IX ZR 72/99
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 09. April 2002 3Z BR 39/02 AktG §§ 188 Abs. 2; 37 Abs. 1; 209 Abs. 2 Prüfungsrecht des Registergerichts bei Kapitalerhöhung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau richtliche Genehmigung über die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke verfügen. Da die Grundschuldbestellung im vorliegenden Fall schon aus den vorstehenden Gründen keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, kann offen bleiben, ob die beteiligte Gesellschaft nach der seit dem 1. 7. 1998 geltenden neuen Fassung des § 1 HGB nicht ohnehin als Personenhandelsgesellschaft anzusehen ist. Das AG – GBA – hat ferner zu Unrecht beanstandet, dass in der Grundschuldbestellungsurkunde nicht auf die Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Bet. zu 1) hingewiesen worden ist. Eines entsprechenden Hinweises bedurfte es aus Rechtsgründen nicht. Die Beschränkung der Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen ergibt sich bei einer Grundschuldbestellung schon allein daraus, dass der Inhaber einer Grundschuld nur einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung des verpfändeten Grundstückes gegen den oder die Grundstückseigentümer erlangt ( §§ 1192, 1147 BGB ). Eine persönliche Haftung des Eigentümers mit seinem sonstigen Vermögen folgt aus der Grundschuld nicht (vgl. Palandt/Bassenge, 60. Aufl., § 1147 BGB Rn. 1). Eine solche Haftung ist im vorliegenden Fall auch nicht zusätzlich schuldrechtlich vereinbart worden. Es bedurfte auch keines Hinweises, dass die vertretungsberechtigten Gesellschafter „für die Gesellschaft Verbindlichkeiten nur als Teilschuldner im Verhältnis des jeweiligen Eigenkapitals begründen“ können. Die entsprechende Regelung in § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist vielmehr dahin auszulegen, dass sie nur für die Begründung teilbarer Schulden gelten soll, weil nur sie als Teilschulden i. S. des § 420 BGB vereinbart werden können. Daran fehlt es bei der Bestellung einer dinglichen Sicherheit – wie einer Grundschuld durch eine GbR oder Personenhandelsgesellschaft (vgl. Palandt/ Heinrichs, a. a. O., § 266 BGB Rn. 3). Es ist nicht anzunehmen, dass die an dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages Beteiligten gerade die Bestellung dinglicher Sicherheiten durch die Vertreter der Gesellschaft ausschließen wollten – im Gegenteil. Die Art der geplanten Geschäfte der Gesellschaft spricht ausdrücklich dafür, dass die vertretungsberechtigten Gesellschafter zu der im Immobiliengeschäft üblichen Bestellung dinglicher Sicherheiten berechtigt sein sollten und sollen. 3. Handels-/Gesellschaftsrecht – Prüfungsrecht des Registergerichts bei Kapitalerhöhung (BayObLG, Beschluss vom 9. 4. 2002 – 3Z BR 39/02 – mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München) AktG §§ 188 Abs. 2; 37 Abs. 1; 209 Abs. 2 1. Der Nachweis, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht, erfordert mehr als die ohnehin in der Anmeldung abzugebende entsprechende Erklärung der Anmeldenden. 2. Der Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist auch dann eine mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers versehene Bilanz zugrunde zu legen, wenn das Grundkapital um einen relativ geringfügigen Betrag erhöht wird. 3. Der Beschluss der Hauptversammlung, der die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln zum Gegenstand hat, ist nichtig, wenn ihm keine mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Bilanz zugrunde liegt. Zum Sachverhalt: Die Betroffene, eine Aktiengesellschaft, ist im Handelsregister eingetragen. Mit beim Registergericht eingegangener Urkunde meldete deren Vorstand zur Eintragung im Handelsregister u. a. an, dass die Hauptversammlung die Änderung des § 3 (Grundkapital, Höhe, Einteilung und Gattung) der Satzung beschlossen habe. Mit einer weiteren dem Registergericht