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II ZR 183/00

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. Januar 2001 II ZR 183/00 GmbHG §§ 16, 19 Abs. 1 Erfüllung der Einlageschuld des GmbH-Gesellschafters durch Einzahlung auf eigenes Konto Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau z.B. BGH, Urteil vom 18.6.1996 – VI ZR 121/95 –, NJW 1996, 2503 unter II; Urteil vom 20.9.1996 – V ZR 173/95 –, NJW-RR 1997, 144 unter II 2 b bb). Anhaltspunkte für ein solches – hypothetisches – Verhalten des Klägers sind weder von den Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. (...) Soweit die Beklagten darüber hinaus geltend machen, der Kläger hätte im Zeitpunkt der Abgabe seiner Garantieerklärung gegenüber der I. GmbH am 17.12.1993 aufgrund seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer selbst einen Überblick über die wirtschaftliche Lage der GmbH haben können, beseitigt dies die Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen der Beklagten nicht. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er sei damals noch – mangels ausreichender Kenntnisse über das wahre Ausmaß der Krise der Gesellschaft – von der Sanierungsfähigkeit der GmbH ausgegangen. Angesichts der erwiesenen, in erster Linie vom Beklagten zu 2 zu verantwortenden gravierenden Mängel der Buchführung sowie der angeblichen Unkenntnis der Beklagten über den genauen Umfang der Zahlungsrückstände und einer Überschuldung der Gesellschaft trotz ihrer jahrelangen Beteiligung an der GmbH sowie ihrer Tätigkeit als kaufmännischer Geschäftsführer bzw. buchführender Steuerberater liegt es nahe, dass der Kläger Mitte Dezember 1993, mithin erst wenige Wochen nach seinem Eintritt in die Gesellschaft – übrigens ebenso wie der an der I.-Garantie beteiligte langjährige Mitgesellschafter K. – noch auf die Möglichkeit einer Sanierung der GmbH vertraute und auch vertrauen durfte. 4. Der in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben seines Vertragspartners Enttäuschte ist so zu stellen, wie er bei richtiger Offenbarung der für seinen Kaufentschluss erheblichen Umstände stünde. Er kann daher entweder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen oder aber Rückgängigmachung des Vertrages verlangen ( BGHZ 69, 53 , 56 und BGHZ 111, 75 , 82). Wählt er – wie der Kläger im vorliegenden Fall – die letztere Möglichkeit, dann kann er Zug um Zug gegen (Rück-) Abtretung des erworbenen Geschäftsanteils den Kaufpreis zurückfordern und zugleich, wie ausgeführt, Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die ihm im ursächlichen Zusammenhang mit dem beabsichtigten und/oder durchgeführten Erwerb des Geschäftsanteils entstanden sind. Dies trifft für die Liquiditätshilfe (100.000 DM), die Garantieleistung an die I. GmbH (40.000 DM) und die außerhalb dieses Rechtsstreits und des Parallelverfahrens entstandenen Anwaltsgebühren und Gerichtskosten (insgesamt 55.775,21 DM) jedenfalls dem Grunde nach zu. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten erstreckt sich auch auf den weiteren Schaden, der dem Kläger aufgrund des Kaufs der Geschäftsanteile an der GmbH bisher entstanden ist und künftig entstehen wird, den der Kläger aber derzeit noch nicht beziffern kann und hinsichtlich dessen er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten beantragt hat. III. An einer eigenen Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) sieht sich der Senat gehindert, weil das Berufungsgericht die vom Landgericht bejahte Frage des Mitverschuldens des Klägers sowie die vom Beklagten zu 2 erhobene Verjährungseinrede zunächst in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben wird und es hierfür weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – die besonderen subjektiven Voraussetzungen einer deliktischen Haftung insbesondere des Beklagten zu 2 aus §826 BGB, für die Anhaltspunkte bestehen, nicht geprüft. Hierauf kann es jedoch im Hinblick auf die Verjährungsfrage ankommen; denn die Verjährungsfrist des § 852 BGB entspricht zwar in ihrer dreijährigen Dauer jener für die Berufshaftung des Steuerberaters nach dem – möglicherweise entsprechend anwendbaren – § 68 StBerG , unterscheidet sich von ihr aber durch die Voraussetzungen für ihren Beginn. In diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls mit den Ausführungen der Revision insoweit auseinander zusetzen haben. 