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V ZR 65/01

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 20. Februar 2002 2Z BR 18/02 GBO § 18 Zwischenverfügung bei bewusst unvollständig eingereichtem Eintragungsantrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau chung durch den anderen vieles für sich, auch wenn die dogmatischen Grenzen damit verwischt werden (vgl. dazu auch Staudinger/J. Mayer, Bearbeitung 2002, § 1093 Rdnr. 23). Auf diese spannenden Fragen hätte sich die gestaltende Praxis eine Antwort erhofft, die das Bayerische Oberste Landesgericht für das Leibgeding bereits gegeben hat (vgl. BayObLGZ 1975, 191 , 195 = DNotZ 1975, 618 ), wonach die geschuldete Gesamtleistung erst mit der allen Gläubigern erwiesenen Pflegeleistung erbracht ist, was allerdings eher § 432 BGB entspricht (Amann FS Hagen, S. 75, 91 f.). Das BayObLG geht jedoch hierauf nicht näher ein. Es stellt vielmehr auf eine situative, augenblicksbezogene Betrachtung ab. Zur Zeit der Grundbucheintragung stehen die herrschenden Grundstücke im Eigentum ein und derselben Person. Daher könne ein Gemeinschaftsverhältnis nicht bestehen und auch nicht angegeben werden. Nicht zu entscheiden sei, wie die Rechtslage wäre, wenn eines der berechtigten Grundstücke auf einen anderen Eigentümer überginge. Dies sei vergleichbar mit der Teilung des herrschenden Grundstücks ( § 1025 BGB ). Diese Auffassung scheint bei erster Betrachtung mit dem Wesen der Grunddienstbarkeit nicht vereinbar zu sein. Denn diese steht gerade dem „jeweiligen Eigentümer“ des herrschenden Grundstücks und nicht einer bestimmten Person zu, was sie von der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit unterscheidet. Die Berechtigung für die Grunddienstbarkeit ist also gerade für jedes Grundstück offen und auf Veränderung angelegt. Jedoch lässt sich die Auffassung des BayObLG mittels einer teleologischen Reduktion des § 47 GBO rechtfertigen: Die Gemeinschaftsverhältnisse sollen gerade Konfliktsituationen und widerstreitende Verfügungsbefugnisse für den Fall lösen, dass das einheitliche Recht mehreren Berechtigten zusteht. Ist aber im Moment der Grundbucheintragung nur einer berechtigt, so bedarf es einer derartigen Verlautbarung nicht. Dies ist dann zutreffend, wenn man die Funktion des Grundbuchs darauf reduziert, dass es nur den aktuellen Stand zur Zeit der Eintragung des Rechts verlautbaren soll, spätere Veränderungen zumindest diesbezüglich außer Acht lässt. Der Senat betont in diesem Zusammenhang die Rechtslage bei Teilung des herrschenden Grundstücks nach § 1025 BGB . Auch dort entsteht dann nach h. M. eine einheitliche Grunddienstbarkeit und keine Aufspaltung in mehrere selbstständige Rechte (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1990, 1043 , 1044 = MittBayNot 1990, 353). In welchem Gemeinschaftsverhältnis dieses dann den Eigentümern der herrschenden Grundstücke im Außenverhältnis zusteht, ist allerdings umstritten (dazu etwa Adamczyk MittRhNotK 1998, 105 , 108). Und der Unterschied zwischen § 1025 BGB und dem hier entschiedenen Fall besteht auf alle Fälle darin, dass hier eine Veränderung hinsichtlich der Berechtigten konkret vorhersehbar ist. Tendenziell ist festzustellen, dass die Entscheidung des BayObLG auf einer Linie mit einer neueren Auffassung in der Literatur liegt, die betont, dass das Grundbuch nur eine begrenzte Aussagekraft hinsichtlich der mit dem Gemeinschaftsverhältnis verbundenen Rechtsfragen hat, und dass dies auch bei der Auslegung des § 47 GBO berücksichtigt werden muss. Die Anforderungen an die Angaben zum Gemeinschafts- oder Anteilsverhältnis dürfen daher nicht überspannt werden (Amann, FS Hagen, S. 75, 94 f.; ähnlich Wegmann, in Bauer/v.Oefele § 47 GBO Rdnr. 21) (3) Bei Neueintragungen sollte man sich auch bei vorhandener Personenidentität des Eigentümers aller berechtigten Grundstücke nicht auf den Beschluss des BayObLG verlassen, der u.U. nur eine verunglückte Bewilligung reparieren wollte. Trotz aller Schwierigkeiten zur Bestimmung des Ge290 MittBayNot 4/2002Bürgerliches Recht meinschafts- und Anteilsverhältnisses ist dessen Angabe auch bei