VIII ZR 81/99
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. März 2000 VIII ZR 81/99 BGB § 166 Abs. 1 Zurechnung des Verständnisses des vollmachtlosen Vertreters bei der Auslegung des nachträglich genehmigten Rechtsgeschäftes Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung 1. Allgemeiner Teil — Zurechnung des Verständnisses des vollmachtlosen Vertreters bei der Auslegung des nachträglich genehmigten Rechtsgeschäftes. (BGH, Urteil vom 29. 3. 2000 — VIII ZR 81/99) BGB § 166 Abs. 1 1. Auch bei der Auslegung eines beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts muß sich der Vertretene, der das Handeln eines in seinem Namen auftretenden vollmachtlosen Vertreters nachträglich genehmigt, dessen Kenntnis und dessen Verständnis vom Inhalt der abgegebenen Erklärungen nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Zum Sachverhalt: Mit notariellem Vertrag vom 19.5. 1994 in der Fassung der notariellen Änderungsvereinbarung vom 9. 12. 1994 erwarb die A. GmbH (im folgenden: Käuferin) sämtliche Geschäftsanteile der KI. Auf seiten der Verkäuferin, der Bekl., trat der vormalige Liquidator der KI., Rechtsanwalt G. , auf. Der Vertrag in seiner abschließenden Fassung wurde von der Bekl. am 28.4. 1995 genehmigt. Er enthielt u.a. folgende Vereinbarungen: § 10 Entsorgung der Reststoffe Auf dem Betriebsgelände lagern oberirdisch die in Anlage 5/1 und 5/2 aufgeführten Reststoffe und Chemikalien, die vom Verkäufer bis zum 31. 12. 1995 entsorgt werden. (...) Die Kosten sind dem Verkäufer in Rechnung zu stellen. § 24 Liquidatordarlehen An die Gesellschaft wurden in der Liquidationsphase durch den Verkäufer Liquidatordarlehen in Höhe von insgesamt 5.800.000,— DM auf das Liquidatorkonto ... ausgereicht. Bis zur Wirksamkeit dieses Vertrages werden aus oben genanntem Konto Aufwendungen der Liquidation beglichen. Der Verkäufer verzichtet auf die Rückzahlung dieses Darlehens durch den Käufer. Der darüber hinausgehende Betrag ist nicht Gegenstand dieses Vertrages, er steht dem Verkäufer zu. Die KI. ließ die unter § 10 genannten Reststoffe und Chemikalien durch Dritte entsorgen und stellte der Bekl. hierfür und für eigenen Personalaufwand insgesamt 3.538.158,92 DM in Rechnung. Aus dem Liquidatordarlehen, das der KI. von der Bekl. in Höhe von 5.800.000,— DM zur Verfügung gestellt worden war, wurden unter anderem auch Rechnungen für Entsorgungsleistungen in Höhe von insgesamt 991.354,— DM bezahlt. Das Darlehen ist bis auf einen Restbetrag von 311.000,— DM in Anspruch genommen worden. Die KI., der die vertraglichen Ansprüche der Käuferin gegen die Bekl. abgetreten worden sind, begehrt von der Bekl. in erster Linie Zahlung von 1.809.000,— DM nebst Zinsen. Hierzu macht sie geltend, die Bekl. sei nach § 24 des notariellen Anteilskaufvertrages verpflichtet gewesen, durch das Liquidatordarlehen als verlorenen Zuschuß dafür zu sorgen, daß der Umlaufvermögensüberschuß der KI. bei Wirksamwerden des Kaufvertrages noch dem bilanzierten Überschuß in der Bilanz per 31.5. 1994 entspreche. Dies hätten der vormalige Geschäftsführer der Käuferin und der am Vertragsschluß beteiligte Rechtsanwalt G. vereinbart und so hätten auch beide die in § 24 des Vertrages enthaltene Regelung verstanden und gewollt. Soweit daher der bilanzielle Umlaufvermögensüberschuß per 30. 4. 1995 niedriger ausfalle, sei die Bekl. zum Ersatz des Unterschiedsbetrages verpflichtet; dieser belaufe sich auf 1.809.000,— DM. (...) Das LG hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr — unter Bescheidung des Hilfsantrages — teilweise stattgegeben. Hiergegen wenden sich die Revision der Bekl. und die AnschlußAus den Gründen: 1. Den von der KI. geforderten Ausgleichsbetrag für einen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Anteilskaufvertrages, dem 28. 4. 