XII ZR 20/95
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. April 1997 XII ZR 20/95 BGB § 242 Zum Ausgleich ehebezogener Zuwendungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Unter Ziff. II. der Vertragsurkunde der Beteiligten vom 16.10.1995 wurde dannjedoch in Abweichung des gesiegelten Aufteilungsplanes den Einheiten 0 und 1 jeweils auch Sondereigentum an Kellerraumen zugeordnet und entsprechend der getroffenen Vereinbarung diese Zuordnung vom Notar in dem der Urkunde beigefgten gesiegelten Aufteilungsplan vermerkt. Dabei wurde ein Kellerraum der nebeneinanderliegenden Kellerraume, die ursprnglich der Wohneinheit Nr. 2 zugeordnet waren, der Einheit Nr. 1 zugeordnet. Den Eintragungsantrag beanstandete das Grundbucha叫 durch Zwischenver比gung. Der Notar sei zu einer nachtraglichen Anderung der Pl谷ne nicht berechtigt. Diese A nderung sei 即rch alle Beteiligten zu bewilligen und vom Bauaufsichtsamt zu siegeln. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung sei hinsichtlich der Kellerverteilung mit dem ge谷nderten Plan in Ubereinstimmung zu bringen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hatte Erfolg. Aus den Grnden: Ein Eintragungshindernis gemaB§18 GBO be功glich der ver加derten Zuordnung der Kellerr如me besteht nicht. Wとder bedarf es einer 早achtr智lichen Bewilli四ng der Beteiligten gemaB§19 GBO noch bedarf es einer weiteren Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bauaufsichtsamtes. Einer nachtraglichen Bewilligung der Beteiligten bedarf es allein schon deshalb nicht 一 wie die Beschwerdefhrer zutreffend ausge比hrt haben 一, weil die Beteiligten sich in der Teilungserkl証ung vom 16.10.1995 gerade auf diese Abweichung unter Ziff. II. der Urkunde geeinigt haben. Aus dem Zusatz,, der Notar hat einen Umnumerierungsvermerk im Aufteilungsplan angebracht" geht auch hervor, daB diese Anderung des Aufteilungsplans vor der Beurkundung durch die Beteiligten erfolgt ist. Da der Aufteilungsplan bei Beurkundung vorlag und auch Bestandteil der Urkunde wurde, ist die Annahme einer nachtraglichen, d. h. nach Beurkundung erfolgter A nderung des Planes durch den Notar abwegig. Vielmehr geht aus der Urkunde zweifelsfrei hervor, daB die im Aufteilungsplan vorgenommene A nderung dem Willen aller Vertragsbeteiligten entspricht und diese A nderung auch vor Unterschriftsleistung der Beteiligten erfolgte. Einer weiteren Abgeschlossenheitsbescheinigung durch das Bauaufsichtsamt bedarf es nicht, weil samtliche Kellerraume in sich abgeschlossen sind, insoweit eine Abgeschlossenheitsbescheinigung durch das zustandige Bauaufsichtsamt vorliegt und durch die nachtr智liche A nderung der Zuordnung der Kellerraume die bestehende und bescheinigte Abgeschlossenheit der R加me nicht berUhrt wird. Gem那 §3 Abs. 2 5. 1 WEG soll Sondereigentum nur einge-r加mt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen R加me in sich abgeschlossen sind. GemaB §7 Abs. 4 WEG sind daher der Eintragungsbewilligung als Anlagen beizufgen eine von der Baubeh6rde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Geb如- des sowie die Lage und Gr6Be der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Geb如deteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan). Alle zum selben Wohnungs-eigentum geh6renden Einzelraume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen. Des weiteren ist eine Bescheinigung der Baubeh6rde vorzulegen, daB die Voraussetzungen des §3 II WEG vorliegen. Das Grundbuchamt wird durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht gebunden, es hat vielmehr in eigener Verantwortung zu prfen, ob die Baubeh6rde §3 Abs. 2 S. 1 WEG richtig ausgelegt hat (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtsh6fe des Bundes, NJW 1992, 3290 ff.