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IX ZR 93/98

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück AG Memmingen 01. Dezember 2003 HRB 8361 BGB § 138; GmbHG §§ 39, 45, 53, 54, 66 Sittenwidrigkeit einer Firmenbestattung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau der Sacheinlage unterliegt dann das Registergericht sowieso der Prüfpflicht gemäß § 9 c Abs. 1 GmbHG . Auch aus Gründen des Gläubigerschutzes ist daher eine betragsmäßige Bezifferung des Darlehensbetrags nicht erforderlich, wenn die Höhe des Darlehensbetrages sich aus den zur Anmeldung eingereichten Unterlagen (Bilanzen und Wertgutachten) entnehmen lässt. 18. BGB § 138; GmbHG §§ 39, 45, 53, 54, 66 (Sittenwidrigkeit einer Firmenbestattung) Die Übertragung der Geschäftsanteile einer insolventen GmbH und die damit verbundenen Satzungsänderungen und Geschäftsführerwechsel sind sittenwidrig, wenn sie nur dem Zweck dienen, den Altgesellschaftern eine Trennung von ihrem Unternehmen zu ermöglichen, ohne einen Insolvenzeigenantrag stellen zu müssen. (Leitsatz der Schriftleitung) AG Memmingen, Beschluss vom 2.12.2003, HRB 8361 Mit Anmeldung vom 21.11.2002 beantragt die Gesellschaft die Eintragung der Abberufung ihres Geschäftsführers R. F. (sen.), der Berufung des L. J. zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführers und der Satzungsänderungen in § 1 (Firma) und § 9 (Verfügung über Geschäftsanteile) in das Handelsregister unter Bezugnahme auf die URNr. 542/2002 des Notars G., Berlin. Im Handelsregister des Amtsgerichts Memmingen sind eingetragen R. F. (sen). als Geschäftsführer und C. F. als Prokuristin. Gegenstand des ursprünglichen und im Wesentlichen bis zuletzt gebliebenen Familienunternehmens waren Holzkonstruktionsarbeiten (z. B. Erstellung von Dachstühlen, Bergehallen u. a.). Die Bilanz zum 31.12.2000 weist bei einer Bilanzsumme von 4.382.000 DM einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.479.000 DM und einen Jahresfehlbetrag von 925.000 DM aus. Aus der Gewinnund Verlustrechnung 2000 ergeben sich Umsatzerlöse von 3.494.000 DM. Für das Geschäftsjahr 2001 liegt kein Jahresabschluss vor. Im Jahr 2002 erwirtschaftete die Gesellschaft bis 31.5.2002 einen Verlust von 23.000 €. In den Jahren 2000 und 2001 hatte die Gesellschaft mehrfach Liquidationsengpässe. Die Zahlungsschwierigkeiten führten zu den unten (Ziff. 3) dargestellten Insolvenzanträgen. Mit Beschluss vom 5.2.2003 wies das Amtsgericht Memmingen den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Diese Feststellungen folgen aus dem Gutachten vom 3.2.2003 des Sachverständigen G. in dem Insolvenzverfahren und aus den beigezogenen Insolvenzakten. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens seit Anfang Juli 2002, ließ sich die Gesellschaft von der S. Gesellschaft für Wirtschaftsdienste mbH, Berlin, beraten. Diese Beratungsgesellschaft (nachfolgend: S.) warb im Internet u. a. mit folgenden Aussagen: „Geschäftliche Tätigkeitsfelder Unsere Tätigkeit umfasst: Die Betreuung von Firmen, die in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, durch Übernahme der Geschäftsanteile (Aktien) mit allen Verbindlichkeiten, und zwar in notarieller Form unter gleichzeitiger Abberufung und Entlastung des Geschäftsführers (Vorstand). Die Abwicklung erfolgt unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Interessen. Wir verfügen über die erforderliche Kompetenz, jahrelange Erfahrung, qualifizierte Mitarbeiter und beste Referenzen im ganzen Bundesgebiet. Unsere Tätigkeit ist legal unter Ausschöpfung aller gesetzlichen Möglichkeiten. Übernahme und Notartermin können binnen weniger Tage, in dringenden Fällen binnen weniger Stunden, erfolgen. Selbstverständlich verfügen wir über GmbH-Mäntel bereits im Handelsregister eingetragener Gesellschaften, so dass Sie von heute auf morgen neue, geschäftliche Aktivitäten entfalten können, ohne 292 MittBayNot 4/2004Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht dass eine persönliche Haftung entsteht. Auch ist es nicht erforderlich, dass das Stammkapital erneut einbezahlt werden muss. Näheres auf Anfrage.