nach Einzug der Kläger am 17.7.1999 teilte der Notar ihnen mit, die Voraussetzungen für die Fälligkeit seien erfüllt. Die Kläger leiteten daraufhin ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagten wegen zahlreicher Mängel und fehlender Fertigstellung ein; der Sachverständige stellte einen Beseitigungsaufwand von 58.266 DM fest. Das Landgericht hat auf die Vollstreckungsgegenklage der Kläger die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde mangels Fälligkeit des Erwerbspreises für derzeit unzulässig erklärt. Hiergegen haben die Beklagten Berufung und die Kläger Anschlussberufung mit dem Ziel eingelegt, die Zwangsvollstreckung endgültig für unzulässig zu erklären. Das Berufungsgericht hat ein Abrechnungsverhältnis der Parteien angenommen und die Zwangsvollstreckung in Höhe von 58.266 DM gleich 29.790,93 € für endgültig unzulässig erklärt. Die weitergehende Klage sowie die im zweiten Rechtszug erhobene Hilfswiderklage auf Zahlung des Preises hat es abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger, die im Umfang der Klageabweisung auf Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zielt. Die Beklagten haben hilfsweise Anschlussrevision eingelegt. Aus den Gründen: Die Revision und zum Teil die Anschlussrevision haben Erfolg. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ). A. Revision I. Das Berufungsgericht führt aus, die Anschlussberufung habe keinen Erfolg, soweit die Kläger sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung insgesamt wendeten. Die Maklerund Bauträgerverordnung sei nicht anwendbar, weil die Beklagten keine Gewerbetreibenden seien. Daher seien die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Nichtigkeit einer Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ohne Fälligkeitsnachweis nicht anwendbar. Das zieht die Revision nicht in Zweifel. Im Hinblick auf ihren eingeschränkten Antrag, im Umfang der Klageabweisung das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen, ist dem Senat eine eigene Prüfung verwehrt ( § 308 ZPO ). (…) III. 1. Das Berufungsgericht führt aus, die Kläger könnten sich jedenfalls gemäß § 242 BGB nicht auf eine fehlende Abnahme berufen. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass die Kläger das streitgegenständliche Haus bereits annähernd drei Jahre be356 MittBayNot 5/2004Bürgerliches Recht wohnten. Dagegen hätten nach dem Vertrag Besitz und Nutzungen erst mit der Zahlung des Preises auf die Kläger übergehen sollen. Teilleistungen oder eine Vergütung für die zwischenzeitliche Nutzung hätten die Kläger nicht erbracht. Sie hätten allein die fehlende Fälligkeit des Werklohns wegen der von ihnen gerügten Baumängel geltend gemacht. Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass die Beklagten die gesamte Vorleistungspflicht gemäß dem notariellen Vertrag übernommen hätten, ohne dass die Kläger bis zur Fertigstellung des Hauses auch nur zur Leistung von Teilbeträgen verpflichtet gewesen seien. 2. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft. Seine Auffassung ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen mit dem Gesetz nicht vereinbar. Für die Revision ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Mängel bestehen. Wegen dieser Mängel war das Bauwerk nicht fertig gestellt; nach der vertraglichen Vereinbarung war der Werklohn nicht fällig. Die Überlegungen des Berufungsgerichts zu § 242 BGB liegen neben der Sache. Solange die Beklagten das Bauwerk nicht fertig stellen, das heißt die Mängel beseitigen, sind die Kläger nicht zur Zahlung des Werklohns verpflichtet. Daran ändert nichts, dass die Kläger vor Fertigstellung eingezogen sind. Daraus kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Abbedingung der Fälligkeitsregelung abgeleitet werden. Auch ein längerer Zeitraum von drei Jahren nach Einzug der Kläger ändert an der Beurteilung nichts. Die Beklagten können die Fälligkeit jederzeit dadurch herbeiführen, dass sie die Mängel beseitigen. (…) 3. AGBG § 9 (Keine Vereinbarung der VOB/B „im Ganzen“ bei auch nur kleineren Abweichungen) Jede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat. BGH, Urteil vom 22.1.2004, VII ZR 419/02; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Schlusszahlungseinrede nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B wirksam erhoben hat. Die Beklagte beauftragte 1998 unter Vereinbarung der VOB/B die Klägerin mit der Erstellung der Betonsohle bei einem Neubauvorhaben. Nach § 14Abs. 2 des Vertrages haftete derAuftragnehmer „für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die schuldhaft aus Anlass seiner Arbeiten oder aus deren Folgen entstehen“. Der Vertrag enthielt ferner Bestimmungen über die Aufgaben der Streithelferin, die das Projekt als Architektin betreute. Die Schlussrechnung der Klägerin wies einen Restwerklohn von 44.330,02 DM aus. Die Streithelferin kürzte die Rechnung auf 16.660,22 DM. Sie teilte der Klägerin schriftlich mit, die Beklagte werde diesen Betrag als Schlusszahlung im Sinne von § 16 VOB/B leisten, und wies auf die Ausschlusswirkung hin. Die Beklagte überwies den Betrag an die Klägerin unter Bezugnahme auf die Schlussrechnung. Rund zweieinhalb Jahre später wandte sich die Klägerin gegen die Abrechnung der Streithelferin und bezifferte ihre noch offene Forderung mit 18.474,21 DM. Diesen Betrag hat die Klägerin eingeklagt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 16.769,01 DM und Zinsen verurteilt. Auf die von der Streithelferin unterstützte Berufung der Beklagten hat das Rechtsprechung Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.01.2004 Aktenzeichen: VII ZR 198/02 Rechtsgebiete: Bauträgervertrag und Werkvertrag Erschienen in: MittBayNot 2004, 356 NJW-RR 2004, 591 Normen in Titel: BGB § 633 Abs. 1