【= MittBayNot 1992, 387 ]; BayObLG, Rechtspfleger 93, 335 ; Demharter Grundbuchordnung, 21 . Auflage, Rdnr. 3 1 zu Anhang zu§3). Die Abgeschlossenheit der MittBayNot 1997 HeftS Raume liegt dann vor, wenn eine eindeutige Abgrenzung der einzelnen Sondereigentumseinheiten voneinander und vom gemeinschaftlichen Eigentum gew谷hrleistet ist (Gemeiner Senat der obersten Gerichtsh6fe des Bundes a.a.O. ; Demharter a.a.O., Rdnr. 2 zu Anhang zu§3 m.w.N.). Dies ist allein nach sachenrechtlichen MaBstaben des Zivilrechts zu beurteilen Danach ergibt sich aus der Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bau山fsichtsamtes i.V.m. dem Aufteilungsplan, daB samtliche Kellerr加me, an denen gem論 der Teilungserkl証ung vom 16. 10. 1995 Sondereigentum begrndet werden soll, in sich abgeschlossen sind. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Abgeschlossenheitsbescheinigung als auch aus dem der Urkunde beigefgten GrundriB des Kellergeschosses. Das Bauaufsichtsamt bescheinigte, daB die mit Zi月er 2-4 nicht zu Wohnzwecken dienenden Raume (Keller; davon 5 Keller zu Wohnung Nr. 2) in sich abgeschlossen sind. Aus dem der Teilungserklarung beigefgten und vom Bauaufsichtsamt gesiegelten GrundriB des Kellergeschosses ergibt sich, daB alle Kellerr加me zueinander durch Mauerwerk getrennt sind und Zugangsm6glichkeit nur u ber den gemeinsamen Kellerflur zu den einzelnen Kellerr加men besteht. wとnn daher die PrUfung der Abgeschlossenheit ergibt, d出 jeder einzelne Kellerraum in sich abgeschlossen ist, so ist eine weitere sich auf die nachtraglich erfolgte veranderte Zuordnung beziehende Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bauaufsichtsamtes nicht erforderlich. weil die zu bescheinigende Abgeschlossenheit bereits feststeht. 9. BGB§242にum Ausgleich ehebezogener Zuwendungen) Zur Frage des Ausgleichs ehebezogener Zuwendungen bei GUterstandswechsel w註hrend intakter Ehe. BGH, Urteil vom 23.4.1997 一 XII ZR 20/95 一, mitgeteilt von Dr Mα中ed Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien waren seit dem 12.9.1969 miteinander verheiratet. Kurze Zeit nach der EheschlieBung lieB die Beklagte ihre damaligen Rentenversicherungsanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt fr Angestellte mit 26.393,70 DM abfinden und U berwies hiervon einen Teilbetrag von 25000 DM auf das Konto des Kl甘gers. Am 4. 12. 1 972 erklarte der Kl甘ger die Abtretung von drei von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen an die Beklagte. Im Jahre 1973 Ubertrug er ihr sein in V. gelegenes Hausanwesen. 1976 vereinbarten die Parteien ehevertraglich Gutertrennung. 「 1985/1986 wurden die vorgenannten Lebensversicherungen in H6he von insgesamt 143. 162,40 DM ausgezahlt. Der Betrag wurde zum gr6Bten Teil in das Hausanwesen investiert. AuBerdem kauften die Parteien hiervon einen Pkw und legten weitere 40.000 DM in Form eines Sparkassenbriefes fr die Beklagte an. Ab 1989 betrieb der KI谷ger das Scheidungsverfah化n, das zur rechtskraftigeり Scheidung und zur Durchfhrung des Versorgungsausgleichs durch Ubertragung von Rentenanwartschaften in H6he von monatlich 303,65 DM zugunsten des Klagじrs 応hrte. Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kl谷ger die RUckzahlung des aus den Lebensversicherungen gezahlten Betrages mit der Begrundung, es handele sich um eine ehebezogene Zuwendung, die nach dem Scheitern der Ehe auszugleichen sei. Die Lebensversiche『『 rungen, die seiner Altersversorgung gedient hatten, seien abgetreten worden, um sie vor dem Zugriff Dritter zu schUtzen. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie berief sich unter anderem darauf, ihrerseits erhebliche Zuwendungen an den Kl 谷ger erbracht zu haben und rechnete hilfsweise mit einer behaupteten Gegenforderung in H6he von 171.450,03 DM auf. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 124.512,40 DM (143.162,40 DM bzuglich Kaufpreis des Pkw von 18.650 DM) zuzuglich Zinsen verurteilt und die Klage imu brigen abgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Klager die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Rechtsmittel fhrte zur Aufhebung und ZurUckverweisung. Aus den Gr勘den: t 1 . Das Oberlandesgericht hat einen Ausgleichsanspruch des Klagers aus der Zuwendung der Lebensversicherungen mit folgender Begrundung verneint: Der Klager habe ausweislich der hierber errichteten Privaturkunde unter dem 4.12.1972 s註mtliche Leistungen aus den Lebensversicherungsvertragen vorbehaltlos an die Beklagte abgetreten. D協 dies nur zum Schein erfolgt sei, habe er nicht belegt. Ob die Abtretung unwirksam sei, weil sie entgegen§15 Nr. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall dem Versicherer nicht angezeigt worden sei 姉nne , dahingestellt bleiben. Nach Treu und Glauben sei es dem Klager verwehrt, sich der Beklagten gegenuber auf ein Unterlassen der allein ihm als bisherigem Verfgungsberechtigten obliegenden Abtretungsanzeige zu berufen. Soweit er 面t seinem entsprechenden Einwand die damalige Abtretung nicht mehr gelten lassen wolle, setze er sich treuwidrig in Widerspruch zu seinem 姉heren Verhalten, auf das die Beklagte 一 zumal nach beweiskraftiger schriftlicher Dokumentation der Abtretung 一 habe vertrauen dtirfen. Dafr, daB beide Parteien die Abtretung auch in der Folgezeit als rechtswirksam behandelt hatten, spreche zumindest indiziell die einvernehmliche Verwendung der ausgezahlten Versicherungsleistungen zugunsten der Beklagten. Die Abtretung der Lebensversicherungen stelle eine ehebedingte Zuwendung dar, die der Klager im Hinblick auf den Fortbestand der Ehe vorgenommen habe. Eine Rtickforderung ehebedingter Zuwendungen, die 一 wie vorliegend 一 wahrend des gesetzlichen Gterstandes der Zugewinngemeinschaft erbracht worden seien, bestimme sich grundsatzlich nach dem guterrechtlichen Zugewinnausgleich, der als gesetzlich gewollte Sonderregelung den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln, insbesondere auch den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzenu ber den Wegfall der Gesch狙sgrundlage, vorgehe. Nur in extremen Ausnah-mefllen, in denen die guterrechtliche Ausgleichsregelung zu schlechthin unangemessenen und untragbaren Ergebnissen fhre, werde ein Rtickgriff auf§242 BGB fr zulassig erach-tet. Ein solcher Ausnahmefall, der eine Korrektur nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erfordere, liege hier nicht vor, zumal auch die Beklagte dem Kl註ger erhebliche Betrage zugewandt habe. 2. Diese Beurteilung halt der rechtlichen Nachprufung nicht in allen Punkten stand. a) Zutr明セnd ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, d協 