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II ZR 207/95

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. November 1996 II ZR 207/95 GmbHG §§ 30, 31, 32a, b; HGB § 110 Anwendung eigenkapitalersetzender Regeln bei Übernahme einer Bürgschaft für GmbH durch Komplementär der Gesellschafterin der GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Baumbestand). In dem notariellen Vertrag hatte sich die Beklagte verpflichtet, ihre Eltern lebenslanglich auf derh bertragenen Besitzung 面t Wohnung, Kost und Pflege in gesunden und kranken Tagen zu unterhalten. Zur alleinigen Nutzung erhielten die Eltern die von ihnen bisher bewohnten drei Zimmer im Erdgesch鴎 mit einer Wohnfl谷che von ca. 33,5 qm; die ebenfalls im ErdgeschoB gelegene 働che und das Bad nebst Toilette nutzten die Eltern und die Familie der Beklagten gemeinsam. Das 1968 ausgebaute Wohn血mmer im ObergeschoB, ein dort gelegenes Schlaf- sowie ein Kinderzimmer 一 eines der Zimmer wies Schragen auf-sowie eine Toilette im ObergeschoB bewohnte die Beklagte mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn. Die Eltern behielten Zugang zu allen R加men im Haus und Hof. Bei einer derart vorgenommenen Aufteilung der Nutzungsberechtigungen vermag die Kammer nicht festzustellen, d論 der Erblasser sich die wesentliche Nutzung des Grundstticks voiもehalten hat, d論 eine,, wirtschaftliche Ausgliederung" des Geschenks aus dem Verm6gen des Erblassers nicht erfolgt ist oder一 wie es auch teilweise 血 der Literatur anders formuliert worden ist 一 der Erblasser den,, GenuB" des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben hat, wie dies z. B. bei uneingeschr加ktem Vorbehalt eines NieBbrauchs anzunehmen w加e (vgl. BGH a.a.O.).-Ob eine andere Entscheidung zu treffen ware, wenn sich das Wohnungsrecht auf das gesamte Haus oder auf eine abgescfflossene Wohnung von mehreren in einem Haus befindlichen Einheiten erstrecken wurde (vgl. dazu Retffin NJW 1995, 1136 if., 1137), kann offen bleiben. Eine Regelung wie hier getroffen rechtfertigt es auf jeden Fall nicht, nach Ablauf von mehr als zehn Jahren P伍chtteilserg加zungsansprUche auszul6sen. Handels- und Gesellschaftsrecht, Registerrecht 16. GmbHG§§30, 31, 32aundb;HGB§110 (Anwendung eigenkapitalersetzender Regeln bei Ubernahme einer Bたrgschaft 声r GmbH durch Komplemen放r der Geselisch叩erin der GmbH) むbernimmt der Komplement註r der Gesellschafterin einer GmbH unter seinem Namen eine BUrgschaft zugunsten der GmbH, dann scheidet seine Inanspruchnahme nach eigenkapitalersatzrechtlichen Regeln nicht von vornherein aus, falls der Kredit in der Krise aus Gesellschaftsmitteln zurUckgefhrt wird. Vielmehr ist der Komplement註r einem Gesellschafter der GmbH dann gleich zu a山ten, wenn er die Kommanditgesellschaft beherrscht oder die Burgschaft nicht als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als deren Komplement註r u bernommen hat und deswegen einen Freistellungsanspruch nach §§161 Abs. 2, 110 HGB gegen die Kommanditgesellschaft erworben hat. BGH, Urteil vom 18.11.1996一 II ZR 207/95一,mitgeteilt von Dr Ma功ed Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager ist Gesamtvollstreckungsverwalteru ber das Verm6gen der T.-GmbH W. (im folgenden: GmbH), die 血t einem St田iimkapital von 123.000,一 DM ausgestattet war. Die Gesellschaft hatte bei der V.