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III ZR 164/80

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 15. Juli 1999 2Z BR 86/99 BGB § 133; GBO § 53 Abs. 1 Satz 2; WEG §§ 7 Abs. 4 Nr. 1, § 8 Abweichung zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. Diese Änderung hält der XI. Zivilsenat aus folgenden Gründen für notwendig: Die (entsprechende) Anwendung des §202 Abs. 1 BGB entspricht weder der Intention des Gesetzgebers (a) noch dem Sinn und Zweck der Sicherungsabrede (b) und ist im Vergleich zur Verjährung des Anspruchs auf rückständige Zinsen aus isolierten Grundschulden und aus Hypotheken systemwidrig (c). Eine Beschränkung der Verjährungshemmung auf den Teil der Zinsen einer Sicherungsgrundschuld, der die Zinsen aus der gesicherten Schuld übersteigt, ist nicht möglich (d). a) Die bisherige Rechtsprechung führt dazu, dass Ansprüche auf Zinsen aus Sicherungsgrundschulden bis zum Eintritt der Fälligkeit der gesicherten Forderung nicht verjähren, sondern sich der Sicherungsumfang der Grundschuld Jahr für Jahr um die Grundschuldzinsen erhöht. Da heute regelmäßig Grundschuldzinsen von 15% jährlich und mehr vereinbart werden, verdoppelt sich der Sicherungsumfang der Grundschuld in weniger als sieben Jahren. Dieses unablässige Anschwellen des Sicherungsumfangs der Grundschuld durch Zinsen widerspricht der Intention des Gesetzgebers. Durch die Bestimmung des § 197 BGB , dass Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren verjähren, sollte die Ansammlung rückständiger Leistungen vermieden (Motive I S. 305) und ein übermäßiges, möglicherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden durch auflaufende Zinsen verhindert werden (vgl. BGHZ 28, 144 , 152; 103, 160, 169). Dieselbe Erwägung liegt auch der Vorschrift des §218 Abs. 2 BGB, dass titulierte Ansprüche auf künftig fällig werdende Zinsen nach § 197 BGB verjähren, sowie des § 223 Abs. 3 BGB zugrunde, dass sich der Schuldner auf die Verjährung von schuldrechtlichen Ansprüchen auf rückständige Zinsen auch dann berufen kann, wenn dafür eine Hypothek oder eine Grundschuld bestellt ist (BGH, Urteil vom 5.10.1993 – XI ZR 180/92, WM 1993, 2041 , 2043 = MittBayNot 1994, 28 ). Die Anwendung des § 202 Abs. 1 BGB auf Zinsen aus Sicherungsgrundschulden trägt dem nicht Rechnung, sondern bewirkt das Gegenteil dessen, was der Gesetzgeber gewollt hat. b) Gegen die (entsprechende) Anwendung des § 202 Abs. 1 BGB sprechen weiter in besonderem Maße der Sinn und Zweck der Sicherungsabrede und die sich aus ihr ergebende Einrede des mangelnden Sicherungsfalles. Durch den Sicherungsvertrag soll die dinglich nicht beschränkte Rechtsmacht des Grundschuldgläubigers schuldrechtlich im Verhältnis der Parteien auf das Maß begrenzt werden, das sich aus dem Kausalverhältnis ergibt (BGH, Urteil vom 5.10.1993 – XI ZR 180/92, WM 1993, 2041 , 2043 = MittBayNot 1994, 28 ). Die Sicherungsabrede bindet damit den Sicherungsnehmer und schützt den Sicherungsgeber vor einer jederzeitigen unkontrollierten Inanspruchnahme aus der Grundschuld. Die Funktion der Sicherungsabrede, den Sicherungsgeber zu schützen und ihn besser zu stellen, als er bei einer isolierten Grundschuld stünde, wird durch die (entsprechende) Anwendung des §202 Abs. 1 BGB , was die Verjährung des Anspruchs auf rückständige Grundschuldzinsen angeht, in ihr Gegenteil verkehrt (Blaschczok WuB I F 3. – 6.93). c) Die (entsprechende) Anwendung des § 202 Abs. 1 BGB führt überdies zu dem systemwidrigen Ergebnis, dass der Sicherungsgeber und Grundschuldbesteller, was die Verjährung dinglicher Zinsen angeht, schlechter gestellt wird als bei einer isolierten Grundschuld oder bei einer Hypothek. Bei beiden greift §202 Abs. 1 BGB nicht ein. Ansprüche auf Zinsen aus isolierten Grundschulden und aus Hypotheken verjähren nach § 197 BGB in vier Jahren, wobei die Verjährung nach § 225 Satz 1 BGB weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann. Einen sachlichen Grund, Ansprüche auf rückständige Zinsen aus Sicherungsgrundschulden verjährungsrechtlich anders zu behandeln, gibt