V ZR 65/01
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Entscheidungsgründe
Zurück BVerfG 17. Juli 2002 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01 GG Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, LPartG Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau geforscht werden muss (vgl. §§ 2358 ff. BGB ). Schließlich wird gerade in der letztgenannten Konstellation auch die in der Zwischenverfügung gesetzte Frist einer rechtzeitigen Behebung des Eintragungshindernisses entgegenstehen. Der Notar sollte deshalb – gerade, wenn die Sachlage nicht völlig eindeutig ist – nicht allzu sehr auf die vorstehende Rspr. vertrauen. Die Möglichkeit, dass in einem künftigen Verfahren diese Entscheidung wieder rückgängig gemacht oder zumindest „richtig gestellt“ wird ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen6. 3. Das gilt umso mehr, als es mit erhöhten Gefahren verbunden sein kann, ein Rechtsgeschäft mit dem (behaupteten) Erben ohne Vergewisserung über dessen Erbenstellung durchzuführen. Als einzig zuverlässiger Nachweis dient dafür die Vorlage eines entsprechenden Erbscheines7. Das öffentliche Testament ist – trotz § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO und außer vielleicht in Fällen bloßer Grundbuchberichtigung – schon deshalb regelmäßig unzureichend, weil es keine Auskunft über die Existenz etwaiger widersprechender Verfügungen jüngeren Datums gibt und dem Notar gegenüber ja bekanntermaßen auch keine §§ 2259, 2300 BGB entsprechende Ablieferungspflicht besteht8. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass sich nach Beurkundung des Rechtsgeschäftes aufgrund der Entscheidung des Nachlassgerichtes9 herausstellt, dass sich der „Erbe“ seine Stellung nur angemaßt hatte, mit der Folge, dass er etwa bei der Auflassung eines Grundstückes als Nichtberechtigter verfügte und der Käufer trotz Zahlung des Kaufpreises kein Eigentum erhält: Denn mangels Eintragung des Erben kann der Käufer insbesondere nicht auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs verweisen, §§ 892 ff. BGB 10. Hier in gewisser Weise Rechtssicherheit zu schaffen dient u. a. die Gutglaubenswirkung nach §§ 2366, 2367 BGB . Sie tritt zwar auch dann ein, wenn die Ausfertigung des Erbscheines bei Vornahme des Rechtsgeschäftes nicht vorgezeigt wurde – ja sogar: Der Vertragspartner muss nicht einmal auf dessen Existenz vertrauen oder nur davon wissen11. Die vorherige Erteilung ist jedoch in jedem Fall unerlässlich12. Was auch immer den Notar in der besprochenen Entscheidung zu der aufgezeigten Eile bewogen hat13 – es wird und sollte eine Ausnahme für besonders gelagerte Konstellationen14 bleiben. Im Übrigen sollte der Notar zunächst die Erbscheinserteilung abwarten oder zumindest trotz § 40 GBO die kosten292 MittBayNot 4/2002Bürgerliches Recht lose Voreintragung anregen und schließlich den Vertrag auf dieser Basis gestalten. Allein auf diese Weise trägt er seiner Amtspflicht zur Wahl des sichersten Weges15 gebührend Rechnung. Notarassessorin Dr. Andrea Schmucker, Köln 14 Beispiele oben 1. 15 Dazu allgemein Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl. Köln u.a. 2001, Rdnr. 35 ff. 9. BGB §§ 133, 925 (Falsa demonstratio bei Auflassung) Wird der Gegenstand der Auflassung von den Beteiligten versehentlich falsch bezeichnet, so finden die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung („falsa demonstratio non nocet“) Anwendung. Die Auflassung ist danach nur hinsichtlich des Objekts erklärt worden, auf das sich der übereinstimmende Wille erstreckte, während für den durch die Erklärungen äußerlich umschriebenen Gegenstand nur scheinbar eine Einigung vorliegt, es insoweit aber in Wirklichkeit an einer Auflassung fehlt. BGH, Urteil vom 7.12.2001 – V ZR 65/01 –, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH 10. GG Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, LPartG (Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes)1 1. Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Berichtigung eines Gesetzesbeschlusses ist dessen offensichtliche Unrichtigkeit. Diese kann sich nicht allein aus dem Normtext, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ergeben. 2. Teilt die Bundesregierung oder der Bundestag eine Materie in verschiedene Gesetze auf, um auszuschließen, dass der Bundesrat Regelungen verhindert, die für sich genommen nicht unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung stehen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können. 4. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG , dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist. BVerfG, Urteil vom 17.7.2002 – 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01 – 1 Die Entscheidung ist im Volltext verfügbar über www.bundesverfassungsgericht.de Rechtsprechung 6 Gerade der Vorlagebeschluss des BayObLG vom 28.9.2001 zur Anwendung von §§ 2069 i.V.m. 2270 Abs. 1 BGB (vgl. MittBayNot 2002, 119 ) hat gezeigt, dass manche Entscheidung oft etwas voreilig ohne Berücksichtigung all ihrer Konsequenzen getroffen wird und dementsprechend später korrigiert werden muss. 7 Vgl. dazu allgemein Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl. München 2001, Überbl. v. § 2353 Rdnr. 1. 8 Vgl. zu den aus dem Informationsdefizit resultierenden Schwierigkeiten insbesondere bei der Beurkundung von Testamenten verwitweter Personen, Schmucker, MittBayNot 2001, 526 (527). 9 Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Nachlassgerichte, vgl. § 2353 BGB. In Bayern obliegt ihnen die Erbenfeststellung sogar von Amts wegen (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 AGGVG ). 10 Vgl. dazu Vollhardt, MittBayNot 1986, 114 (115). 11 Vgl. Palandt/Edenhofer, Fn. 7, § 2366 Rdnr. 2. 12 Selbstverständlich darf der Erbschein auch nicht zwischendurch wieder eingezogen oder für kraftlos erklärt worden sein, Palandt/ Edenhofer, Fn. 11. 13 Zwar besteht keine grundsätzliche Pflicht zur Prüfung der Verfügungsmacht der Urkundsbeteiligten; die Urkunde muss jedoch die Tatsachen wiedergeben, aus denen sich die Verfügungsbefugnis ableiten soll. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Belehrungspflicht nach § 17 BeurkG , vgl. Bernhard in Beck’sches NotarHandbuch, 3. Aufl. München 2000, F 83/84. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerfG Erscheinungsdatum: 17.07.2002 Aktenzeichen: 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01 Erschienen in: MittBayNot 2002, 292 DNotZ 2002, 785-791 NJW 2002, 2543-2552 ZEV 2002, 318-319 Normen in Titel: GG Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, LPartG