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II ZB 15/00

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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 03. Mai 2001 1 W 9272/00 GmbHG §§ 5 Abs. 1; 17 Abs. 4 Wirksamkeit der Abtretung eines unter dem Mindestnennbetrag liegenden Teilgeschäftsanteils Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gung des Testaments ergebenden wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen. Soweit die Revision auf Verwendungen des Beklagten hinweist, die in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden sind, bleibt dem Beklagten unbenommen, bei der Erfüllung des Vermächtnisses einen Gegenanspruch aus §§2185, 994Abs. 2, 684 BGB geltend zu machen (vgl. BGHZ 114, 16, 18, 28). Davon hängen der zu sichernde Vermächtnisanspruch und die Eintragung der Vormerkung jedoch ebenso wenig ab wie von einer eventuellen Rückforderung des bereits ausgezahlten Pflichtteils (s. o. unter 4). Handels- und Gesellschaftsrecht, Registerrecht 14. GG Art. 14 Abs. 1; AktG §§304, 305 (Höhe der Barabfindung, Ermittlung des Umtauschverhältnisses – DAT/Atlanta) a) Das Recht der außenstehenden Aktionäre auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs bzw. einer angemessenen Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG bleibt auch dann bestehen, wenn die abhängige AG während des Spruchstellenverfahrens in die herrschende AG eingegliedert wird (Ergänzung zu BGHZ 135, 374 – Guano). b) Der außenstehende Aktionär der beherrschten AG ist grundsätzlich unter Berücksichtigung des an der Börse gebildeten Verkehrswertes der Aktie abzufinden. Ihm ist jedoch der Betrag des quotal auf die Aktie bezogenen Unternehmenswertes (Schätzwertes) zuzubilligen, wenn dieser höher ist als der Börsenwert. Dieser Grundsatz ist auch für die Bemessung des variablen Ausgleichs maßgebend. c) Der Festsetzung der angemessenen Barabfindung bzw. der Ermittlung der Verschmelzungswertrelation (Abfindung) und des angemessenen Umtauschverhältnisses (variabler Ausgleich) ist ein Referenzkurs zugrunde zu legen, der – unter Ausschluss außergewöhnlicher Tagesausschläge oder kurzfristiger sich nicht verfestigender sprunghafter Entwicklungen – aus dem Mittel der Börsenkurse der letzten drei Monate vor dem Stichtag gebildet wird. d) Der Bewertung der Aktien sowohl der beherrschten als auch der herrschenden AG ist grundsätzlich der Börsenkurs zugrunde zu legen, damit möglichst gleiche Ausgangsvoraussetzungen für die Bestimmung der Wertrelation vorliegen. Auf den Schätzwert kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgewichen werden. BGH, Beschluss vom 12.3.2001 – II ZB 15/00 –, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH 15. GmbHG §§ 5 Abs. 1; 17 Abs. 4 (Wirksamkeit der Abtretung eines unter dem Mindestnennbetrag liegenden Teilgeschäftsanteils) Die Bildung undAbtretung eines Teilgeschäftsanteils unter einem gesetzlich bestimmten Mindestnennbetrag ist nicht wegen Verstoßes gegen §§17 Abs. 4, 5 Abs. 1 GmbHG n.F. (bzw. 5 Abs. 3 GmbHG a.F.) nichtig, wenn der Anteil unmittelbar anschließend in einem einheitlichen Beurkundungsvorgang mit anderen Anteilen zu einem den Mindestnennbetrag erreichenden Geschäftsanteil zusammengelegt wird. Kammergericht, Beschluss vom 3.5. 2001 – 1 W 9272/00 – Zum Sachverhalt: Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die im Eintragungsverfahren auf die Anmeldung betreffend die Umstellung und Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft auf 70.500 Euro und weitere Änderungen des Gesellschaftsvertrages ergangene Zwischenverfügung des Registergerichts, mit der die Bildung und nachfolgende Abtretung der Teilgeschäftsanteile eines Gesellschafters von 3.600 DM und 100 DM wegen Verstoßes gegen §§ 17 Abs. 4, 5 Abs. 3 GmbHG als nichtig beanstandet worden sind. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung dieser Zwischenverfügung und zur Anweisung an das Amtsgericht, von den erhobenen Bedenken Abstand zu nehmen (Jansen, FGG, 2. Aufl., §129 Rdnr. 37 m.w.N.). Aus den Gründen: Verfahrensrechtlich richtig ist das Landgericht von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen. Gegen eine auf Beseitigung behebbarer Mängel einer Anmeldung zum Handelsregister gerichtete Zwischenprüfung nach §26 Satz 2 HRV ist die unbefristete Beschwerde gegeben und die Gesellschaft als Anmeldende gemäß §20 Abs. 2 FGG beschwerdebefugt (vgl. Senat NJW-RR 2000, 1704 m.w.N.) In der Sache hält der angefochtene Beschluss des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. (...) Das Landgericht hat – übereinstimmend mit dem Amtsgericht – angenommen, dass die Teilung eines Geschäftsanteils von 3.700 DM in Teilgeschäftsanteile von 3.600 DM und 100 DM sowie die nachfolgende Abtretung des Anteils von 100 DM an den neu eintretenden Gesellschafter wegen Verstoßes gegen §§ 17 Abs. 4, 5 Abs. 3 GmbHG nichtig gewesen sei. Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Denn das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass die genannten Vorschriften nach ihrem Zweck, die Bildung von Kleinstgeschäftsanteilen mit einem Nennbetrag von unter 500 DM zu verhindern, vorliegend im Hinblick darauf nicht eingreifen, dass die Bildung des Anteils von 100 DM nur ein Zwischenstadium auf dem Weg zur in derselben Urkundsverhandlung vorgenommenen Neuverteilung der Geschäftsanteile unter den bisherigen sowie dem neu eintretenden Gesellschafter war, und zwar in §5 GmbHG entsprechender Weise. 1. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 GmbHG bleiben in Bezug auf Gesellschaften, die – wie hier – vor dem 1.1.1999 in das Handelsregister eingetragen wurden, für Mindestbetrag und Teilbarkeit von Kapital, Einlagen und Geschäftsanteilen die bis dahin gültigen Beträge weiter maßgebend, solange die Nennbeträge nicht an die gesetzliche Neuregelung angepasst sind; die durch Teilung gebildeten Geschäftsanteile dürfen daher nicht auf einen niedrigeren als den Mindestnennbetrag von 500 DM lautenundmüssendurch100DMteilbarsein(vgl. Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 17 Rdnr. 11 a). Die Bildung und Abtretung eines Teilgeschäftsanteils ist gemäß § 134 BGB nichtig, wenn dieser und der verbleibende Restteil diese Erfordernisse nicht erfüllen (vgl. BGHZ 14, 25 /33; OLG Schleswig NJWRR 1995, 554; Scholz/Winter a.a.O. Rdnr. 11). 491MittBayNot 2001 Heft 5 Sinn und Zweck der Vorschriften des §17 GmbHG – wie auch des § 5 GmbHG – ist es, die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteils zu erschweren. Es soll vermieden werden, dass die bei der GmbH vorausgesetzte verhältnismäßig geringe Zahl von Mitgliedern unangemessen erweitert wird; eine Vervielfältigung der Geschäftsanteile und der Handel mit ihnen sollen erschwert werden (vgl. RGZ 105, 152 /154; BGHZ 11, 124/126; BGH WM 1966, 472 /473; OLG Hamm DB 1976, 907/908; OLG Frankfurt/Main DB 1977, 2180 ; Scholz/Winter a.a.O. Rdnr. 1; Knoob/Seefeldt, GmbHR 1961, 140 ). Insbesondere durch die Normierung eines Mindestnennbetrages von 500 DM wird die Bildung von Kleinstgeschäftsanteilen und eine damit einhergehende Vervielfältigung der Zahl von Gesellschaftern verhindert. 2. Der vorgenannte Zweck der §§17 Abs. 4, 5 Abs. 3 GmbHG , die Bildung von Geschäftsanteilen mit einem Nennbetrag von unter 500 DM zu verhindern, wird jedoch durch die im vorliegenden Fall vorgenommene Bildung und Abtretung eines Teilgeschäftsanteils von 100 DM nicht verletzt. Zwar behielten die gebildeten mehreren Geschäftsanteile gemäß §15 Abs. 2 GmbHG zunächst ihre rechtliche Selbstständigkeit, nachdem sie auf den neu eintretenden Gesellschafter übergegangen waren. Die Gesellschafter haben jedoch unmittelbar im Anschluss an die Übertragung des Teilgeschäftsanteils von 100 DM sowie der weiteren Teilgeschäftsanteile auf den Neugesellschafter unter dessen Beteiligung die Vereinigung der jeweils von ihnen innegehaltenen Geschäftsanteile beschlossen. Eine solche Vereinigung bzw. Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile ist nach allgemeiner Meinung zulässig, wenn die Geschäftsanteile voll eingezahlt sind und nach dem Gesellschaftsvertrag keine Nachschusspflicht besteht (vgl. RGZ 142, 36; BGHZ 42, 89 /92; Priester GmbHR 1976, 130 ; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 15 Rdnr. 18 m.w.N.). Dies war vorliegend ausweislich der Beurkundungsniederschrift der Fall. Infolge der danach wirksam vorgenommenen Zusammenlegung der auf einen Gesellschafter entfallenden Teilgeschäftsanteile ging auch der dem Neugesellschafter übertragene Teilgeschäftsanteil von 100 DM in dem entstandenen einheitlichen Geschäftsanteil von 13.600 DM auf. Damit war er nach Abschluss des Beurkundungsvorgangs nicht mehr als selbstständiger Geschäftsanteil rechtlich existent und seine selbstständige erneute Abtretung ausgeschlossen (vgl. Scholz/Winter a.a.O. § 15 Rdnr. 1 m.w.N.). Der genannte Gesetzeszweck, eine Vervielfältigung der Zahl von Gesellschaftern durch Bildung und Abtretung von Kleinstgeschäftsanteilen zu verhindern, wird daher durch das gewählte Vorgehen nicht berührt. 