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II R 11/01

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 10. Juli 2002 II R 11/01 GrEStG 1983 § 3 Nr. 2 Satz 1 und 3; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb an Erfüllungs statt für Pflichtteilsanspruch Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau reits ein Erbscheinsantrag vorlag, er hätte ohne weitere Ermittlungen hierzu beim Nachlassgericht nicht durch seine Tätigkeit unnötige Kosten verursachen dürfen; es läge eine unrichtige Sachbehandlung vor. Der Notar müsse sich an die Auftraggeberin halten. Im Übrigen seien die Erbanteile teilweise von ihm unrichtig ermittelt worden, was sich aus der Urkunde selbst ergäbe. Der Beteiligte zu 2) entgegnete, dass er während der Verhandlung über die Existenz eines Erbscheinsantrags durch den Testamentsvollstrecker unterrichtet worden sei, allerdings mit dem Hinweis, dieser sei so lückenhaft, dass Nachbesserung nicht möglich sei. Der nunmehrige Erbscheinsantrag sei mit dem Nachlassgericht abgesprochen worden; dieses warte auf unverzügliche Vorlage. Für ihn habe daher kein Grund zu weiteren eigenen Nachforschungen bestanden auch im Hinblick auf die Fachkenntnisse der Fa. C-Genealogie. Im Übrigen habe er vom Nachlassgericht keine Beanstandungen betreffend seinen Antrag erhalten. Versagungsgründe für die Beurkundung i.S. von § 14 Abs. 2 BNotO , 4 BeurkG hätten nicht vorgelegen. Aus den Gründen: 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. (…) 2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Fließen dem Notar die Kosten selbst zu, so hat er seine Gebühren und Auslagen gemäß § 154 KostO durch eine den dort genannten Anforderungen entsprechende Kostenberechnung einzufordern. Kostenschuldner ist zum einen derjenige, der die Amtstätigkeit des Notars veranlasst ( § 2 KostO ), weitere Kostenschuldner sind die in § 3 Ziffer 1–4 KostO Genannten. Vorliegend ist Ziffer 3 einschlägig, wonach neben dem originären Kostenschuldner der Haftungsschuldner aufgrund bürgerlich-rechtlicher Verpflichtung Kraft Gesetzes tritt, somit auch der Testamentsvollstrecker neben dem veranlassenden Erben (§§ 1967, 2213 BGB, § 74 8 ZPO ; Korinthenberg/Lappe KostO, 14. Auflage, § 3 Rdnr. 38). Beide haften gemäß § 5 KostO als Gesamtschuldner, wobei es dem Notar freisteht, an wen er seine Kostenberechnung richtet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch keine unrichtige Sachbehandlung vor. Sie ist gemäß § 16 KostO dann gegeben, wenn dem Notar ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (BayObLG, FamRZ 99, 101 ; OLG Celle RPfleger 70, 365, Kammergericht RPfl 76, 29; BayObLGZ 1981, 165 /170, Korinthenberg-Bengel, KostO, 14. Auflage, § 16 Rdnr. 2). Die Unrichtigkeit der Sachbehandlung infolge einer irrigen Entscheidung muss demnach ganz einwandfrei zutage liegen (Hartmann, Kostengesetze, 29. Auflage, § 16 KostO Rdnr. 4). Der Vortrag, die Erbteilsquote sei teilweise falsch berechnet, erfüllt – selbst wenn dies zuträfe – diese Voraussetzungen nicht. Die Miterbin S hat einen Entwurf des zu beurkundenden Erbscheinsantrags vorgelegt und sich hierzu einer in Genealogie bewanderten Fachfirma bedient, die die Erbenermittlung vorgenommen und die Quoten errechnet hatte. Bei dieser Sachlage und im Hinblick darauf, dass die Angelegenheit wie vorgetragen mit dem Nachlassgericht zuvor besprochen worden war, gab es für den Notar keine Veranlassung, von sich aus eine eigene Überprüfung des Entwurfs hinsichtlich der Quotenberechnung vorzunehmen; ein dabei unterlaufener Fehler würde zudem keine offensichtlich unrichtige Sachbehandlung darstellen, die den Kostenanspruch entfallen ließe. Es ist auch nicht erkennbar, dass der beurkundete Erbscheinsantrag unbrauchbar für die Entscheidung des Nachlassgerichts gewesen wäre. Hierzu trägt der Beschwerdeführer nichts weiter vor. Der Notar war nicht verpflichtet, weitere Erkundigungen hinsichtlich des bereits zuvor durch den Testamentsvollstrecker 73MittBayNot 1/2003 Steuerrecht gestellten Erbscheinsantrags vor Abschluss seiner Beurkundung vorzunehmen; eine Amtsermittlungspflicht gemäß § 17 BeurkG bestand nicht. Die Miterbin S hat im Wissen um diesen früheren Erbscheinsantrag die Tätigkeit des Beteiligten zu 2) veranlasst, sie musste damit rechnen, dass dies weitere Gebühren auslösen würde. Einer Aufklärung diesbezüglich durch den Notar bedurfte es nicht. Der Sachverhalt selbst