IV B 58/97
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 17. März 1999 IV B 58/97 EStG §§ 9, 12 Aufwendungen zur Verhinderung der Entstehung eines Nießbrauchs keine Anschaffungskosten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau satzsteuer im Rahmen der Ermittlung der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage erfolgt demnach nicht als Gegenleistung für einen grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtserwerb vom Bauhandwerker, sondern als Teil desjenigen, was der Erwerber aufzuwenden hat, um das Grundstück so, wie es zum Gegenstand des steuerpflichtigen Erwerbsvorgangs gemacht worden ist, nämlich im bebauten Zustand, zu erlangen (BFH-Beschluss vom 18.9.1985 II B 24-29/85, BStBl II 1985, 627 [= MittBayNot 1985, 273 ]). 2. Die Sache ist spruchreif. Ergibt sich – wie im Streitfall – die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks und zur Errichtung des Gebäudes aus zwei an sich selbständigen Verträgen, kann (einheitlicher) Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand u.a. dann sein, wenn ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht, d.h. wenn der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 18.10.1989 II R 143/87, BStBl II 1990, 183, und II R 85/87, BStBl II 1990, 181; BStBl II 1992, 357; vom 8.2.1995 II R 19/92, BFH/NV 1995, 823, 825, und vom 8.11.1995 II R 83/93, BFH/NV 1996, 637). Diese Voraussetzungen liegen u.a. in den Fällen regelmäßig vor, in denen der Erwerber (spätestens) mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war (vgl. BFH-Urteil vom 6.3.1991 II R 133/87, BStBl II 1991, 532), und – bei einer Personenmehrheit auf der Veräußererseite – die auf der Veräußererseite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung – für den Erwerber erkennbar – zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstücks und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstücks gerichteten Vertrages bedarf es nicht; vielmehr reicht ein Zusammenwirken der Veräußererseite aus (BFH-Urteil vom 28.7.1993 II R 66/90, BFH/NV 1994, 339). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Es besteht ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauerrichtungsvertrag. Der Kläger war bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Grundstückskaufvertrages hinsichtlich der von der Veräußererseite vorgeplanten Bebauung gebunden. Denn der Grundstückskaufvertrag wurde erst mit der Genehmigung des Vertrages durch die bei Vertragsabschluss vollmachtslos vertretene Grundstücksverkäuferin am 24.10.1991 rechtswirksam. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger durch den Abschluss des Gebäudeerrichtungsvertrages am 21.10.1991 an die Bebauung des Grundstücks mit einem Reihenhaus gebunden. Auch haben die auf der Veräußererseite aufgetretenen Personen (Grundstücksverkäuferin/Bauträgerin) auf Grund mündlicher Absprachen bei der Veräußerung zusammengearbeitet und auf den Abschluss beider Verträge (Übereignung des Grundstücks und Errichtung des Gebäudes) hingewirkt, indem sie sichergestellt haben, dass nur derjenige zum Erwerb des Grundstücks zugelassen wurde, der zuvor einen Gebäudeerrichtungsvertrag mit der Bauträgerin abgeschlossen hatte. Unter diesen Umständen ist die Bebauung nicht dem Kläger, sondern der Veräußererseite zuzurechnen. Das FA hat deshalb zutreffend neben dem Kaufpreis für das unbebaute Grundstück auch den im Bauerrichtungsvertrag vereinbarten Werklohn einschließlich der hierauf berechneten Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer eingerechnet. 29. EStG §§ 9, 12 (Aufwendungen zur Verhinderung der Entstehung eines Nießbrauchs keine Anschaffungskosten) Aufwendungen zur Ablösung eines mangels Eintragung im Grundbuch nicht zur Entstehung gelangten Nießbrauchs sind keine Anschaffungskosten. (Leitsatz der Schriftleitung) BFH, Beschluss vom 18.3.1999 – IV B 58/97 – Aus den Gründen: Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht eine Abweichung der Vorentscheidung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.7.1992 IX R 72/90 (BFHE 169, 317, BStBl II 1993, 486) und vom 21.7.1992 IX R 14/89 ( BFHE 169, 313 , BStBl II 1993, 484) geltend. Dem Urteil in BFHE 169, 317 , BStBl II 1993, 486 sei der Rechtssatz zu entnehmen, dass Aufwendungen für die Verhinderung der Eintragung eines Nießbrauchsrechts auf Grund eines möglicherweise gegebenen schuldrechtlichen Anspruchs auf Eintragung des Nießbrauchs an einem Grundstück ebenso nachträgliche Anschaffungskosten darstellten, wie Aufwendungen für die Ablösung eines wirksam entstandenen dinglichen Rechts. Auf eine Eintragung des Nießbrauchs komme es nicht an. In diesem Fall habe nicht einmal festgestanden, dass ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch auf Wiedereintragung des gelöschten Nießbrauchs durchsetzbar gewesen