vorgelegten Urkunde meldeten der Vorstand und die Aufsichtsratsvorsitzende an, dass der Vorstand die Erhöhung des Grundkapitals von 250 000,– DM um 125 000,– DM auf 375 000,– DM unter Ausschöpfung des in § 3 Abs. 3 der Satzung enthaltenen Ermächtigung (genehmigtes Kapital) beschlossen habe, diese Kapitalerhöhung durchgeführt sei und die Hauptversammlung die Änderung des § 3 der Satzung beschlossen habe. Mit der dritten eingereichten Urkunde meldeten der Vorstand und die Aufsichtsratsvorsitzende an, dass das auf Euro umgestellte Grundkapital der Gesellschaft von 191 734,45 E um 3 265,55 E auf 195 000,– E durch Umwandlung der „anderen Gewinnrücklagen“ erhöht worden und § 3 der Satzung geändert worden sei. Der entsprechende Beschluss ist in der Hauptversammlung gefasst worden. Mit der Zwischenverfügung wies das Registergericht darauf hin, dass dem Beschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine geprüfte, mit dem Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers versehene Bilanz zugrunde gelegt werden müsse und dass im Beschluss die Art der Kapitalerhöhung nicht angegeben sei. Auf diese Hindernisse wies das Registergericht in einer weiteren Zwischenverfügung erneut hin und drohte, die Eintragung gemäß den Anmeldungen abzulehnen, wenn die in der Zwischenverfügung bezeichneten Hindernisse und bezüglich der Anmeldung folgende Eintragungshindernisse nicht binnen gesetzter Frist beseitigt würden: Es fehle der Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats zur Ausschöpfung des genehmigten Kapitals; der Zeichnungsschein sollte das Datum des Beschlusses bzw. der Ermächtigung der Satzung enthalten; es fehle der Nachweis, dass der einbezahlte Betrag sich in der freien Verfügung des Vorstands befinde; das Teilnehmerverzeichnis müsse die Aktionäre namentlich aufführen bzw. seien die Vollmachten der vertretenen Aktionäre vorzulegen; § 3 der vorgelegten Satzung sei unrichtig. Mit Beschluss wies das Registergericht die Anmeldungen zurück. Hiergegen legte der Notar Beschwerde ein. Dieser half das Registergericht nicht ab und wies zugleich die Anmeldung zurück. Die Beschwerde hatte gemäß dem Beschluss des LG keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Notar im Auftrag des Vorstands der Betroffenen eingelegte weitere Beschwerde. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel ist im Ergebnis nicht begründet. Das Registergericht hat neben der Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung zu prüfen, ob die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für die angemeldete Kapitalerhöhung erfüllt sind (vgl. Münchener Handbuch Rechtsprechung RNotZ 2002, Heft 9 407 RNotZ 2002, Heft 9 des Gesellschaftsrechts/Krieger, Band 4 Aktiengesellschaft, 2. Aufl., § 56 AktG Rn. 55; Hüffer, 4. Aufl., § 188 AktG Rn. 20). a) Das LG hat zu Recht die Ablehnung der Eintragung der am 7. 8. 2000 angemeldeten, vom Vorstand am 3. 5. 2000 beschlossenen Kapitalerhöhung und Änderung des § 3 der Satzung durch das Registergericht bestätigt. Der Eintragung stehen folgende Hindernisse entgegen: aa) Das LG durfte einen ausreichenden Nachweis fordern, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht (§ 188 Abs. 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 S. 2 AktG). Dieser Nachweis kann nicht durch die einfache Erklärung der Anmeldenden geführt werden, der eingeforderte Betrag sei ordnungsgemäß einbezahlt und stehe endgültig zur freien Verfügung des Vorstands. Diese Erklärung haben die Anmeldenden bereits gemäß § 188 Abs. 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 S. 1 AktG in der Anmeldung abzugeben. Wenn § 188 Abs. 