war von ihr und den Vertretern der Fa. C-Genealogie nach der insoweit unwidersprochenen Darstellung des Notars dergestalt erläutert worden, dass er die tatsächlichen Angaben als richtig ohne eigene Sachprüfung zugrunde legen durfte (Reitmann; Handbuch; 7. Auflage Rdnr. 207/208; Schippel BNotO 7. Auflage § 15 Rdnr. 23; Keidel/Winkler BeurkG § 17 Rdnr. 72/73). Die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Amtstätigkeit nach § 15 BNotO lagen nicht vor aus den gleichen Gründen. Inwieweit der Erbscheinsantrag der Miterbin S sie im Innenverhältnis, d.h. gegenüber den anderen Miterben – zu einem Ausgleich verpflichtet, weil er ordnungsgemäßer Verwaltung nicht entsprach ( § 1978 Abs. 3 BGB ), ist vom Notar nicht zu prüfen, sondern der späteren Erbauseinandersetzung zu überlassen. (…) Steuerrecht 15. GrEStG 1983 § 3 Nr. 2 Satz 1 und 3; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 (Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb an Erfüllungs statt für Pflichtteilsanspruch) Ein Grundstückserwerb zur Erfüllung eines auf Geld gerichteten Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs „an Erfüllungs statt“ ist nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG 1983 von der Grunderwerbsteuer befreit (Aufgabe des BFH-Urteils vom 30.9.1981 II R 64/80, BFHE 134, 370, BStBl II 1982, 76). BFH, Urteil vom 10.7.2002 – II R 11/01 – Zum Sachverhalt: Durch gemeinsames Testament 1987, geändert durch Testament 1991, setzten sich die Eltern der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach dem Tode des überlebenden Ehegatten sollte der beiderseitige Nachlass an ihre drei ehelichen Kinder – die Klägerin und zwei Schwestern – fallen. Die Schwestern der Klägerin sollten je einen Anteil von 41,665 %, die Klägerin einen Anteil von 16,67 % des Nachlasses erhalten. Das Testament enthielt die Bestimmung, dass, wer dieses Testament anficht oder den Pflichtteil geltend macht oder sonstwie nicht anerkennt bzw. es nicht befolgt, sowohl nach dem Tode des Erstversterbenden wie auch nach dem Tode des Längstlebenden der Ehegatten nur den Pflichtteil erhält. Vor ihrem Tode machten die Ehegatten den Schwestern der Klägerin umfangreiche Vorschenkungen, die wesentlich aus Grundbesitz bestanden. 1992 verstarb der Vater und 1993 die Mutter der Klägerin. Im Nachlass befand sich kein Grundbesitz mehr. Nach dem Tod der Mutter machte die Klägerin in Verhandlungen mit ihren miterbenden Schwestern den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Durch notariell beurkundete Erklärungen vom 7.5.1993 schlossen die Klägerin und ihre zwei Schwestern eine als „Teilerbauseinandersetzung“ bezeichnete Vereinbarung. Die Vereinbarung ging davon aus, dass die drei Töchter die Erbschaft nach ihrer Mutter angenommen hätten. Die als Miterbin bezeichnete Klägerin schied durch Übertragung ihres Erbteils zu gleichen Teilen auf ihre beiden Miterbinnen (Schwestern) aus der Erbengemeinschaft aus. Im GeRechtsprechung Rechtsprechung Steuerrecht genzug verpflichteten sich ihre Schwestern, drei bisher in deren Miteigentum stehende Grundstücke, die ihnen im Rahmen der Vorschenkungen von ihrer Mutter übereignet worden waren, auf die Klägerin zu übertragen. Mit der Erfüllung dieses Vertrags sollten alle Ansprüche der Klägerin aus ihrer Erbteilsquote nach ihrer Mutter und ihre sämtlichen Pflichtteilsergänzungsansprüche am Nachlass der Mutter und aufgrund deren Vorschenkungen gegenüber den beiden Schwestern abgefunden sein. Zwischen den Beteiligten sollten keine gegenseitigen erbrechtlichen Ansprüche mehr bezüglich des Nachlasses nach der Mutter und der genannten Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen. Durch unter Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Bescheid vom 9.11.1993 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA –) gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Als Bemessungsgrundlage zog das FA den nach ihrem Anteil am Nachlass berechneten Wert des Erbteils der Klägerin heran. Dagegen richtete sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage. Mit dieser wurde geltend gemacht, der Erwerb im Wege der Teilerbauseinandersetzung sei nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG 1983 von der Grunderwerbsteuer befreit. