X R 132/95
AG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück AG Völklingen 09. November 1999 Wehrden 2676 KostO § 35 Gebührenfreiheit des Wirksamkeitsvermerks Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Korintenberg/Lappe/Bengel, KostO, 14. Aufl., vor § 154, Rz. 14). Eine bloße Umschreibung der Kostenberechnung des Notars auf die Bet. zu 1) als Rechtsnachfolgerin i.S.d. § 727 ZPO kommt nicht in Betracht. Wie der Senat bereits in einer Entscheidung ( Rpfleger 1996, 75 = DNotZ 1996, 539 ) ausgeführt hat, ist der gesamtschuldnerisch haftende Vollstreckungsschuldner, der einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB erworben hat, nicht Rechtsnachfolger im engeren Sinne von § 727 ZPO . Rechtsnachfolger i.S.v. § 727 ZPO ist derjenige, der anstelle des ursprünglichen Gläubigers nunmehr den materiellen Anspruch innehat. Gegenstand des dem Titel zugrunde liegenden Verfahrens ist aber nur das Verhältnis des Gläubigers zu den Gesamtschuldnern (vgl. auch Loritz, ZZP, 95. Band, 310, 355; Christmann, DGVZ 1987, 81 , 83). Der zahlende Gesamtschuldner erwirbt demgegenüber lediglich im Innenverhältnis gegenüber dem anderen Gesamtschuldner einen Ausgleichsanspruch; dieses Innenverhältnis der Vollstreckungsschuldner ist nicht Gegenstand der mit der Vollstreckungsklausel versehenen Kostenberechnung des Notars. Die Voraussetzungen für eine Umschreibung des Titels bei einer gesamtschuldnerischen Haftung von Vollstreckungsschuldnern sind daher regelmäßig nicht gegeben. Darüber hinaus besteht nach Ansicht des Senats auch kein Anlass, dem als Zweitschuldner in Anspruch genommenen Gesamtschuldner eine vereinfachte Beitreibung seiner Forderung zuzugestehen. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, soll nach dem Sinn und Zweck der §§ 154 ff. KostG dem Notar mit Rücksicht auf seine Stellung als Träger eines öffentlichen Amtes eine vereinfachte Beitreibung seines Gebührenanspruchs ermöglicht werden. Dieser Zweck ist aber auf den Ausgleichsanspruch des in Anspruch genommenen Kostenschuldners nicht übertragbar. Vielmehr steht das Beitreibungsrecht nach § 154 KostG dem Notar nur persönlich zu, so dass eine Umschreibung des Titels auf einen neuen Berechtigten nicht in Betracht kommt (so Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., Rz. 7; Rohs/Wedewer, § 155 KostG, Rz. 4, 6; a.A. LG Dortmund DNotZ 1984, 454 , 455, das allerdings über eine Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite durch Erbgang zu entscheiden hatte). 10. Kostenrecht — Gebührenübernahme und Gebührenermäßigung (LG Krefeld, Beschluß vom 1. 2. 2000 —6 T 380/99 — mitgeteilt von Notar Dr. Giepner, Willich) EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 35.3 KostG § 144 a Im Falle der Gebührenübernahme kann der Übernehmer eine nur ihn betreffende Gebührenprivilegierung nicht geltend machen. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der Kostenschuldner erwarb durch notariellen Vertrag des Notars vom 12. 11. 1998 ein Grundstück. Bei diesem Vertrag wirkte Frau A. auf der Verkäuferseite mit. Der Kostengläubiger beurkundete ihre Zustimmungserklärung durch Urkunde vom 1. 12. 1998. Mit Schreiben vom 5.10. 1999 hat der Kostenschuldner — das Land SachsenAnhalt — erklärt, dass er nach wie vor bereit sei, die Kosten der Frau A. zu übernehmen. Durch Kostenrechnung vom 21. 10. 