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 S. 2 AktG zusätzlich den Nachweis fordert, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht, zeigt dies eindeutig, dass das Gesetz für den Nachweis mehr fordert als die in § 37 Abs. 1 S. 1 AktG vorgeschriebene Erklärung. Falls nicht die Vorlage einer Bankbestätigung gemäß § 37 Abs. 1 S. 3 AktG möglich ist, müssen sich die Anmelder bemühen, in einer den Gegebenheiten des Einzelfalls entsprechenden Weise das Gericht davon zu überzeugen, dass die Einzahlung ordnungsgemäß erfolgt ist und der entsprechende Betrag sich in der freien Verfügungsgewalt des Vorstands befindet (vgl. Großkommentar/Röhricht, 4. Aufl., § 37 AktG Rn. 16; KölnKomm/Kraft, 2. Aufl., § 37 AktG Rn. 20; Hüffer, § 37 AktG Rn. 3). Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Richters, welche Nachweise er fordert (vgl. MünchKomm/Pentz, 2. Aufl., § 37 AktG Rn. 28; Röhricht a. a. O.). Da es sich bei der Möglichkeit des Nachweises durch eine Bankbestätigung gemäß § 37 Abs. 1 S. 3 AktG um eine Erleichterung bezüglich des nach § 37 Abs. 1 S. 2 AktG zu führenden Nachweises handelt (Geßler/Eckardt, § 37 AktG Rn. 11), muss aber der auf andere Weise geführte Nachweis von einer vergleichbaren Zuverlässigkeit wie eine Bankbestätigung sein. bb) Die bestätigte Satzung ist widersprüchlich. Wie das Registergericht zutreffend festgestellt hat, steht die in § 3 Abs. 1 a S. 1 der Satzung enthaltene Angabe, dass sämtliche Aktien zum Nennbetrag ausgegeben werden, in Widerspruch zu § 3 Abs. 1 S. 2 der Satzung, dass das Grundkapital in Stückaktien eingeteilt sei. cc) Das Registergericht war auch berechtigt, den Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats gemäß § 204 Abs. 1 S. 2 AktG anzufordern. Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist hier schon deshalb erforderlich, weil erst im Beschluss des Vorstands der Ausgabekurs der Aktien bestimmt wurde und dieser nicht bereits in der Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung festgelegt worden war (vgl. KölnKomm/Hirte, § 204 AktG Rn. 15). Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist Voraussetzung für die volle Wirksamkeit des Vorstandsbeschlusses (Godin/ Wilhelmi, 4. Aufl., § 204 AktG Anm. 7; Krieger, a. a. O. § 58 AktG Rn. 27). Fehlt sie, darf der Registerrichter nicht eintragen (Godin/Wilhelmi a. a. O.). Zwar ist die Vorlage des Zustimmungsbeschlusses des Aufsichtsrats Rechtsprechung nicht im Gesetz vorgeschrieben, die Auflistung der einer Anmeldung beizufügenden Unterlagen in § 188 Abs. 3 AktG ist aber nicht abschließend (vgl. Hüffer, § 188 AktG Rn. 12). Bei Zweifeln darf das Registergericht daher im Rahmen seiner Ermittlungspflicht gemäß § 12 FGG weitere Unterlagen anfordern. Die vom LG dargelegten Zweifel rechtfertigen im vorliegenden Fall das Verlangen auf Vorlage des Aufsichtsratsbeschlusses. dd) Das LG durfte sich im Hinblick auf die sich widersprechenden Angaben der Anmeldenden zur Legitimationsübertragung nicht mit dem vorgelegten Teilnehmerverzeichnis zufrieden geben. Zutreffend weist die Kammer darauf hin, dass die Angaben im Hauptversammlungsprotokoll nicht mit den im Rahmen des Eintragungsverfahrens gegebenen Erläuterungen in Einklang zu bringen sind. Auch ist nicht verständlich, warum nach dieser Niederschrift die anwesenden Aktionäre im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sein sollen, obwohl es sich bei den Aktien gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung um Inhaberaktien handelt (vgl. Großkomm/Barz, 3. Aufl., § 134 AktG Rn. 34; Hüffer, § 123 AktG Rn. 5). ee) Da die unter aa) bis dd) aufgeführten Hindernisse die Ablehnung der Eintragung tragen, ist es im Ergebnis ohne Einfluss, dass der weitere vom LG bestätigte Mangel bezüglich des Zeichnungsscheins nicht zutrifft. Der Zeichnungsschein muss nicht den Tag des Kapitalerhöhungsbeschlusses, sondern, wie dies beim vorgelegten Zeichnungsschein der Fall ist, das Datum, an dem die Ermächtigung des Vorstands wirksam wurde, enthalten ( § 203 Abs. 1 S. 2 AktG ). Dies ist gemäß § 181 Abs. 3 AktG der Tag, an welchem die durch Satzungsänderung gemäß § 202 Abs. 2 S. 1 AktG erfolgte Ermächtigung des Vorstands im