3. In der obergerichtlichen Rechtsprechung gerade auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ist mit Recht anerkannt, dass für die Auslegung und Anwendung des Gesetzes nicht allein dessen Wortlaut maßgebend ist, es vielmehr wesentlich auf dessen Zweck ankommt. Daher ist der Zweck des Gesetzes bei seiner Auslegung und Anwendung zu berücksichtigen mit der Folge, dass bestimmte Sachverhalte bzw. Fallgruppen, die zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes, nicht aber nach seinem Zweck seinem Anwendungsbereich unterfallen, im Wege teleologischer Reduktion aus diesem herauszunehmen sein können. So hat der Bundesgerichtshof in seiner die Vergleichbare Problematik der Auslegung des Begriffs der „Gleichzeitigkeit“ in §17 Abs. 5 GmbHG betreffenden Entscheidung auf den Zweck der Vorschrift abgestellt, eine willkürliche Vervielfältigung der Geschäftsanteile zu vermeiden, und einen Verstoß dann nicht angenommen, wenn die Aufteilung des Geschäftsanteils geschäftlich bedingt und wirtschaftlich gerechtfertigt ist und dieser Zweck daher nicht berührt wird ( BGHZ 11, 124 /126 ff.; vgl. a. zu § 15 Abs. 2 GmbHG RGZ 142, 36/40 f.; zu § 181 BGB BGHZ 56, 97 /101 f.). Auch für die vorliegende Fallgestaltung der Bildung und Abtretung eines nicht den Mindestnennbetrag der §§ 17 Abs. 4, 5 Abs. 3 GmbHG erreichenden Teilgeschäftsanteils, der unmittelbar anschließend in einem einheitlichen Beurkundungsvorgang mit anderen Teilgeschäftsanteilen zu einem § 5 GmbHG genügenden Geschäftsanteil zusammengelegt wird, gebietet es die teleologische Auslegung, einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften zu verneinen, da deren Sinn und Zweck nicht berührt werden, wenn der unzulässige Teilgeschäftsanteil nur vorübergehend zur Neuaufteilung des Stammkapitals gebildet worden ist und im Rechtsverkehr keine selbstständige Bedeutung erlangen kann. Nach alledem ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Zwischenverfügung das Amtsgericht anzuweisen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen. 16. BGB §§ 126, 129 Abs.1 S. 2; HGB § 12, GmbHG § 8 Abs. 5, BeurkG §§ 39, 40 (Anmeldung einer Gesellschaft und Zeichnung der Unterschrift) 1. Die Eintragung der Gesellschaft darf nicht von der Erfüllung der Zeichnungspflichten nach § 8 Abs. 5 GmbHG abhängig gemacht werden; diese Pflichten können vielmehr vom Registergericht selbstständig gefordert und nötigenfalls nach § 14 HGB in Verbindung mit § 132 FGG erzwungen werden. Dabei ist die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift keine bloße Unterschriftsbeglaubigung, weil das Unterschriftsbild zur Aufbewahrung bei Gericht festgehalten werden soll. 2. Für die nach § 12 Abs. 1 HGB einzureichende Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ist eine von einem Notar beglaubigte Unterzeichnung durch Handzeichen ausreichend, und zwar auch dann, wenn der Aussteller schreiben und lesen kann. Insoweit ist es ohne Bedeutung, wenn der Notar eine nicht mehr als solche erkennbare Unterschrift im Wege der Beglaubigung nicht als Handzeichen beglaubigt hat. OLG Hamm, Beschluss vom 5.5.2001 – 15 W 21/01 –, mitgeteilt von RiOLG Helmut Engelhardt Zum Sachverhalt: Die beteiligte Verwaltungsgesellschaft ist durch notarielle Urkunde von der Betriebs-Gesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, gegründet worden. lm Anschluss an die Errichtung, bestimmte dieser sich auch zum alleinigen Geschäftsführer der Beteiligten. Diese hat durch ihren Geschäftsführer ihre Gesellschaft und deren Vertretung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. In der Anmeldung hat der Geschäftsführer seine Unterschriften nach den Feststellungen des Landgerichts jeweils mit den Buchstaben „tt“ und einen durch die Buchstaben geführten Querstrich gezeichnet. Darunter befindet sich der Beglaubigungsvermerk des Notars, der bestätigt, dass die Namensunterschriften des ihm persönlich bekannten Herrn im Text und unter dem Text vor ihm vollzogen worden seien. Das Amtsgericht hat durch Zwischenverfügung unter Ziffer 3. die Unterschrift und Zeichnung des Geschäftsführers beanstandet und die Beteiligte aufgefordert, die Unterschrift oder Zeichnung ordnungsgemäß nachzuholen. Hiergegen hat die Beteiligte Beschwerde MittBayNot 2001 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 03.05.2001 Aktenzeichen: 1 W 9272/00 Erschienen in: MittBayNot 2001, 491-492 DNotZ 2001, 889-892 FGPrax 2001, 165-166 Rpfleger 2001, 429-430 ZNotP 2001, 359-360 Normen in Titel: GmbHG §§ 5 Abs. 1; 17 Abs. 4