-Bank N. Kiでdit in e血er Gesamth6he bis zu 239.000,一 DM erhalten, der auBer durch Sicherungstibereignungen durch zwei Btirgschaften bis zur H6he von jeweils 240.000,一 DM gesichert war. Die eine Btirgschaftsurkunde hatte der Gesellschafter 0., die andere der Beklagte unterzeichnet. Beide Bti培en waren zu Geschaftsfhrern der GmbH bestellt worden. Der Beklagte war auBerdem einer der beiden Komplement紅e der G.-B. KG); diese Gesellschaft hielt ebenso wie der Gesellschafter 0. eine Stammeinlage von 50.000,一 DM, w谷hrend sich die restlichen Stammeinlagen von zusammen 23.000,- DM auf drei weitere Gesellschafter verteilten. Die GmbH geriet seit Mitte 1991 zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im M狙 1992 war der Schuldsaldo bei der V.-Bank auf knapp 239.000,一 DM angelaufen. Nachdem am 29石.1992 der Antrag auf Er6ffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt worden war, 姉ndigte die Bank die Kiでdite am 1.7.1992 und verwertete die ihr von der Gesellschaft gestellten Sicherheiten und erlangte daraus Befriedigung ihrer Forderungen. Die Burgen wurden nicht in Anspruch genommen. Der Kl醜er hat die Ansicht vertreten, die Burgschaften h谷tten eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt und hat den Beklagten auf Zah-lung eines Teilbetrages von 100.000,一 DM in Anspruch genommen. Vor dem LG hatte er Erfolg, w谷hrend das OLG auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen hat. Die Revision des Klagers fhrte zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den G戒nden: 1. Das OLG hat offengelassen, ob dievon dem Beklagten eingegangene Burgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hat, und hat das Klagebegehren schon daran scheitern lassen, daB der Beklagte weder Gesellschafter der GmbH war, noch zu dem Kreis der einem Gesellschafter ausnahmsweise gleichzusetzenden Dritten gehrt habe. 2. Fur das Revisionsverf油ren ist deswegen zugunsten des Klagers zu unterstellen, d郎 die fr die GmbH u bernommene Burgschaft jedenfalls im Fruhjahr 1992 funktionales Eigenkapital dargestellt hat und der Beklagte durch die Verwertung des von der GmbH gestellten Sicherungsgutes durch die V-Bank eine nach§§32b 5. 1, 32aAbs.2 GmbHG bzw. nach den sogenannten Rechtsprechungsregeln dem Ki醜er zu erstattende Leistung empfangen hat. 3. Die Erwagungen, mit denen das Berufungsgericht eine Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln auf den von seiner Burgschaftsschuld befreiten Beklagten, der unstreitig nicht zu den Gesellschaftern der GmbH gehrt, verneint hat, halten der revisionsrechtlichen Prfung nicht stand. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, daB eine Erstreckung der Eigenkapitalersatzregeln auf nicht zum Kreis der Gesellschafter gehrende Dritte nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Senats geh6ren zum Normadressatenkreis der genannten Regeln neben verbundenen Unternehmen vor allem solche dritten Personen, die mit Mitteln des Geselischafters der GmbH Finan五erungshilfen gewahren (BGH ZIP 1993, 1072 , 1073 m.w.N.). b) Die Anwendung jener Grunds谷tze auf den konkreten Fall durch das Berufungsgericht begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken, weil das OLG den Sachvortrag der Parteien samt den zugeh6rigen Urkunden nicht vollst加dig gewurdigt hat・ Aus dem zwischen der V.-Bank N. und der GmbH geschlossenen Kreditvertrag vom 29. 1 . 199 1 ist zu entnehmen, d論 die Darlehen neben Sicherungsubereignungen durch zwei selbstschuldnerische Burgschaften in H6he von je 240.000,一 DM 即sichert werden sollten, die neben dem Gesellschafter 0. der Beklagte zu stellen hatte, der dabei ausdrucklich eben血ils als ,,Gesellschafter" bezeichnet wurde. 