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerbsvorgang der Klägerin sei nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG 1983 von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Die Klägerin sei letztlich nicht Erbin, sondern nur Pflichtteilsberechtigte geworden, weil sie durch die Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen die testamentarische Verfügung ihrer Eltern verstoßen habe und damit nach deren Willen lediglich pflichtteilsberechtigt war. Die Übertragung der Grundstücke anstelle des eigentlich auf Geld gerichteten Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei aber ein Grundstückserwerb von Todes wegen i.S. des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG 1983. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BFH vom 17.2.1982 II R 160/80 ( BFHE 135, 336 , BStBl II 1982, 350). Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Zur Begründung beruft sich das FA auf die Änderung der BFH-Rechtsprechung hinsichtlich der erbschaftsteuerrechtlichen Beurteilung geltend gemachter Pflichtteilsansprüche, die durch Hingabe von Grundstücken an Erfüllungs statt erfüllt werden (BFH-Urteil vom 7.10.1998 II R 52/96, BFHE 187, 50, BStBl II 1999, 23). Aus den Gründen: Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. 1. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Rechtsfehlerhaft hat das FG angenommen, dass die Leistung eines Grundstücks an Erfüllungs statt zur Befriedigung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs als Grundstückserwerb von Todes wegen im Sinne des ErbStG anzusehen und deshalb von der Besteuerung gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG 1983 ausgenommen sei. Das FG ist davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Pflichtteilsanspruch ( § 2303 BGB ) und ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ( § 2325 BGB ) zugestanden und sie diese Ansprüche geltend gemacht habe. Danach ist der durch den Vertrag vom 7.5.1993 erfolgte Übergang der Grundstücke auf die Klägerin kein Grundstückserwerb der Klägerin von Todes wegen im Sinn des Erbschaftsteuergesetzes, denn Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch sind auf Erfüllung in Geld gerichtet. Von Todes wegen erworben wurden diese Geldansprüche. Die nachfolgende Erfüllungsabrede vom 7.5.1993 (Übertragung von Grundstücken an Erfüllungs statt) hat das ursprüngliche Schuldverhältnis zwar zum Erlöschen gebracht, dessen für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Inhalt (= Geldanspruch) aber nicht verändert. Diese Auffassung hat der Senat mit Urteil in BFHE 187, 50 , BStBl II 1999, 23 zum Pflichtteilsanspruch ( § 2303 BGB ) vertreten. Sie gilt auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ( § 2325 BGB ), da insoweit zivilrechtlich kein relevanter Unterschied zwischen beiMittBayNot 1/2003 den Anspruchsarten besteht. Die abweichende Auffassung im BFH-Urteil in BFHE 135, 336 , BStBl II 1982, 350 hat der Senat im Urteil in BFHE 187, 50 , BStBl II 1999, 23 ausdrücklich aufgegeben. Grunderwerbsteuerrechtlich hat dies zur Folge, dass die Hingabe eines Grundstücks an Erfüllungs statt für den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch (oder Pflichtteilsergänzungsanspruch) nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG 1983 von der Besteuerung ausgenommen ist, denn diese Vorschrift setzt voraus, dass das – nämliche – Grundstück Gegenstand des Erwerbs von Todes wegen im Sinn des Erbschaftsteuergesetzes ist. An der hiervon abweichenden Auffassung im BFH-Urteil vom 30.9.1981 II R 64/80 ( BFHE 134, 370 , BStBl II 1982, 76) kann daher nicht festgehalten werden. 2. Die Sache ist spruchreif. Die Klage wird abgewiesen; das FA hat den Erwerb der Klägerin zu Recht der Grunderwerbsteuer unterworfen. Durch den Vertrag vom 7.5.1993 sind Ansprüche der Klägerin auf Übertragung des Eigentums an inländischen Grundstücken begründet worden. Dieser Vorgang unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer. Eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 GrEStG 1983 ist nicht gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin zivilrechtlich – wovon das FG ausgeht – ihre Erbenstellung aufgrund der Verwirkungsklausel im Testament ihrer Eltern verloren hat und ihr stattdessen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche zustanden, oder ob sie – wovon die Parteien der Vereinbarung vom 7.5.1993 ausgegangen sind – Erbin geblieben ist. a) Hatte die Klägerin bereits aufgrund der Verwirkungsklausel ihre Erbenstellung verloren, so hat sie – zivilrechtlich – die Grundstücke in Erfüllung