“ Die S. arbeitete mit dem Berliner Notar G. zusammen, was sich aus mindestens drei beim Amtsgericht Memmingen anhängigen ähnlich bzw. gleich gelagerten Verfahren ergibt. Dieser Notar beurkundete u. a. die unten (Ziff. 3) dargestellten rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die Gegenstand dieses Verfahrens auf Eintragung in das Handelsregister sind. Ziff. III Abs. 2 und 3 der Urkunde URNr. 343/2002 lauten: „Der Veräußerer erklärt, dass die Gesellschaft in Schwierigkeiten sei und er die Gesellschaft nicht mehr fortführen wolle. Diesem Umstand Rechnung tragend, wird der Erwerber im Zusammenwirken mit einem in Berlin ansässigen Wirtschaftsberatungsunternehmen als erstes prüfen, ob im Rahmen eines neuen Unternehmenskonzepts ein Fortbestand der Gesellschaft gesichert werden kann. Sollte eine Fortführung der Gesellschaft nicht möglich sein, wird der Erwerber Insolvenzantrag stellen oder, sofern die Lage der Gesellschaft dies erlaubt, die Gesellschaft nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfristen liquidieren. Der Erwerber wird auf Wunsch des Veräußerers die Firma ändern, weil diese den persönlichen Namen der beiden Hauptgesellschafter trägt. Eine Zusicherung über den Fortgang der Gesellschaft gibt der Erwerber nicht ab.“ Der Geschehensablauf stellt sich wie folgt dar: 25.6.2002 Eingang des Insolvenzantrags des Finanzamts Memmingen 26.6.2002 Erledigterklärung nach Zahlung eines Teilbetrags 4.7.2002 URNr. 343/2002 Notar G., Berlin a) Übertragung aller Geschäftsanteile der Gesellschaft auf L. J., Berlin b) Beschluss des Neugesellschafters L. J.: – Auflösung der Gesellschaft – Abberufung des Geschäftsführers R. F. (sen.) – Bestellung des Liquidators L. J. – Änderung der Firma: M. GmbH 4.7.2002 URNr. 344/2002 Notar G., Berlin: Anmeldung zu URNr. 343/2002 auf Eintragung in das Handelsregister 4.7.2002 URNr. 341/2002 Notar G., Berlin: a) Erwerb der Vorratsgesellschaft PR 10.047 Rossini Vermögensverwaltung GmbH, München, durch R. F. (jun.) und R. F. (sen.). b) Abberufung des bisherigen Geschäftsführers K. und Bestellung des R. F. (jun.) zum neuen Geschäftsführer c) Änderung der Firma (neu: Konstruktionsbau F. GmbH), des Sitzes (Erkheim), des Gegenstands (Holzverarbeitung u. a.). 8.7.2002 a) Gewerbeabmeldung der Gesellschaft b) Freistellung aller Arbeitnehmer mit Kündigung zum 15.8.2002 5.8.2002 Eingang des Insolvenzantrags des Finanzamts Memmingen 10.8.2002 Eingang des Insolvenzeigenantrags der Gesellschaft durch L. J. vom 1.8.2002 19.8.2002 Vollmacht für S. Gesellschaft für Wirtschaftsdienste mbH, Berlin, zur Vertretung der Gesellschaft im Insolvenzverfahren 21.11.2002 URNr. 542/2002 Notar G., Berlin: a) Beschluss der Altgesellschafter (98 %): – Abberufung des Geschäftsführers R. F. (sen.) – Bestellung des L. J. zum Geschäftsführer – Satzungsänderungen: § 1 (Firma, künftig M. GmbH), § 9 (Verfügung über Geschäftsanteile) b) Übertragung aller Geschäftsanteile der Gesellschaft auf L. J. 10.12.2002 Rücknahme der Anmeldung vom 4.7.2002. Rechtsprechung Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht Aus den Gründen: (…) III. Der Eintragungsantrag ist zurückzuweisen, weil – sämtliche Beschlüsse zur URNr. 542/2002 des Notars G., Berlin, gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sind, – als