II R 30/98
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 14. März 2000 II R 30/98 GrEStG § 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 7 Grunderwerbsteuerpflicht bei Ausübung des Benennungsrechts aus einem Kaufangebot Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 1983 erheblichen Weise. Zwar geht durch einen wirksamen Beherrschungsvertrag mit dem Alleingesellschafter die Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung mit der Folge verloren, dass der Alleingesellschafter seinen Willen nicht mehr in Form eines Gesellschafterversammlungsbeschlusses artikulieren muss (vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 16. Aufl. 1996, GmbH-KonzernR Anm. 4); die Weisungskompetenz der Gesellschafterversammlung wird auf den beherrschenden Alleingesellschafter übertragen. Dieser kann jedoch nicht unmittelbar eingreifen; es stehen ihm weder Vertretungs- noch Geschäftsführungsrechte zu. Er kann lediglich dem Vorstand bzw. dem Geschäftsführer der beherrschten Gesellschaft Weisungen erteilen und ist hierauf beschränkt (vgl. Geßler%Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 308, Rz. 8 ff.). Dieser leitet die Gesellschaft nach wie vor; seine Handlungen sind der beherrschten Gesellschaft zuzurechnen. Der beherrschende Alleingesellschafter erlangt damit keine Rechtsmacht, die zu einer Zuordnung des erworbenen Grundstücks auf ihn i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 führt. Auch der Gewinnabführungsvertrag ändert daran nichts. Er bewirkt lediglich, daß die Gesellschaft ihr Unternehmen nicht mehr betreibt, um eigenen Gewinn zu erzielen, sondern in fremdem Interesse. Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich damit vom Auftragserwerb durch einen Treuhänder, der sich im Augenblick seines Grundstückserwerbs einem Herausgabeanspruch gegenübersieht, der ohne das Treuhandverhältnis nicht bestünde. 3.Ist somit der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ohnehin nicht geeignet, der KI. eine Verwertungsbefugnis i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 bezüglich der Grundstücke der Verwaltungsgesellschaft zu verschaffen, kann im Streitfall auf sich beruhen, ob er - was bislang nicht festgestellt ist - wirksam zustande gekommen oder zumindest bis einschließlich des Jahres der Abgabe des Meistgebots und der Veräußerung der daraus folgenden Rechte tatsächlich durchgeführt worden ist, und was ggf. als Bemessungsgrundlage anzusetzen wäre. 18. Steuerrecht — Grunderwerbsteuerpflicht bei Ausübung des Benennungsrechts aus einem Kaufangebot (BFH, Urteil vom 15. 3. 2000 —11 R 30/98) GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 7 1. § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983 verlangt u. a. als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal, daß der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwertet. Die Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn der Benennungsberechtigte wirtschaftliche Interessen Dritter wahrnimmt, denen gegenüber er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts vertraglich gebunden ist. Ein Handeln im Interesse des Grundstücksveräußerers oder des (präsumtiven) -erwerbers reicht nicht aus. 2. Wird vom Berechtigten eine Gesellschaft als Grundstückserwerberin benannt, so reicht für die Annahme, der Berechtigte habe im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschafter der benannten Gesellschaft gehandelt, das sich allein aus der Gesellschafterstellung ergebende Interesse nicht aus. Dies gilt auch für solche mittelbaren Vorteile, die dem Benennungsberechtigten infolge der Ausübung des Benennungsrechts allein aufgrund gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen zufallen. In beiden Fällen muß vielmehr durch die Ausübung des Benennungsrechts ein konkreter Vermögensvorteil bei den Gesellschaftern eintreten, der über ihr Interesse als Gesellschafter hinausreicht. Zum Sachverhalt: Die Gemeinde B verpflichtete sich durch notariell beurkundeten Vertrag gegenüber der KI., einer Kommanditgesellschaft (KG), einen Kaufvertrag über mehrere Grundstücke mit einem oder mehreren von der KI. noch zu benennenden Dritten nach Maßgabe eines mitbeurkundeten Verkaufsangebots abzuschließen. Die KI. sollte nicht berechtigt sein, sich selbst als Käuferin zu benennen. Auf diesen Grundstücken sollte ein Warenwirtschaftszentrum von einer GmbH, nämlich der erst nachfolgend gegründeten und ins Handelsregister eingetragenen A-GmbH errichtet und betrieben werden. Zwei Gesellschafter der KI. sind zu insgesamt 50 v.H. an der A-GmbH beteiligt. Durch notariell beurkundete Erklärung benannte die KI. die A-GmbH als Angebotsempfängerin, welche gleichzeitig das Verkaufsangebot der Gemeinde B annahm. Der Bekl. (das Finanzamt —FA—) ging davon aus, dass die KI. durch die Ausübung des Benennungsrechts