II ZB 11/73
ag, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 28. August 1997 3 Z BR 1/97 BGB § 29; GmbHG § 51 Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Sp. 4 des Registers ) einzutragen sind, ohne daß damit gesagt wird, daß sie „als Stellvertreter“ einzutragen seien. Wollte man hieraus gegenteiliges entnehmen (so z.B. Hüffer, AktG, 2.Aufl. § 94 Rdnr. 3), würde das auf eine obligatorische Eintragung des Stellvertreterzusatzes hinauslaufen, die mit § 10 GmbHG nicht in Einklang stünde. Entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Stuttgart ( jeweils a.a.O.) läßt sich eine fakultative Eintragung des Stellvertreterzusatzes (auf Antrag) auch nicht damit begründen, daß es für einen Dritten wichtig sein könne zu wissen, ob er mit einem nur stellvertretenden Geschäftsführer in Verbindung trete, weil er sich unter Umständen die Einrede der Arglist entgegenhalten lassen müsse, wenn er die Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis des Stellvertreters bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Diese Argumentation läuft darauf hinaus, daß mit dem Stellvertreterzusatz ein der Rechtssicherheit abträglicher Mißtrauenstatbestand gesetzt würde, der mit der Gleichstellung von ordentlichen und stellvertretenden Geschäftsführern gemäß § 44 GmbHG unvereinbar ist. 3. Ein Bedürfnis für die fakultative Eintragung des Stellvertreterzusatzes ist auch bei Gesellschaften mit Aufsichtsrat (wie bei der Beschwerdeführerin offensichtlich der Fall) nicht mit einem Kontrollinteresse der Öffentlichkeit im Hinblick auf § 105 AktG ( so aber Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 16. Aufl. § 44 Rdnr. 14) zu rechtfertigen. Einem Kontrollinteresse hinsichtlich der gemäß § 105 Abs. 2 AktG zeitlich begrenzt zulässigen Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds zum stellvertretenden Vorstandsmitglied kann durch die Eintragung der Bestellungsdauer besser Rechnung getragen werden. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der im vorliegenden Fall zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete Geschäftsführer Aufsichtsratsmitglied ist. 4. Gegen die Eintragungsfähigkeit des Stellvertreterzusatzes spricht schließlich, daß dieser im Rechtsverkehr zu dem Mißverständnis einer nachrangigen Vertretungsbefugnis Anlaß geben kann (so auch Geßler/Hefermehl, AktG, § 94 Rdnr. 3; insoweit zustimmend Hüffer a.a.O. § 94 Rdnr. 3). Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß die wahre Rechtslage ohne weiteres aus § 44 GmbHG zu entnehmen sei (wie die Beschwerdeführerin meint). Die derzeitige Fassung des für den Umfang der Eintragung maßgebenden § 10 Abs.1 GmbHG beruht auf Art. 2 Abs. 1 lit. d der ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.1968 (ABl. Nr. L 65/8 vom 14.3.1968 ) und dem zu ihrer Durchführung erlassenen Koordinierungsgesetz vom 15.8.1969 (BGBl. I, 1146) . Danach sollen u.a. die Befugnisse der mit der Vertretung von Handelsgesellschaften betrauten Personen für jedermann ohne Schwierigkeiten dem Handelsregister zu entnehmen sein, und zwar auch für denjenigen, der mit den jeweiligen nationalen Vorschriften nicht vertraut ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12.11.1974 – Rechtssache 32/74, BB 1974, 1500; Sen.Beschluß vom 5.12.1974 – II ZB 11/73, WM 1975, 8 [= MittBayNot 1995, 131 ]), was aber bei Eintragung des Stellvertreterzusatzes nicht gewährleistet wäre. Dessen Nichteintragung entspricht daher auch einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 10 GmbHG , 43 Nr. 4 HRV. Einer Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag bedarf es bei dieser Rechtslage nicht. 18. BGB § 29; GmbHG § 51 (Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH) 1. Voraussetzung für die Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH ist, daß ein für die organschaftliche Vertretung der GmbH unentbehrlicher Geschäftsführer fehlt oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geschäftsführung verhindert ist. 2. Wird in einer GmbH ein Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung nicht eingeladen, sind die in einer solchen Versammlung gefaßten Beschlüsse grundsätzlich nichtig. (Leitsatz 1. der Schriftleitung) BayObLG, Beschluß vom 28.8.1997 – 3Z BR 1/97 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG 19. BGB, § 181; GmbHG §§ 15, 68 (Befreiung des GmbHLiquidators vom Verbot des § 181 BGB ) Die im Gesellschaftsvertrag einer GmbH festgelegte Freistellung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB gilt nicht für dessen Rechtsstellung als Liquidator, wenn darüber eine Regelung im Gesellschaftsvertrag fehlt. OLG Hamm, Beschluß vom 2.1.1997 – 15 W 195/96 –, mitgeteilt von Dr. Karldieter Schmidt, Vorsitzender Richter am OLG Hamm 20. PartGG § 1; WPO § 44 b (Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft) 1. Die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern, die nicht die Voraussetzung für die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach §§ 27 ff. WPO aufweist, ist zulässig. 2. § 44 b Nr. 1 WPO schränkt das Grundrecht der freien Berufsausübung ( Art. 12 I, 2 GG ) nicht ein. LG München I, Beschluß vom 4.12.1997 – 13 T 16594/97 –, mitgeteilt von der 13. Zivilkammer des LG München I Aus dem Tatbestand: Am 9.11.1995 wurde die Partnerschaft der Rechtsanwälte X. und Y. in das Partnerschaftsregister eingetragen. Am 25.7.1996 erfolgte die Eintragung einer Änderung durch den Hinzutritt weiterer Rechtsanwälte und zweier Steuerberater sowie die Eintragung einer Erweiterung des Gegenstands auf die gemeinschaftliche Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts und des Steuerberaters. Mit notarieller Urkunde vom 30.4.1997 meldete die Partnerschaft eine erneute Änderung zur Eintragung an: „1. Der Gegenstand der Partnerschaft ist geändert und lautet nunmehr wie folgt: Gegenstand der Partnerschaft ist die gemeinsame Berufsausübung von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, soweit gesetzlich zulässig. 118 MittBayNot 1998 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 28.08.1997 Aktenzeichen: 3 Z BR 1/97 Erschienen in: MittBayNot 1998, 118 Normen in Titel: BGB § 29; GmbHG § 51