Folge der Nichtigkeit L. J. weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Gesellschaft geworden ist, – L. J. als lediglich faktischer Geschäftsführer nicht antragsberechtigt ist. 1) Das Gericht ist davon überzeugt, dass die am 4.7.2002 beurkundete Übertragung der Geschäftsanteile, die Änderung der Firma und die Abberufung bzw. Neubestellung des Geschäftsführers bzw. Liquidators nur einem einzigen Gesamtzweck dienen sollten: C. und R. F. (sen.) als Mehrheitsgesellschafter wollten sich von ihrem verschuldeten und zahlungsunfähigen Unternehmen trennen, ohne – der Geschäftsführer R. F. (sen.) – der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzeigenantrags unterworfen und in das unvermeidbare Insolvenzverfahren eingebunden zu sein. Dabei wussten sie und waren zumindest damit einverstanden, dass L. J. zwar Insolvenzeigenantrag stellen, jedoch seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nur unzureichend nachkommen und versuchen würde, eine alsbaldige Antragsabweisung mangels Masse zu erreichen. Zugleich wollten die Eheleute F. ihre am 4.7.2002 durch Erwerb einer Vorratsgesellschaft gegründete Nachfolgegesellschaft in den bisherigen Betriebsräumen mit Hilfe ihrer früheren Arbeitnehmer und unter Nutzung des Anlagevermögens der Altgesellschaft im Zusammenwirken mit L. J. betreiben. Der interessierten Öffentlichkeit sollte so das wirtschaftliche Scheitern der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter, das Insolvenzverfahren soweit als möglich verheimlicht werden. Dieser Absicht der Eheleute F. entsprach auch die ihres Vertragspartners L. J., der zur Überzeugung des Gerichts in Abstimmung mit der S. handelte und sich seiner Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren planmäßig völlig entzog. Die Beurkundung vom 21.11.2002 diente dem gleichen Gesamtzweck. Sie wiederholt im Wesentlichen diejenige vom 4.7.2002 aus Rechtsgründen (fehlende Mitwirkung einer Minderheitsgesellschafterin). a) Das Gericht hat keinen Zweifel, dass den Eheleuten F. am 4.7.2002 die desolate finanzielle Lage der Gesellschaft, ihre Insolvenzreife, bekannt und bewusst war. Das folgt aus dem vorangegangenen Insolvenzantrag des Finanzamts Memmingen vom 25.6.2002, den Lohnrückständen seit Mai 2002, der Einstellung des Betriebs mit Kündigung der Arbeitnehmer am 8.7.2002 und nicht zuletzt aus Ziff. III der URNr. 343/ 2002. Im Übrigen hatten sich die Eheleute F. von der S. beraten lassen und mit deren Hilfe das nachfolgende Szenarium geplant und durchgeführt. L. J. war zur Überzeugung des Gerichts in gleicher Weise aufgeklärt und eingebunden. Weiter ist das Gericht davon überzeugt, dass Ziff. III Abs. 3 Satz 1 der URNr. 343/2002 lediglich Alibicharakter haben sollte und an eine Fortführung der Gesellschaft ernstlich nicht zu denken war. b) Die Übertragung der Geschäftsanteile vom 4.7.2002 und die gleichzeitige Neugründung durch Erwerb einer Vorratsgesellschaft können nur im Zusammenhang gesehen werden. Eine andere Sichtweise ginge an der Realität und jeder vernünftigen Betrachtung vorbei. Daraus folgt zu Überzeugung des Gerichts die Absicht der Eheleute F., sich von ihrem insolventen Unternehmen möglichst geräuschlos zu lösen, die Insolvenzantragspflicht durch den Geschäftsführer R. F. (sen.) nicht erfüllen zu müssen und in das unvermeidliche Insolvenzverfahren mit dem Unternehmensnamen F. nicht eingebunden zu sein. Dabei war das gesamte von der S. und L. J. gesteuerte weitere Procedere im Insolvenzverfahren, insbesondere die Hinhaltetaktik des zum Liquidator bestellten L. J., zur Überzeugung des Gerichts mit den Eheleuten F. jedenfalls in den Grundzügen abgesprochen. Den Eheleuten F. und L. J. kam es gerade im Hinblick auf die Nutzung des Anlagevermögens der Gesellschaft durch das Nachfolgeunternehmen darauf an, die Zügel nicht (an einen Insolvenzverwalter) aus der Hand zu geben und möglichst bald die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse zu erreichen. Auch in diesem Punkt ginge eine andere Beweiswürdigung an der Realität vorbei. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Nachfolgegesellschaft jedenfalls bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens G. für die Nutzung des angemieteten gesamten Anlagevermögens wegen angeblicher Gegenforderungen gegen die Altgesellschaft nichts bezahlt hat. c) Auch wenn hier nur über die Anmeldung vom 21.11.2002 und damit über die URNr. 543/2002 zu entscheiden ist, bedurfte es der Würdigung der Urkunde vom 4.7.2002. Denn jene ist dadurch bedingt, dass die Erklärungen vom 4.7.2002 mangels Beteiligung einer Minderheitsgesellschafterin rechtlich unwirksam geblieben sind (Ziff. II der URNr. 543/2002). Mit der Beurkundung vom 21.11.2002 wollten die Beteiligten im Kern lediglich die rechtliche Wirksamkeit der Vereinbarungen vom 4.7.2002, die bereits tatsächlich vollzogen waren, herstellen, ohne dass sich an ihrem Willen irgend etwas geändert hätte. Die Urkunde vom 21.11.2002 ist deshalb nicht anders zu beurteilen als die vom 4.7.2002. 2) Die am 4.7.2002 und 21.11.2002 beurkundeten Erklärungen sind nichtig, weil sie gegen die guten Sitten verstoßen, § 138 BGB . Zwar genügt die bloß sittenwidrige Motivation eines Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich nicht für die Annahme der Nichtigkeit nach § 138 BGB (zur Problematik Scholz/Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 45 Rdnr. 76 m. w. N.). Vielmehr müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Eine nichtgesetzliche zwingende Norm muss verletzt sein. Der Verstoß muss sich aus dem Inhalt des Beschlusses ergeben. Und der Verstoß muss so schwerwiegend sein, dass er eine bloße Anfechtbarkeit nicht ausreichen lässt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: a) Die nichtgesetzliche zwingende Norm ist das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (so die herkömmliche Terminologie). Ob sie verletzt ist, kann hier nur aus einer Gesamtschau des Geschehens unter Berücksichtigung der Motivation der Beteiligten und des angestrebten Zwecks entschieden werden. Planung und Durchführung des Geschehens zielten darauf ab, die insolvente Gesellschaft organisiert (S. und L. J.) zu „bestatten“, dabei die den Unternehmernamen tragenden Personen und die Firma selbst nicht in Erscheinung treten zu lassen und die Verantwortlichen von der unvermeidlichen Insolvenzantragspflicht zu befreien sowie es ihnen zu ermöglichen, in neuem Rechtskleid (Vorratsgesellschaft), befreit von den Schulden der Altgesellschaft, jedoch in deren Werkräumen, mit deren Anlagevermögen (angemietet praktisch zum Nulltarif) und den früheren Arbeitnehmern den bisherigen Unternehmensgegenstand unter fast gleicher Flagge (Firma) fortzuführen. Diese Planung und ihre Durchführung waren darauf angelegt, der interessierten ÖfRechtsprechung MittBayNot 4/2004 Beurkundungs- und Notarrecht fentlichkeit das wirtschaftliche Scheitern der Altgesellschaft und ihrer Gesellschafter so weit als möglich zu verheimlichen und zugleich die Fortführung des wirtschaftlichen Unternehmens unter Einsatz des vorhandenen Anlagevermögens der Altgesellschaft zu betreiben. Teil des Plans war die Blockade des Insolvenzantragsverfahrens durch L. J., der jegliche Kooperation mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter verweigerte, andererseits aber mit der Neugesellschaft eine Mietvereinbarung