ihrer auf Geld gerichteten Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche erhalten. Hierfür kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG 1983 – wie oben zu 1. ausgeführt – nicht in Betracht. Die erworbenen Grundstücke gelten auch nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG fiktiv als vom Erblasser zugewendet und damit als von Todes wegen erworben. Die Klägerin hat – nach den Feststellungen des FG – auf keinen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch verzichtet, sondern diese geltend gemacht und die Grundstücke an Erfüllungs statt erhalten. Damit liegen auch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrESt 1983 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG nicht vor. b) Ist die Klägerin zivilrechtlich Erbin geblieben, so hat sie die Grundstücke für die Aufgabe (Übertragung) ihrer Miterbenstellung erhalten. Zwar diente das Rechtsgeschäft der Teilung des Nachlasses, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 GrEStG 1983 für den Erwerb der Grundstücke durch die Klägerin sind jedoch gleichwohl nicht erfüllt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Grundstücke nicht aus dem Nachlass erworben worden sind. Auch wenn der Klägerin als Erbin ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zugestanden hätte, wäre die Übertragung der Grundstücke an Erfüllungs statt zur Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs – wie dargelegt – nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG 1983 befreit. Auch ein Erwerb von Todes wegen i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG läge nicht vor, da die Klägerin auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht verzichtet hat. Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG sind von der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ausgenommen. Die Grunderwerbsteuer tritt somit grundsätzlich hinter die Erbschaft- und Schenkungsteuer zurück. Vor diesem Hintergrund erscheint das Urteil des BFH vom 10.7.2002 als bedenklich, da nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG auch das als vom Erblasser zugewendet gilt, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses gewährt wird. Allerdings war die Entscheidung in gewisser Weise vorhersehbar1, da in der neuesten Auflage des Boruttau, in der Kommentierung des BFH-Richters Sack bereits eine entsprechende Ansicht unter Aufgabe der noch in der Vorauflage vertretenen Auffassung entwickelt worden war2. Das Urteil ist gleichwohl sehr ärgerlich, weil es dazu führt, dass ein Grundstückerwerb zur Erfüllung eines auf Geld gerichteten Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs an Erfüllung statt einerseits mit Erbschaftsteuer und andererseits mit Grunderwerbsteuer belastet wird. Außerdem wird bei der Erbschaftsteuer nicht der niedrigere Grundstückswert, sondern der volle Wert des auf Geld gerichteten Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruches angesetzt. Die Entscheidung ist nur nachvollziehbar, wenn man sich die geänderte Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG vergegenwärtigt. Erhält der ausschlagende Erbe bzw. Vermächtnisnehmer für seine Ausschlagung eine Abfindung, so wird diese nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer unterworfen. Das Gesetz behandelt die Abfindung somit als Surrogat des ausgeschlagenen Erwerbs und damit als einen Erwerb vom Erblasser. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG erfasst ferner die Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch. Nach der Rechtsprechung liegt ein derartiger Verzicht vor, wenn durch Rechtsgeschäft der Pflichtteilsgläubiger nach dem Erbfall, aber vor der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, dem Erben die Schuld erlässt. Erhält er dafür eine Abfindung, so unterliegt diese der Erbschaftsteuer, während der Erbe die deswegen geleistete Abfindung von seinem Erbschaftsteuerlichen Erwerb zum Abzug bringen kann3. Grunderwerbsteuer fällt gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG folgerichtig nicht an. Demgegenüber soll von § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG der Fall nicht erfasst sein, dass der Pflichtteilsberechtigte gegen Abfindung nach der Geltendmachung des Anspruchs verzichtet4. Erbschaftsteuerrechtlich werden demzufolge vom BFH die Verzichte/Ausschlagungen gegen Abfindung von der Erfüllung auf Geld gerichteter erbrechtlicher Ansprüche (z.B. Geldvermächtnis oder Pflichtteilsanspruch) durch Hingabe eines Grundstücks an Erfüllung statt unterschieden. Im letztgenannten Fall vertritt das Gericht die Auffassung, dass erbschaftsteuerlich die Erfüllung eines auf Geld gerich1 Vgl. Gottwald Grunderwerbsteuer S. 85 Fn. 213, 217; vgl. auch Hofmann, Rdnr. 11; anderer Ansicht noch Pahlke/Franz § 3 Rdnr. 61. Vgl. Boruttau/Sack, § 3 Rdnr. 186 ff. Vgl. BFH Bundessteuerblatt II 81, S. 473. Vgl. Meincke, § 3 Rdnr. 101. Steuerrecht teten Anspruchs (z.B. Vermächtnis oder Pflichtteilsanspruch) durch Übertragung eines Grundstücks an Erfüllung statt den ursprünglich auf Geld gerichteten Anspruch für die Erbschaftsteuer unverändert lasse. Beim Erwerber (Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter) sei folglich der Erwerb mit dem ursprünglichen Geldbetrag nominal anzusetzen, beim Belasteten korrespondierend dazu der Geldbetrag in nominaler Höhe abzuziehen. In seinem Urteil vom 10.7.2002 hat der BFH versucht, diese erbschaftsteuerliche Betrachtung auf die Grunderwerbsteuer zu übertragen: Da die Hingabe eines Grundstückes an Erfüllungs statt für die Erbschaftsteuer ohne Relevanz sei, sei es rechtstechnisch ausgeschlossen, die Grundstücksübertragung als von Todes wegen erfolgt und damit nach § 3 Nr. 2 GrEStG als von der Grunderwerbsteuer befreit anzusehen. Wenn überhaupt ein derartiges aliud in der Vereinbarung einer Hingabe eines Grundstücks an Erfüllungs statt gesehen werden kann, so dürfte dies meines Erachtens allenfalls dazu führen, dass anstelle der niedrigeren Grundstückswerte tatsächlich die Erwerbe mit den Nominalwerten der Pflichtteilsansprüche bzw. Vermächtnisansprüche angesetzt werden; gleichwohl erscheint es kaum nachvollziehbar, darüber hinaus auch noch eine Grunderwerbsteuerbarkeit zu bejahen. Selbst BFH-Richter Sack, welcher in seiner neuesten Kommentierung des § 3 in „Boruttau“ bereits diese geänderte Auffassung vorgetragen hat, weist darauf hin, dass sich die Beteiligten des Unterschieds – Übertragung eines Grundstücks in Erfüllung eines Geldanspruchs einerseits und des Verzichts auf einen Geldanspruch gegen Abfindung mit einem Grundstück andererseits – nicht immer bewusst seien und bisweilen bei ihren Vertragsgestaltungen Formulierungen wählen dürften, die nicht eindeutig zu erkennen gäben, welche der beiden Gestaltungen von ihnen eigentlich gewollt sei. Seiner Ansicht nach rechtfertigten diese Unterscheidungsschwierigkeit und die annähernde Identität der wirtschaftlichen Ergebnisse es jedoch nicht, den zivilrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Unterschied für die Grunderwerbsteuer zu negieren5. Da es sich bei dem – der Erbschaftsteuer unterliegenden – Geldanspruch (Geldvermächtnis, Pflichtteilsanspruch) und der Übertragung des Grundstücks aufgrund einer Erfüllungsabrede um zwei verschiedene Vorgänge handele, werde durch die Besteuerung des ersten mit der Erbschaftsteuer und des zweiten mit der Grunderwerbsteuer auch nicht gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen. Was am meisten an dieser Auffassung stört, ist, dass leider nirgends dogmatisch genau aufgezeigt wird, worin sich eigentlich eine Grundstücksabfindung für einen Verzicht auf einen Geldanspruch und eine Grundstücksübertragung an Erfüllungs statt für einen Geldanspruch unterscheiden. Ist nicht jede Vereinbarung, derzufolge eine andere als die ursprünglich geschuldete Leistung an Erfüllungs statt erbracht wird, zugleich auch ein Verzicht auf den eigentlich vorhandenen Anspruch? Wenngleich das Urteil somit m.E. nicht wirklich zu überzeugen vermag, bleibt dem Rechtsgestalter nichts anderes übrig, als für die Kautelarpraxis die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen: Bei künftigen Urkundsgestaltungen ist darauf zu achten, dass der Grundstückserwerb als „Abfindung“ für einen Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch und nicht als „Hingabe“ an Erfüllungs statt für einen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gestaltet wird. Notar Dr. Stefan Gottwald, Pappenheim Vgl. Boruttau/Sack, § 3 Rdnr. 187. Rechtsprechung MittBayNot 1/2003 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 10.07.2002 Aktenzeichen: II R 11/01 Rechtsgebiete: Grunderwerbsteuer Erbschafts- und Schenkungsteuer Erschienen in: MittBayNot 2003, 73-75 Normen in Titel: GrEStG 1983 § 3 Nr. 2 Satz 1 und 3; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4