V ZR 239/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 01. Februar 1996 V ZR 239/94 BGB §§ 463, 467 Wissenszurechnung zur Begründung arglistigen Verschweigens Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau wiederkehrenden Bedarfs richtet sich der Anspruch aus§528 Abs. 1 Satz 1 BGB deshalb auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden H6he, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes ersch6pft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1992 一 5 C 37/88 一 NJW 1992, 3312 ; MUnchKomniノ Kolihosser, a.a.O., Rdnr. 5). Denn nur mit einer solchen Begrenzung des Anspruchs kann auch in Fallen wieder kehrenden Bed紅fs gesichert werden, d論 das Geschenk nur in dem MaBe (,,soweit") in Anspruch genommen wird, wie dies dem Bedarf des Schenkers entspricht. Zugleich werden dadurch m6gliche RUckforderungsansprUche des Beschenkten vermieden, die diesem nach Herausgabe des Gesamtwertes des Geschenks・und sp批erem Wとgfall des Unterhaltsbedarfs zustehen 扇nnten (vgl. RGRK刀ばezger, BGB, 12. Aufl.,§528, Rdnr. 5). Ist aber der 助ckforderungsanspruch nach§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bei wiederkehrendem Bedarf von vornherein in dieser Weise begrenzt, bleibt fr die Anwendung der Ersetzungsbefugnis in §528 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Raum. Der Ansprich des Schenkers ist in diesem Falle von vornherein ohnehin nur auf das gerichtet, was der Beschenkte in AusUbung der Ersetzungsbefugnis zu leisten hatte. Demgem脇 schuldet die Beklagte entgegen der Auffassung des Beiifungsgerichts 垣eht die Herausgabe des gesamten 一 aus dem ihr めertragenen Nachlaanteil erl6sten 一 Geldbetrages, sondern nur regelm谷Big wiederkehrende Leistungen in H6he des zur Deckung des angemessenen Unterhalts der Klagerin erforderlichenBetrages. 3. a) Das Berufungsgericht hat den angemessenen Unterhalt der Klagerin auf,, wenigstens" 2.000 DM monatlich beziffert. Diese Wortwahl 1脇t die M6glichkeit offen, daB das Berufungsgericht damit nur eine in jedem Falle erreichte untere Grenze bezeichnet hat, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf die Bestimmung des genauen monatlichen Bedarfs nicht 如kam. Sollte es im neuerlichen V吐ぬhren darauf ankommen, ob der KI谷gerin ein Anspruch gem郎 § 528 Abs. 1 BGB zusteht, wird das Berufungsgericht festzustellen haben, welcher Betrag zur Deckung des angemessenen Unterhalts der 風谷gerin erforderlich ist. Dazu wird der insoweit beweisbelasteten Klagerin Gelegenheit zu erganzendem Vortrag zu geben sein. b) Das Berufungsgericht wird auch zu beachten haben, daB die Kl谷gerin ihren Anspruch auf RUckzahlung der gesamten (noch geltend gemachten) 249.249,88 DM auch auf andere RechtsgrUnde und nur hilfsweise auf §528 Abs. 1 BGB ge-×stUtzt hat. 5. BGB§640, 641, 242 (Abnahmej界icht bei unbedeutenden Mi碧eln im Werkvertragsrechり Der Besteller eines Bauwerks kann sich nicht auf eine fehlende Abnahme berufen, wenn ein Mangel nach seiner Art, seinem Umfang und vor allem nach seinen Auswirkungen derart unbedeutend ist, daB das Interesse des Bestellers an einer Beseitigung vor Abnahme nicht schUtzenswert ist und sich seine Verweigerung deshalb als VerstoB gegen Treu und Glauben darstellt. In diesem Fall ist der Werklohn des Unternehmers gem註B§641 BGB 盤Ilig. BGH, Urteil vom 25.1.1996 一 VII ZR 26/95 一 6. BGB§§640, 635, 634; (KeineAbnahme trotz Behaltens des Werks bei Eigennachbesserung mit Ablehnungsandrohung) 1. Eine Klage auf Abnahme eines Werks ist zul註ssig; sie kann auch (,,isoliert") erhoben werden, ohne daB zugleich die Zahlung restlichen Werklohns verlangt wird. 2. Eine Abnahme nach§640 BGB liegt mangels Billigung des Werks als,, im wesentlichen vertragsgem谷Be Erfllung" nicht vor, wenn der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung das mangelhafte Werk behalten will, eine Nachbesserung durch den Unternehmer jedoch untersagt und das Werk selbst oder durch Dritte nachbessert. 3. Auch ohne Abnahme des Werks kann der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfllung gem.§635 BGB jedenfalls dann verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§634, 635 BGB im U brigen vorliegen und der Besteller die Abnahme ohne VerstoB gegen§242 BGB verweigert. BGH, Urteil vom 27.2.1996一 x ZR 3/94一 7. BGB§§463 Satz 2, 467 (VI広senszurechnung zur Beg戒ndung arglistigen Verschweigens) Zur Wissenszurechnung bei am Rechtsverkehr teilnehmenden juristischen Personen und Organisationen, bei denen auf Grund ihrer arbeitsteiligen Organisationsform typischerweise Wissen bei verschiedenen Personen oder Abteilungen,, aufgespaltet" ist. BGH, Urteil vom 2.2.1996 一 v ZR 239/94 一,面始eteilt von Dr Ma功ed Werp,斑ehter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Kl谷gerin (eine GmbH&Co. KG) botder Beklagten mit notariel1er Urkunde vom 12.8. 