1999 hat der Kostengläubiger seine Gebühr von 121,58 DM einschl. Mehrwertsteuer gegen den Kostenschuldner geltend gemacht. Der Kostenschuldner hat Bedenken gegen die Kostenrechnung erhoben. Er wendet ein, das Land genieße Gebührenermäßigung nach § 144 a KostG sowie Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 2 EGBGB . Aus den Gründen: Die nach § 156 Abs. 1 KostG zulässigen Einwendungen gegen die Kostenrechnung sind nicht begründet. Der Kostengläubiger kann die mit der Kostenrechnung erhobenen Gebühren für die Zustimmung gern. § 38 Abs. 2 Ziff. 1 KostO von dem Kostenschuldner verlangen. Die Beurkundung der Zustimmung durch den Kostengläubiger war nach Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 3 EGBGB nicht frei von Notargebühren. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trägt jeder Bet. seine Auslagen selbst und die Kosten einer Beurkundung von Rechtsgeschäften trägt der Berechtigte. Hieraus ergibt sich keine Gebührenfreiheit hinsichtlich der Notartätigkeit. Im Übrigen wäre — selbst wenn das Rechtsgeschäft für den Kostenschuldner gebührenfrei gewesen wäre — für Frau A., deren Zustimmung beurkundet worden ist, das Geschäft nicht gebührenfrei gewesen. Wenn der Kostenschuldner ihre Gebühren übernimmt und sie keine Gebührenfreiheit genießt, kann das Geschäft beim Kostenschuldner nicht gebührenfrei sein (vgl. Korintenberg/Wenz/Ackermann/Lappe, § 144 KostO , Rn. 50 und § 3 KostO , Rn. 25 m.N.). (...) 11. Kostenrecht — Gebührenfreiheit des Wirksamkeitsvermerks (AG Völklingen, Beschluß vom 10. 11. 1999 - Az.: Wehrden 2676 — mitgeteilt von Notar Lehmann, Saarbrücken) KostG § 35 Die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks stellt ein gebührenfreies Nebengeschäft dar. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Auf Beanstandung des Rechnungshofes des Saarlandes und entsprechende Anweisung des Bezirksrevisors beim LG Saarbrücken hat der Kostenbeamte mit der aufgehobenen Kostenrechnung eine Gebühr für die am 23. 9. 1998 erfolgte Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks in Ansatz gebracht. Dagegen wendet sich die Eigentümerin mit der am 13. 10. 1999 eingelegten Erinnerung. Der Erinnerungsgegner hat beantragt, der Erinnerung nicht abzuhelfen, „um wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache eine (neue) obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen". Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen Aus den Gründen: Die Erinnerung ist zulässig (§§ 3 Nr. 1 h, 4 RPfIG, 14 Abs. 2 KostG) und begründet. Es gehört unstreitig zum Wesen und zur Wirkung einer gern. § 883 BGB eingetragenen Vormerkung, daß eine Verfügung, die nach ihrer Eintragung ohne die Einwilligung bzw. Genehmigung des Vormerkungsberechtigten getroffen wird, insoweit unwirksam ist, als sie den vorgemerkten Anspruch beeinträchtigen würde. Infolgedessen steht schon bei der Eintragung der Vormerkung fest, daß Verfügungen, die mit der Einwilligung des Vormerkungsberechtigten vorgenommen werden, der Vormerkung gegenüber wirksam sind, auch wenn sie im Grundbuch nachrangig eingetragen werden. Die Verlautbarung dieses Sachverhalts im Grundbuch stellt weder eine Veränderung der Vormerkung dar noch eine Veränderung des wirksamen Rechts, zumindest, wenn, wie hier, der Wirksamkeitsvermerk gleichzeitig mit dem Recht eingetragen wird. Die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks ist demnach keine Teillöschung der Vormerkung, noch wirkt sie, wie vom BayObLG in seiner Entscheidung vom 26. 2. 1998 (Rpfleger 1998, 375 = MittRhNotK 1998, 141 ) angenommen, wie eine Rangänderung; zu vergleichen wäre sie allenfalls mit der Eintragung 38 Heft Nr. 1-2 • MittRhNotK • Januar/ Februar 2000 der Ausnutzung eines Rangvorbehalts. (Zutreffende Ausführungen dazu siehe Frank, MittBayNot 1998, 228 .) Wenn also der Wirksamkeitsvermerk, der gleichzeitig mit dem wirksamen Recht eingetragen wird, weder als Teillöschung angesehen werden kann noch als Veränderung der Vormerkung oder des Rechts, ist seine Eintragung gebührenfreies Nebengeschäft zu der Eintragung des Rechtes, ohne Rücksicht darauf, an welcher Stelle im Grundbuch die Eintragung erfolgt, ob bei der Vormerkung, ob bei dem Recht, oder, wie es am zweckmäßigsten geschieht, bei beiden. Zum gleichen Ergebnis kommt das LG Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 12. 