der Grunddienstbarkeit erforderlich. Für Altfälle, die ohne Angabe eines Berechtigungsverhältnisses zu Gunsten mehrerer Grundstücke eingetragen wurden, dürfte aber nach wie vor keine Gefahr des Rechtsverlustes bestehen: Teilweise wird das Entstehen von Einzelrechten angenommen (LG Düsseldorf MittRhNotK 1978, 19 ; Schöner/Stöber Rdnr. 1126), teilweise im Wege der Auslegung eine Gesamtberechtigung nach § 428 BGB (LG Traunstein Rpfleger 1987, 242 ). Notar Dr. Jörg Mayer, Pottenstein 7. BGB §§ 138, 141 (Sittenwidrigkeit bei Ankauf unter Wert zur Umschuldung) 1. Wird mit dem Eigentümer zum Zwecke der Umschuldung vereinbart, den Grundbesitz zu einem Kaufpreis, der unter 40% des tatsächlichen Verkehrswertes liegt, zu erwerben, ohne einen Rückerwerb zu vergleichbaren Bedingungen in Betracht zu ziehen, kann darin ein sittenwidriges Geschäft liegen. 2. Vereinbaren die Vertragsparteien später einen Rückerwerb zu einem wesentlich höheren Preis, so liegt darin nicht automatisch die Bestätigung des vorausgegangenen nichtigen Rechtsgeschäfts. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.10.2000 – 9 U 39/00 –, mitgeteilt von Anja Stein, Richterin am OLG 8. GBO § 18 (Zwischenverfügung bei bewusst unvollständig eingereichtem Eintragungsantrag) Ein bewusst unvollständig eingereichter Antrag (hier: fehlender Erbschein) ist nicht in jedem Fall sofort zurückzuweisen; eine Zwischenverfügung kann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller bereits beim Nachlassgericht einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge alsAlleinerbe beantragt hat. BayObLG, Beschluss vom 21.2.2002 – 2Z BR 18/02 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Zum Sachverhalt: Im Gundbuch war der Ehemann der Beteiligten zu 2 als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Er ist am 26.1.2001 verstorben. Eine Verfügung von Todes wegen ist nicht vorhanden. Die Beteiligte zu 2 beantragte am 5.7.2001 einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Mit notarieller Urkunde vom 8.8.2001 verkaufte sie das Grundstück an den Beteiligten zu 1; in der Urkunde wurde die Auflassung erklärt und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt. Mit notarieller Urkunde vom 28.8.2001 bestellte der Beteiligte zu 1 an dem Grundbesitz eine Grundschuld. Am 20.8.2001 wurde die Eintragung der Auflassungsvormerkung, am 3.9.2001 die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch beantragt. Mit Beschlüssen vom 11.9.2001 hat das Grundbuchamt beide Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, es liege kein Erbschein vor. Mit Kostenrechnung vom 11.9.2001 hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 1 die Kosten für die Antragszurückweisungen in Höhe von insgesamt 130 DM auferlegt. Die Beteiligten haben am 16.10.2001 Beschwerde eingelegt. Am 18.10.2001 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten dem Grundbuchamt mitgeteilt, dass der Erbschein an die Beteiligte zu 2 nunmehr erteilt sei. Am 6.11.2001 wurde die Grundschuld eingetragen; am 27.11.2001 wurde der Beteiligte zu 1 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Beteiligten erhielten die Beschwerden trotz der bereits erfolgten Eintragung aufrecht, da für die Zurückweisung Kosten entstanden waren und diese aufgehoben werden sollten. Nach Zurückweisung durch das Landgericht legten sie weitere Beschwerden ein. Rechtsprechung Bürgerliches Recht Aus den Gründen: (…) schenverfügung erledigt den Antrag gerade nicht in diesem Sinne2. 2. Ebenso sollte mit Blick aus § 60 Abs. 4 KostO schnell reagiert werden, wenn kurz vor Ablauf der 2-Jahres-Frist, innerhalb der die Kosten für die Eintragung des Erben als Eigentümer nicht erhoben werden, der Erbe etwa die Eintragung einer Belastung wünscht3. Die weiteren Beschwerden sind auch begründet. a) Mit den Beschwerden der Beteiligten gegen die Entscheidung des Grundbuchamts konnte zulässig geltend gemacht werden, dass zunächst jeweils eine Zwischenverfügung zu erlassen gewesen wäre ( BayObLGZ 1984, 126 f.; Demharter GBO 24. Aufl. § 18 Rdnr. 54 und § 71 Rdnr. 26). b) Durch die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer im Grundbuch und durch die Eintragung der Grundschuld ist Hauptsacheerledigung eingetreten (Demharter § 1 Rdnr. 54). Tritt wie hier die Erledigung der Hauptsache nach Einlegung einer zulässigen Beschwerde ein, wird diese unzulässig. Der Rechtsmittelführer kann jedoch seinen Antrag auf die Kosten beschränken und damit eine Verwerfung seines Rechtsmittels verhindern (Demharter § 1 Rdnr. 56). Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die Beteiligten im Schriftsatz vom 12.12.2001 eine solche Beschränkung vorgenommen, da sie eindeutig erklärt haben, ihnen gehe es nur noch um die Aufhebung der Kostenrechnung. c) Die Beschwerden der Beteiligten gegen die Pflicht zur Kostentragung waren auch begründet. Das Grundbuchamt hatte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ( BayObLGZ 1997, 55 /58), ob eine Zwischenverfügung zu erlassen oder die Anträge sogleich abzuweisen waren. Eine Zwischenverfügung kommt im Allgemeinen nur bei leicht und schnell, also in angemessener Frist behebbaren Mängeln in Betracht; auch ein bewusst unvollständig eingereichter Antrag ist nicht grundsätzlich zurückzuweisen (Demharter § 18 Rdnr. 23 m.w.N.). Nach Sachlage wären hier Zwischenverfügungen angemessen gewesen. Dies belegt schon der tatsächliche Geschehensablauf. Die Beteiligte zu 2 hat am 5.7.2001 vor dem Nachlassgericht erklärt, sie sei aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Alleinerbin des Erblassers; sie hat an diesem Tag einen Erbschein beantragt. Bereits mit Schreiben vom 17.10.2001 teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten dem Grundbuchamt mit, dass ein Erbschein erteilt worden sei mit der Folge, dass der Beteiligte zu 1 schon am 27.11.2001 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden konnte. Anmerkung Mag die Entscheidung in Einzelfällen auch Anreiz zu einer verstärkten Umsetzung in der notariellen Praxis geben (dazu 1.), sollte ihre Bedeutung nicht überschätzt werden (siehe unten 2.). Aufgrund der regelmäßig mit der Beurkundung ohne Voreintragung oder Vorlage eines entsprechenden Erbscheines einhergehenden Gefahren (im Einzelnen 3.) darf sie jedenfalls nicht dazu verleiten, künftig stets und unreflektiert wie der Notar im vorliegenden Fall zu verfahren oder gar eine Amtspflichtverletzung in einer die Erteilung des Erbscheins abwartenden Haltung zu erblicken (vgl. 4.). 2. Doch sind die (äußerst kurzen) Ausführungen des BayObLG eher mit Vorsicht zu genießen. Zwar führt das BayObLG aus, dass die Entscheidung zwischen dem Erlass einer Zwischenverfügung oder aber der sofortigen endgültigen Zurückweisung im Ermessen des Grundbuchamtes stünde. Eine solche Ermessensentscheidung ist jedoch bekanntlich vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen, d.h. dahin, ob der Tatsachenrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung erforscht hat, ob die Ermessensausübung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob Rechtsvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Tatumstände außer Acht gelassen worden sind. Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung unterliegt hingegen nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht4. Gleichwohl kommt das BayObLG hier zu dem Ergebnis, dass Zwischenverfügungen angemessener gewesen wären – wohl nicht zuletzt mit Blick auf die Besonderheit des Falles: Noch im Beschwerdeverfahren wurde nämlich der ausstehende Erbschein erteilt und entsprechend nachgereicht. Nichtsdestotrotz bleibt offen, ob das Gericht in einem anders gelagerten Sachverhalt ebenso entschieden hätte. Darüber hinaus ist die Entscheidung m.E. in den seltensten Fällen verallgemeinerungsfähig. Schon das BayObLG beschränkt seinen Leitsatz auf das Nachreichen eines „bereits beim Nachlassgericht (...) aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Alleinerbe“ beantragten Erbscheins. Zwar wird man der vorliegenden Konstellation noch die Variante gleichstellen können, dass der überlebende Ehegatte nicht allein, sondern gemeinsam mit seinen Kindern nur gesetzlicher Miterbe wird. Was aber, wenn ein privatschriftliches5 Testament vorliegt und daher gesetzliche Erbfolge