1995, geringeren Umlaufvermögensüberschuß gegenüber der Bilanz per 31. 5. 1994 hat das Berufungsgericht mit der Erwägung verneint, es komme bei der Auslegung von § 24 des notariellen (Änderungs-)Vertrages vom 9. 12. 1994 nicht darauf an, ob die beiden am Vertragsschluß beteiligten Personen, darunter auch der für die Bekl. auftretende Rechtsanwalt G. , die dort enthaltene Regelung in dem von der KI. behaupteten Sinne übereinstimmend verstanden hätten. Maßgeblich sei vielmehr allein, wie die Bekl. bei Genehmigung des Vertrages diesen habe verstehen dürfen und verstanden habe. Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision der Kl. mit Erfolg. a)Zutreffend geht allerdings auch das Berufungsgericht davon aus, daß derjenige, der sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Willenserklärungen eines Vertreters bedient oder das Handeln eines in seinem Namen auftretenden vollmachtlosen Vertreters nachträglich genehmigt, es im schutzwürdigen Interesse des Adressaten hinnehmen muß, sich nicht auf eigene Unkenntnis berufen zu können, weil ihm nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Vertreters als eigene zuzurechnen ist (Senat in BGHZ 55, 307 , 311; auch BGHZ 83, 293, 296). Die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB und insbesondere des § 166 BGB finden dabei auf die nachträgliche Genehmigung vollmachtlosen Handelns so Anwendung, als hätte der Vertreter bei Vertragsabschluß die erforderliche Vertretungsmacht gehabt ( RGZ 68, 374 , 376; BGHZ 83, 293 , 296; BGHR BOB § 166 Abs. 1, Genehmigung 1 = NJW-RR 1989, 650 unter II 3; NJW 1992, 899 unter II 3 = DNotZ 1993, 164 ). b) Daß Rechtsanwalt G. hier als vollmachtloser Vertreter der Bekl. aufgetreten ist und die Bekl. sein Handeln gern. § 184 BGB nachträglich genehmigt hat, kann nicht zweifelhaft sein. Aus den notariellen Vertragsurkunden ergibt sich, daß Rechtsanwalt G. bei Abschluß der Verträge ausdrücklich als vollmachtloser Vertreter der Bekl. in deren Namen gehandelt und als solcher die maßgeblichen Vertragserklärungen abgegeben hat. Dies entspricht auch dem eigenen Vorbringen der Bekl. Soweit das Berufungsurteil die Feststellung enthält, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Bekl. sei Rechtsanwalt G. weder ihr Verhandlungsführer noch ihr Vertreter gewesen, ist dies mißverständlich und kann sich nur auf das Fehlen einer Vollmacht — sei es für die Aufnahme von Verhandlungen, sei es für die Vorbereitung und den Abschluß von Verträgen — bezogen haben. Daß Rechtsanwalt G. auch nach Auffassung des Berufungsgerichts im Namen der Bekl. als deren vollmachtloser Vertreter tätig geworden ist, ergibt sich im übrigen aus den sonstigen Ausführungen des Berufungsurteils. Die Genehmigung der Bekl. betrifft auch das vollmachtlose Handeln von Rechtsanwalt G. Dies wird nicht etwa — wie die Bekl. meint — durch den in § 16 des Vertrages für sie vorgesehenen Genehmigungsvorbehalt in Frage gestellt. Daß dort die notarielle Vereinbarung unter den „Vorbehalt der Genehmigung durch den Aufsichtsrat und zusätzlich unter den Vorbehalt der Genehmigung durch die Treuhandanstalt" gestellt war, hatte — auch hinsichtlich des Gremiumsvorbehalts (vgl. BGH WM 1995, 695 unter II) — lediglich die Bedeutung einer Wiederholung des gesetzlichen Wirksamkeitserfordernisses. Damit lag gerade keine in das Belieben der Bekl. gestellte eigenständige. Wollensbedingung i.S.d. Vorschriften der §§ 158 f. BGB vor, die von der Genehmigung vollmachtlosen Vertreterhandelns zu unterscheiden wäre. Vielmehr ist in dem Genehmigungsvorbehalt eine Rechtsbedingung zu sehen, für die §§ 182 f. BGB als 286 Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 2000 Sondervorschriften gelten, während die Bestimmungen der §§ 158 f. BGB nicht, jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar sind (vgl. Senatsurteil NJW 1996, 