11. GmbHG §§16, 19 Abs. 1 (Erfüllung der Einlageschuld des GmbH-Gesellschafters durch Einzahlung auf eigenes Konto) 1. Zu den Voraussetzungen der Anmeldung einer Anteilsübertragung gegenüber der Gesellschaft (§16 GmbHG). 2. Leistet der Gesellschafter einer Vor-GmbH eine Bareinlage auf sein eigenes Konto, das zugleich als Geschäftskonto der Gesellschaft genutzt wird, so führt das zur Tilgung der Einlageschuld, wenn und soweit der Geschäftsführer das Guthaben tatsächlich zur Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten einsetzt. BGH, Urteil vom 29.1.2001 – II ZR 183/00 – Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Verwalter in dem am 26.6.1995 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der O. GmbH. Sie wurde durch den Alleingesellschafter M. K. mit Gesellschaftsvertrag vom 15.11.1993 gegründet und am 27.1.1994 im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführerin war Ma. van Te. Das Stammkapital betrug 50.000,– DM; die Stammeinlage war in bar zu erbringen und sofort fällig. K. trat am 13.6.1994 einen Teilgeschäftsanteil von 22.500,– DM an Th. Ku. ab. Am 16.12.1994 ließ sich der Beklagte diesen Anteil sowie einen weiteren Teilgeschäftsanteil K.s in Höhe von 3.000,– DM abtreten, wobei für die beiden Veräußerer M. als Vertreterin ohne Vertretungsmacht handelte. Der Notar wurde in beiden Verträgen mit der Einholung der Genehmigungen der Veräußerer beauftragt und bat diese unter dem 16.12.1994 um Genehmigungserklärungen, die dem Beklagten am 9. und 10.1.1995 zugingen. Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten aus §§16Abs.3, 19 Abs. 1 GmbHG Zahlung der angeblich rückständigen Stammeinlagen auf die erworbenen Geschäftsanteile von 22.500,– DM und 3.000,– DM. Dem hält der Beklagte entgegen, K. habe die Einlageschuld durch Kontoüberweisungen vom 16.11. bzw. 7.12.1993 bereits erfüllt. Im Übrigen seien die Anteilsübertragungen vom 16.12.1994 unwirksam, weil dem Beklagten die Genehmigungen des vollmachtlosen Handelns der M. durch K. und Ku. erst nach Ablauf der Frist des § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB mitgeteilt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr – bis auf einen Teil der Zinsforderung – stattgegeben. Mit seiner – zugelassenen – Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht (dessen Urteil in GmbHR 2000, 1099 veröffentlicht ist) meint, der Beklagte hafte für die nicht nachweislich geleisteten Stammeinlagen als bei der Gemeinschuldnerin angemeldeter Anteilserwerber gemäß §16 Abs. 3 GmbHG trotz Unwirksamkeit der von den Veräußerern gemäß §177 Abs. 2 Satz 2 BGB verspätet genehmigten Anteilsübertragungen. Die Haftung des bei der Gesellschaft angemel407MittBayNot 2001 Heft 4 deten Scheinerwerbers für noch offene Sozialverpflichtungen im Fall eines zunächst schwebend und dann endgültig unwirksamen Anteilserwerbs sei allerdings aus BGHZ 84, 47 ff. nicht unmittelbar zu entnehmen; auch sei diese Entscheidung im Schrifttum umstritten (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 16 Rdnr. 14 m.w.N.), weshalb die Revision zuzulassen sei. II. Die angefochtene Entscheidung hält – unabhängig von der von dem Berufungsgericht zur Überprüfung gestellten Rechtsfrage – revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, dass schon die Annahme des Berufungsgerichts, die Anteilsübertragungen auf den Beklagten seien der Gesellschaft gegenüber im Sinne von § 16 GmbHG angemeldet worden, durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen wird. 1. Das Berufungsgericht stützt sich insoweit im Wesentlichen auf ein Schreiben der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin an den Beklagten vom 8.3.1995, in dem die Geschäftsführerin unter Bezugnahme auf „Ihre Gesellschafteranteile O. GmbH“ die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung anregt. Dieses Schreiben reicht jedoch für die Annahme einer Anmeldung des Anteilsübergangs nach Maßgabe des § 16 GmbHG nicht aus. Eine – für die Haftung gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG in jedem Fall erforderliche – Anmeldung setzt die Kundgabe des Anteilsübergangs durch einen Gestaltungsakt