X ZR 69/97
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 26. Oktober 1999 X ZR 69/97 BGB § 529 Abs. 1 Rückforderung einer Schenkung wegen Bedürftigkeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 3. BGB §§ 157, 433 Abs. 2 (Ergänzende Vertragsauslegung über Tragung angefallener Umsatzsteuer) Sind die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Kaufvertrag über Bergwerkseigentum nicht der Umsatzsteuer unterliegt, kann die Frage, wer die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer zu tragen hat, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich sein. BGH, Urteil vom 14.1.2000 – V ZR 416/97 – mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Zum Sachverhalt: Mit notariellem Vertrag vom 4.10.1991 kaufte die damals noch in Gründung befindliche Klägerin von der Treuhandanstalt, die nunmehr unter dem Namen der Beklagten handelt, das Bergwerkseigentum zweier Bergfelder für den Bodenschatz „Kiese und Kiessande“ zum Preis von 2.500.000 DM. Nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen wurde der Kaufpreis bezahlt; Übergabe, Nutzung und Lastentragung sind erfolgt. Mit Schreiben vom 4.8.1993 forderte die Klägerin von der Treuhandanstalt eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der nach ihrer Auffassung im vereinbarten Kaufpreis enthaltenen Umsatzsteuer. Nachdem das Finanzamt der Treuhandanstalt in anderer Sache mit Schreiben vom 19.11.1993 mitgeteilt hatte, dass die entgeltliche Übertragung von Bergwerkseigentum umsatzsteuerbar und umsatzpflichtig sei, erteilte die Treuhandanstalt mit Schreiben vom 22.3.1994 der Klägerin eine Rechnung über netto 2,5 Mio. DM zuzüglich 14 % Umsatzsteuer, insgesamt 2,85 Mio. DM und forderte sie zur Zahlung der (weiteren) 350.000 DM auf. Ein Angestellter der Klägerin überwies ohne Anweisung der Geschäftsführung diesen Betrag am 12.4.1994 an die Treuhandanstalt, die ihn an das zuständige Finanzamt weiterleitete. Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der nach ihrer Auffassung zu Unrecht von der Beklagten geforderten und von ihr gezahlten Umsatzsteuer von 350.000 DM sowie die Erteilung einer Rechnung über einen Kaufpreis von 2.192.982,50 DM zuzüglich 307.017,55 DM Mehrwertsteuer. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat im Wesentlichen Erfolg gehabt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Aus den Gründen: (...) II. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein vereinbarter Kaufpreis grundsätzlich auch die hierauf zu entrichtende Umsatzsteuer mit einschließt, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich ein abweichender Handelsbrauch entwickelt hat ( BGHZ 58, 292 ff., 295 m.w.N.; 60, 199 ff., 203 m.w.N.; 103, 284 ff., 287; 115, 47 ff., 50). 2. Ohne Rechtsfehler vertritt es auch die Auffassung, dass die Parteien die Frage, wer eine etwaige Umsatzsteuer zu tragen hat, nicht ausdrücklich geregelt haben. Zwar wendet sich die Revision zu Recht gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, schon der gewählte Vertragswortlaut „der Kaufpreis für das Bergwerkseigentum beträgt insgesamt DM 2.500.000“ spreche für eine abschließende Regelung. Denn der verwendete Begriff „insgesamt“ bezieht sich erkennbar nur auf die aufgeschlüsselten Kaufpreisteile von 0,6 Mio DM und 1,9 Mio. DM für die beiden verkauften Bergfelder. Unstreitig haben die Parteien jedoch über die Frage, wer eine Umsatzsteuer zu tragen hat, nicht verhandelt. Die Beklagte macht vielmehr geltend, der Vertrag sei in der beiderseitigen Annahme geschlossen worden, das vereinbarte Rechtsgeschäft unterliege nicht der Umsatzsteuerpflicht. Dann aber kommen außerhalb des Erklärungsaktes liegende Umstände, die im Rahmen derAuslegung den zwingenden Rückschluss auf eine gewollte Überwälzung der Umsatzsteuerpflicht auf die Klägerin zuließen, nicht in Betracht. Die in § 5 Ziff. 1 des Kaufvertrags enthaltene Freistellungsverpflichtung der Käuferin betrifft nur die Pflichten der Käuferin im Rahmen der Nutzung und Wiedernutzbarmachung des Bergwerkeigentums, nicht den steuerlichen Aspekt. 