9. 1996; auf die Begründung dazu wird verwiesen. Nach diesem Beschluß steht es nicht mehr im Ermessen des Erinnerungsführers, weitere Rechtsmittel einzulegen, sondern es ist dem Bezirksrevisor beim LG die Möglichkeit gegeben, eine neue obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. 12. Steuerrecht / Einkommensteuer - Steuerbarkeit von wiederkehrenden Zahlungen für Erb- und Pflichtteilsverzicht (BFH, Urteil vom 20. 10. 1999-X R 132/95) EStG § 22 Nr. 1 S. 1 Verzichtet ein zur gesetzlichen Erbfolge Berufener auf seinen künftigen Erb- und Pflichtteil und erhält er hierfür an Stelle eines Einmalbetrages der Höhe nach begrenzte wiederkehrende Zahlungen, sind diese bei ihm nicht als wiederkehrende Leistungen ( § 22 Nr. 1 S. 1 EStG ) steuerbar (Abweichung vom BFH-Urteil BFHE 167, 515 = BStBI II 1992, 809). Zum Sachverhalt: Die Revisionskläger (KI.) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die 1930 geborene Kl. ist die Adoptivtochter der Beigeladenen, die u.a. Alleingesellschafterin einer GmbH war. Da für die Geschäftsleitung der GmbH die beiden Söhne der Beigeladenen vorgesehen waren, trat diese an die KI. mit der Bitte um eine vorzeitige Regelung ihres Erb- und Pflichtteilsanspruchs heran. Die KI. und die Beigeladene schlossen daraufhin am 10. 11. 1975 einen notariellen „Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag" , in dem die KI. auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtete und „als Gegenleistung ohne Rücksicht auf den Wert des Erb- und Pflichtteilsverzichts" eine „Rente" in Höhe von jährlich 100.000,- DM auf die Dauer von 11 Jahren, erstmals zum 1. 12. 1975, erhalten sollte. In Abschn. II des Vertrags ist weiter bestimmt, die Rente diene ausschließlich der Versorgung der KI. sowie ihrer leiblichen Abkömmlinge und sei im Falle des Todes der Kl. an deren Kinder bzw. - bei deren Vorversterben - an die Erben der Kl. zu zahlen. Das für die Veranlagung der KI. zunächst zuständige FA beurteilte die Zahlungen im Streitjahr 1976 als wiederkehrende Bezüge i.S.v. § 22 Nr. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975, die es in voller Höhe - abzüglich des Werbungskostenpauschbetrags der Einkommensteuer unterwarf. Der nunmehr zuständige Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA-) wies den Einspruch unter Hinweis auf das - denselben Sachverhalt, aber den Veranlagungszeitraum 1975 betreffende - Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) (BFHE 167, 515 = BStBl 111992, 809) zurück. Mit der Klage begehrten die KI., die Zahlungen nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Mit der Revision rügen die KI. Verletzung materiellen und formellen Rechts. Zu Unrecht hat das FG die Zahlungen unter Berufung auf das Urteil des VIII. Senats in BFHE 167, 515 = BStBl 11 1992, 809 als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG) in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen. Verzichtet ein zur gesetzlichen Erbfolge Berufener auf seinen künftigen Erb- und/oder Pflichtteil und erhält er hierfür an Stelle eines Einmalbetrages wiederkehrende Zahlungen; sind diese bei ihm grundsätzlich nicht als wiederkehrende Leistungen ( § 22 Nr. 1 S. 1 EStG ) steuerbar - und beim Zahlenden nicht als Sonderausgaben ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ) abziehbar -. 