des Veräußerers oder des Erwerbers gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft voraus; allein die Kenntnis der Geschäftsführung von der Übertragung genügt dafür nicht, weil der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gesellschafterwechsels gegenüber der Gesellschaft durch dessen Anmeldung bei ihr zur Disposition der Parteien des Veräußerungsvertrages steht (Sen.Urt. v. 24.6.1996 – II ZR 56/95 –, NJW-RR 1996, 1377, 1378). Aus dem Schreiben vom 8.3.1995 geht aber lediglich die Kenntnis der Geschäftsführerin von der Gesellschafterstellung des Beklagten hervor. Es ist daraus nicht ersichtlich, auf welche Weise, wann und durch welche Personen sie von den Anteilsübertragungen erfahren hat. Zwar kann eine Anmeldung i.S.v. § 16 GmbHG auch durch konkludentes Verhalten eines Anmeldungsberechtigten erfolgen (vgl. Sen.Urt. v. 15.4.1991 – II ZR 209/90 –, ZIP 1991, 724 f.); so etwa, wenn der Geschäftsführer den Erwerber mit dessen zum Ausdruck gekommenem Willen als Gesellschafter behandelt (vgl. Scho1z/Westermann, GmbHG 9. Aufl. § 16 Rdnr. 15 m.w.N.). Die bloße Bezeichnung des Beklagten als Gesellschafter im Schreiben vom 8.3.1995 ist aber dafür nicht ausreichend; denn das lässt noch keine Schlüsse darauf zu, ob auch der Beklagte sich gegenüber der Geschäftsführerin in entsprechender Weise verhalten hat. Behandelt und anerkennt die Gesellschaft den Erwerber als neuen Gesellschafter, so macht dies zwar den Nachweis, nicht aber die Anmeldung des Anteilsübergangs ( § 16 Abs. 1 GmbHG ) entbehrlich (vgl. Sen.Urt. v. 15.4.1991 a.a.O. zu 2). 2. Soweit das Berufungsgericht zusätzlich darauf abstellt, dass der Veräußerer Ku. zur Zeit der Abtretung seines Geschäftsanteils an den Beklagten Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gewesen und ihr deshalb durch ihn die Veräußerung seines Geschäftsanteils bekannt geworden sei, ist darin zum einen nicht ohne weiteres eine Anmeldung i.S.v. § 16 Abs. 1 GmbHG zu sehen (Sen.Urt. v. 15.4.1991 a.a.O. zu 2 a). Zum anderen weist die Revisionserwiderung selbst darauf hin, dass Ku. nur zeitweise Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin und ausweislich des vorliegenden Handelsregisterauszugs noch vor der Anteilsübertragung von dieser Funktion abberufen worden war. 3. Über die Feststellungen des Berufungsgerichts hinausgehenden, vorinstanzlichen Vortrag des Klägers zu der fraglichen Anmeldung der beiden Anteilsabtretungen zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Die Sache ist gleichwohl nicht zu Lasten des Klägers entscheidungsreif, weil die Parteien in den Vorinstanzen die Voraussetzungen einer Anmeldung i.S.v. § 16 Abs. 1 GmbHG – ebenso wie das Berufungsgericht – verkannt haben und dem Kläger daher durch die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit gegeben werden muss, dazu ergänzend vorzutragen (vgl. § 278 Abs. 3 ZPO ). Ganz oder zum Teil abweisungsreif ist die Klage auch nicht im Hinblick auf die vom Beklagten behauptete Erfüllung der Einlageschuld durch den Gesellschafter K., weil diese nach den bisherigen Feststellungen nicht bewiesen ist (vgl. unten III 2). III. Für die weitere Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Auf die nach Ansicht des Berufungsgerichts entscheidungsbedürftige Rechtsfrage der Anmeldungswirkung bei unwirksamer Anteilsübertragung (vgl. oben I) kommt es im vorliegenden Fall auch dann nicht an, wenn dem Kläger der Nachweis einer Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG gelingen sollte. Die beiden Anteilsübertragungen auf den Beklagten vom 16.12.1994 sind gemäß § 177 Abs. 1 BGB durch den Zugang der Genehmigungserklärungen K.s und Ku.s beim Beklagten Anfang Januar 1995 wirksam geworden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (das sich insoweit auf OLG Köln, NJVV 1995, 1499 stützt) können die Schreiben des Notars vom 16.12.1994, mit denen er K. und Ku. um Genehmigung der Verträge bat, nicht als Aufforderungen des Beklagten zur Erklärung über die Genehmigung im Sinne des § 177 Abs. 2 BGB verstanden werden. Der Notar handelt im Rahmen einer übernommenen Vollzugstätigkeit im Verhältnis zu den Vertragsparteien grundsätzlich als Amtsperson. Er ist nicht Bevollmächtigter oder Treuhänder einer Partei (vgl. §14 Abs.1 