3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass dem Vertrag eine Regelung auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entnommen werden kann. Zwar ist es richtig, dass die hierzu erforderliche Lücke nicht daraus hergeleitet werden kann, dass sich die getroffene Preisabsprache als unbillig erweist. Wohl aber sind die Voraussetzungen für die ergänzende Vertragsauslegung dann gegeben, wenn der Vortrag der Beklagten zutrifft, nach dem die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass der Kaufvertrag nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliege. Denn in diesem Fall haben die Parteien die Frage, wer die Umsatzsteuer zu tragen hat, an sich als regelungsbedürftig angesehen, ihre Regelung aber als unerheblich erachtet. Es liegt dann kein in ihre Risikosphäre fallender einseitiger Kalkulationsirrtum der Beklagten, sondern eine Regelungslücke vor, die im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen ist. Dies geht den Grundsätzen der Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einem gemeinschaftlichen Kalkulationsirrtum (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.1973, VIII ZR 191/72, WM 1973, 677 , 679; BGH, Urt. v. 18.11.1975, VI ZR 153/73, DB 1976, 234 ff., 235; BGH, Urt. v. 14.12.1977, VIII ZR 34/76, WM 1978, 91 ff. = JR 1978, 237 m. Anm. Ohlsen = MDR 1978, 834 m. Anm. Weiß; Palandt/Heinrichs 58. Aufl. § 242 Rdnr. 150 m.w.N.; Soergel/Teichmann 12. Aufl. § 242 Rdnr. 237 m.w.N.; Knapp, Einfluss nicht erwarteter steuerlicher Folgen auf Schenkungen, BB 1979, 1207 ff.) vor. Die von der Revisionserwiderung in Bezug genommene Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 4.4.1973 (VIII ZR 191/72, WM 1973, 677 ) steht nicht entgegen, weil dort die Parteien die Auswirkungen des UStG 1967 auf die Vertragsabwicklung, d.h. die aktuelle steuerrechtliche Behandlung des Vorgangs, gerade nicht bedacht haben. Hier haben sie sie nach dem Vortrag der Beklagten dagegen bedacht, jedoch übereinstimmend falsch eingeschätzt. Hätten sie sich insoweit aber nicht geirrt, hätten sie bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner den Kaufpreis als Nettokaufpreis ausgewiesen, weil dies die Klägerin im Hinblick auf ihre Vorsteuerabzugsberechtigung wirtschaftlich im Ergebnis nicht nachteilig belastet und eine andere Regelung der Beklagten nicht zugemutet werden könnte. 4. BGB §529 Abs. 1 (Rückforderung einer Schenkung wegen Bedürftigkeit) Für den Eintritt der Bedüftigkeit beim Schenker innerhalb der Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB genügt es nicht, wenn vor Ablauf dieser Frist die Umstände eingetreten sind, aus denen sich (früher oder später) eine Erschöpfung des Vermögens des Schenkers ergeben kann oder voraussichtlich ergeben wird; es ist vielmehr erforderlich, dass die Erschöpfung des Vermögens innerhalb der Frist bereits eingetreten ist. BGH, Urteil vom 26.10.1999 – X ZR 69/97 – mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH 226 MittBayNot 2000 Heft 3 Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Verwalter des Nachlasses