es nicht. Dem kann, anders als die Beklagte meint, nicht entgegengehalten werden, § 202 Abs. 1 BGB trage dem Fall Rechnung, dass der Schuldner die auf die gesicherte Forderung zu entrichtenden Zinsen nicht bezahle. Schuldrechtliche Ansprüche auf rückständige Zinsen verjähren, wie dargelegt, nach § 197 BGB auch dann in vier Jahren, wenn dafür eine Hypothek oder eine Grundschuld bestellt ist ( §223 Abs. 3 BGB ). d) Die Hemmung der Verjährung der Grundschuldzinsen lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht auf den Teil der Zinsen beschränken, der die Zinsen der gesicherten Schuld übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sichern die ausbedungenen Grundschuldzinsen nicht nur die Darlehenszinsen, sondern auch die Hauptforderung (BGH, Urteil vom 13.5.1982 – III ZR 164/80, WM 1982, 839, 841; BGH, Urteil vom 4.6.1992 – IX ZR 58/91, WM 1992, 1497 , 1500; BGH, Beschluss vom 21.1.1993 – IX ZR 174/92, ZIP 1993, 257 , 258; BGH, Urteil vom 9.11.1995 – IX ZR 179/94, WM 1995, 2173 , 2176). Die von einem Teil der Literatur (Rimmelspacher WuB I F 3.-8.99) befürwortete ergänzende Auslegung der Sicherungsabrede dahin, dass die Grundschuldzinsen nur die Forderungszinsen sichern, ist nicht möglich. Es fehlt schon an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke in der Sicherungsabrede. Nach deren Wortlaut dient die gesamte Grundschuld einschließlich der ausbedungenen Zinsen der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten. Überdies ist für die Annahme eines übereinstimmenden (hypothetischen) Vertragswillens der Parteien, die Grundschuldzinsen sicherten nur die geschuldeten Darlehenszinsen, angesichts des gezeigten Verhaltens der Beklagten kein Raum. Die Beklagte betreibt die Zwangsversteigerung gerade auch in Bezug auf die aufgelaufenen Grundschuldzinsen, um die gesicherte Hauptforderung durchzusetzen. 3. Da die Verjährung von Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld danach nicht bis zum Eintritt des Sicherungsfalles gehemmt ist, war die vierjährige Verjährungsfrist des §197 BGB für die im Jahre 1991 oder früher fällig gewordenen Grundschuldzinsen bei Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB durch Stellung des Zwangsversteigerungsantrags am 30. Dezember 1996 bereits abgelaufen (§§ 198, 201 BGB). Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch den Anfragebeschluss des XI. Senates (MittBayNot 1999, S. 474) und den Antwortbeschluss des IX. Senates (MittBayNot 1999, S. 477). 6. BGB § 133; GBO § 53 Abs. 1 Satz 2; WEG §§ 7 Abs. 4 Nr. 1, § 8 (Abweichung zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan) 1. Zur selbständigen Auslegung der Teilungserklärung samt Aufteilungsplan durch das Rechtsbeschwerdegericht; Grundsätze der Auslegung. 2. Sind Teilungserklärung und Aufteilungsplan, was die Zugehörigkeit eines Raums zum Sondereigentum betrifft, in sich widersprüchlich, so entsteht kein Sondereigentum. 559MittBayNot 1999 Heft 6 3. Wird bei der Unterteilung eines Wohnungseigentums ein in gemeinschaftlichem Eigentum stehender Raum als Sondereigentum ausgewiesen, so entsteht insoweit eine inhaltlich unzulässige Eintragung. BayObLG, Beschluss vom 15.7.1999 – 2 Z BR 86/99 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Der Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 sind im Grundbuch als Eigentümer von Wohnungs- und Teileigentumsrechten eingetragen. Für den Beteiligten zu 3 ist an Teileigentumsrechten des Beteiligten zu 2 jeweils eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Das Wohnungseigentum wurde durch Teilungserklärung vom 14.11.1978 begründet. Dabei wurde am Vordergebäude das Wohnungseigentum Nr. 1 und am Rückgebäude das Wohnungseigentum Nr. 2 geschaffen. In der Teilungserklärung sind für das Vordergebäude zwei Aufteilungspläne beigefügt, die mit „2. Fertigung“ und „3. Fertigung“ bezeichnet sind. In der zweiten Fertigung sind ein Zählerraum und die Waschküche im Kellergeschoss mit Ziffer I als Sondereigentum des Wohnungseigentums Nr. 1 gekennzeichnet. In der dritten Fertigung fehlt beim Zählerraum