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III R 61/97

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 09. Dezember 1998 III R 61/97 AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2 Gewerblicher Grundstückshandel durch Verkauf von jeweils 50%igen Anteilen an vier Immobilienfonds Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 1. Kostenrechtliche Auswirkungen bei Hinzuziehung eines Notars in Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) BGBl. 1994 I, 2866 vom 5.10.1994 Nach §305 Abs. 1 InsO hat der Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich danach dem nach §2 InsO zuständigen Amtsgericht vorzulegen: 1. Eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; 2. Den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§287 InsO) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; 3. Ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen ist die Erklärung beizufügen, daß die in diesen enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; 4. Einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen. Der Schuldner muß also zunächst versuchen, sich mit seinen Gläubigern auf der Grundlage eines Plans außergerichtlich zu einigen mit dem Ziel, z.B. Teilerlaß, Ratenzahlung oder 320 MittBayNot 1999 Heft 3 HINWEISE FÜR DIE PRAXIS 716, m.w.N. [= MittBayNot 1994, 224 ]; Röll in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – MünchKomm –, § 3 WEG Rdnr. 51 ff., 53, m.w.N.), wobei die für die grundbuchrechtliche Eintragung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG erforderliche Abgeschlossenheitsbescheinigung (lediglich) dem Grundbuchamt die Prüfung erleichtern soll, ob die Wohnungen tatsächlich abgeschlossen sind (z.B. Oberlandesgericht – OLG – Köln, Beschluß vom 10.1.1994 2 Wx 51/93, NJWRR 1994, 717). Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist jedoch (auch) für das Grundbuchamt nicht bindend (vgl. z.B. Röll in MünchKomm, § 3 WEG Rdnr. 56, m. Rechtsprechungsnachweisen). Erkennt das Grundbuchamt z.B., daß die tatsächliche Bauausführung im Widerspruch zur Teilungserklärung steht, kann es die Eintragung verweigern. Da § 3 Abs. 2 WEG lediglich eine Ordnungsvorschrift ist, durch die der Eintritt unklarer Verhältnisse verhindert werden soll, hängt zivilrechtlich die Entstehung des Wohnungseigentums nicht davon ab, daß die jeweilige Wohnung tatsächlich abgeschlossen ist; hat das Grundbuchamt die Eintragung vorgenommen, so entsteht Sondereigentum gemäß dem Aufteilungsplan auch dann, wenn die Abgeschlossenheitsvoraussetzungen in Wirklichkeit nicht vorliegen (Beschluß des OLG Köln in NJW-RR 1994, 717 , m.w.N.; Röll in MünchKomm, §3 WEG Rdnr. 56, m.w.N.). c) Mit der besonderen Erwähnung der Eigentumswohnung trägt §10e Abs.1 Satz 1 EStG – ebenso wie zuvor §7b Abs.1 EStG – offensichtlich nur den Besonderheiten der Rechtsfigur des Wohnungseigentums Rechnung, das aus der Einheit des bebauten Grundstücks herausgenommen und bürgerlichrechtlich verselbständigt ist. Gegenstand der Begünstigung nach § 10e EStG ist jedoch die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung, wobei die steuerliche Förderung nicht mehr – wie vor Einführung des §10e EStG – davon abhängt, in welchem Gebäude oder in welcher rechtlichen Einheit sich die Wohnung befindet (vgl. BT-Drucks 10/3633 S. 15). Ob eine rechtlich selbständige Gebäudeeinheit Eigentumswohnung vorliegt, richtet sich deshalb zwar nach der zivilrechtlichen Gestaltung; ob die Eigentumswohnung als Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 EStG zu beurteilen ist, richtet sich dagegen danach, ob die in der rechtlich verselbständigten Einheit zusammengefaßten Räume tatsächlich die Voraussetzungen des Wohnungsbegriffes erfüllen (z.B. Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 10e Rdnr. 12; Blümich/Erhard, a.a.O., § 10e EStG Rdnr. 161). Maßgebend sind hierbei allein die tatsächlichen Verhältnisse; die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde spricht zwar für das Vorhandensein einer abgeschlossenen Einheit, ist jedoch – wie im übrigen auch für das Grundbuchamt – nicht bindend. d) Die vom FG vertretene Auffassung, die steuerrechtlichen Merkmale des Wohnungsbegriffs würden nur für Wohnungen im eigenen Haus gelten, nicht aber für ein im Wohnungsgrundbuch eingetragenes Wohnungseigentum, hätte eine sachlich nicht zu rechtfertigende unterschiedliche Beurteilung zur Folge, je nachdem, ob bei einem Gebäude, das tatsächlich mehrere nicht gegeneinander abgeschlossene Wohnbereiche enthält, die Wohnbereiche rechtlich als Eigentumswohnungen verselbständigt sind oder nicht. e) Auch der Abzug von Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG setzt u.a. voraus, daß die Aufwendungen mit der Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 EStG zusammenhängen (Senatsurteil in BFHE 183, 104 , BStBl II 1997, 611, m.w.N.). 3. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen. 30. AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2 (Gewerblicher Grundstückshandel durch Verkauf von jeweils 50%igen Anteilen an vier Immobilienfonds) Erwirbt ein Kommanditist Anteile an vier Grundvermögen verwaltenden KG’s in Höhe von jeweils 50 v.H. und veräußert er diese Anteile innerhalb von fünf Jahren wieder, so kann – vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen – allein dadurch ein gewerblicher Grundstückshandel begründet worden sein. BFH, Urteil vom 10.12.1998 – III R 61/97 – Umbruch221-324 12.07.1999 13:31 Uhr Seite 320 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 09.12.1998 Aktenzeichen: III R 61/97 Erschienen in: MittBayNot 1999, 320-324 Normen in Titel: AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2