den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983 verwirklicht habe, und setzte auf der Grundlage des Einheitswerts ( § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983) Grunderwerbsteuer gegen die Kl. fest. Auf die nach erfolglos gebliebenem Einspruch erhobene Klage hin hat das Finanzgericht (FG) den Grunderwerbsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben. Aus den Gründen: Die Revision des FA ist unbegründet ( § 126 Abs. 2 FGO ) Zutreffend hat das FG entschieden, dass die notariell beurkundete Erklärung nicht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer unterliegt. Zwar sind die durch den Gesetzeswortlaut vorgegebenen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983 erfüllt worden. Die KI. hat die Rechte aus dem ihr eingeräumten Kaufangebot an die A-GmbH durch deren Benennung als Angebotsempfängerin abgetreten. Durch die von der A-GmbH gleichzeitig erklärte Annahme ist der Grundstückskaufvertrag zwischen ihr und der Gemeinde B auch zustande gekommen (vgl. BFHE 170, 468 = BStBI 111993, 453, und BFHE 106, 367 = BStBI 11 1972, 828). Unerheblich ist, dass die KI. als Benennungsberechtigte selbst das Angebot nicht annehmen konnte ( BFHE 135, 90 = BStBl 11 1982, 269). Die Steuer aus § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983 ist jedoch nicht entstanden, weil das von der Rspr. vorausgesetzte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwertet ( BFHE 170, 468 = BStBl II 1993, 453, und BFHE 135, 90 = BStBl 11 1982, 269, m.w.N.), nicht vorliegt. Dafür reicht es zwar ggf. aus, wenn der Benennungsberechtigte wirtschaftliche Interessen Dritter wahrnimmt (vgl. z.B. BFHE 170, 468 = BStBl 111993, 453). Handeln zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen liegt allerdings nicht vor, soweit der Berechtigte sein Benennungsrecht im Interesse des Grundstücksveräußerers oder des (präsumtiven) -erwerbers ausübt ( BFHE 182, 222 = BStBI II 1997, 411, m.w.N.). Nach dem vom FG festgestellten und vom FA als Revisionskläger mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen nicht angegriffenen Sachverhalt, an den der BFH gem. § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, hat die KI. ihr Benennungsrecht nicht in Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen oder von wirtschaftlichen Interessen Dritter ausgeübt. Das FG hat insoweit die von ihm festgestellten Tatsachen rechtsfehlerfrei dahin gehend gewürdigt, dass die KI. mit der Ausübung des Benennungsrechts (ausschließlich) das Interesse der A-GmbH als der zukünftigen Erwerberin der Grundstücke wahrgenommen hat. Dies schließt den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983 aus. Das FG hat — entgegen der Auffassung des FA — zutreffend darauf abgestellt, dass die durch die Förderung der Interessen der A-GmbH als zukünftiger Erwerberin der Grundstücke möglicherweise mittelbar eintretenden Vorteile bei den auch an der KI. beteiligten Gesellschaftern der A-GmbH nicht als eigener wirtschaftlicher Vorteil der KI. angesehen werden kann. Auch der mögliche eigene wirtschaftliche Vorteil der Gesellschafter selbst an der Benennung der A-GmbH erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983, denn er beruht lediglich auf ihrer Gesellschafterstellung und den sich hierdurch not362 Heft Nr. 10 r MittRhNotK • Oktober 2000 wendigerweise einstellenden wirtschaftlichen Reflexen. Dies reicht nicht aus. Vielmehr muss durch die Ausübung des Benennungsrechts ein konkreter Vermögensvorteil bei den Gesellschaftern eintreten, der über ihr Interesse als Gesellschafter hinausreicht ( BFHE 114, 271 , 276 = BStBl 11 1975, 242). Dies ist im Streitfall nach den maßgeblichen Feststellungen des FG nicht der Fall. Entsprechendes gilt — entgegen der Auffassung des FA — auch für die Vorteile, die der KI. infolge der Ausübung des Benennungsrechts allein aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an Tochtergesellschaften möglicherweise zugefallen sind. Auch insoweit reichte ein allein von der Gesellschafterstellung vermitteltes wirtschaftliches Interesse der Kl. bei der Benennung der A-GmbH nicht aus, vielmehr bedarf es auch insoweit eines durch die Ausübung des Benennungsrechts konkret eingetretenen Vermögensvorteils, der über das Interesse der KI. als Gesellschafterin ihrer Tochtergesellschaft hinausreicht. Mitteilung Anpassung des Basiszinssatzes zum 1. September 2000 (Deutsche Bundesbank, Frankfurt a. Main, vom 31. B. 2000) Gern. § 1 Abs. 1 Diskontsatz-Uberleitungs-Gesetz ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, bei Veränderungen den aktuellen Stand des Diskontsatz-Nachfolgesatzes „Basiszinssatz" im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Da sich die Bezugsgröße für Veränderungen des Basiszinssatzes, nämlich der Satz der längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz; maßgeblich