eine solche Kennzeichnung; bei der Waschküche ist sie vorhanden, aber durchgestrichen. In § 3 der in der Teilungserklärung enthaltenen Gemeinschaftsordnung heißt es u. a.: „Das Sondereigentum hinsichtlich des Zählerraumes im Kellergeschoss des Vordergebäudes (Wohnung Nr. 1) ist inhaltlich dahin eingeschränkt, dass der/die an deren Wohnungs- und Teileigentümer berechtigt sind, diesen Raum und die Zugänge hierzu zu benützen, um die darin befindlichen im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Stromanschlüsse zu betreiben, unterhalten, instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.“ Im Jahr 1980 wurde das Wohnungseigentum Nr. 1 unterteilt und die zusätzlichen Wohnungs- und Teileigentumsrechte Nrn. 3, 4 und 5 geschaffen. In dem Unterteilungsplan sind der Zählerraum und die Waschküche nicht mit einer die Zugehörigkeit zum Sondereigentum eines Wohnungs- oder Teileigentums ausweisenden Ziffer versehen. Durch Teilungserklärung vom 22.1.1982 wurde das Wohnungseigentum Nr. 1 erneut in mehrere Wohnungs- und Teileigentumsrechte unterteilt, u. a. in das Teileigentum Nr. 16, als dessen Eigentümer der Beteiligte zu 2 im Grundbuch eingetragen ist; für den Beteiligten zu 3 ist eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Nach dem Unterteilungsplan besteht das Teileigentum aus dem Zählerraum, der Waschküche und einem weiteren Kellerraum. Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, das Grundbuch von Amts wegen zu berichtigen, so weit der Zählerraum und die Waschküche als Sondereigentum ausgewiesen sind. Das Grundbuchamt hat am 24.11.1998 die Eintragung eines Amtswiderspruchs dagegen abgelehnt, dass der Zählerraum und die Waschküche als Sondereigentum ausgewiesen sind. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dessen weitere Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: 1. (…) 2. a) Die Auslegung der Grundbucheintragung durch das Landgericht dahin, dass an dem Zählerraum und der Waschküche bei Begründung von Wohnungseigentum durch Teilungserklärung vom 14.11.1978 wirksam Sondereigentum begründet wurde, teilt der Senat nicht. (1) Inhalt der Grundbucheintragung ist bei der Teilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum die Teilungserklärung als Eintragungsbewilligung ( § 8 Abs. 1 WEG ) und der Aufteilungsplan als Anlage dazu (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG). Den Inhalt des Grundbuchs kann das Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an die Auslegung durch das Landgericht selbständig auslegen; dabei ist auf den Wortlaut und den Sinn der Eintragung sowie der darin in zulässiger Weise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung samt Anlagen abzustellen, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergeben (vgl. § 133 BGB ). Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Was der Verfasser der Teilungserklärung gewollt hat, ist danach ohne ausschlaggebende Bedeutung (allgemeine Meinung; BGHZ 130, 159 /166 [= MittBayNot 1995, 379]; BayObLG Rpfleger 1987, 16 [= MittBayNot 1987, 25]; WE 1996, 235 ; NZM 1998, 775 ; Demharter GBO 22. Aufl. 19 Rdnr. 28 und § 78 Rdnr. 15 ff., jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Für die Auslegung der Eintragung über den Gegenstand des Sondereigentums sind grundsätzlich die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan heranzuziehen, welcher der Eintragungsbewilligung als Anlage beizufügen ist. Insbesondere er soll sicherstellen, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung getragen wird. Durch ihn soll festgelegt werden, welche Räume nach der Teilungserklärung zu welchem Sondereigentum gehören und wo die Grenzen der im Sondereigentum stehenden Räume untereinander sowie gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum verlaufen. Dabei verdrängt der Aufteilungsplan nicht den Inhalt der Teilungserklärung. Stimmen die wörtliche Beschreibung des Gegenstands von Sondereigentum im Text der Teilungserklärung und die Angaben im Aufteilungsplan nicht überein, ist deshalb grundsätzlich keiner der sich widersprechenden