ausscheidet, mag das Testament auch noch so klar und eindeutig abgefasst sein? Oder aber, wenn erst anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrages oder der Grundschuld durch den Erben der Antrag auf Erbscheinserteilung mitbeurkundet und damit lediglich gleichzeitig oder nur unwesentlich früher beim Nachlassgericht eingereicht wird? Auch erscheint sogar in solch einfach gelagerten Sachverhalten wie dem vorliegenden nicht zwingend ausgeschlossen, dass sich die Erbscheinserteilung länger verzögert, etwa, weil noch nach entfernteren Verwandten, die möglicherweise ein Erbrecht für sich behaupten können (vgl. §§ 1931 Abs. 1 Satz 1, 1925, 1926 BGB ), 1. Zwar wird nach der Entscheidung das Ausstehen des Erbscheines nicht (mehr) in jedem Fall der Vollzugsreife i.S.v. § 53 BeurkG entgegenstehen. Das gilt in besonderem Maße, wenn etwa bei einem Verkauf eines Nachlassgrundstücks durch den Erben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von dritter Seite drohen, die mit ihrem Vollzug im Grundbuch vor Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers die Abwicklung zumindest erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen können1. Hier kann vielmehr § 17 GBO die frühere Erledigung des unverzüglich, wenn auch unvollständig gestellten Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung sichern, denn die Zwi § 40 GBO gilt zwar auch für die Auflassungsvormerkung entsprechend (vgl. Demharter, GBO, 24. Aufl., München 2002, § 40 Rdnr. 17); nichtsdestotrotz muss sich das Grundbuchamt Gewissheit über die Verfügungsbefugnis des Erben verschaffen (Demharter, a.a.O., § 40 Rdnr. 2 a.E.). Im Übrigen wird die Voreintragung regelmäßig auch mit Blick auf die Kaufpreisfinanzierung unumgänglich sein. Vgl. Demharter, Fn. 1, § 17 Rdnr. 10 a.E. Bereits nach dem Wortlaut von § 60 Abs. 4 KostO genügt die Einreichung des Antrags. Vgl. dazu auch Korinthenberg/Lappe, KostO, 13. Aufl., München 1995, § 60 Rdnr. 52. Std. Rspr. vgl. zuletzt BayObLG MittBayNot 2002, 129 (130). Ansonsten würde i.d.R. bereits § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO weiterhelfen. Vgl. aber unten 3. Rechtsprechung MittBayNot 4/2002 Bürgerliches Recht geforscht werden muss (vgl. §§ 2358 ff. BGB ). Schließlich wird gerade in der letztgenannten Konstellation auch die in der Zwischenverfügung gesetzte Frist einer rechtzeitigen Behebung des Eintragungshindernisses entgegenstehen. Der Notar sollte deshalb – gerade, wenn die Sachlage nicht völlig eindeutig ist – nicht allzu sehr auf die vorstehende Rspr. vertrauen. Die Möglichkeit, dass in einem künftigen Verfahren diese Entscheidung wieder rückgängig gemacht oder zumindest „richtig gestellt“ wird ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen6. 3. Das gilt umso mehr, als es mit erhöhten Gefahren verbunden sein kann, ein Rechtsgeschäft mit dem (behaupteten) Erben ohne Vergewisserung über dessen Erbenstellung durchzuführen. Als einzig zuverlässiger Nachweis dient dafür die Vorlage eines entsprechenden Erbscheines7. Das öffentliche Testament ist – trotz § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO und außer vielleicht in Fällen bloßer Grundbuchberichtigung – schon deshalb regelmäßig unzureichend, weil es keine Auskunft über die Existenz etwaiger widersprechender Verfügungen jüngeren Datums gibt und dem Notar gegenüber ja bekanntermaßen auch keine §§ 2259, 2300 BGB entsprechende Ablieferungspflicht besteht8. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass sich nach Beurkundung des Rechtsgeschäftes aufgrund der Entscheidung des Nachlassgerichtes9 herausstellt, dass sich der „Erbe“ seine Stellung nur angemaßt hatte, mit der Folge, dass er etwa bei der Auflassung eines Grundstückes als Nichtberechtigter verfügte und der Käufer trotz Zahlung des Kaufpreises kein Eigentum erhält: Denn mangels Eintragung des Erben kann der Käufer insbesondere nicht auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs verweisen, §§ 892 ff. BGB 10. Hier in gewisser Weise Rechtssicherheit zu schaffen dient u. a. die Gutglaubenswirkung nach §§ 2366, 2367 BGB . Sie tritt zwar auch dann ein, wenn die Ausfertigung