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IX R 12/01

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Düsseldorf 23. Juli 2003 19 T 73/03 KostO §§ 16; 36; 44; UmwG § 8 Abs. 3 Keine unrichtige Sachbehandlung des Notars bei getrennter Beurkundung von Verschmelzungsvertrag und Verzichtserklärung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau schuldrechtlichen Vorvertrages), die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sind. 10. Kostenrecht – Keine unrichtige Sachbehandlung des Notars bei getrennter Beurkundung von Verschmelzungsvertrag und Verzichtserklärung (LG Düsseldorf, Beschluss vom 23. 7. 2003 – 19 T 73/03) KostO §§ 16; 36; 44 UmwG § 8 Abs. 3 Beurkundet der Notar bei einer Verschmelzung zweier GmbH die Verzichtserklärungen nach § 8 Abs. 3 UmwG zusammen mit den Zustimmungsbeschlüssenund nicht in einer Urkunde mit dem Verschmelzungsvertrag, liegt dann keine unrichtige Sachbehandlung vor, wenn dieses Vorgehen entsprechend den dem Notar vorgelegten Entwürfen von den beteiligten Gesellschaften gewünscht war. Der Notar ist in diesem Fall nicht verpflichtet, über die beim gewollten Verfahren entstehenden höheren Gebühren zu belehren, es sei denn, er wird hierüber befragt. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der Notar hat in der Urkunde die Zustimmungsbeschlüsse der übertragenden Gesellschaft und der aufnehmenden Gesellschaft zum Verschmelzungsvertrag beurkundet und hierfür die Höchstgebühr gemäß § 47 KostO mit 10 000,– DM erhoben. Daneben hat der Notar in der Urkunde auch die Verzichtserklärungen auf den Verschmelzungsbericht nach § 8 Abs. 3 UmwG bei beiden Gesellschaften bekundet. Diese Beurkundung mehrerer Erklärungen in einer Urkunde stellt keinen Fall des § 44 KostO dar, da hier einerseits ein Beschluss und andererseits eine rechtsgeschäftliche Erklärung beurkundet wurden. Es liegt damit keine Gegenstandsgleichheit vor. Stattdessen fällt für die Beurkundung der Verzichtserklärungen eine gesonderte Gebühr gemäß § 36 Abs. 1 KostO an. Aus den Gründen: Eine unrichtige Sachbehandlung des Notars liegt aus den vom Bezirksrevisor dargelegten zutreffenden Gründen nicht vor. Die Beurkundung der Verzichtserklärungen zusammen mit den Zustimmungsbeschlüssen war zulässig. Es lag auch ein sachlicher Grund dafür vor, da dieses Vorgehen entsprechend den dem Notar vorgelegten Entwürfen von den beteiligten Gesellschaften gewünscht war. Diese haben aufgrund ihrer besonderen Sachkunde selbst die zu beurkundenden Entwürfe gefertigt und haben dies nicht dem Notar überlassen. Ihnen war die rechtliche Tragweite des Geschäfts offensichtlich bekannt. Der Notar ist in diesem Fall nicht verpflichtet, über die beim gewollten Verfahren entstehenden höheren Gebühren zu belehren, es sei denn, er wird hierüber befragt (vgl. Korintenberg/Bengel, 15. Aufl., § 16 KostO Rn. 53 m. w. N.). Dies gilt auch unter der Annahme, dass den sonst versierten Juristen der Rechtsabteilung eines Konzerns gerade die Kostenfolgen nicht bekannt sind. Soweit dies der Fall ist, wird von diesen gerade verlangt, dass sie sich über die Kosten des gewünschten Vorgehens erkundigen. Der Notar ist nicht verpflichtet, ohne Befragen darauf hinzuweisen. Insoweit besteht ein gerechtfertigter Unterschied zwischen dem Fall der Entwurfsfertigung durch den Notar und der Vorlage von durch die Firma gefertigten Entwürfen. Letzteres zeigt gerade die besondere Sachkunde, auch wenn um Prüfung durch den Notar gebeten wird. Die Kostenfolgen müssen in diesem Fall wie oben dargelegt erfragt werden. Soweit dem Schriftsatz des Notars entnommen werden kann, dass eine Rücksprache erfolgt ist, in der abgesprochen wurde, dass die Beurkundungen in der Form der Entwürfe geschehen soll und die Kostenfolge aus den Gründen des § 16 KostO nicht beachtet werden sollte, ändert dies nichts an der obigen Beurteilung. Eine unrichtige Sachbehandlung seitens des Notars, die die Nichterhebung von Kosten gemäß § 16 KostO rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Gerade dann wenn der Notar seinen Mandanten auf eine ungünstige Kostenfolge hingewiesen hat, kann von einer unrichtigen Sachbehandlung keine Rede sein. Ein Verzicht des Notars auf Gebühren ist nicht möglich. Die Berechnung der gemäß § 36 Abs. 1 KostO anfallenden Gebühr für die Beurkundung der Verzichtserklärungen ist nach dem Geschäftswert vorzunehmen, der sich nach dem Aktivvermögen der übertragenden Gesellschaft in Höhe von 19 108 677,30 DM richtet. Aufgrund der Zustimmung aller Anteilsinhaber ist von einem Geschäftswert in Höhe von 10 Mio. DM auszugehen. Daraus folgt eine Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO in Höhe von 15 110,– DM/7 725,62 E. 11. Steuerrecht – Mietvertrag unter Angehörigen in Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung gegen Versorgungsleistungen (BFH, Urteil vom 10. 12. 2003 – IX R 12/01) AO 1977 § 42 EStG §§ 9; 21 Der Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen stellt nicht schon deshalb einen Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO 1977 dar, weil der Mieter das Grundstück zuvor gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter übertragen hat. Zum Sachverhalt: I. Der Vater des Kl. und Revisionsbekl. übertrug auf diesen im April 1993 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Nach dem Übertragungsvertrag gewährte der Kl. seinen Eltern als Gesamtberechtigten an sämtlichen Räumen des Obergeschosses des Hauses ein unbeschränktes ausschließliches Wohnungsrecht; über die Nutzung der Räume war der Abschluss eines Mietvertrages vorgesehen. Der Kl. war verpflichtet, die Wohnung auf seine Kosten innen und außen instand und bewohnbar zu halten. Der Kl. verpflichtete sich ferner, an seine Eltern als Gesamtgläubiger einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 400,– DM vorschüssig bis zum 3. eines Monats als dauernde Last zu zahlen und sie in kranken und alten Tagen zu pflegen bzw. pflegen zu lassen. Nach dem mit den Eltern abgeschlossenen – formularmäßigen – Mietvertrag vom 20. 5. 1993 begann das Mietverhältnis zwischen ihnen und dem Kl. am 1. 6. 1993. Die Miete betrug monatlich 500,– DM und war unbar auf ein Konto des Kl. zu zahlen. Rechtsprechung276 RNotZ 2004, Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 23.07.2003 Aktenzeichen: 19 T 73/03 Rechtsgebiete: Kostenrecht Umwandlungsrecht Erschienen in: RNotZ 2004, 276 Normen in Titel: KostO §§ 16; 36; 44; UmwG § 8 Abs. 3