der verstorbenen Mutter des Beklagten. Der Beklagte war mit seinem Bruder als gesetzlicher Erbe nach seiner Mutter zu 1/2 berufen; er hat die Erbschaft ausgeschlagen. Die Mutter des Beklagten schenkte diesem und seiner Ehefrau im Jahr 1978 ein von ihr bewohntes bebautes Grundstück, ließ sich aber ein dingliches Wohnrecht eintragen und bedang sich ein monatliches Taschengeld von 100,– DM aus. 1981 schenkte sie dem Beklagten ein weiteres Grundstück, dessen Umschreibung im Grundbuch am 30.4.1981 beantragt wurde. Am 10.4.1991 zog sie in ein Altersheim, in der Folgezeit verzichtete sie auf das ihr eingeräumte Wohnrecht, das im Grundbuch gelöscht wurde. Zunächst leistete der Beklagte Zahlungen auf die Kosten der Heimunterbringung, später blieben die Kosten offen. Der Heimträger erwirkte einen Titel über 58.038,10 DM gegen die Mutter des Beklagten und ließ aus diesem deren Rückforderungsanspruch wegen Notbedarfs pfänden. Schließlich musste der Sozialhilfeträger eintreten; er hat vor Klageerhebung Ansprüche der Mutter des Beklagten gegen diesen in Höhe von 40.876,30 DM nach §90 BSHG übergeleitet. Vertreten durch ihren damaligen Betreuer hat die Mutter des Beklagten sodann gegen diesen Klage auf Zahlung eines Betrags von zunächst 70.000,– DM erhoben. Nach dem Tod der Mutter des Beklagten im Jahr 1994 hat der Kläger als Nachlassverwalter den Prozess fortgeführt und später die Klage erweitert. Der Sozialhilfeträger hat den Kläger mit Schreiben vom 4.3.1996 zur Geltendmachung der übergeleiteten Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die vom Beklagten eingelegte Revision hatte Erfolg. Aus den Gründen: (...) II. 1. Das Berufungsgericht ist vom Vorliegen zweier Schenkungen, und zwar einer solchen über das Grundstück im Jahr 1981 und einer weiteren bei Aufgabe des Wohnrechts 1991 sowie davon ausgegangen, dass bei der Mutter des Beklagten innerhalb der Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB Notbedarf eingetreten ist. Dies greift die Revision hinsichtlich der ersten Schenkung mit Erfolg an. a) Das Berufungsgericht hat – von der Revision unbeanstandet – angenommen, dass die erste Schenkung mit Eingang des Umschreibungsantrags am 30.4.1981 vollzogen worden sei. b) Das Berufungsgericht meint, der die Bedürftigkeit der Schenkerin begründende erhöhte Bedarf habe mit Beginn des Heimaufenthalts am 10.4.1991 und damit innerhalb der in § 529 Abs. 1 BGB vorgesehenen Zehnjahresfrist begonnen. Maßgeblich sei insoweit der gesamte – auch zukünftige – Bedarf, so dass sich der Beklagte nicht darauf berufen könne, dass seine Mutter die Kosten für den ersten Monat der Unterbringung noch aus ihrem Barvermögen habe aufbringen können. Am 30.4.1991 habe die frühere Klägerin über ein Bankguthaben von 3.545,21 DM und eine monatliche Rente von 1.075,90 DM (sowie allenfalls über die ausbedungenen monatlichen 100,– DM) verfügt. Das seinerzeit noch bestehende Wohnrecht sei dem Aktivvermögen nicht hinzuzurechnen, da nicht dargelegt sei, dass dieses habe verwertet werden können. Allein die Heimunterbringungskosten hätten sich demgegenüber auf monatlich 3.621,30 DM belaufen. c) aa) Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe bei der Frage der Bedürftigkeit nicht bereits die künftige finanzielle Entwicklung bei der Mutter des Beklagten einbeziehen dürfen. Sie meint, dass eine bloße Gefährdung des Unterhalts für die Bejahung der Bedürftigkeit nicht ausreiche. Bei Heimaufnahme hätten Barvermögen, Rente und Leibrente die Heimkosten für April und den größten Teil des Monats Mai noch abdecken können, erst im Anschluss daran MittBayNot 2000 Heft 3 und mithin erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist habe Bedürftigkeit eintreten können. bb) Die Rüge ist begründet. Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 28.10.1997 (X ZR 157/96; NJW 1998, 537 ff. = FamRZ 1998, 155 ff. [= MittBayNot 1998, 89 ], insoweit in BGHZ 137, 76 , 79 nur teilweise abgedruckt) lediglich eine Aussage dahin getroffen, dass der Rückgewähranspruch mit dem Eintritt der Notlage entsteht, nicht aber die Frage vertieft, wann die Notlage eingetreten ist. Auch das Schrifttum geht – gestützt auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RG, Urt. v. 3.9.1905 – VII 59/05, SeuffArch. 61 Nr. 102) – überwiegend davon aus, dass der Notbedarf bereits eingetreten sein muß (MünchKomm/Kohlhosser, 3. Aufl. Rdnr. 4 zu § 528 BGB, Staudinger/M. Cramer 13. Bearb. Rdnr. 4 zu § 528 BGB; vgl. AK/Däubler Rdnr. 1 zu §§ 528, 529 BGB ; a.A. offenbar Palandt/Putzo, BGB 57. Aufl., Rdnr. 3 zu § 529 BGB i.V.m. Rdnr. 4 zu § 519 BGB ). Nicht ganz eindeutig sind allerdings die Stellungnahmen zu der Frage, ob bei Ablauf der Zehnjahresfrist eingetretener Notbedarf nur voraussetzt, dass Umstände eingetreten sind, die früher oder später zur Erschöpfung des Vermögens führen, oder ob das Vermögen zu diesem Zeitpunkt bereits erschöpft sein muss. Anders als die Regelung in § 519 BGB stellen die §§ 528, 529 BGB nicht auf drohenden Notbedarf ab, sondern erfordern bereits eingetretene Bedürftigkeit. Es genügt deshalb nicht, wenn vor Ablauf der Zehnjahresfrist die Umstände eingetreten sind, aus denen sich (früher oder später) eine Erschöpfung des Vermögens des Beschenkten ergeben kann oder voraussichtlich ergeben wird; es ist vielmehr erforderlich, dass die Erschöpfung des Vermögens innerhalb der Zehnjahresfrist bereits eingetreten ist. Dies folgt bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 529 Abs. 1 Satz 1 BGB , wird aber auch durch eine am Schutzzweck der genannten Normen orientierten Auslegung bestätigt. Die Regelung in §§ 528, 529 BGB begründet nicht wie § 519 BGB eine Einrede gegen den Anspruch auf Erfüllung des Schenkungsversprechens, sondern ein seinem Umfang nach bereicherungsrechtlich ausgestaltetes Rückforderungsrecht. Dem Schenker wird durch diese Bestimmungen ein Herausgabeanspruch erst mit Eintritt der Bedürftigkeit zugebilligt; zugleich wird er durch deren Umfang begrenzt. § 528 BGB knüpft damit anders als § 519 BGB nicht an Umstände an, die erst in Zukunft zur Bedürftigkeit führen, sondern an bereits eingetretene Umstände. Die Fristenregelung in § 529 Abs. 1 BGB verdeutlicht dies. Sind zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre verstrichen, ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen. Nur auf dieser Grundlage ist eine handhabbare Abgrenzung der von der Regelung in §§ 528, 529 BGB erfassten Fälle von den anderen möglich, weil nur eine solche eine Anknüpfung an feststellbaren und überprüfbaren Tatsachen und nicht auf notwendigerweise unsicheren Zukunftsprognosen ermöglicht. Zudem würde andernfalls die Fristenregelung des § 529 Abs. 1 BGB selbst in typischerweise vorkommenden Fällen weitgehend ausgehöhlt. Wollte man überhaupt eine erst in Zukunft eintretende Bedürftigkeit berücksichtigen, so könnte dies nicht mit überzeugender Begründung auf eine Vorauskalkulation von nur einem Monat (wie im vorliegenden Fall) begrenzt bleiben, sondern müsste im Grundsatz auch längere Zeiträume von mehreren Monaten oder Jahren mit zunehmender Unsicherheit erfassen können. Stellt man im Fall der Heimaufnahme