1. Nach § 22 Nr.1 EStG sind Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören, als sonstige Einkünfte steuerbar. Allein die Tatsache, daß eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in Form wiederkehrender Zahlungen zu erbringen ist, kann deren Steuerbarkeit nicht begründen. Denn bei der Anwendung und Auslegung des § 22 Nr. 1 EStG sind die normativen Grundaussagen des § 2 Abs. 1 EStG zu beachten ( BFHE 170, 98 = BStB1 11 1993, 298 unter II. 2. b; BFHE 175, 439, 444 = BStBI 11 1995, 121, m.w.N.). Danach erfaßt die Einkommensteuer nur „erzieltes" Einkommen, mithin die erwirtschaftete Mehrung objektiver Leistungsfähigkeit. Eine Leistung, die bei Einmalzahlung nicht der. Einkommensteuer unterliegt, kann nicht deshalb in voller Höhe steuerbar werden, weil sie in Form wiederkehrender (zeitlich begrenzter oder auf Lebenszeit einer Person bezogener) Zahlungen zu erbringen ist (BFHE 175, 439 = BStBl 11 1995, 121; ebenso BFHE 176, 402 = BStBl II 1995, 410). Als einkommensteuerrechtlich relevanter Zuwachs von Leistungsfähigkeit kommt allenfalls ein in den wiederkehrenden Leistungen enthaltener Zinsanteil gern. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Betracht ( BFHE 175, 439 = BStBl 11 1995, 121; vgl. z.B.'auch BFHE 170, 98 = BStBl 111993, 298). 2. Nach diesen Grundsätzen dürfen als Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht geleistete wiederkehrende Zahlungen nicht in voller Höhe als wiederkehrende Bezüge besteuert werden, weil eine einmalige Abfindung für einen Erb-/Pflichtteilsverzicht nicht steuerbar ist, unabhängig davon, ob die Abfindung als Entgelt für den Verzicht oder als unentgeltliche Zuwendung beurteilt wird (hierzu unter 3.). Der erkennende Senat weicht damit vom Urteil des VIII. Senats in BFHE 167, 515 = BStBl 11 1992, 809 ab. Der VIII. Senat hat in dieser Entscheidung die Abfindungen für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht beim Empfänger als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG und beim Geber als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG beurteilt, weil keiner der Ausnahmefälle vorliege, in denen § 22 Nr. 1 S. 1 EStG trotz vorliegender Bezüge nicht anwendbar sei; insbesondere seien weder die Voraussetzungen einer Veräußerungszeitrente noch diejenigen einer Unterhaltsrente erfüllt. Der VIII. Senat hat der Abweichung „mit der Maßgabe zugestimmt, daß der Entscheidung die Qualifizierung des Erbverzichts als unentgeltliche Zuwendung" zugrunde gelegt wird. Aus den Gründen: 3. Zivilrechtlich ist umstritten, ob Abfindungen für einen Erbund Pflichtteilsverzicht entgeltliche oder unentgeltliche Zuwendungen sind (z.B. MünchKomm/Frank, § 2325, Rz. 14, m.w.N.; vgl. hierzu auch BFH-Urteil in BFHE 167, 515 = BStBI 111992, 809, m.w.N.). Der VIII. Senat hat im Urteil in BFHE 175, 439 BStBl 11 1995, 121 den Erb- und Pflichtteilsverzicht als unentgeltliches Rechtsgeschäft beurteilt. Der erkennende Senat läßt dahingestellt, ob er sich dieser Auffassung anschließen könnte. Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung; denn unabhängig davon, ob der Erbverzicht als entgeltliches (folgend unter a) oder unentgeltliches Rechtsgeschäft (folgend unter b) zu beurteilen ist, wäre bei Vereinbarung einer Einmalzahlung deren Zufluß nicht steuerbar. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). a) Wäre die Vereinbarung als entgeltlich zu beurteilen, käme als Rechtsgrundlage für die Steuerbarkeit der Einmalzahlung beim Empfänger nur § 22 Nr. 3 EStG in Betracht. Heft Nr. 1-2 •-MittRhNotK • Januar/Februar 2000 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: AG Völklingen Erscheinungsdatum: 09.11.1999 Aktenzeichen: Wehrden 2676 Erschienen in: MittRhNotK 2000, 38-39 Normen in Titel: KostO § 35