die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die darin ihre Geschaftsgrundlage hat, stellt keine Schenkung, sondern eine ehebe296 zogene Zuwendung dar ( BGHZ 116, 167 , 169 f.; Senatsurteile vom 17.1.1990 一 XII ZR 1/89 一 BGHR BGB§242 Ge-sch 狙sgrundlage 17= FamRZ 1990, 600 , 601「= MittBayNot 1990, 178] und BGHZ 129, 259 , 263). Im Falle des Scheiterns der Ehe k6nnen derartige Zuwendungen nach den Regeln uber den Wegfall der Geschaftsgrundlage zu Ausgleichsan-sprtichen des Zuwendenden 負hren, wenn ihm die Beibehaltung der Verm6gensverhaltnisse, die durch die Zuwendung herbeige負hrt worden sind, nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGHZ 84, 361 , 365, 368 f.; Senatsurteil vom 4.11.1987 一 IVb ZR 100/86 一 FamRZ 1988, 481 f.; Urteil vom 4.4.1990 一 IV ZR 42/89 一 FamRZ 1990, 855 , 856). Das gilt in erster Linie fr Falle der Gtertrennung. Im gesetzlichen Guterstand ist ein Ausgleich zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, dort aber nur gerechtfertigt, wenn besondere Umst註nde den guterrechtlichen Ausgleich als nicht tragbare L6sung erscheinen lassen (Senatsurteile BGHZ 115, 132 , 135 ff. und vorn 5. 10. 1988 一 IVbZR52/87 一 FamRZ 1989, 147 , 149; BGH 一 Urteil vom 4.4.1990 一 a.a.O.). b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klager mache einen Ausgleichsanspruch wegen einer w施rend des gesetzlichen Gterstandes erfolgten ehebezogenen Zuwendung geltend, begegnet indessen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Wirksamkeit der Abtretung der Lebensversicherungen zu verneinen ist, weil diese,, entgegen§15 Nr. 2 ALB" nicht dem Versicherer angezeigt worden ist. Daher ist fr das Revisionsver負 bren zugunsten des Klagers davon auszugehen, daB den in den Jahren 1954, 1962 und 1963 abgeschlossenen Versicherungsvertragen die Bestimmung des§15 Nr. 2 der All gemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall (VA 1932, 1 1 5, 1 1 9; ALB a.F.) bzw. die Bestimmung des§13 Nr. 3 der 一 die vorgenannten Bedingungen ab 1957 ersetzenden 一 Musterbedingungen fr die GroBlebensversicherung (VA 1957, 58, 59; ALB n.F.) zugrunde gelegen hat, eine Anzeige der Abtretung jedoch unterblieben ist. Nach beiden Bestimmungen sind Abtretungen der Anspruche ausder Versicherung der Gesellschaft gegenuber nur dann wirksam, wenn sie der bisherige Verfgungsberechtigte dem Vorstand schriftlich angezeigt hat. Durch die Verwendung einer solchen Klausel will der Versicherer als Schuldner der Forderung nicht nur gew田lrleisten, daB seine Leistung fr den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet wird. Er will insbesondere die Abrechnung u bersichtlich gestalten und verhindern, daB ihm eine im voraus nicht u bersehbare Vielzahl von Glaubigem gegentibertritt. Weitergehend als durch den Schuldnerschutz der§§406 bis 410 BGB will er mithin vor mehrfacher Inanspruchnahme geschtitzt sein. Angesichts dieser offensichtlichen Zielsetzung ist es ausgeschlossen, daB eine derartige Klausel nur als informative Klarstellung des btirgerlich-rechtlichen Schuldnerschutzes aufzufassen ist. Vielmehr ist sie als Bestimmung auszulegen, die als Ausnahme vom Regelfall der Abtretbarkeit gemaB§398 BGB vereinbarungsgemaB von vornherein fr die zu begrndende Forderung den (eingeschrankten) AbtretungsausschluB des§399 2. Alt. BGB festlegt. Die Wirkung dieses Abtretungsausschlusses besteht darin, d協 eine abredewidrig nicht angezeigte Abtretung absolut unwirksam ist ( BGHZ 112, 387 , 388 ff. zu§13 Nr. 3 ALB n.F.; BGH, Urteil vom 19.2.1992 一 IVZR 111/91 一 VersR 1992, 561 ,562 zu ; §15 Nr. 2 ALB a.F. 