auf die statistische Lebenserwartung des Schenkers ab, können die über die Lebenserwartung anfallenden Heimkosten selbst bei Heimaufnahme noch vorhandenes erhebliches Vermögen aufzehren. Auch in solchen Fällen eider gesetzlichen Regelung sein. 5. BNotO § 20 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1 (Notarfeststellung über Vertretungsberechtigung) d) Demnach liegen die Voraussetzungen für einen auf § 528 Abs. 1 BGB gestützten Herausgabeanspruch hinsichtlich der im Jahr 1981 erfolgten Schenkung nicht vor. Auf die weiteren insoweit erhobenen Revisionsrügen kommt es deshalb nicht mehr an. 1. Stellt der beurkundende Notar in der Vollmachtsurkunde fest, wer nach der Satzung der vollmachtgebenden Corporation berechtigt ist, für diese zu handeln, ist damit in grundbuchmäßiger Form dessen Berechtigung zur Vollmachtserteilung nachgewiesen. 2. a) Das Berufungsgericht hat im unentgeltlichen Verzicht auf das Wohnrecht eine weitere, innerhalb der Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB erfolgte Schenkung deshalb gesehen, weil dem Beklagten dadurch ohne Gegenleistung eine Wertsteigerung des Grundstücks zugewachsen sei. Diesen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt will die Revision ersichtlich nicht angreifen. 2. Eine Bevollmächtigung wird durch eine beglaubigte Abschrift der dem Notar vorliegenden Ausfertigung der Vollmachtsurkunde in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen. BayObLG, Beschluss vom 30.9.1999 – 2Z BR 146/99 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG b) Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Bewertung des Wertzuwachses des Grundstücks durch den Wegfall des Wohnrechts mit 45.000,– DM. aa) Herauszugeben ist nach § 528 Abs. 1 BGB nur der Wert der Bereicherung. Dieser kann nicht im Wert des Wohnrechts für den Wohnberechtigten, sondern nur in der Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks bei Wegfall des Wohnrechts liegen, da nur der sich hieraus ergebende Wertzuwachs dem Beschenkten zugute kommt. Auf die Kritik der Revision an der vom Berufungsgericht vorgenommenen Ermittlung des Werts des Wohnrechts im Einzelnen kommt es für die Entscheidung im Revisionsverfahren schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht bei seiner Bewertung außer acht gelassen hat, dass es sich nach den Umständen des Falls bei dem Wohnrecht weitgehend nur noch um eine formale Position handelte, die als solche keine geeignete Bewertungsgrundlage mehr abgeben konnte, nachdem mit einem erneuten Bezug der Wohnung durch die allein berechtigte Mutter des Beklagten auf Grund der Heimunterbringung ersichtlich nicht mehr zu rechnen war. bb) Allerdings ist der Revision nicht dahin zu folgen, dass wegen des nur formalen Weiterbestands des Wohnrechts von dessen Wertlosigkeit auszugehen sei. Immerhin stellte die Eintragung des Wohnrechts für sich eine Belastung des Grundstücks dar, die sich zwar absehbar nicht mehr unmittelbar wirtschaftlich auswirken konnte, die Verwertbarkeit des Grundstücks aber gleichwohl zu beeinträchtigen geeignet war. Außerdem konnte die Mutter des Beklagten der anderweitigen Nutzung der ihr vorbehaltenen Räumlichkeiten widersprechen. Der Verzicht auf das Wohnrecht und dessen Löschung ließen diese Beeinträchtigung der Verwertbarkeit des Grundstücks entfallen. Der sich hierdurch ergebende Vermögensvorteil wurde dem Beklagten schenkweise zugewendet. Wie hoch sich dieser Vorteil beläuft, wird das Berufungsgericht zu ermitteln haben, wobei ihm die Möglichkeit der Schätzung nach §287 Abs. 2 ZPO zur Verfügung steht. Diese Ermittlung selbst vorzunehmen ist dem Revisionsgericht verwehrt. 