Satz 2 BNotO; BGH, Urt.v. 21.12.1959 – III ZR 180/58 –, LM Nr. 14 zu § 21 RNotO). Er wird deshalb regelmäßig bei Abgabe und Entgegennahme materiell-rechtlicher Erklärungen nicht als Vertreter von Urkundsbeteiligten mit gegenläufigen Interessen tätig (vgl. OLG Naumburg, MittRhNotK 1994, 315 m. Nichtannahme-Beschl. d. BGH v. 27.10.1994 – V ZR 264/93 –). Dass der Notar im vorliegenden Fall abweichend von diesem Grundsatz nicht eine eigene Handlung im Rahmen des Vertragsvollzugs vornehmen, sondern eine rechtsgeschäftliche Erklärung der einen Vertragspartei (Beklagter) im Verhältnis zur anderen (K. bzw. Ku.) abgeben wollte, kann den beiden Schreiben vom 16.12.1994 nicht entnommen werden. In dem Schreiben an Ku. heißt es lediglich, dieser werde um Hereingabe der Genehmigung gebeten. Im Schreiben an K. wird die Bitte zum Ausdruck gebracht, „wie mit Herrn C. (Beklagter) besprochen zu verfahren“. Daraus konnten die Empfänger nicht auf ein Handeln des Notars in fremden Namen und gar auf eine Aufforderung des Beklagten zur Erklärung über die Genehmigung gemäß § 177 Abs. 2 BGB schließen (vgl. OLG Naumburg a.a.O.). 2. Zur Frage der Erfüllung der Einlageschuld durch den Gesellschafter K. gilt Folgendes: a) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht in dem am 16.11.1993 erfolgten Eingang von 54.285,75 DM auf einem als Geschäftskonto der Vorgesellschaft benutzten Bankkonto auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes zutreffend keine Erfüllung der Einlageschuld geseMittBayNot 2001 Heft 4 unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts noch auf „O. T. Inh. M. K.“ lautete und erst Anfang Januar 1994 auf die Gemeinschuldnerin „umgeschrieben“ wurde, geht aus dem von der Revision in Bezug genommenen Parteivortrag nicht hervor, ob es sich bei der Überweisung um eine Leistung des Gesellschafters K. oder eines Dritten gehandelt hat und ob mit ihr die Einlageschuld oder eine andere Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft erfüllt werden sollte. Eine Leistung auf die Einlageschuld würde (auch im Fall des § 267 BGB ) eine für den Geschäftsführer erkennbare Zuordnung zu ihr voraussetzen (vgl. Sen.Urt. v. 22.6.1992 – II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303, 1305). Gegen einen entsprechenden Zusammenhang mit der Einlageschuld spricht hier neben dem von ihr abweichenden Überweisungsbetrag insbesondere der Umstand, dass K. selbst drei Wochen später 30.000,– DM mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung „Einzahlung Stammkapital“ auf das Konto überwiesen hat, also von einem Fortbestand seiner Einlagepflicht zumindest noch in dieser Höhe ausgegangen ist. b) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass K. auch mit der am 7.12.1993 vorgenommenen „Einzahlung Stammkapital“ in Höhe von 30.000,– DM auf das Bankkonto, dessen Inhaber er war, seine Einlageschuld noch nicht (teilweise) erfüllt hat, Das gilt unabhängig davon, dass das Konto auch als Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin fungierte und ihre Geschäftsführerin – neben K. – darüber verfügen konnte. Denn als Kontoinhaber war K. weiterhin verfügungsberechtigt und daher in der Lage, die 30.000,– DM ohne Mitwirkung der Geschäftsführerin jederzeit wieder abzuziehen. Das Kontoguthaben stand sonach noch nicht endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung, wie es für die Erfüllung der Einlageschuld erforderlich wäre. c) Entgegen der Ansicht der Revision kann in der Anfang Januar 1994 erfolgten „Umschreibung“ des Kontos auf die Gemeinschuldnerin nicht ohne weiteres eine Einlageleistung in Höhe des damaligen Guthabens von 30.507,38 DM gesehen werden. Denn dem Kontostand ist nicht zu entnehmen, ob und inwieweit K. die auf das Konto eingezahlten 30.000,– DM dort belassen oder sie zu eigenen Zwecken wieder abgezogen hat. Der bei der Übertragung des Kontos verbliebene Saldo kann auch auf Zuflüssen aus der Geschäftstätigkeit der Vorgesellschaft beruhen. Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Kontoauszüge wurden in der Zeit zwischen dem 7. und 30.12.1993 zahlreiche Zu- und Abflüsse auf dem faktisch gemeinsamen Konto verbucht. Soweit das Berufungsgericht meint, K. habe zusammen mit dem Konto auch sein bisheriges Einzelunternehmen auf die Gemeinschuldnerin übertragen und ihr damit insgesamt eine Sacheinlage anstelle der geschuldeten Bareinlage erbracht (wie im Falle des Sen.Urt. v. 22.6.1992 a.a.O. zu I), läge das dann nahe, wenn die Vorgesellschaft das frühere Einzelunternehmen gegen Entgelt oder auch dessen Verbindlichkeiten zu übernehmen hatte (vgl. BGHZ 132, 133 , 139). Feststellungen dazu fehlen. d) Scheidet eine verdeckte Sacheinlage aus, so wäre eine (teilweise) Tilgung der Bareinlageschuld allerdings anzunehmen, wenn und soweit über das (30.000,– DM übersteigende) Kontoguthaben nach Einzahlung der – als Bareinlage bestimmten – 30.000,– DM tatsächlich nicht mehr K., sondern die Geschäftsführerin verfügt und es zur Begleichung von (originären) Gesellschaftsverbindlichkeiten eingesetzt hat. Das ist aber dem bisherigen Vortrag des für die Erfüllung der Einlageschuld beweispflichtigen Beklagten nicht zu entnehmen. MittBayNot 2001 Heft 4 Erforderlichenfalls wird das Berufungsgericht den Parteien insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben. Eine etwaige Vorbelastungshaftung des Beklagten (nach den Grundsätzen in BGHZ 80, 129 , 134, 333) im Fall einer Unterbilanz der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister, bliebe davon unberührt. 12. HGB § 148 (Eintragung der Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft ohne Liquidation) Das Registergericht kann die Eintragung der Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und des Erlöschens der Firma nicht davon abhängig machen, dass zugleich die Liquidatoren zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. BayObLG, Beschluss vom 7.3.2001 – 3Z BR 68/01 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Zum Sachverhalt: Im Handelsregister ist die X-GmbH & Co. KG eingetragen. Sämtliche Gesellschafter meldeten mit notarieller Urkunde vom 16.10.2000 zur Eintragung an, dass die Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst, die Liquidation der Gesellschaft beendet und die Firma der Gesellschaft erloschen seien. Mit Verfügung vom 20.10.2000 wies das Registergericht den anmeldenden Notar darauf hin, dass Liquidatoren auch dann zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden müssten, wenn zugleich das Erlöschen der Firma angemeldet werde, und bat, die entsprechende Anmeldung innerhalb von vier Wochen nachzureichen. Die Beschwerde der Beteiligten gegen diese Verfügung hat das Landgericht am 4.1.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde. Mit Erfolg. Aus den Gründen: 1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Gesetz schreibe zwingend vor, dass die ersten Liquidatoren, soweit sie nicht gerichtlich bestellt worden seien, von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden seien. Dies gelte auch dann, wenn zugleich das Erlöschen der Firma angemeldet werde. Durch die Eintragung der Liquidatoren solle für jedermann ersichtlich sein, wer die Abwicklung vornehme und die Verantwortung für eine eventuell bereits durchgeführte Vermögensabwicklung trage. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Gesellschaft kein Vermögen mehr vorhanden sein sollte und eventuelle Gläubiger sich an die persönlich haftende Gesellschafterin halten könnten, müsse den Gläubigern die Möglichkeit verbleiben, die Liquidatoren wegen schuldhaft fehlerhafter Abwicklung in Anspruch zu nehmen. Aus diesen Gründen sei die Eintragung der Liquidatoren im Handelsregister kein reiner Formalismus. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand ( § 27 Abs. 1 FGG , § 550 ZPO ). a) Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel der Beteiligten zu Recht als zulässig angesehen. Hätte das Registergericht mit der angegriffenen Verfügung nur zu einer weiteren Anmeldung aufgefordert, wäre hiergegen ein Rechtsmittel nicht gegeben gewesen (vgl. BayObLG Rpfleger 1978, 59 ), da kein Zwangsgeld angedroht worden ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine Zwischenverfügung im Sinne von § 26 Satz 2 HRV , da das Registergericht seine Verfügung vom Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.01.2001 Aktenzeichen: II ZR 183/00 Erschienen in: MittBayNot 2001, 407-409 NJW 2001, 1647-1649 NotBZ 2001, 145-147 ZNotP 2001, 402-403 Normen in Titel: GmbHG §§ 16, 19 Abs. 1