ist der marginale Zuteilungssatz), vom April bis zum August dieses Jahres von 4,00 % auf 4,84 % erhöht hat, wurde der im Gesetz genannte Schwellenwert von mindestens 0,5 Prozentpunkten überschritten, und der seit dem Beginn des 1. Mai 2000 3,42 % betragende Basiszinssatz erhöht sich mit Beginn des 1. September 2000 um 0,84 Prozentpunkte auf 4,26 %. Der neue Satz wird in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 2. September 2000 (Nr. 166) bekannt gegeben. Buchbesprechung Lutter, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl. 2000, 2 Bände, 3001 Seiten, DM 348,— (Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln) Zu den wichtigsten und bedeutsamsten Reformen des Umwandlungsrechts gehören das zum 01. Januar 1995 in Kraft getretene neue Umwandlungsgesetz und das Umwandlungssteuergesetz. Seither haben nicht nur die Zahl und die Bedeutung von Unternehmensumwandlungen weiter zugenommen. Die Fülle der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung zeigt auch, dass auch bereits genügend Anlass bestand und wohl weiter bestehen wird, sich mit den neuen Vorschriften und den bei deren Anwendung auftretenden Fragen intensiv auseinander zu setzen. Nicht zuletzt ist auch der Gesetzgeber schon mit mehrfachen Gesetzesänderungen aktiv geworden. So verwundert es nicht, dass bereits in diesem Jahr eine ganze Reihe der Werke zum „neuen" Umwandlungsrecht in überarbeiteter Neuauflage vorgelegt werden. Unter diesen nimmt der „Lutter' sowohl was den Umfang als auch die Qualität der Bearbeitung angeht eine unzweifelhaft herausragende Stellung ein. Der Kommentar ist jetzt in der Neuauflage zweibändig erschienen, womit zum einen einem um gut 500 Seiten vergrößerten Umfang Rechnung getragen wird. Ferner wurde der Dünndruck der Vorauflage aufgegeben, was zu einer besseren Handhabung führt. Neu aufgenommen wurde schließlich ein sehr hilfreiches Entscheidungsregister mit ausführlichen Fundstellennachweisen (u.a. auch denen in der DNotZ) zu sämtlicher in der Kommentierung zitierter Rechtsprechung. Eine Kommentierung auch zum UmwStG enthält der „Lutter" nicht; die wesentlichen Steuerfolgen sind jedoch eingehend und problembezogen jeweils in Anhängen zu den einzelnen Umwandlungsarten behandelt. Die gesamte äußere Gestaltung und Konzeption des Kommentars lehnt sich bewusst an den im gleichen Verlag erscheinenden „Scholz" zum GmbHG an, dessen Nähe aber sicherlich nicht nur in Äußerlichkeiten, sondern auch in Bezug auf den inhaltlichen Anspruch des Werkes gesucht wird. Heft Nr. 10 • MittRhNotK • Oktober 2000 Der Kreis namhafter Bearbeiter der ersten Auflage blieb unverändert. Beibehalten wurde damit die fruchtbare Mischung aus Hochschullehrern und Praktikern, hierunter auch die Notarkollegen Priester und Rawert aus Hamburg. Soweit ersichtlich ebenfalls weitgehend beibehalten wurden die in der Vorauflage geäußerten Rechtsauffassungen zu den Streitfragen des Umwandlungsrechts. Diese werden ausführlich dargestellt und der eigene — oft schon von Gerichten und in der Literatur bestätigte — Standpunkt durchweg gut begründet, ohne dass abweichende Ansichten unerwähnt blieben. Auch wenn eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung an dieser Stelle sicher nicht möglich sein kann, seien einige kurze Anmerkungen gestattet: Bei der Erörterung des Regelungsbereichs des UmwG fällt auf, dass zwar ein numerus clausus der Umwandlungsfälle und ein Analogierverbot nach bzw. aus § 1 Abs. 2 UmwG im Prinzip anerkannt werden, gleichwohl in einer gewissen Widersprüchlichkeit hierzu jedoch ein schon im Ansatz nicht abschließender Charakter des UmwG betont wird. Von Bedeutung ist dies insbesondere für die Frage nach der Zulässigkeit grenzüberschreitender Umwandlungsvorgängen, welche im „Lutter" bejaht wird (anders als die wohl noch h.M.). Eine Frage von zentraler Bedeutung für Verschmelzungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften als übernehmende Rechtsträger ist die nach der Notwendigkeit einer Kapitalerhöhung und deren Umfang. Hierzu nimmt der „Lutter' eine aus Sicht der Praxis sehr liberale Haltung ein. So wird auch in der Neuauflage weiterhin vertreten, dass eine Kapitalerhöhung bei Verschmelzung von Schwestergesellschaften entbehrlich sei. Im Übrigen werden selbst bei Erforderlichkeit einer Kapitalerhöhung zumindest keine festen Vorgaben, für deren Umfang gesehen, so dass auch eine Erhöhung nur um den gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag für zulässig erachtet wird. Zur Begründung wird angeführt, dass die Kapitalerhöhungsgebote im UmwG allein dem Interesse der Anteilsinhaber des übertragen363 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 14.03.2000 Aktenzeichen: II R 30/98 Erschienen in: MittRhNotK 2000, 362-363 Normen in Titel: GrEStG § 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 7