V ZR 14/01
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Entscheidungsgründe
Zurück EuGH 20. März 2002 C-264/00 Gesellschaftsteuerrichtlinie (69/335/EWG) Anwendbarkeit der Gesellschaftsteuerrichtlinie (69/335/EWG) auf die Gebühren der badischen Amtsnotare Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Europarecht 1. Gesellschaftsteuerrichtlinie (69/335/EWG) (Anwendbarkeit der Gesellschaftsteuerrichtlinie (69/335/EWG) auf die Gebühren der badischen Amtsnotare) Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.6.1985 ist so auszulegen, dass die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter diese Richtlinie fallenden Rechtsgeschäfts in einem Rechtssystem, in dem die Notare Beamte sind und ein Teil der Gebühren dem Staat zufließt, der der Dienstherr der Notare ist und der diese Einnahmen für die Finanzierung seiner Aufgaben verwendet, als Steuer im Sinne der Richtlinie 69/335 in der geänderten Fassung anzusehen sind. Die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines Vertrages über die Gründung einer Kapitalgesellschaft sind nach Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 in der geänderten Fassung grundsätzlich verboten, wenn sie eine Abgabe im Sinne dieser Richtlinie darstellen. Der Umstand allein, dass die für die notarielle Beurkundung eines Vertrages über die Gründung einer Kapitalgesellschaft erhobenen Gebühren, die proportional zu dem gezeichneten Nennkapital steigen, eine Obergrenze nicht übersteigen dürfen, kann diese Gebühren nicht zu Abgaben mit Gebührencharakter im Sinne der Richtlinie 69/335 in der geänderten Fassung machen, wenn diese Obergrenze nicht im angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Leistung steht, die mit diesen Gebühren abgegolten wird. EuGH, Beschluss vom 21.3.2002 – C-264/00 – (Gründerzentrum-Betriebs-GmbH)* * Anmerkung der Schriftleitung: die Entscheidung ist mit Gründen veröffentlicht in DNotZ 2002, S. 389 (Heft 5). Bürgerliches Recht 2. BGB § 157 (Pflegeverpflichtung und Sozialhilferegress) Kann der Übernehmer die in einem Übergabevertrag vereinbarte Verpflichtung zur umfassenden Pflege des Übergebers wegen dessen medizinisch notwendiger Unterbringung in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen, muss er ohne entsprechende Abrede die Kosten der Heimunterbringung nicht tragen; wohl aber muss er sich an ihnen in Höhe seiner ersparten Aufwendungen beteiligen. BGH, Urteil vom 21.9.2001 – V ZR 14/01 –, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Zum Sachverhalt: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13.10.1983 erhielt die Beklagte von ihrer Großmutter, die Hofvorerbin war, im Wege der vor179MittBayNot 3/2002 Europarecht weggenommenen Erbfolge den Hof M. in V. übertragen; der Vater der Beklagten stimmte als Hofnacherbe dieser Übertragung zu. Die Beklagte übernahm sämtliche im Grundbuch eingetragenen Rechte einschließlich der schuldrechtlichen Verpflichtungen sowie die außerhalb des Grundbuchs bestehenden persönlichen Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Hofs angefallen waren. Für die Großmutter und den Vater bestellte die Beklagte als „Altenteile“ bezeichnete Rechte (Wohnrechte, verbunden mit einer umfassenden Pflegepflicht), zu denen es in dem Vertrag u.a. heißt: „Die Erschienene zu 2 (= Beklagte) verpflichtet sich den Erschienenen zu 1 und 3 (= Großmutter und Vater) gegenüber, diesen Hege und Pflege in gesunden und kranken Tagen angedeihen zu lassen und für den Fall einer bestehenden Notwendigkeit auch für die Gestellung einer Pflegeperson zu sorgen, so dass dadurch eine umfassende Pflege und Versorgung der Erschienenen zu 1 und 3 gewährleistet ist. Zu dem Recht auf Pflege zählen auch der freie Bezug von Arzneimitteln, ärztliche Versorgung und freier Krankenhausaufenthalt, sofern solche Leistungen nach ärztlichen Anordnungen notwendig werden. Sämtliche vorstehenden Verpflichtungen der Erschienenen zu 2 in Bezug auf etwaige Kranken- und Heilbehandlungsmaßnahmen greifen jedoch erst dann ein, wenn die anfallenden Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung der Erschienenen zu 1 und 3 nicht oder nicht mehr in vollem Umfang getragen werden.“ Die Großmutter der Beklagten verstarb in der Folgezeit. Der Vater zog im Jahr 1984 aus seiner Wohnung auf dem Hof aus. Im März 1989 wurde er zur stationären Pflege in ein Seniorenheim aufgenommen. Da seine Rente zur Begleichung der Pflegekosten nicht ausreichte, zahlte der Kläger den Differenzbetrag. Er leitete deswegen eine Reihe vonAnsprüchen des Pflegebedürftigen gegen die Beklagte auf sich über. Das von der Beklagten hiergegen angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren war für sie erfolglos. Am 24.11.1995 verstarb der Vater der Beklagten in dem Pflegeheim. Der auf Erstattung von Pflegekosten in Höhe von 28.160,30 DM für die Zeit von Januar 1993 bis Oktober 1993 gerichteten Klage hat das Landgericht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die – zugelassene – Revision des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht verneint eine aus dem Hofübergabevertrag folgende Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die ungedeckten Kosten der Heimunterbringung zu erstatten. Die Erklärungen der Vertragsparteien ließen nämlich nur den Schluss zu, dass die Beklagte für Pflegekosten, die außerhalb des Hofes und nicht in einem Krankenhaus anfielen, nicht aufkommen sollte. Weiter besteht nach Auffassung des Berufungsgerichts kein übergeleiteter Anspruch des Klägers aus Art. 96 EGBGB inVerbindung mit Art. 15 § 9 PrAGBGB , weil kein Altenteilsvertrag im Sinne der letztgenannten Vorschrift vereinbart worden sei; eine generationsübergreifende Nutzung des Grundstücks als Existenzgrundlage sei nämlich nicht erkennbar. Auch ergebe sich ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; denn die für die Festsetzung der vereinbarten Leistungen maßgeblichen Verhältnisse hätten sich seit Vertragsschluss nicht wesentlich verändert. Schließlich bestünden auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche des Klägers, da die Beklagte nichts ohne Rechtsgrund erlangt habe. Rechtsprechung RECHTSPRECHUNG Art: Entscheidung, Urteil Gericht: EuGH Erscheinungsdatum: 20.03.2002 Aktenzeichen: C-264/00 Erschienen in: MittBayNot 2002, 172-179 BWNotZ 2002, 86-89 DNotZ 2002, 389-397 ZNotP 2002, 200-203 Normen in Titel: Gesellschaftsteuerrichtlinie (69/335/EWG)