über das Anlagevermögen traf und die Verrechnung des Mietzinses mit angeblichen Gegenforderungen der Neugesellschaft vereinbarte. Diese Vorgehensweise kann nicht lediglich als das Ausnützen einer Gesetzeslücke angesehen werden. Vielmehr verstößt sie bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Diesem Gefühl hätte es entsprochen, wenn die Einleitung des Insolvenzverfahrens zum maßgeblichen Zeitpunkt von den Verantwortlichen beantragt worden wäre und sie dazu beigetragen hätten, den Sachverhalt schnell und vollständig aufzuklären. Ihm hätte es auch entsprochen, wenn die organisierte „Bestattung“ der Altgesellschaft unterblieben und sie nicht mit der Fortführung des Unternehmensgegenstands durch die Neugesellschaft in der geschilderten Weise wirtschaftlich verquickt worden wäre, am vorläufigen Insolvenzverwalter vorbei. Und schließlich hätte es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden entsprochen, nicht den Versuch der Verheimlichung der Pleite vor der interessierten Öffentlichkeit zu unternehmen. b) Der Inhalt der Beschlüsse vom 4.7.2002 und 21.11.2002 ist darauf angelegt, die Planung und Durchführung des geschilderten Geschehens zu ermöglichen. Die Beschlüsse waren notwendige Voraussetzung des weiteren Vorgehens. Deshalb folgt der Verstoß gegen die nichtgesetzliche Norm auch aus dem Inhalt beider Beschlüsse. Dass es nur auf den Beschluss vom 21.11.2002 ankommt, dieser aber nicht ohne den vom 4.7.2002 zu sehen ist, wurde bereits dargelegt. c) Der Verstoß ist auch so schwerwiegend, dass eine bloße Anfechtbarkeit nicht ausreicht. Es darf nicht dem Kreis der – in solchen Fällen meist einigen – Gesellschafter überlassen bleiben, ob Gesellschafterbeschlüsse, die auf eine organisierte „Bestattung“ einer Kapitalgesellschaft abzielen, rechtlichen Bestand haben oder nicht. Das gilt besonders dann, wenn es, wie hier, zu wirtschaftlichen Verquickungen zwischen Altund Neugesellschaft außerhalb eines ordnungsgemäßen Verfahrens (klassischer Fall ist die Gründung einer Auffanggesellschaft mit dem Erwerb aus dem Alt-Anlagevermögen) gekommen ist. In diesem Zusammenhang ist auch die verschärfte Problematik zu berücksichtigen, die durch die organisierte „Bestattung“ von Kapitalgesellschaften entstanden ist (Hirte, ZinsO 2003, 833 ff.). Solange eine gesetzliche Regelung fehlt, ist die Rechtsprechung gehalten, bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit einen strengen Maßstab anzulegen. Soweit ersichtlich, ist eine Entscheidung zur Problematik des hier vorliegenden Falles bisher nicht veröffentlicht. 3) Rechtsfolge der Nichtigkeit ist u. a., dass R. F. (sen.) nach wie vor Geschäftsführer bzw. Liquidator der Gesellschaft und L. J. das nicht geworden ist. Letzterer ist deshalb nicht anmeldebefugt. Auch wenn es hier nicht darauf ankommt, sei noch darauf hingewiesen, dass L. J. nicht Gesellschafter geworden ist und zur Antragstellung im Insolvenzverfahren nur als faktischer Geschäftsführer befugt war. MittBayNot 4/2004 Beurkundungs- und Notarrecht 19. BNotO § 19; BeurkG § 17 (Belehrungspflichten des Notars bei ungesicherter Vorleistung) Enthält der beurkundete Vertrag eine ungesicherte Vorleistung, so hat der Notar nicht nur über die Folgen zu belehren, die im Falle einer Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten, sondern auch Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15.4.1999, IX ZR 93/98, DNotZ 2001, 473 , st. Rspr.). Der Notar darf sich hierbei jedoch damit begnügen, die sich nach dem Inhalt des Geschäfts und dem erkennbaren Willen der Beteiligten unter Berücksichtigung auch ihrer Leistungsfähigkeit anbietenden, realistisch in Betracht kommenden Sicherungsmöglichkeiten