3338 unter II 2 c aa = MittRhNotK 1996, 416 ; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 158, Rn. 9 m.w.N.). c) Die Zurechnung des Vertreterhandelns nach § 166 Abs. 1 BGB ist — wie das. Berufungsgericht nicht verkennt — auch für die Auslegung eines Vertrages maßgeblich. Sowohl für den Inhalt der vom Vertreter abgegebenen Erklärung (BGH WM 1984, 240= BB 1984, 564 ) als auch für den Inhalt der vom Vertreter empfangenen Erklärung ( BGHZ 82, 219 , 222) kommt es entscheidend auf die Willensrichtung und das Verständnis des Vertreters an. Dies gilt ebenso, wenn dem Berufungsgericht in der Annahme zu folgen ist, die von der KI. behauptete Vorstellung vom Inhalt des Vertrages sei vom Wortlaut der, notariellen Vertragsurkunde nicht mehr gedeckt. Auch bei formgebundenen Rechtsgeschäften ist zu beachten, daß diese nicht in einem anderen als dem von den Bet. übereinstimmend gewollten Sinne ausgelegt werden können. Eine gemeinsame Vorstellung der Parteien vom Vertragsinhalt ist daher selbst dann maßgebend, wenn sie keinen Niederschlag in der beurkundeten Erklärung gefunden hat; ein daraus entstehender Beurkundungsmangel kann nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften — hier nach § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG durch die erfolgte Abtretung der Geschäftsanteile - geheilt werden (vgl. BGH NJW 1982; 31 unter II m.w.N.). d) Auch der Umstand, daß der vorliegende Vertrag nach § 15 Abs. 3 GmbHG beurkundungsbedürftig war, kann hier - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts — zu keiner anderen Beurteilung führen. Insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 21. 2. 1986 ( NJW-RR 1986, 1019 ) keine Abweichung vom Grundsatz der Zurechnung nach § 166 BGB . Zwar kommt es nach dieser Entscheidung für die Auslegung von beurkundungsbedürftigen Verträgen wegen der Warn- und Schutzfunktion der Beurkundung nach § 313 BGB nicht darauf an, welchen Sinn der von einer Vertragspartei mit den Vorverhandlungen Beauftragte dort einer Vereinbarung beigelegt hat; maßgeblich ist nur, wie die an der Beurkundung beteiligten Vertragsparteien selbst die beurkundeten Erklärungen verstanden haben oder verstehen mußten (BGH a.a.O. unter II 2). Im dort entschiedenen Fall war der Abschluß des beurkundungsbedürftigen Vertrages indes durch den in den vorangehenden Vorverhandlungen Vertretenen persönlich erfolgt, so daß sich dieser die Vorstellungen seines für die Vorverhandlung gewählten Vertreters nur anrechnen lassen mußte, wenn er dessen Vorstellung kannte. Der vorliegende Sachverhalt ist damit bereits deshalb nicht vergleichbar, weil der beurkundungsbedürftige Vertrag nicht durch die Bekl. selbst, sondern durch ihren wenn auch vollmachtlosen - Vertreter abgeschlossen worden ist. Für den Fall, daß sich der Vertretene beim Vertragsabschluß eines Vertreters bedient, ist jedoch allein der Vertreter der vom `Notar zu belehrende Bet. i.S.v. § 6 Abs. 2, § 17 BeurkG ; die Warn- und Schutzfunktion der Beurkundung für die an dem Rechtsgeschäft Bet. - die für § 15 Abs. 3 GmbHG ohnehin ohne Bedeutung ist (Senatsurteil NJW 1996, 3338 unter 11 1 d m.w.N.) - erreicht daher unmittelbar nur den Vertreter (BGHZ 125, 218, 225 = DNotZ 1994, 764 = MittRhNotK 1994, 140 ), ohne daß es dabei darauf ankommt, ob der Vertreter bevollmächtigt war oder vollmachtlos gehandelt hat. im übrigen erstreckt sich die Beurkundungspflicht des Vertretergeschäfts nicht auf die Genehmigung vollmachtlosen Handelns durch den Vertretenen ( § 182 Abs. 2 BGB ; klarstellend: BGHZ 125, 218 , 220 = DNotZ 1994, 764 = MittRhNotK 1994, 140 ff.); die Genehmigung kann daher - anders als dies das Berufungsgericht offenbar annehmen will — dem Abschluß des beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäftes nicht gleichgestellt werden. e) Ein die Zurechnung nach § 166 