玉勿 lihosser in P坊lss/A如rtin Versicherungsvertragsgesetz 25. Aufl.§15 ALB Rdnr. 7 D). MittBayNot 1997 Heft 5 aufgrund der unterbliebenen Anzeige hat zur Folge, d脇 der Beklagten im Jahre 1972 durch den Klager nichts zugewandt worden ist. Daran wtirde sich auch dann nichts andern, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausginge, daB der Klager sich nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit hatte berufen k6nnen. Eine Zuwendung hinsichtlich der Lebensversicherungen ist erst nach deren Auszahlung in den J曲ren 1985/86 erfolgt, indem die Zahlungsbetr昭e in der Folgezeit zugunsten der Beklagten verwendet worden sind. c) Da die Parteien im Jahre 1976 ehevertraglich Gtitertrennung vereinbart hatten, kommt ein Ausgleich der Zuwendung nach den vorrangigen Vorschriften des ehelichen Gtiterrechts nicht in Betracht. Damit ist der Ausgleich einer ehebezogenen Zuwendung nach den Regeln u ber den Wegfall der Geschaftsgrundlage aber nicht darauf beschrankt, schlechthin unangemessene und untragbare 旦gebnisse zu korrigieren. Ein Ausgleichsanspruch kann vielmehr schon dann bestehen, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der herbeigefhrten Verm6gensverhaltnisse nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (siehe oben unter 2 a). Da das Berufngsgericht seiner Beurteilung des Klageanspruchs deshalb einen zu strengen MaBstab zugrundegelegt hat, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Sache ist zur erneuten tatrichterlichen Wurdigung an das Oberlandesgericht zurtickzuverweisen. 3. Fhr das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Falls aufgrund der erforderlichen weiteren Aufklarung davon auszugehen sein sollte, daB die 1 972 erfolgte Abtretung nicht unwirksam war, weil§1 5 Nr. 2 ALB a.F. bzw.§l3Nr. 3ALB n.F. den Versicherungsvertragen nicht zugrunde lag, wird zu erwagen sein, ob nicht auch der ehevertragliche Verzicht der Parteien auf einen giiterrechtlichen Ausgleich eine ehebezogene Zuwendung des Klagers darstellt. Da die Parteien die Ehe nach AbschluB des Ehevertrages fortsetzen wollten (und tatsachlich noch ca. 15 Jahre fortgesetzt haben) 姉nnte auch , der Verzicht auf Zugewinnausgleichsanspruche um der Ehe willen erfolgt sein und nach deren Scheitern zu einem Ausgleichsanspruch nach den Regeln u ber den Wegfall der Geschaftsgrundlage fhren (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 109, 89, 92 f.). 10. BGB§§1643Abs. l,l82lAbs. lNr. l,1829Abs. 15.2 (Vormundsch叩sgerichtliche Genehmigung zu Finanzierungsgrundschuld) Ist die wegen der Minderj註hrigkeit des Verk註ufers erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zum Kaufvertrag samt Grundschuldbestellungsvollmacht fr den K註ufer erteilt worden, bedarf es zur sp註teren Bestel・ lung der Finanzierungsgrundschuld durch den K註ufer keiner gesonderten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung mehr. Aus dem Tatbestand: Mit Vertrag vom 3111995 hat der Beteiligte zu 1 )一 zugleich im Namen seines minderjahrigen Sohnes, des Beteiligten zu 2 )一 ein Grundstuck an den Beteiligten zu 3) verkauft und aufgelassen sowie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt. In§7 der Kaufurkunde bevollmachtigten die Beteiligten zu 1 ) und 2) den Beteiligten zu 3), bereits vor Eigentumsumschreibung