Handelsregister eingetragen wurde (vgl. Krieger, a. a. O., § 58 AktG Rn. 49; Geßler/Bungeroth, § 203 AktG Rn. 5; KölnKomm/Lutter, § 203 AktG Rn. 6; Hüffer, § 203 AktG Rn. 4). b) Zutreffend ist auch die Zurückweisung der Erstbeschwerde durch das LG bezüglich der Anmeldung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. (1) Zu Recht fordert das AG bezüglich der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln die Vorlage einer geprüften Bilanz gemäß § 207 Abs. 3 i. V. m. § 209 Abs. 1 und 2 AktG. Diese Bilanz ist der Beschlussfassung zugrunde zu legen ( § 207 Abs. 3 AktG ). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht den ohne Zugrundelegung der vorgeschriebenen Bilanz gefassten Beschluss gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig, da diese Vorschrift den Schutz der Gläubiger bezweckt (Hüffer, § 207 AktG Rn. 17; Großkommentar/Hirte, § 207 AktG Rn. 93; Godin/Wilhelmi, § 207 AktG Anm. 2). Die Auffassung der Beschwerde, aus Kostengründen sei die Prüfung der Bilanz durch einen Wirtschaftsprüfer nicht erforderlich, findet im Gesetz keine Stütze. Um die Gesellschaft nicht mit unnötigen Kosten zu belasten, räumt § 209 Abs. 2 AktG die Möglichkeit ein, der Beschlussfassung die letzte Jahresbilanz, soweit deren Stichtag höchstens acht Monate zurückliegt, zugrunde zu legen. Es wäre Sache der Gesellschaft gewesen, diese vom Gesetz gewährte Möglichkeit zu nutzen. (2) Der Beschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfüllt nicht die Anforderungen des § 207 Abs. 2 AktG. Er enthält keine Angaben bezüglich der Art der Erhöhung. Dies führt dazu, dass der Beschluss unwirksam ist (Hüffer, § 207 AktG Rn. 11 a; Krieger, a. a. O. § 59 AktG Rn. 14 i. V. m. Rn. 9). 4. Notarrecht – Haftung wegen Gestaltung eines Testaments ohne Berücksichtigung von KG-Vertrag (BGH, Urteil vom 18. 4. 2002 – IX ZR 72/99 – mit Anmerkung Roggendorff, Köln) BNotO § 19 Abs. 1 BGB §§ 249 S. 1; 251 Abs. 1; 252; 852 Abs. 1 a. F. BeurkG § 17 Abs. 1 und 2 1. Zur Haftung des Urkundsnotars für eine Testamentserrichtung, die zum Verlust von Gesellschaftsanteilen des Erblassers führt. 2. Die einseitige Erklärung eines vorrangig Haftpflichtigen, sein Vermögen reiche nicht aus, um den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, begründet allein regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Geschädigten vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Dem Geschädigten steht ein Recht zur Überprüfung zu. 3. Die Kosten eines gegen einen möglichen Schädiger geführten, aussichtsreichen Vorprozesses können nachfolgend auch insoweit als Schadensersatz gegen einen Notar geltend gemacht werden, als der Geschädigte damit wegen Vermögensunzulänglichkeit des anderen Schädigers belastet bleibt. 4. Als Ersatz für den Verlust eines Gesellschaftsanteils ist regelmäßig der Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Dabei werden die dem Geschädigten künftig entgehenden Erträge nicht gesondert ersetzt, sondern bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt. Zum Sachverhalt: Der Kl. ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Erblassers. Dieser hielt unter anderem Kommanditanteile an zwei Kommanditgesellschaften (nachfolgend: M. und MK.). Nach den Gesellschaftsverträgen für beide Gesellschaften geht der Gesellschaftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters auf seine Erben über; gegenüber Erben, die keine Mitgesellschafter oder Abkömmlinge des Verstorbenen sind, können die übrigen Gesellschafter jedoch beschließen, dass jene als Gesellschafter gegen eine Abfindung zum bilanziell errechneten Verkehrswert – ohne Berücksichtigung der Firmenwerte – auszuscheiden haben. Vom verkl. Notar ließ sich der Erblasser Entwürfe für ein notarielles Testament erstellen. Sodann beauftragte der Erblasser den Rechtsanwalt S. mit der Überprüfung. Dessen Änderungsvorschläge legte der Erblasser wiederum dem