114 MittB習Not 1997 Heft 2 (1) Diese Gleichsetzung des Beklagten mitder von ihm als einer der beiden Komplement如 gefhrten Gesellschaft h飢te dem Berufungsgericht Anl論 zu der Prfung geben mtissen, ob nicht die Burgschaft des Beklagten schon deswegen der KG zuzurechnen w叫 weil er diese Gesellschaft beherrschte. Eine entsprechende Behauptung hatte der Ki昭er schon in der Klageschrift aufgestellt, indem er vorgetragen hatte, dem Beklagten,, geh6re" die G.-B. KG. Der von ihm zugleich vorgelegte Handelsregisterauszug der KG, nach welchem neben dem Beklagten noch Herr J. B. als Komplement証 und Frau Gi. B. als Kommanditistin an der Gesellschaft beteiligt sind, steht der Annahme einer derartigen Beherrschung nicht von vornherein entgegen. (2) Selbst wenn aber eine derartige Beherrschung nicht feststellbar sein sollte, laBt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht ausschlieBen, d那 der Beklagte 一 wie das Berufungsgericht formuliert hat-,,die Biirgschaftserkl如ng mit Mitteln oder fr Rechnung" der G.-B. KG abgegeben hat. Dafr spricht, d論 die kreditgew油rende V.-Bank, wie sich aus dem vorgelegten Kreditvertrag ergibt, nicht etwa eine Biirgschaftsverpflichtung der Geschfts伍hrer der GmbH verlangt hat, sondern offenbar 一 wie dies einer gangigen auf die finanzielle Identifikation der Gesellschafter mit der GmbH abzielenden Bankpraxis entspricht 一 eine Sicherung ihrer Darlehen durch die beiden zu jeweils mehr als 40% an der GmbH beteiligten Gesellschafter erhalten wollte. Wurdigt man die Unterzeichnung der Burgschaftserkl批ung durch den Beklagten nicht isoliert, sondern stellt diesen Vorgang in den Gesamtzusanimenhang der Kreditgew狙rung und der von der V.-Bank gestellten Bedingungen, dann kann die Burgschaft durch den Beklagten 一 was das Berufungsgericht nicht erwogen hat-in seiner Eigenschaft als einer der beiden Komplement証e der G.-B. KGu bernommen worden sein. Die Eingehung der B血gschaftsvepflichtung w証e dann als Aufwendung in einer die KG betreffenden Angelegenheit einzuordnen und l6ste nach §§161 Abs. 2, 110 HGB einen Freistellungsanspruch des Komplement証5 gegen diese Gesellschaft aus. In diesem Fall stammte die in Form der Burgschaft gew劾 rte und 一 nach der revisionsrechtlich gebotenen Unterstellung 一 Eigenkapital ersetzende 圧lfe letztlich aus dem Verm6gen der Gesellschafterin der GmbH und w谷re 一 entgegen der Annahme des Berufungsgerichts 一 fr Rechnung der G.-B. KG von dem Beklagten ti bernommen worden. 4. Damit das Berufungsgericht den Sachvortrag der Parteien voiistanctig wurctigen und die gegebenenralls ertorcterliclien Feststellungen zu der Frage treffen kann, ob die Btirgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an die Vorinstanz zurUckzuverweisen. .伽 bHG§19 Abs・ (Keine Erbringu昭 einer Bareinlage bei Uberweisung mit der Zweckangabe,,Einlage/Darlehen") Der Gesellschafter einer GmbH erbringt seine Bareinlage nicht wirksam dadurch, daB er an die Gesellschaft einen Gesamtbetrag unter Angabe des Verwendungszwecks ,,Einlage/Darlehen"U berweist, welcher ausschlieBlich als Darlehenszahlung verbucht wird. Tatbestand der Schr加leitung: Der beklagte Gesellschafter einer GmbH wurde vom Klager, dem Konkursverwalter u ber das Verm6gen dieser Gesellschaft, auf Zahlung eines Teils der Stammeinlage in H6he von 12.500 DM in Anspruch genommen. Der Beklagte verweigerte die Zahlung 面t der Begrndung, seine Stammeinlage durch U berweisung eines Geldbetrags zu 50.000 