sei. Dann aber müsse die Aufhebung eines schuldrechtlich wirksam vereinbarten Anspruchs auf Nießbrauchseinräumung erst recht nachträgliche Anschaffungskosten begründen. Derselbe Rechtssatz liege dem Urteil in BFHE 169, 313 , BStBl II 1993, 484 zugrunde. In diesem Fall sei ein im Wege des Vermächtnisses eingeräumter Nießbrauch an einem Grundstück bereits einen Monat nach dem Erbfall durch eine Versorgungszusage abgelöst worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Finanzgericht (FG) nicht von den genannten Entscheidungen des BFH abgewichen. Es hat sich ausdrücklich mit dieser Rechtsprechung auseinander gesetzt und zutreffend ausgeführt, ein Nießbrauch des Sohnes sei nicht zur Entstehung gelangt. In dem dem Urteil in BFHE 169, 317 , BStBl II 1993, 486 zugrunde liegenden Sachverhalt aber war ein Nießbrauch zugunsten der Mutter im Grundbuch eingetragen und jahrelang ausgeübt worden. Der BFH ging daher davon aus, dass die Aufwendungen der Ablösung dieses Rechts unabhängig davon gedient hatten, dass die geschäftsunfähige Mutter zuvor eine Löschung veranlasst hatte (s. BFH-Urteil in BFHE 169, 317, BStBl II 1993, 486 zu 3. der Entscheidungsgründe); die Aufwendungen dienten daher nicht der Ablösung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Wiedereintragung des Nießbrauchs. Auch in dem dem Urteil in BFHE 169, 313 , BStBl II 1993, 484 zugrunde liegenden Sachverhalt wurde ein Recht an einem Grundstück (Wohnungsrecht) abgelöst, das – wenn auch nur kurze Zeit – bestanden hatte. Zudem war dieses Wohnungsrecht – anders als im Streitfall – nicht vom Ablösenden, sondern von einem Erblasser eingeräumt worden. 66 MittBayNot 2000 Heft 1 Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei den angeführten BFH-Urteilen in BFHE 169, 313 , BStBl II 1993, 484 und in BFHE 169, 317 , BStBl II 1993, 486 um Fälle, in denen der Steuerpflichtige Grundbesitz erworben hat, der von vornherein mit einem Nutzungsrecht belastet war. Im Streitfall hingegen hat der Kläger das Grundstück unbelastet von seiner Frau übernommen und von Anfang an selbst genutzt. Der Nießbrauch zugunsten des Sohnes wurde mangels Eintragung nie wirksam, noch wurde er tatsächlich ausgeübt. Das FG konnte daher zutreffend davon ausgehen, dass eine zu Anschaffungskosten führende Ablösung eines Nießbrauchsrechts im Streitfall nicht vorlag. 2. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat lediglich ausgeführt, es sei weder eine höchstrichterliche Entscheidung noch eine einheitliche Auffassung in der Literatur zu der Frage ersichtlich, ob eine dauernde Last ausdrücklich als Gegenleistung einer Grundstücksübertragung vereinbart sein müsse, um Anschaffungskosten zu begründen. Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert aber ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage umstritten sei (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 21.8.1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung und Literatur zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb nach seiner Ansicht eine Klärung bislang noch ausstehe (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 26.11.1986 II B 112/86, BFH/NV MittBayNot 2000 Heft 1 1988, 304). Solche Ausführungen hätten etwa auch ein Eingehen auf das Urteil des Senats vom 18.10.1990 IV R 36/90 ( BFHE 162, 321 , BStBl II 1991, 205) erfordert. 30. GrEStG § 1 Abs. 2 (Erwerb der Verwertungsbefugnis für ein Grundstück) Der nach § 1 Abs. 2 GrEStG HA (= § 1 Abs. 2 GrEStG 1983) steuerpflichtige Erwerb des Rechts zur Verwertung eines Grundstücks „auf eigene Rechnung“ erfordert nicht nur, dass der Berechtigte am wirtschaftlichen Ergebnis einer Verwertung des Grundbesitzes teilhat, sondern dass er diese Verwertung auch selbst herbeiführen, d. h. vom Grundstückseigentümer die Veräußerung des Grundstücks an bestimmte Personen verlangen kann. Die Befugnis, die Veräußerung des Grundstücks herbeizuführen, kann auch bei einem Dritten liegen, so weit gewährleistet ist, dass dieser im Interesse desjenigen tätig sein wird, dem das wirtschaftliche Ergebnis der Grundstücksveräußerung zukommt, der Dritte somit als Hilfsperson des aus der Grundstücksverwertung Begünstigten anzusehen ist (BFH-Urteil vom 21.7.1965 II 78/62 U, BFHE 83, 166 , BStBl III 1965, 561). Dies ist dann der Fall, wenn zwischen dem wirtschaftlich Berechtigten und dem dispositionsbefugten Dritten ein entsprechendes schuldrechtliches (Auftrags-)Verhältnis besteht oder wenn es sich um Gesellschaften handelt, die auf Grund einer Gesellschafter/Geschäftsführerverflechtung einer einheitlichen Willensbildung unterliegen. BFH, Urteil vom 10.3.1999 – II R 35/97 – Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 17.03.1999 Aktenzeichen: IV B 58/97 Erschienen in: MittBayNot 2000, 66-67 ZEV 1999, 366 Normen in Titel: EStG §§ 9, 12