V ZR 243/97
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. März 1999 V ZR 243/97 BGB § 2113 Abs. 2 Eigentumsverzicht durch befreiten Miterben Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr24397 letzte Aktualisierung: 28. April 1999 5zr24397 BGH V ZR 243/97 12.03.1999 BGB § 2113 Abs. 2 BGB § 2113 Abs. 2 Der Verzicht des befreiten Vorerben auf das Eigentum an einem praktisch unverkäuflichen Mietwohngrundstück in der DDR, das nur Kosten verursacht hat, ist den Nacherben gegenüber wirksam. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 243/97 12. März 1999 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des OberlandesgerichtsRostock vom 26. Juni 1997 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 6. Februar1996 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind die Nacherben bzw. deren Rechtsnachfolger nach Frau E. G. , ihrer Großbzw.Urgroßmutter. Diese war befreite Vorerbin eines in Sch. belegenen Hausgrundstücks. Mit einem an denRat der Stadt Sch. gerichteten Schreiben vom 18. Mai 1968 beantragte sie die Genehmigung desVerzichts auf das Eigentum an dem Grundstück und bat, den weiteren Schriftverkehr mit ihrem in derDDR lebenden Sohn Dr. G. , einem der Nacherben, zu führen. Das Grundstück hatte einen Einheitswertvon 19.900 M/DDR. Es war mit vor 1945 eingetragenen Grundpfandrechten von 8.000 RM sowieeiner noch mit 2.858,80 M/DDR valutierenden Aufbaugrundschuld von nominal 3.000 M/DDR belastetund wies einen Reparaturstau in Höhe von 11.500 M/DDR auf. Den Jahresmieteinnahmen in Höhe von1.745,40 M/DDR standen Aufwendungen in Höhe von 1.954,73 M/DDR gegenüber. Der Rat derStadt Sch. genehmigte den Eigentumsverzicht am 18. Dezember 1968 und stellte am 28. Januar 1969den Umschreibungsantrag. Mit Schreiben vom 30. Januar 1969 teilte das Liegenschaftsamt demNacherben Dr. W. G. unter anderem mit, daß sämtliche Nacherben in öffentlich beglaubigter Form demVerzicht zustimmen müßten. Die Nacherben erklärten sich nicht förmlich, der Nacherbe Dr. W. G.verweigerte aber die Übernahme des Objekts. E. G. verstarb am 2. Juni 1970. Am 10. Dezember1974 erfolgte die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch in "Eigentum des Volkes". DerNacherbenvermerk wurde gelöscht. Der Rat der Stadt Sch. veräußerte das Wohnhaus, welches sichauf dem Grundstück befindet, im Mai 1990. Für die Kläger wurde ein Widerspruch in das Grundbucheingetragen. Ihren Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks wies das Amt zur Regelung offenerVermögensfragen durch Beschluß vom 13. Mai 1993 wegen redlichen Dritterwerbs unter Zuerkennungeines Zahlungsanspruchs wegen des Verkaufs des Grundstücks ab. Das Verfahren ist noch nichtrechtskräftig abgeschlossen. Die Kläger sind der Ansicht, der Verzicht der Vorerbin sei teilweise unentgeltlich erfolgt und ihnengegenüber nach § 2113 Abs. 2 BGB unwirksam. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäßverurteilt, die Berichtigung des Grundbuchs dahin zu bewilligen, daß die Kläger als Eigentümer inungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen würden. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt sie weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält den Grundbuchberichtigungsanspruch für gegeben, weil die Kläger inungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks seien. Es könne dahinstehen, ob in derWeigerung des einzig in der DDR lebenden Nacherben Dr. W. G. , das Grundstück zu übernehmen,eine Zustimmung zum Eigentumsverzicht der Vorerbin zu sehen sei, da diese Erklärung den weiterenNacherben, die selbst nicht zugestimmt hätten, nicht zugerechnet werden könne. Die Verfügung derVorerbin sei nicht wirksam gewesen, weil es sich nach den Umständen des vorliegenden Falles um einezumindest teilweise unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB gehandelt habe. Zwarhabe Eigentum an Grundstücken und Gebäuden unter den besonderen Verhältnissen der DDR eineneher unbedeutenden Wert gehabt, und ein Wohnhaus sei praktisch unverkäuflich gewesen. Das ändereaber nichts daran, daß ein Vermögenswert weggegeben worden sei, ohne daß dem Nachlaß einVermögensvorteil zugeflossen sei, der die durch den Verzicht eingetretene Verringerung aufwiege.Letztlich habe nicht die Befreiung von Belastungen die Vorerbin zu dem Verzicht bewogen, sondern der Lagegesehen habe, das Grundstück weiter zu unterhalten. Denn die jährlichen Mieten hätten die notwendigenAufwendungen nicht mehr abgedeckt, und es hätten Reparaturen in nicht unerheblichem