des Erbscheines bei Vornahme des Rechtsgeschäftes nicht vorgezeigt wurde – ja sogar: Der Vertragspartner muss nicht einmal auf dessen Existenz vertrauen oder nur davon wissen11. Die vorherige Erteilung ist jedoch in jedem Fall unerlässlich12. Was auch immer den Notar in der besprochenen Entscheidung zu der aufgezeigten Eile bewogen hat13 – es wird und sollte eine Ausnahme für besonders gelagerte Konstellationen14 bleiben. Im Übrigen sollte der Notar zunächst die Erbscheinserteilung abwarten oder zumindest trotz § 40 GBO die kosten6 Gerade der Vorlagebeschluss des BayObLG vom 28.9.2001 zur Anwendung von §§ 2069 i.V.m. 2270 Abs. 1 BGB (vgl. MittBayNot 2002, 119 ) hat gezeigt, dass manche Entscheidung oft etwas voreilig ohne Berücksichtigung all ihrer Konsequenzen getroffen wird und dementsprechend später korrigiert werden muss. Vgl. dazu allgemein Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl. München 2001, Überbl. v. § 2353 Rdnr. 1. Vgl. zu den aus dem Informationsdefizit resultierenden Schwierigkeiten insbesondere bei der Beurkundung von Testamenten verwitweter Personen, Schmucker, MittBayNot 2001, 526 (527). Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Nachlassgerichte, vgl. § 2353 BGB. In Bayern obliegt ihnen die Erbenfeststellung sogar von Amts wegen (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 AGGVG ). Vgl. dazu Vollhardt, MittBayNot 1986, 114 (115). Vgl. Palandt/Edenhofer, Fn. 7, § 2366 Rdnr. 2. Selbstverständlich darf der Erbschein auch nicht zwischendurch wieder eingezogen oder für kraftlos erklärt worden sein, Palandt/ Edenhofer, Fn. 11. Zwar besteht keine grundsätzliche Pflicht zur Prüfung der Verfügungsmacht der Urkundsbeteiligten; die Urkunde muss jedoch die Tatsachen wiedergeben, aus denen sich die Verfügungsbefugnis ableiten soll. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Belehrungspflicht nach § 17 BeurkG , vgl. Bernhard in Beck’sches NotarHandbuch, 3. Aufl. München 2000, F 83/84. MittBayNot 4/2002 lose Voreintragung anregen und schließlich den Vertrag auf dieser Basis gestalten. Allein auf diese Weise trägt er seiner Amtspflicht zur Wahl des sichersten Weges15 gebührend Rechnung. Notarassessorin Dr. Andrea Schmucker, Köln Beispiele oben 1. Dazu allgemein Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl. Köln u.a. 2001, Rdnr. 35 ff. 9. BGB §§ 133, 925 (Falsa demonstratio bei Auflassung) Wird der Gegenstand der Auflassung von den Beteiligten versehentlich falsch bezeichnet, so finden die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung („falsa demonstratio non nocet“) Anwendung. Die Auflassung ist danach nur hinsichtlich des Objekts erklärt worden, auf das sich der übereinstimmende Wille erstreckte, während für den durch die Erklärungen äußerlich umschriebenen Gegenstand nur scheinbar eine Einigung vorliegt, es insoweit aber in Wirklichkeit an einer Auflassung fehlt. BGH, Urteil vom 7.12.2001 – V ZR 65/01 –, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH 10. GG Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, LPartG (Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes)1 1. Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Berichtigung eines Gesetzesbeschlusses ist dessen offensichtliche Unrichtigkeit. Diese kann sich nicht allein aus dem Normtext, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ergeben. 2. Teilt die Bundesregierung oder der Bundestag eine Materie in verschiedene Gesetze auf, um auszuschließen, dass der Bundesrat Regelungen verhindert, die für sich genommen nicht unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung stehen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können. 4. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG , dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist. BVerfG, Urteil vom 17.7.2002 – 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01 – Die Entscheidung ist im Volltext verfügbar über www.bundesverfassungsgericht.de Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 20.02.2002 Aktenzeichen: 2Z BR 18/02 Rechtsgebiete: Grundbuchrecht Erschienen in: MittBayNot 2002, 290-292 Normen in Titel: GBO § 18