Bekl. zur Überprüfung vor. Der Bekl. beurkundete ein Testament des Erblassers, in dem dieser seine Ehefrau sowie sein einziges Kind je zur Hälfte als Erben einsetzte und Testamentsvollstreckung anordnete. Nach dem Tode des Erblassers beschlossen die Gesellschafter beider Kommanditgesellschaften, die Witwe auszuschließen; sie erhielt eine Abfindung. Wegen des hälftigen Verlusts der Kommanditanteile hat der Kl. zunächst den zur Überprüfung der Testamentsentwürfe eingeschalteten Rechtsanwalt S. auf SchaRNotZ 2002, Heft 9 denersatz in Anspruch genommen. Nach Klageabweisung in erster Instanz hat er in seiner Berufungsbegründung vom 13. 7. 1993 die damalige Klage beschränkt. In diesem Umfang wurde Rechtsanwalt S. zum Schadensersatz verurteilt. Nunmehr nimmt der Kl. den Bekl. auf Ersatz des höheren Unterschiedsbetrages zwischen dem „wahren Wert“ der Anteile und der an die Witwe gezahlten Abfindungen sowie der auf den Anteil der Witwe entfallenden Gewinnanteile und auf Kostenerstattung wegen des Vorprozesses in Anspruch. Die gegen das stattgebende Urteil des LG gerichtete Berufung des Bekl. ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Bekl. sein Klageabweisungsbegehren weiter. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. A. Die Revision ist allerdings unbegründet, soweit sie eine Haftung des Bekl. schon dem Grunde nach leugnet. (. . .) III. (. . .) 1. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat der Bekl. seine aus § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG folgende Pflicht zur gestaltenden Beratung (vgl. dazu Reithmann/Albrecht/Riegel, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl., Rn. 1140) verletzt. Er wusste unstreitig, dass der Erblasser die zwei hier fraglichen Kommanditanteile hielt. Schon aus diesem Umstand folgte der Beratungsbedarf des Erblassers. In Gesellschaftsverträgen sind Ausschlussklauseln wie die hier vereinbarten weit verbreitet. Eine Verfügung von Todes wegen, die Gesellschaftsbeteiligungen betrifft, kann deshalb regelmäßig nur vorgenommen werden, wenn die gesellschaftsvertraglichen Vorgaben beachtet werden (Reithmann/Albrecht/Riegel, a. a. O. Rn. 1145; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Aufl., Rn. II 34). Auf die nahe liegende Gefahr gesellschaftsrechtlicher Nachfolgeklauseln hat der Bekl. den Erblasser unstreitig nicht hingewiesen. Von der Beratungspflicht war der Bekl. hier nicht deswegen befreit, weil der Erblasser zwischenzeitlich einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung der zuvor vom Bekl. gefertigten vorläufigen Entwürfe betraut hatte. Vielmehr sandte der Bevollmächtigte des Erblassers die von Rechtsanwalt S. gefertigten Entwürfe mit der Bitte „um juristische Überprüfung“ zu. In dem Anschreiben hieß es auszugsweise: „Ich bitte Sie um evtl. Korrekturen und baldige Rückäußerung. [Der Erblasser] möchte dann diese auch von Ihnen abgesegnete Fassung noch mal „studieren“. Insbesondere handelt es sich bei dem gemeinnützigen Stiftungszweck vorerst um einen Vorschlag von mir. Hier wird evtl. noch eine andere Formulierung notwendig werden.“ Aufgrund dieses Anschreibens war der Beratungswunsch des Erblassers erkennbar in keiner Weise eingeschränkt. Indem der Bekl. daraufhin einen eigenen Testamentsentwurf fertigte, der letztlich auch beurkundet wurde, oblag ihm uneingeschränkt die Pflicht zur gestaltenden Beratung. 2. Der Klageanspruch ist nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB i. V. m. § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO begann hier nicht vor dem 13. 7. 1993. Wegen der subsidiären Haftung des Notars im Falle fahrlässiger Pflichtverletzung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 09.04.2002 Aktenzeichen: 3Z BR 39/02 Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) Erschienen in: RNotZ 2002, 407-409 Rpfleger 2002, 525-526 Normen in Titel: AktG §§ 188 Abs. 2; 37 Abs. 1; 209 Abs. 2