Erklärungsinhalte vorrangig. Ein Widerspruch zwischen Aufteilungsplan und Teilungserklärung bewirkt, dass an den hiervon betroffenen Räumen Sondereigentum nicht entstanden ist ( BGHZ 130, 159 /166 ff. [= MittBayNot 1995, 379] mit zahlreichen weiteren Nachweisen). (2) Nach diesen Grundsätzen ist an dem Zählerraum und der Waschküche kein Sondereigentum entstanden. Die Räume stehen daher nach wie vor im Gemeinschaftseigentum. In sich widersprüchlich sind die beiden vorliegenden Aufteilungspläne, weil in der 2. Fertigung die Räume als Sondereigentum, in der 3. Fertigung dagegen als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen sind. Aus der Grundbucheintragung einschließlich Teilungserklärung ergibt sich nichts dazu, welcher der beiden Pläne maßgebend sein soll. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nicht allein daraus, dass in der Teilungserklärung der Zählerraum als Sondereigentum bezeichnet ist, der Schluss gezogen werden, die 2. Fertigung des Aufteilungsplans sei maßgeblich, zumal die Teilungserklärung zur Waschküche keine entsprechenden Angaben enthält. Die beiden Räume sind damit Gemeinschaftseigentum geblieben. Eine Umwandlung in Sondereigentum hätte einer Einigung sämtlicher Wohnungseigentümer in der Form der Auflassung und Eintragung in das Grundbuch bedurft ( §4, Abs. 1, 2 WEG ). Daran fehlt es hier. Auf die Frage, ob die beiden dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienenden Räume nicht zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen (vgl. § 5 Abs. 2 WEG; BGH Rpfleger 1991, 454 [= MittBayNot 1992, 41 ]; BayObLG DNotZ 1992, 490 [= MittBayNot 1992, 331 ]; aber auch OLG Saarbrücken ZMR 1999, 431 ) und schon deshalb Sondereigentum an ihnen nicht hätte begründet werden können, braucht nicht eingegangen zu werden. b) Durch die Unterteilung des Wohnungseigentums Nr. 1 durch Teilungserklärung vom 22.1.1982 ist eine teilweise inhaltlich unzulässige Eintragung entstanden. MittBayNot 1999 Heft 6 bisher im Sondereigentum stehender Raum als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen oder Gemeinschaftseigentum in das Sondereigentum eines neugebildeten Wohnungseigentums einbezogen, entstehen insoweit inhaltlich unzulässige Eintragungen ( BayObLGZ 1987, 390 [= MittBayNot 1988, 35]; 1995, 399/402 f. [= MittBayNot 1996, 104 ] sowie BayObLGZ 1998, 70 /73 [= MittBayNot 1998, 341 ]; Demharter Anhang zu § 3 Rdnr. 53). (2) Gegen diese Grundsätze verstößt die im Zuge der Unterteilung vom Jahr 1982 vorgenommene Begründung des Teileigentums Nr. 16. Mit dem Miteigentumsanteil dieses neu geschaffenen Teileigentums ist unter anderem das Sondereigentum an dem Zählerraum und der Waschküche verbunden. Diese Räume sind aber bei der Entstehung von Wohnungseigentum durch Teilung im Jahr 1978 Gemeinschaftseigentum geworden und in der Zukunft auch geblieben. Das Grundbuch weist damit Räume nach der ursprünglichen Teilungserklärung von 1978 samt Aufteilungsplan als Gemeinschaftseigentum und nach der Unterteilungserklärung von 1982 samt Unterteilungsplan als Sondereigentum aus. Insoweit handelt es sich um inhaltlich unzulässige Eintragungen. Da mit dem Miteigentumsanteil ein weiterer Kellerraum als Sondereigentum verbunden ist, der bei der Teilung vom Jahr 1978 Sondereigentum wurde, entstand jedenfalls mit dem Teileigentum Nr. 16 kein so genannter isolierter Miteigentumsanteil. Das Teileigentum ist mit dem Sondereigentum an dem zusätzlichen Kellerraum wirksam entstanden ( BayObLGZ 1998, 70 /74 f. [= MittBayNot 1998, 341 ]. Inhaltlich unzulässige Eintragungen sind gemäß §53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen. Dazu wird das Grundbuchamt angewiesen; es wird einen entsprechenden Vermerk in den Spalten 7 und 8 des Bestandsverzeichnisses anzubringen haben. Ohne Bedeutung ist dabei, dass der Beteiligte zu 1 die Eintragung eines Amtswiderspruchs anstrebt (BayObLGZ 1991, 139/141 [= Mitt-BayNot 1991, 170 (nur Leitsatz)]; Demharter § 43 Rdnr. 56 und § 77 Rdnr. 18). Im Übrigen ging der ursprüngliche Antrag des Beteiligten zu 1 auf „Berichtigung des Grundbuchs“. 