Umfangangestanden. Die Befreiung der Vorerbin von ihrer Verpflichtung als Eigentümerin, das Grundstück zuunterhalten, stelle jedoch kein Entgelt im Sinne des § 2113 BGB dar, weil es an einer in den Nachlaßfließenden Gegenleistung fehle. Auch die subjektiven Erwägungen der Vorerbin, durch ihren Verzichtvon dieser Last befreit zu sein, mache die Verfügung nicht entgeltlich.II. Die Revision der Beklagten ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat sich gemäß § 17 a Abs. 5 GVG an die im Urteil des Landgerichts bejahteZulässigkeit des Rechtswegs gebunden gesehen und sie ebenfalls bejaht. Der Senat ist deshalb derPrüfung der Frage, ob der geltend gemachte Anspruch vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann,enthoben ( § 17 a Abs. 5 GVG ; BGHZ 120, 204 , 206; 121, 347, 355; Senatsurt. v. 17. März 1995, VZR 100/93, ZIP 1995, 1048 , 1049). 2. Das Vorbringen der Kläger rechtfertigt im Ergebnis nicht den geltend gemachtenGrundbuchberichtigungsanspruch ( § 894 BGB ).Die Revision meint, ein etwaiger Grundbuchberichtigungsanspruch der Nacherben werde nach derneueren Rechtsprechung des Senats zum Vorrang des Vermögensgesetzes verdrängt (Hinweis auf BGHZ 130, 231 ). Ob dies auch für Ansprüche nach § 1 Abs. 2 VermG zutrifft, kann jedochdahinstehen. Denn anders als das Berufungsgericht meint, läßt sich nicht feststellen, daß die befreite Vorerbinzumindest teilweise unentgeltlich im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB verfügt hat. Bleibt ihre Verfügungdanach auch gegenüber den Nacherben wirksam, stehen den Klägern zivilrechtliche Ansprüche nicht zu: a) Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, einseitige Verfügungen des Vorerben, wie derVerzicht auf das Eigentum, würden von § 2113 Abs. 2 BGB überhaupt nicht erfaßt. Schon derWortlaut der Vorschrift, der nur allgemein von "Verfügungen" spricht, läßt es nicht zu, darunter nurzweiseitige Geschäfte im Sinne des § 516 BGB zu verstehen ( RGZ 81, 364 , 366). Der Sinn des § 2113Abs. 2 BGB, dem Nacherben seine Rechte möglichst ungeschmälert zu erhalten ( BGHZ 7, 274 , 279),trifft zudem gleichermaßen bei einseitigen wie bei zweiseitigen Verfügungen des Vorerben zu, wenn siegeeignet sind, Rechte des Nacherben zu vereiteln (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Juli 1973, IV ZR 175/72,LM BGB, § 2113, Nr. 13, Bl. 2, 2. Abs.). b) Zu Recht rügt die Revision dagegen die Anwendung des § 2113 Abs. 2 BGB durch dasBerufungsgericht. Nach dieser Bestimmung ist eine das Recht des Nacherben vereitelnde oderbeeinträchtigende Verfügung über den Erbschaftsgegenstand unwirksam, wenn sie unentgeltlich erfolgt.Unentgeltlich ist die Verfügung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr objektiv kein vollwertigesEntgelt gegenübersteht und der Vorerbe dies subjektiv entweder weiß oder doch bei ordnungsgemäßerVerwaltung unter Berücksichtigung seiner künftigen Pflicht, die Erbschaft an den Nacherbenherauszugeben, hätte erkennen müssen ( BGHZ 5, 173 , 182; vgl. auch BGH, Urt. v. 23. November1983, IVa ZR 147/81, NJW 1984, 366 , 367; Urt. v. 24. Oktober 1990, IV ZR 296/89, NJW 1991,842, 843). Ist der Erbschaftsgegenstand jedoch wertlos, ist der Verzicht auf ihn auch keineunentgeltliche Verfügung und kann nicht zu einer Vereitelung oder Beeinträchtigung des Rechts derNacherben im Sinne von § 2113 Abs. 1 BGB führen (BGH, Urt. v. 23. November 1983, IVa ZR147/81, NJW 1984, 366 , 367). Das ist hier der Fall. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war das Mietwohnhaus praktischunverkäuflich. Die Mieteinnahmen deckten noch nicht einmal die laufenden Aufwendungen, geschweigedenn die zunehmenden Instandsetzungskosten, die bereits auf 11.500 M/DDR aufgelaufen waren.Darüber hinaus war das Grundstück mit Grundpfandrechten das Hausgrundstück keinen Vermögenswertdarstellte, über den die befreite Vorerbin nur entgeltlich hätte verfügen dürfen. Ob der Eigentumsverzichtauf eine praktisch unverkäufliche Sache, die nur Kosten verursacht, darüber hinaus nicht auch als einemögliche Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung wirksam wäre (vgl. MünchKomm-BGB/Grunsky,3. Aufl., § 2113 Rdn. 22), bedarf daher keiner Entscheidung mehr. Die Klage ist deshalb unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen mit der Kostenfolge aus §91 ZPO abzuweisen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.03.1999 Aktenzeichen: V ZR 243/97 Erschienen in: NJW 1999, 2037-2038 Rpfleger 1999, 331 ZEV 1999, 270 Normen in Titel: BGB § 2113 Abs. 2