DM am 2.8.1991 in voller H6he erbracht zu haben Aut dem Uterwelsungstr昭er hatte der Beklagte als Verwendungs-zweck,, Einlageのarlehen" vermerkt. Die Zahlung war vollstandig als Darlehen verbucht worden. Das LG hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Konkursver-walters hatte bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung Erfolg. Aus den G成nden: 1 . Dem Klager steht gemaB §19 Abs. 1 GmbHG ein Anspruch gegen den Beklagten auf Einzahlung des zweiten Teils der im Gesellsch 雌svertragti bernommenen Stammeinlage in H6he von 12.500 DM zu. Diesen Betrag hat der Beklagte bisher ,一 nicht geleistet. Insbesondere ist keine Erfllung der Schuld durch die am 2.8. 1991 vorgenommene U berweisung in H6he von 50.000 DM eingetreten. Im Gegensatz zu der vom ,一 Landgericht vertretenen Au血ssung ist der auf dem berweisungstrager enthaltene Verwendungszweck nicht eindeutig. Zwar mag die Bezeichnung,, Einlage/Darlehen" die Deutung zulassen, daB in H6he von 12.500 DM eine ,一 Zahlung aufdie noch offene Stammeinlage erfolgen, w谷 hrend der verbleibende Rest von 37.500 DM der GmbH als Dr,一 lehen zur Verfgung gestellt werden sollte. Es kommt aber zumindest ebenso naheliegend in Betracht, d論 der gesamte Betrag der GmbH als Darlehen U berlassen werden sollte. Fur diese Mdglichkeit spricht, da der Beklagte auf dem Uberweisungstr 谷ger weder den zuvor benutzten Begriff der ,,Geschaftseinlage" noch den im GmbHG enthaltenen Be-griff der,, Stammeinlage" verwendet hat. Es kommt hinzu, daB der eingezahlte Betrag der H6he nach den Betrag der noch o価nen Stammeinlage erheblich u berstieg. Wenn der Beklagte tatsachlich die Absicht gehabt haben sollte, in erster Linie auf die offene Stammeinlage zu zahlen und der GmbH nur in H6he des verbleibenden Betrages ein Darlehen zur Verfgung zu stellen, so htte die Verwendung von zwei berweisungstragern oder jedenfalls eine Aufteilung des Zahlungsbetrages nahegelegen. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, im Zeitpunkt der Einzahlung hatten der GmbH gegen ihn keine anderen Forderungen zugestanden, so daB die Einzahlungl schon deshalb lediglich auf die Stanimeinlage erfolgt sein k6nne, laBt er unbercksichtigt, daB dann auch kein Grund erkennbar ist, warum er den fr die Erfllung der Stanimeinlageschuld nicht ben6tigten,ti berschieBenden Betrag von 37.500 DM an die ,一 GmbH geleistet hat. Da er die Zahlung dieses Betrages als Gewahrung eines Darlehens an die GmbH verstanden wissen will, ist nicht ausgeraumt, warum dann nicht der 即samte Betrag darlehensweise hingegeben worden sein soll. Gerade dieser Umstand spricht hier entscheidend daflr, daB der Bemit der dunZsbestimmung, Einlage/Darlehen" kei五 eZ山lung auf dにSt論neinlage, sondern die Gewhrung eines Darlehens in H6he von 50.000 DM bezweckt hat. Aus ,一 diesem Umstand folgt 血cht nur, daB der Beklagte eine Zahlung auf eine bis dahin nicht vorhandene Schuld geleistet hat, sondern auch, daB die von ihm getroffene Bestimmung des Verwen血ngszwecks auf demU berweisungstrager nicht eindeutig ist. Diese besonderen Umst加de fhren dazu, d論 das vom Beklagten beztiglich der Darlegungs- und Beweislast 伍r m論geblich gehaltene Urteil des OLG Stuttg姐( NJW 1987, (Leitsaた der Schr諺leitung) OLG Oldenburg, Urteil vom 10.10.1996 一 U 89/96 一 MittBayNot 1997 Heft 2 / Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.11.1996 Aktenzeichen: II ZR 207/95 Erschienen in: MittBayNot 1997, 114-115 Normen in Titel: GmbHG §§ 30, 31, 32a, b; HGB § 110