7. BGB §§ 242, 890 Abs. 1; WEG § 4 (Abweichend von der Teilungserklärung errichtete Wohnungseigentumsanlage) a) Aus Umständen, die in den wirtschaftlichen Risikobereich des einzelnen Wohnungseigentümers fallen (hier: zusätzlicher Raumbedarf wegen Pflegebedürftigkeit), kann keine Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer abgeleitet werden, der Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum zuzustimmen. b) Der einzelne Wohnungseigentümer kann – ohne Zustimmung der übrigen – mehrere ihm zustehende Wohnungseigentumsrechte zu einem einheitlichen Wohnungseigentum vereinigen. c) Ist an Räumen, die nach der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum stehen, auch durch die abweichende Bauausführung kein Sondereigentum entstanden, so lässt sich die „Anpassung“ der ausgewiesenen Eigentumsverhältnisse an die tatsächliche BauausMittBayNot 1999 Heft 6 führung mit einer Änderung der Teilungserklärung nicht erreichen. Es bedarf vielmehr rechtsbegründender Willenserklärungen und Eintragungen in das Grundbuch. OLG Hamm, Beschluss vom 10.6.1999 – 15 W 11/99 –, mitgeteilt von Helmut Engelhardt, Richter am OLG 8. GBO §§ 75, 84; BGB § 1093; RPflG § 11; BayStG Art. 30; (Umfang eines Wohnungsrechts; Löschung eines Rechts wegen Gegenstandslosigkeit) 1. Gegen eine Zwischenverfügung des Rechtspflegers in einer Grundbuchsache ist die Beschwerde gegeben, der nur der Rechtspfleger, nicht aber auch der Grundbuchrichter abhelfen kann. 2. Sind bei der Eintragung eines Wohnungsrechts die von dem Benutzungsrecht erfassten Räume nicht bezeichnet, ist die nächstliegende Bedeutung der Eintragung, dass sich das Wohnungsrecht auf das gesamte Gebäude erstreckt. 3. Zur Löschung eines zu Gunsten einer Katholischen Benefizium-Stiftung eingetragenen Wohnungsrechts wegen Gegenstandslosigkeit auf Grund Wegfalls des Berechtigten und Verwirkung. BayObLG, Beschluss vom 2.9.1999 – 2Z BR 116/99 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Der Beteiligte ist Eigentümer eines Grundstücks, das in Abteilung II seit dem 6.6.1944 „für das Benefizium T.“ mit einem „Wohnungsrecht an einer Teilfläche von 0,0270 ha entsprechend der FlNr. 14a im Bestande vor Zurückführung auf das Liegenschaftskataster“ belastet ist. Der Beteiligte hat beantragt, das Recht zu löschen. Es sei inhaltlich unzulässig, weil die für die ausschließliche Benutzung in Betracht kommenden Räume nicht bestimmt bezeichnet seien; außerdem werde das Recht seit fünfzig Jahren nicht ausgeübt und könne auch in Zukunft nicht mehr ausgeübt werden, weil es einen Benefiziaten nicht gebe und auch nicht mehr geben werde; damit sei Verwirkung eingetreten. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag durch Zwischenverfügung vom 1.6.1999 beanstandet und die Vorlage einer Löschungsbewilligung des Berechtigten verlangt. Der Beschwerde des Beteiligten hiergegen hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt, das die Beschwerde zurückgewiesen hat. Die weitere Beschwerde des Beteiligten hatte Erfolg. Aus den Gründen: I. 1. Rechtlich zutreffend hat der Rechtspfleger die Beschwerde mit seiner Nichtabhilfeentscheidung unmittelbar dem Beschwerdegericht vorgelegt. Nach dem Wegfall der Durchgriffserinnerung gegen Rechtspflegerentscheidungen durch das am 1.10.1998 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6.8.1998 (BGBl. I S. 2030) findet in Grundbuchsachen gegen eine Zwischenverfügung des Rechtspflegers gemäß § 18 GBO die Beschwerde nach §71 Abs. 1 GBO statt. Der Rechtspfleger kann der Beschwerde gemäß § 75 GBO abhelfen. Geschieht dies nicht, entscheidet über die Beschwerde das Landgericht als Beschwerdegericht. Für eine Abhilfeentscheidung des Grundbuchrichters ist nach der gesetzlichen Neuregelung der Anfechtung von Rechts Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 15.07.1999 Aktenzeichen: 2Z BR 86/99 Erschienen in: DNotI-Report 1999, 152 MittBayNot 1999, 559-561 DNotZ 2000, 205-208 NotBZ 1999, 218 ZWE 2000, 69-71 Normen in Titel: BGB § 133; GBO § 53 Abs. 1 Satz 2; WEG §§ 7 Abs. 4 Nr. 1, § 8