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V ZR 191/97

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. Juli 1998 V ZR 191/97 BGB § 313 S. 1 Keine Beurkundungspflicht für Inhalt zu übergebender Unterlagen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 727 letzte Aktualisierung: 30. August 1998 727 BGH V ZR 191/97 17.07.1998 BGB § 313 Keine Beurkundungspflicht für Inhalt zu übergebender Unterlagen Tatbestand Durch einen vom Streithelfer am 31. Januar 1995 beurkundeten Kaufvertrag verkaufte der Beklagte an die Klägerin ein Grundstück in Dresden für 1.050.000 DM. Im Kaufpreis enthalten waren die Kosten einer vorhandenen Genehmigungsplanung gemäß den Bestimmungen der HCAI I - IV. Die Klägerin verpflichtete sich, innerhalb von 21 Tagen nach Vorlage der dem erteilten Bauvorbescheid entsprechenden Baugenehmigung eine Bankbürgschaft zu Händen des Streithelfers beizubringen. Der Kaufpreis war innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Mitteilung des Notars, daß die Baugenehmigung vorliege, zur Zahlung fällig. Nach dem Vertrag waren beide Vertragsparteien zum Rücktritt berechtigt, wenn nicht bis spätestens 30. Juni 1995 eine dem Bauvorbescheid entsprechende Baugenehmigung rechtswirksam erteilt worden sein sollte. Der Bauvorbescheid, die Genehmigungsplanung und der gestellte Bauantrag wurden nicht mitbeurkundet. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis nicht und erklärte mit Schreiben vom 29. Mai 1995 den Rücktritt vom Vertrag, weil die erteilte Baugenehmigung nicht dem Vorbescheid entspreche. Sie hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Kaufvertragsurkunde für unzulässig zu erklären. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht halt den Kaufvertrag für formnichtig, weil der Streithelfer den Bauvorbescheid einschließlich der Planungsunterlagen nicht beurkundet habe. Dies sei aber erforderlich gewesen, weil zu den im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Pflichten des Grundstückskaufvertrages neben der Übertragung des Grundstucks auch die Übertragung der Genehmigungsplanung gehöre. Darüber hinaus hatten die Parteien hinsichtlich der Baugenehmigung ausdrücklich auf den Bauvorbescheid verwiesen und dessen Inhalt zum Vertragsinhalt erklärt, also bewußt durch eine ausdrückliche Verweisung einen Teil der Vereinbarung aus der notariellen Urkunde heraus verlagert. II. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht legt den Kaufvertrag dahin aus, daß "Leistungsgegenstand" des Vertrages "die gesamte bis dahin erstellte Genehmigungsplanung gemäß den Bestimmungen der HOAI I - IV sein und die Beklagte zur "Übertragung der Rechte an den Planungsunterlagen" verpflichtet sein sollte. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich fehlerfrei. Danach stellt das Rechtsgeschäft einen Grundstücks- und Rechtskauf dar, der nach dem Willen der Parteien eine rechtliche Einheit bildete und beurkundungsbedürftig war. Diesem Erfordernis ist jedoch Genüge getan. Denn dem Beurkundungszwang unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurt. v. 23. Februar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979, 1495 ; v. 27. April 1979, V ZR 175/77, NJW 1979, 1498; v. 22. Juni 1979, V ZR 21/7S, NJW 1979, 1934 ; Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf, 6. Aufl. Rdn. 46) nur der eine Regelung enthaltende, d.h. Rechtswirkungen erzeugende Teil der Erklärungen. Hierzu gehört vorliegend der Inhalt der Genehmigungsplanung nicht. Denn die Verpflichtung des Beklagten erschöpft sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der "Übertragung der Rechte" an den Pla nungsunterlagen. Diese Verpflichtung ist aber beurkundet worden. Der Inhalt der Genehmigungsplanung gehört nicht mehr zum Regelungsinhalt des Kaufvertrages, sondern dient nur der - entbehrlichen - Erläuterung des - hinreichend genau bezeichneten und bestimmbaren - Gegenstandes des Rechtskaufs, ist also nur ein nicht beurkundungsbedürftiger "Identifizierungsbehelf" (vgl. Senatsurt. v. 23. Februar 1979, V ZR 99/77, a.a.O.). Darin unterscheidet sich der Sachverhalt von den durch das Berufungsgericht herangezogenen Fallen, in denen aus den in Bezug genommenen Baubeschreibungen und Planen (auch Teilungserklärungen) über die gesetzlich vorgeschriebene Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen hinaus noch weitergehende Verpflichtungen erwachsen sollten ( BGHZ 69, 266 , 268; Senatsurt. v. 23. Februar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979, 149 "; v. 27. April 1979, V ZR 175/77, NJW 1979, 1498 ; v. 22. Juni 1919, V ZR 2]/78, NJW 1979, 1984 ). Die Rechtslage weist vielmehr Ähnlichkeit zur Übernahme von Verbindlichkeiten des Verkäufers aus einem anderen Schuldverhältnis auf (Senatsurt. v. 4. März 1994, V ZR 241/92, WM 1994, 1078 , 1079), bei der sich die Vereinbarung der Vertragsparteien auf die Übernahme bestehender Verpflichtungen beschrankt und nicht die Begründung neuer Verpflichtungen zum Inhalt hat. Auch bei der vorliegenden Vertragsgestaltung erschöpft sich die Verpflichtung des Beklagten darin, der Klägerin die Rechte an der vorhandenen Genehmigungsplanung zu verschaffen und die Plane zu übergeben. Nur dies ist beurkundungspflichtig, tatsächlich aber auch beurkundet worden. Entsprechendes gilt für den Bauvorbescheid, dessen Inhalt die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls zum Gegenstand des Vertrages gemacht haben. Auch hier unterliegt der Inhalt des Bauvorbescheids schon deshalb nicht dem für das Veräußerungsgeschäft geltenden Beurkundungszwang, weil er die im Vertrag selbst geregelten Rechtsbeziehungen nicht erweitert, also nicht einen Teil der Vereinbarung aus der Notariellen Urkunde herausverlagert. Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Die Sache ist vielmehr zwecks weiterer Feststellungen zur Wirksamkeit des von der Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 1995 erklärten Rücktritts vom Vertrag zurückzuverweisen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.07.1998 Aktenzeichen: V ZR 191/97 Erschienen in: DNotI-Report 1998, 182-183 MittBayNot 1998, 428 MittRhNotK 1998, 315-316 BWNotZ 2000, 123 DNotZ 1999, 50-51 NJW 1998, 3197 ZNotP 1998, 422-423 Normen in Titel: BGB § 313 S. 1