3. Schließlich wendet sich die Revision gegen die Nichtanrechnung von auf 35.265,67 DM bezifferten Leistungen des Beklagten für die Heimunterbringung von April 1991 bis Januar 1992. Die Rüge bleibt ohne Erfolg, weil die Nichtanrechnung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Die titulierte Forderung des Heimträgers betrifft nämlich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nur die Zeit ab 17.1.1992 und erfasst damit nicht den Zeitraum, für den der Beklagte Leistungen erbracht hat. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass diese Leistungen aus der Deckungsmasse erbracht sind; die Revision zeigt nicht auf, dass insoweit Sachvortrag übergangen wäre. 6. WEG §10 Abs. 1 Satz 2 (Vorweggenommene Ermächtigung zur Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum) Die vorweggenommene Zustimmung oder die Ermächtigung, Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umzuwandeln, kann nicht mit einer die Sondernachfolger bindenden Wirkung als Inhalt des Sondereigentums vereinbart und daher auch nicht in das Grundbuch eingetragen werden (Bestätigung und Fortführung von BayObLGZ 1997, 233 [= MittBayNot 1998, 99 ]) BayObLG, Beschluss vom 5.1.2000 – 2Z BR 163/99 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Zum Sachverhalt: Der Beteiligte ist Eigentümer der beiden Wohnungen der aus einem Doppelhaus bestehenden Wohnanlage. Zu notarieller Urkunde vom 11.2.1999 samt Nachtrag vom 4.7.1999 ersetzte der Beteiligte die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung vom Jahr 1965 durch eine neue Gemeinschaftsordnung. § 4 der neuen Gemeinschaftsordnung lautet wie folgt: § 4 Neue sondereigentumsfähige Einheiten. Sollten auf Grund der in §§ 2 und 3 dieser Gemeinschaftsordnung zugelassenen Änderungen und Bebauungsmöglichkeiten neue bauliche Anlagen entstehen, so unterliegen sie der Sondernutzung wie die Grundstücksfläche. Entstehen sondereigentumsfähige Räume, so ist der Eigentümer, dem das Sondernutzungsrecht an den baulichen Anlagen zusteht, zur Einräumung des damit möglichen Sondereigentums für sich oder für von ihm zu benennende Dritte, gegebenenfalls unter Aufteilung seines Miteigentumsanteils, im Rahmen der erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen, unter Umständen mit eigener Gemeinschaftsordnung für das Verhältnis unter dem neu entstehenden Wohnungs- und Teileigentum, die jedoch von dieser Gemeinschaftsordnung nicht abweichen darf, auf eigene Kosten berechtigt, ohne dass andere Eigentümer, auch künftige, ein Verhinderungsrecht haben. Er ist zur Aufteilung in einer entsprechenden Urkunde und zu deren grundbuchamtlichen Vollzug von den übrigen Eigentümern ermächtigt, soweit diese Ermächtigung ohne ausdrückliche Erklärung der übrigen Eigentümer zulässig ist. Die übrigen Eigentümer sind verpflichtet, bei der Einräumung des Sondereigentums an den neu entstehenden Einheiten, gegebenenfalls mit eigener Gemeinschaftsordnung und bei deren Eintragung im Grundbuch sowie bei der Beschaffung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungspläne mitzuwirken, soweit das erforderlich ist, insbesondere durch Zustimmung zu Aufteilungsurkunden, die der berechtigte Eigentümer nach den vorausgehenden Bestimmungen errichtet. MittBayNot 2000 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 26.10.1999 Aktenzeichen: X ZR 69/97 Erschienen in: MittBayNot 2000, 226-228 BGHZ 143, 51-55 NJW 2000, 728-730 ZEV 2000, 111-113 ZNotP 2000, 106-107 Normen in Titel: BGB § 529 Abs. 1