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II R 23/92

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Entscheidungsgründe
Zurück FG Düsseldorf 23. September 2002 K 7145/01 GE GrEStG § 1 Abs.1 Nr.1 und 2, § 14 Grunderwerbsteuerpflicht bei bedingtem Kaufvertrag mit erklärter Auflassung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau bei der an die Beteiligte zu 4 verkauften Fläche um eine von ihr zur Zeit aufgrund Pachtvertrages genutzte Fläche handelt, die – wie das Beschwerdegericht zugrunde legt – inmitten gut arrondierter und von ihr bewirtschafteter Flächen liegt. Dass die D. A. GmbH eine langfristige Weiterbewirtschaftung dieser Fläche möglicherweise auch durch Pflugtausch mit der Beteiligten zu 4 (falls deren Erwerb genehmigt würde) sicherstellen könnte, lässt das Bedürfnis nach einem Erwerb nicht entfallen. Es würde an dem Missverhältnis zwischen Eigenland und Pachtlandanteil nichts ändern. Steuerrecht 13. GrEStG § 1 Abs.1 Nr.1 und 2, § 14 (Grunderwerbsteuerpflicht bei bedingtem Kaufvertrag mit erklärter Auflassung) Ein unter einer Bedingung abgeschlossener Kaufvertrag unterliegt schon vor Bedingungseintritt der Grunderwerbsteuer, wenn die Auflassung erklärt worden ist. (Leitsatz der Schriftleitung) FG Düsseldorf, Urteil vom 23.9.2002, 7 K 7145/01 GE, rkr. Zum Sachverhalt: Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 22.5.2001 eine Landwirtschaftsfläche zu einem Preis von 405.650 DM. Im Vertrag heißt es: „l. Kaufgegenstand Dieser Kaufvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass ein Bebauungsplan, der räumlich auch den vorstehend verkauften Grundbesitz umfasst und der eine Wohnbebauung vorsieht, in Kraft tritt. Von der vorstehenden aufschiebenden Bedingung werden nicht die in dieser Urkunde enthaltenen Vollmachten, Bewilligungen und dinglichen Erklärungen, insbesondere nicht die Auflassung, erfasst. Jeder Beteiligte ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsbeteiligten auf diese aufschiebende Bedingung zu verzichten; haben beide Vertragsbeteiligten auf die Bedingung verzichtet, wird dieser Vertrag unverzüglich rechtswirksam. (…) VI. Grundbuchliche Durchführung Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem unter Teil I dieser Urkunde bezeichneten Grundbesitz auf den Käufer zu Alleineigentum übergeht. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch. (…) VIII. Besondere Rücktrittsrechte 1. Der Käufer behält sich das Recht vor, von diesem Vertrag einseitig zurückzutreten, falls nicht bis zum 1.12.2004 ein Bebauungsplan, der räumlich auch den vorstehend verkauften Grundbesitz umfasst und der eine Wohnbebauung vorsieht, in Kraft getreten ist.“ Das beklagte Finanzamt ging davon aus, dass der vorgenannte Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer unterliege, und setzte mit Bescheid vom 13.6.2001 die Steuer auf 14.197 DM (3,5 v. H. von 405.650 DM) fest. Die Klägerin erhob Einspruch und verwies auf die im Vertrag enthaltene aufschiebende Bedingung. Der Beklagte wies den Rechtsbehelf als unbegründet zurück. Aus den Gründen: Die Klage ist unbegründet. (…) Allerdings teilt das Gericht nicht die Rechtsauffassung des Beklagten, dass sich aus dem Vertrag vom 22.5.2001 ein unbedingter Anspruch auf Übereignung des Grundbesitzes ergebe und schon deshalb die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt seien. Der 407MittBayNot 5/2003 Steuerrecht Kaufvertrag ist in dieser Hinsicht einer Auslegung nicht zugänglich. Die Wirksamkeit des Vertrages ist vom Erlass eines Bebauungsplanes abhängig gemacht worden (Abschnitt I. des Kaufvertrages), und diese Klausel ist von den Vertragsbeteiligten bzw. von dem mit der Beurkundung betrauten Notar ausdrücklich als „aufschiebende Bedingung“ bezeichnet worden. Eine solche Bedingung ist sinnvoll, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsbeteiligten im Streitfall eine solche Bedingung abweichend vom Wortlaut des Vertrages gerade nicht haben vereinbaren oder darauf sogleich wieder haben verzichten wollen. Insbesondere ergibt sich dieser Schluss nicht aus dem weiter vereinbarten Rücktrittsrecht der Klägerin (Abschnitt VIII. des Vertrages). Auch dieses Recht hat einen Sinn, denn es ermöglicht der Klägerin, den bis zum Eintritt oder endgültigen Ausfall der Bedingung bestehenden Zustand der Ungewissheit nach einer genau festgelegten Wartezeit zu beenden. Dennoch unterliegt der Kaufvertrag vom 22.5.2001 schon vor Eintritt der Bedingung der Grunderwerbsteuer. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG , denn im Vertrag vom 22.5.2001 ist die Auflassung des Grundstücks erklärt worden. Die Vertragsbeteiligten sind sich nämlich einig gewesen, dass das Eigentum auf die Klägerin übergeht (Abschnitt VI.). Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG wird auch nicht durch die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ausgeschlossen. Es ist bereits fraglich, ob durch den unter einer Bedingung abgeschlossenen Kaufvertrag der Tatbestand des § 1Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt wird. Der Erwerber erlangt nämlich zunächst keinen einklagbaren Anspruch auf Übereignung des Grundbesitzes (vgl. dazu Wolf in Soergel, BGB, 12. Aufl., § 158 Rdnr. 14; Westermann in MünchKommBGB, 4. Aufl., § 158 Rdnr. 38–40), denn der Verpflichtungsvertrag ist schwebend unwirksam ( § 158 Abs. 1 BGB ). Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof – BFH – für den Bereich des (insoweit wortgleichen) Grunderwerbsteuergesetzes der ehemaligen DDR schon den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 als nicht erfüllt angesehen, wenn eine nach dem Recht der DDR erforderliche Genehmigung nicht erteilt war (vgl. dazu die Urteile vom 19.5.1993, II R 23/92, BStBl II, 628, und vom 21.4.1999, II R 44/97, BStBl II, 493). Ob dies auch für den Bereich des GrEStG gilt, hat der BFH im Hinblick auf seine Rechtsprechung zu § 23 GrEStG (Urteile vom 18.5.1999, II R 16/98, BStBl II, 606, und vom 8.2.2000, II R 51/98, BStBl II, 318) offen gelassen. Auch im Streitfall kann die Frage dahinstehen. Selbst wenn mit dem Vertrag vom 22.5.2001 bereits ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG verwirklicht worden ist, unterliegt die Auflassung der Grunderwerbsteuer. Nach Auffassung des Senats steht nämlich die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG nur dann entgegen, wenn der vorangegangene Erwerbsvorgang auch zur Entstehung der Steuerschuld geführt hat. Das ergibt sich aus der Struktur des GrEStG, die mit dem GrEStG 1940 neu festgelegt worden und seither unverändert geblieben ist (Hinweis auf Boruttau, GrEStG, 15. Aufl., Vorbemerkung zu § 1 Rdnr. 35, 36). Der Steuer unterliegt danach der Umsatz von Grundstücken (vgl. dazu die Begründung zum GrEStG 1940, RStBl 1940, 387 Abschnitt I. 1.), genauer der Erwerb von Grundbesitz (vgl. dazu Boruttau, § 1 Rdnr. 1 ff.). Dennoch knüpft das Gesetz regelmäßig nicht an den eingetretenen Erfolg an, sondern an vorgelagerte Rechtsvorgänge. Insoweit hat der Gesetzgeber eine genau abgestufte Reihenfolge von Vorgängen festgelegt, welche die Festsetzung der Rechtsprechung Rechtsprechung Steuerrecht Grunderwerbsteuer ermöglichen, nämlich das Verpflichtungsgeschäft ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ), die Auflassung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) und letztlich den Eigentumsübergang (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG). Dabei hat er die Vorstellung gehabt, dass er ausgehend von den verschiedenen Arten des Übergangs von Grundbesitz genau voneinander abgegrenzte Tatbestände (Teilmengen) geschaffen habe, mit deren Verwirklichung die Steuerschuld entstehe (vgl. dazu die Begründung zum GrEStG 1940, RStBl 1940, 389 rechte Spalte). Im Hinblick auf den in den Nrn. 2 und 3 enthaltenen Ausschluss der jeweils vorangegangenen Tatbestände erweist sich diese Vorstellung auch als zutreffend, wenn in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ein klagbarer Anspruch auf Übertragung des Eigentums gefordert wird. Sieht man aber bereits das unter einer Bedingung abgeschlossene oder von einer Genehmigung abhängige Verpflichtungsgeschäft als Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG an, schafft man eine Schnittmenge zwischen den Nummern 1 und 2, die der Gesetzgeber so nicht gesehen hat und bei deren steuerliche Würdigung die Wertungen des Gesetzes nicht außer Acht gelassen werden können. Insbesondere darf nicht aus den Augen verloren werden, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GrEStG zwar die Besteuerung des Grunderwerbs in dessen Vorbereitungsphase verlagert hat, das Ziel der Besteuerung aber nicht hat verändern wollen (vgl. dazu auch das Urteil des BFH vom 10.12.1997, II R 27/97, BStBl II 1998, 159). Eine solche Änderung träte jedoch ein, wenn ein unter einer Bedingung abgeschlossenes oder genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft über § 14 GrEStG generell die Entstehung der Steuer hinderte, denn selbst die Eintragung im Grundbuch und damit das übergegangene Eigentum könnte dann nicht mehr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Besteuerung unterworfen werden. Der Senat sieht sich in seiner Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung des BFH bestätigt. Danach ist die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG nur dann durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ausgeschlossen, wenn durch die Auflassung ein „Anspruch auf Eigentumsverschaffung“ erfüllt wird (Urteil vom 16.6.1999, II R 20/98, BFH/NV 2000, 80). Ferner hat der BFH entschieden, dass auch der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG durch ein unter einer Bedingung abgeschlossenes oder genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft nicht zwangsläufig ausgeschlossen sei (Entscheidungen vom 17.1.1996, II R 47/93, BFH/NV 1996, 579, und vom 12.12.1968, II B 42/68, BFHE 94, 359 ). Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu den Beitrag von Gottwald, MittBayNot 2003, 343 (in diesem Heft). MittBayNot 5/2003 dieser Anspruch durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert wird. (Leitsatz der Schriftleitung) FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.5.2002, 2 K 1488/99, rkr. Zum Sachverhalt: Mit notariellem Vertrag vom 6.3.1998 kaufte die 76-jährige Klägerin eine Eigentumswohnung. Der Kaufpreis betrug 90.000 DM, war am 1.4.1998 fällig und auf einem Notaranderkonto zu hinterlegen. Besitz, Nutzungen, Gefahren und Lasten gingen mit dem Tag der Kaufpreishinterlegung auf die Klägerin über. Die Klägerin zog am 3.4.1998 in die Wohnung ein. Sie gab beim Finanzamt einen Antrag auf Festsetzung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 1998 ab. Betreffend die Finanzierung der Eigentumswohnung legte sie einen mit Herrn B geschlossenen notariellen Vertrag vom 9.4.1998 vor. B ist der Lebensgefährte der Tochter der Klägerin. In diesem Vertrag erklärt die Klägerin, von B ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 99.000 DM erhalten zu haben. Es ist ohne Kündigung in einer Summe zu tilgen, wenn die Klägerin die Wohnung endgültig aufgibt oder stirbt. Es ist sofort und ohne Kündigung fällig, wenn die Klägerin in Konkurs gerät oder Zwangshypotheken auf den Grundbesitz eingetragen werden oder Zwangsverwaltung angeordnet oder der Grundbesitz veräußert wird. Das Darlehen ist nicht in Geld zurückzuzahlen, sondern in der Weise zu tilgen, dass das Eigentum am Grundbesitz auf B übertragen wird. Mit der vertragsmäßigen Umschreibung erlischt die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens. Sollte die Klägerin vor ihrer Tochter sterben und letztere noch mit B zusammenleben, so ist die Tochter berechtigt, statt der Übertragung des Grundbesitzes auf B diesem den Betrag von 99.000 DM zurückzuzahlen. Auf Seite 3 der notariellen Urkunde ist ausgeführt: „Zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Übertragung des vorbezeichneten Grundbesitzes wird die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des B im Grundbuch bewilligt und beantragt, und zwar mit Rang in Abt. II nach der dort eingetragenen Grunddienstbarkeit und in Abt. III an erster Stelle.“ Zuvor hatten die Klägerin und B unter dem 4.3.1998 eine privatschriftliche Vereinbarung folgenden Wortlauts getroffen: „Darlehensvertrag Herr B gewährt Frau F [der Klägerin] ein zinsloses Darlehen auf zehn Jahre für den Kaufpreis von 90.000 DM und Nebenkosten. Das Darlehen ist an die Person der F gebunden. Beim Ableben von F oder Aufgabe der Wohnung durch F wird die Wohnung Eigentum von Herrn B. Damit ist der Anspruch auf Darlehensrückzahlung getilgt. Ausnahme: Tritt [die Tochter] das Erbe der F an, kann über das dann fällige Gesamtdarlehen neu verhandelt werden.“ B zahlte den Kaufpreis für die Eigentumswohnung direkt auf das Notaranderkonto. Das Amtsgericht trug am 17.4.1998 die Auflassungsvormerkung an der Eigentumswohnung zugunsten von B im Grundbuch ein. Das beklagte Finanzamt lehnte den Antrag auf Festsetzung einer Eigenheimzulage ab. Aus den Gründen: Die Klage ist unbegründet. 14. EigZulG § 2 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 (Keine Eigenheimzulage bei wirtschaftlichem Eigentum eines Dritten) Nach Auffassung des Senats ist Herr B wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung; die Wohnung ist nicht die eigene Wohnung der Klägerin. Mangels wirtschaftlichen Eigentums erhält der zivilrechtliche Eigentümer einer Eigentumswohnung keine Eigenheimzulage, wenn ein Dritter ihm ein Darlehen zum Erwerb der Wohnung gegeben hat, dieses durch Übertragung des Eigentums auf den Darlehensgeber zu tilgen ist, die Tilgung fällig ist, wenn der Eigentümer die Wohnung aufgibt, stirbt, in Insolvenz gerät oder die Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum betrieben wird und Nach § 2 Abs. 1 Eigenheimzulagengesetz ist begünstigt u. a. die Anschaffung einer eigenen Eigentumswohnung. Die Eigentumswohnung muss in das zivilrechtliche und auch wirtschaftliche Eigentum des Erwerbers übergegangen sein. – Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich aus Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 23.09.2002 Aktenzeichen: K 7145/01 GE Rechtsgebiete: Grunderwerbsteuer Erschienen in: MittBayNot 2003, 407-408 Normen in Titel: GrEStG § 1 Abs.1 Nr.1 und 2, § 14