zu nennen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15.1.1998, IX ZR 4/97, DNotZ 1998, 637 ). BGH, Urteil vom 12.2.2004, III ZR 77/03; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Der Kläger zu 1 (im Folgenden: Kläger) ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zu 2, einer GmbH (künftig: Klägerin oder GmbH), die sich mit der Verwertung von Kraftfahrzeugen befasst. Anfang 1995 suchte der Kläger für sein Unternehmen einen neuen Standort. Die H. KG (Verkäuferin) bot ihm an, eine Teilfläche eines Grundstücks zu verpachten oder zu veräußern. Diesen ursprünglich aus zwei Grundstücken bestehenden, unbebauten Grundbesitz hatte die Rechtsvorgängerin der H. KG am 3.7.1991 gekauft. Der Kaufpreis war nicht voll bezahlt; Eigentümerin des Grundstücks blieb die W. GmbH (nachstehend: W.). Für die H. KG waren Auflassungsvormerkungen eingetragen. In Abteilung III war das Hauptgrundstück mit fünf Briefgrundschulden zugunsten der Komplementärin der H. KG (im Folgenden: H. GmbH) belastet. Bei der Grundschuld lfd. Nr. 1 war eine Abtretung an die D. Bank vermerkt; die Grundschulden lfd. Nr. 2 sowie Nr. 4 und 5 wurden im Laufe des Jahres 1995 teilweise (Nr. 2 und 4) oder vollständig (Nr. 5) an andere Gläubiger abgetreten. Am 13.1.1995 schloss die Klägerin mit der H. KG einen Mietvertrag über eine etwa 3.000 m2 große Teilfläche des Grundbesitzes. Die Klägerin erhielt das Recht, das Grundstück zu bebauen. Ferner verpflichtete sich die H. KG, der Mieterin für die Errichtung und den Betrieb einer Autoverwertung eine erstrangige beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen. Am selben Tage unterbreitete die H. KG dem Kläger ein vom beklagten Notar beurkundetes Verkaufsangebot über die vermietete Teilfläche, das der Kläger erst nach dem 2.1.1999 annehmen konnte. In dieser Urkunde räumte die Verkäuferin der GmbH eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein, jedoch ohne die erste Rangstelle. Dabei wies der Beklagte darauf hin, dass die Eintragung erst nach der Eigentumsumschreibung oder mit Genehmigung des im Grundbuch noch eingetragenen Eigentümers erfolgen könne. Mit notariellem Vertrag vom 13.10.1995 änderten die H. KG und die W. den Kaufvertrag vom 3.7.1991. Der ursprüngliche Kaufpreis, von dem die H. KG erst einen Teil bezahlt hatte, wurde heraufgesetzt. Zur Sicherung des Restkaufpreisanspruchs stimmte die H. KG einer Abtretung der erstrangigen Grundschuld von der ursprünglich finanzierenden D. Bank an die W. zu. Auf deren Weisung trat die D. Bank sodann die Grundschuld nach Erstattung der von ihr finanzierten Teilzahlungen der H. KG an die U., die Muttergesellschaft der W., ab. Zwischenzeitlich ließ der Kläger Pläne für eine Reparaturwerkstatt mit Verwaltungsgebäude erstellen. Da er den errechneten Gesamtaufwand von 3,6 Mio. DM aus eigenen Mitteln nicht vollständig aufbringen konnte, entschloss er sich, das Eigentum an der Grundstücksteilfläche zu erwerben, um diese mit Grundpfandrechten belasten zu können. Am 15.3.1996 verkaufte die H. KG dem Kläger in einem ebenfalls vom Beklagten beurkundeten Vertrag eine Teilfläche von 3.504 m2. Zugleich räumte die Verkäuferin der GmbH eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zum Betrieb einer Autoverwertung ein. Der Kaufpreis war zu zahlen, sobald die Baugenehmigung für das Bauvorhaben vorlag, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung sichergestellt war und der Antrag auf Eintragung der Art: Entscheidung, Urteil Gericht: AG Memmingen Erscheinungsdatum: 01.12.2003 Aktenzeichen: HRB 8361 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: MittBayNot 2004, 292-294 Normen in Titel: BGB § 138; GmbHG §§ 39, 45, 53, 54, 66