BGB ausschließender Umstand ergibt sich nicht daraus, daß die Bekl. möglicherweise davon, daß die Vertreter GI. und G. tatsächlich in § 24 des Vertrages abweichend von dessen Wortlaut die Differenz des Umlaufvermögensüberschusses erfassen wollten, keine Kenntnis hatte und diese vom beurkundeten Wortlaut nicht mehr geHeft Nr. 9 • MittRhNotK • September 2000 deckte Vereinbarung nicht genehmigen wollte. Denn auch insoweit erlangt der Grundsatz Geltung, wonach sich derjenige, der sich im Rechtsverkehr fremder Hilfe bedient und die Wirkung fremden Handelns für sich in Anspruch nimmt, auch die Nachteile in Kauf nehmen muß (Senat in BGHZ 40, 42 , 45 m.w.N.). Der Inhalt der Genehmigung, einer empfangsbedürftigen Willenserklärung i.S.d. § 133 BGB , bestimmt sich regelmäßig aus der Sicht des Erklärungsempfängers, hier der KI. (für die Vollmacht: BGH NJW 1991, 3141 unter 2 a = DNotZ 1992, 94 ). Ist dieser redlich, so darf er — mangels gegenteiliger Anhaltspunkte — davon ausgehen, daß die Genehmigung das mit dem Vertreter tatsächlich Vereinbarte eifaßt, weil der Genehmigende den (tatsächlichen) Vertragsinhalt kennt oder zumindest kennen kann (vgl. auch BGHZ 125, 218 , 225 = DNotZ 1994, 764 = MittRhNotK 1994, 140 zur Begründung, warum die Genehmigung anders als eine Vollmacht nicht genehmigungsbedürftig ist). Teilt der vollmachtlose Vertreter dem Genehmigenden dagegen ein zwischen ihm und dem Geschäftsgegner bestehendes, vom beurkundeten Wortlaut abweichendes Verständnis vom Inhalt des Vertrages nicht mit, so geht diese Unredlichkeit des Vertreters regelmäßig zu Lasten des Vertretenen (vgl. Senat in BGHZ 40, 42 , 45). 2. Soweit das Berufungsgericht das Vorbringen der KI. unberücksichtigt gelassen hat und aus § 24 des Anteilskaufvertrages allein einen Anspruch auf das Liquidatordarlehen bis zu dessen Höchstbetrag von 5,8 Millionen DM als verlorenen Zuschuß für die Aufwendungen der Liquidation herleiten will, kann diese Auslegung daher bereits nach dem oben Ausgeführten keinen Bestand haben. Aber auch dann, wenn sich die Auslegung des Berufungsgerichts nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu der entgegenstehenden Behauptung der KI. bestätigen sollte, hielte der vom Berufungsgericht ermittelte Anspruchsinhalt und die zu dessen Höhe vorgenommene Berechnung den Angriffen der Revision der Bekl. nicht in vollem Umfang stand. 2. Schuldrecht/Gesellschaftsrecht — Kein Widerruf der vom Treuhänder einer Immobilienfonds GbR aufgrund Vollmacht abgegebenen Darlehensvertragserklärung nach HWiG (BGH, Urteil vom 2. 5. 2000 — XI ZR 150/99) BGB §§ 166; 172; 173 HWiG § 1 1. Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluß eines Darlehensvertrages kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertrages an. 2. Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte notariell beurkundete Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber darf ohne weiteres davon ausgehen, daß dem Vertretenen ein Recht zum Widerruf der Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung nicht zusteht (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG). Zum Sachverhalt: Der Kl. verlangt die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den er mit der beklagten Sparkasse zur Finanzierung seiner Beteiligung an einem Immobilienfonds geschlossen hat. Aufgrund eines in seiner Wohnung geführten Werbegesprächs mit einem Anlagevermittler beauftragte der KI. die Vermögensanlagen — Vermittlungsgesellschaft mbH (GmbH) mit der Vermittlung eines entgeltlichen Treuhandvertrages; die Treuhänderin sollte ihrerseits die für den Erwerb und die Finanzierung eines Anteils an einer Im287 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.03.2000 Aktenzeichen: VIII ZR 81/99 Erschienen in: MittRhNotK 2000, 286-287 NJW 2000, 2272-2276 Normen in Titel: BGB § 166 Abs. 1