die Eintra,一 gung von Grundpfandrechten bis zur H6he von DM 400.000 mit Zinsen bis zu 20% und Nebenleistungen bis zu 10% des Grundpfandrechtsbetrages zu bewilligen und zu beantragen. In§10 bevollmachtigen die Beteiligten zwei Notariatsangestellte des Verfahrensbevollm谷chtigten,,, alle zur Durchfhrung und Erganzung dieses Vertrages etwa noch erforderlichen Erkl証ungen abzugeben". Am 24.2.1995 bestellte der Beteiligte zu 3) eine Grundschuld in ,一 H6he von DM 400.000 mit 15% Zinsenj甘hrlich und einer einmaligen Nebenleistung von 5%, die dem Vormundschaftsgericht nicht zur Genehmigung vorgelegt wurde. Das Vormundschaftsgericht hat den Kaufvertrag ohne Einschrankung genehmigt Mit Zwischenve血gung verlangte das Grundbuchamt den Nachweis des Zugangs der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gemaB §1829 Abs. 1 5. 2 BGB an den Beteiligten zu 3) sOwie eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung,, zur Eintragung der Grundschuld' Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Aus den Grロnden: 1. Das Amtsgericht 一 Grundbuchamt 一 hat zu Recht den Nachweis der Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an den Beteiligten zu 3) verlangt. Die Kammer teilt die Auffassung des Grundbuchamtes, daB die in dem Kaufvertrag allgemein enthaltene pauschale Durchfhrungsvollmacht fr die Notariatsangestellten nicht die Bevollmachtigung zur Entgegennahme und Mitteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung beinhaltet. §10 des Vertrages deckt nur die Erklarungen ab, die den Vollzug des Vertrages betreffen. Der Gesetzgeber hat jedoch durch das Erfordernis des§1829Abs.1 S. 2 BGB die Wirksamkeit des Vertrages, durch den ein Minderjahriger belastet wird, von der Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung durch den Vormund an den Dritten abhangig gemacht. Soweit die Notariatsangestellten auch zur Abgabe von Erklarungen bevollmachtigt werden, die,, zur Erganzung des Vertrages erforderlich" sind, kann darunter nicht eine Handlung 一 Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an den Beteiligten zu 3)-verstanden werden, die den Vertrag erst wirksam werden laBt. Dem gesetzlichen Vertreter soll n 如lich die M6glichkeit verbleiben, das bereits genehmigte Rechtsgeschaft erneut zu durchdenken und frei von Bindungen oder Haftungsfolgen dar加er zu entscheiden, ob der Vertrag zustande kommen soll. Auf diese Entscheidungsfreiheitkann der gesetzliche Vertreter zum Schutze des Mmnderjahrigen nicht verzichten (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1113, 1115). (Leitsatz der Schr夢leitung) Hまte sich der Beteiligte zu 1) seiner Dispositionsm6glichkeit in zulassiger Weise begeben wollen, hatte er dies in der Vollmachtserklarung deutlich zum Ausdruck bringen mussen, etwa dadurch, daB er die Notariatsangestellten ausdrcklich zur Entgegennahme und Mitteilung der vormundschaftlichen Genehmigung an sich als Vertreter des Beteiligten zu 3) bevollmachtigthatte(vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1113 , 1115). LG Schwerin, BeschluB vom 29.2.1996 一 5 T 350/95 一, mitgeteilt von Notar Dr Andreas Albrecht, Heilsbronn 2. Eine gesonderte Genehmigung der Grundschuldbestellung, der Bewilligung und des Eintragungsantrages ist entgegen der s e s e s e MittBayNot 1997 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.04.1997 Aktenzeichen: XII ZR 20/95 Erschienen in: MittBayNot 1997, 295 Normen in Titel: BGB § 242