II ZR 216/96
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 06. Januar 1998 3Z BR 491/97 LöschG § 2; GmbHG § 60 Bestellung von Liquidatoren für im Handelsregister gelöschte GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau a) Der Beteiligte zu 1 macht geltend, sich bei Ausschlagung der Erbschaft am 11.11.1991 über die Zugehörigkeit der vom Übereignungsvertrag vom 24.3.1988 erfaßten Vermögenswerte zum Nachlaß geirrt zu haben. Dieser Irrtum sei erst durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 20.9.1995 beseitigt worden. b) Gemäß § 1954 Abs. 1, Abs. 2 BGB kann die Anfechtung der Ausschlagung nur binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an erfolgen, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Kenntnis vom Irrtum hat der Anfechtungsberechtigte, wenn ihm die dafür maßgeblichen Tatsachen bekannt werden und er erkennt, daß seine Erklärung eine andere Bedeutung oder Wirkung hatte, als er ihr beilegen wollte (vgl. BGH WM 1961, 785/786; RG 82, 223). Bloßes Kennenmüssen genügt ebensowenig wie das Vorliegen von Verdachtsgründen (vgl. BGH WM 1973, 751 ; BAG NJW 1984, 447 ). Andererseits muß der Anfechtende über das Anfechtungsrecht als solches nicht unterrichtet sein (vgl. Hamm OLGZ 85, 286/289). Volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsrechts ist nicht erforderlich (vgl. Palandt a.a.O. § 1954 Rdnr. 5, MünchKomm/Kramer 3. Aufl. § 121 Rdnr. 6). c) Der nach diesen Grundsätzen maßgebliche Zeitpunkt ist mit der Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 1.12.1994 eingetreten. Dies war jedenfalls vor dem 7.4.1995 der Fall: In seiner Anhörung im Beschwerdeverfahren wies der Beteiligte zu 1 darauf hin, das erstinstanzielle Urteil mit seinem Prozeßbevollmächtigten besprochen zu haben, das diesem am 8.12.1994 von Amts wegen zugestellt worden war. Am 9.1.1995 hat der Beteiligte zu 1 gegen dieses Urteil Berufung einlegen und mit Schriftsatz vom 7.4.1995 damit begründen lassen, daß die Annahme des Landgerichts, der Überlassungsvertrag vom 24.3.1988 sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, unzutreffend sei. Dieser Zeitpunkt und nicht erst der Zugang des Urteils des Oberlandesgerichts am 27.9.1995 ist für die Kenntnis des Anfechtungsgrunds entscheidend. In den Urteilsgründen der landgerichtlichen Entscheidung wurde nämlich dargelegt, daß der Beteiligte zu 1 infolge der Nichtigkeit des Übereignungsvertrages vom 24.3.1988 nicht Eigentümer bzw. Inhaber der übertragenen Vermögenswerte geworden sei. Der Beteiligte zu 1 hatte daher ab diesem Zeitpunkt Kenntnis, daß er bei seiner Ausschlagungserklärung vom 11.11.1991 irrtümlich von der Wertlosigkeit des Nachlasses der Erblasserin ausgegangen ist. Auch wenn das landgerichtliche Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde dem Beteiligten zu 1 spätestens durch dessen Begründung das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes aufgezeigt. Daß das Oberlandesgericht die Auffassung des Landgerichts bestätigt hat, ist für die Frage der Kenntnis ohne weitere rechtliche Bedeutung. Abgesehen davon, daß das Berufungsurteil auch erst durch Nichtannahme der Revision rechtskräftig geworden ist, setzt die Kenntnis von der Anfechtbarkeit nicht die Gewißheit voraus, daß der Anfechtungsgrund auch durchgreift. Damit steht fest, daß der Beteiligte zu 1 spätestens am 7.4.1995 (Datum der Berufungsbegründungsschrift) Kenntnis vom Anfechtungsgrund hatte. Die Frist des § 1954 Abs. 1 BGB war daher am 11.10.1995 längst abgelaufen, so daß die an diesem Tag abgegebene Anfechtungserklärung verspätet ist. Handels- und Gesellschaftsrecht, Registerrecht 15.GmbHG § 51 (Einberufung einer Gesellschafterversammlung) Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH, daß bei Fehlen der Beschlußfähigkeit innerhalb von drei Wochen eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden muß, ist eine Eventualeinberufung vor Durchführung der ersten Versammlung nicht zulässig. BGH, Urteil vom 8.12.1997 – II ZR 216/96 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH 16. LöschG § 2; GmbHG § 60 (Bestellung von Liquidatoren für im Handelsregister gelöschte GmbH) Liquidatoren für eine im Handelsregister gelöschte GmbH können nur durch das Gericht, nicht durch die Gesellschafterversammlung bestellt werden. BayObLG, Beschluß vom 7.1.1998 – 3Z BR 491/97 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG 17.GmbHG §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 S. 1, 9 c (Prüfungspflicht des Registergerichts bei längerer Dauer des Eintragungsverfahrens) Hat der Geschäftsführer einer GmbH bei der Anmeldung der Gesellschaft versichert, die Stammeinlage von 50.000 DM sei voll eingezahlt und stehe zu seiner freien Verfügung, verzögert sich aber die Eintragung der Gesellschaft aus anderen Gründen, so kann – wenn das Registergericht wegen des Zeitablaufs seit der Anmeldung eine ergänzende Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG und die Vorlage einer aktuellen Bilanz verlangt – die Zurückweisung des Eintragungsantrages gerechtfertigt sein, wenn der Geschäftsführer lediglich versichert, das Vermögen der Gesellschaft habe immer noch einen Wert, der dem satzungsmäßigen Nennbetrag des Stammkapitals entspreche, eine Zwischenbilanz vorlegt, die wie die Eröffnungsbilanz – lediglich Aktiva und Passiva von 50.000 DM angibt, und erklärt, der Betrag von 50.000 DM befinde sich seit dem Tag der Erstanmeldung „bar in den Geschäftsräumen der Gesellschaft“. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3.12.1997 – 3 Wx 545/97 –, mitgeteilt von Dr. Johannes Schütz, Richter am OLG Düsseldorf Aus dem Tatbestand: Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der betroffenen GmbH i.Gr. meldete diese am 21.2.1997 zur Eintragung an. In der Anmeldung versicherte er, die übernommene Stammeinlage sei voll in bar an die Gesellschaft eingezahlt worden, der Betrag von 50.000,00 DM befinde sich endgültig in seiner freien Verfügung als Geschäftsführer. Im Zuge einer wegen Fehlens der erforderlichen Genehmigung nach dem Steuerberatungsgesetz erhobenen Beanstandung wies das Registergericht im Mai 1997 darauf hin, daß wegen des Zeitablaufs seit der Anmeldung eine aktuelle Bilanz der Gesellschaft und eine ergän194 MittBayNot 1998 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 06.01.1998 Aktenzeichen: 3Z BR 491/97 Erschienen in: MittBayNot 1998, 194 FGPrax 1998, 73 NJW-RR 1998, 1333 Rpfleger 1998, 205 Normen in Titel: LöschG § 2; GmbHG § 60