1985 den Verkauf einer Teilflache von rund 30.000 qm aus einem etwa 1 15.000 qm groBen Betriebsgel血de an, auf dem sie ein,, S昭e- und Impr亀nierwerk" betrieben hatte. Die Gew曲rleistung fr,, Bodenbeschaffenheit, Flachengr協e und Ausnutzu昭sm6glichkeit und fr Sachm谷ngel aller Art" schloB sie in ihrem Angebot aus. Die Beklagte nahm das Angebot in offener Frist am 21.3.1986 an und pachtete zugleich aus dem Betriebsgelande eine weitere Teilflache von rund 20.000 qm. Beide Fl谷chen verpachtete sie ihrerseits an die Firma B.-\ 厄rkA. M. GmbH (im folgenden: M.), deren Anteile sie zu 100% hielt. Gesch谷ftsfhrer war ihr Ehemann G. M. Die M. beantragte im Jali叱 1986 die im面ssionsschutzrechtliche Geneh面gung zur Errichtung und zum Betrieb einer Basaltwollefertigung auf dem Pachtgel血de. Als daraufhin der Boden des Grundstucks und ein Fabrikationsgeb谷ude untersucht wurden, zeigten sich erhebliche Konta面nationen im Erdreich und im Grundwasser. Deshalb wurde der Geneh面gungsbescheid des Landratsamts 面t zahlreichen Auflagen zur Beseitigung bzw. Eind谷mmung der Verunreinigungen versehen. 血 J町e 1990 kaufte 盃e Beklagte in Ausubung eines Optionsrechts auch die zun加hst angepachtete Teilfl谷che fr 213.807 DM; der bis dahin gezahlte Pachtzins in Hbhe von 20.000 DM wurde auf den Kaufpreis angerechnet. Gegenber der Klage auf Zahlung des Kaufpreises rechnet die Beklagte 面t angeblichen Schadensersatzansprchen wegen Kontaminierung des im Jahre 1985 erworbenen Grundstucksteils auf. Sie hat behauptet, die Klagerin habe ihr die Verunreinigungen des Grundstucks arglistig verschwiegen. Es handele sich zum einen um die Auswirkungen der Produktions叩thoden der KI醜erin, zum anderen um gezielt ve贈rabene 助ckstande von Steinkohleteer und um andere MittBayNot 1996 Heft 3 193 Chemikalien aus den Kesseln der Holzimpr昭nierurig. Der Aufwand fr die Beseitigung der 脆 runreinigungen auf dem zun加hst gekauften Grundstuck u bersteige die Kaufpreis肋rderung bei weitem. Die Klagerin hat geltend gemacht, ihr Handlungsbevollm加htigter habe bei den Verhandlungen darauf hingewiesen, da produktionsbedingte Verunreinigungen bestehen 姉nnten. D出ihre Mitarbeiter absichtlich und gezielt Produktionsrtickst加de auf dem Grundstck vergraben h嶺 ten, hat sie bestritten. Das Landgericht hat die Beldagte antragsgem郎 zur Zahlung von 193名07 DM nebst Zinsen venirteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klagerin die Wiederherstellung des ts landgerichtlichen Urteils. Das Re山 面ttel hatte Erfolg. Aus den G威nden: Die Entscheidung des Rechtsstreits h註ngt davon ab, ob die Klagerin hinsichtlich der produktionsbedingten Verunreinigungen eine Aufkl証ungspflicht hatte und diese e而lit hat oder ob sie angesichts der von ihr gemachten Objektangaben den Vertreterder Beklagten 価 hinreichend aufgeld狙 halten du血e. Aufkl註rungsbe面rftig kann ferner sein, ob in dem Grundstck zur Zeit des Vertragsschlusses Tee直ckst註nde vergraben waren und ob und inwieweit den Vertretern der Ki註gerin eine fehlende Aufkl如ng zugerechnet werden 如nnte. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. F血 das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1 . Zur Haftung wegen kontaminierten Bodens und Geb加des durch Produktionsrckst註nde: Zwar besteht nach der st註ndigen Rechtsprechung des Senats, bei Verhandlungen, in denen die Beteiligten entgegengesetzte Interessen verfolgen, eine Pflicht, den anderen Teil U ber solche Umst谷nde aufzukl証en, die den Vertragszweck des anderen vereiteln 如nnen und daher fr seinen EntschluB von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten darf (z. B. BGH NJW 1979, . rM註 ngel allerdings, die einer 391= WM 1979, 615 ) 凡 Besichtigung zug註nglich und damit erkennbar sind, kann der K加fer Aufkl如ng nicht erwarten, weil er solche M谷ngel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (z.B. Urt. v. 16.6.1989, V ZR 74/88 und Urt. v. 8.4. 1 994, V ZR 178/92, beide nicht ver6ffentlicht; vgl. auch BGH NJW 1993, 1643 = WM 1993, 1099 ). Das Berufungsgericht wird deshalb zun註chst zu prfen haben, ob und inwieweit angesichts der 1 985/86 noch vorhandenen 一 und besichtigten 一 Anlagen und der Bezeichnung des Verkaufsobjektes als 5谷ge- und Impr谷gnierwerk im Notarangebot eine Aufki如ngspflicht 加er die bei einem solchen Betrieb 加licher-weise entstehenden Geb谷ude- und Bodenverunreinigungen bestand, erforderlichenfalls, ob die Verk谷uferin autgekl狙 hat. Es wird gegebenenfalls weiter zu prfen haben, ob die Kl註gerin, wie sie geltend macht, jedenfalls davon ausgehen durfte, daB dem Verhandlungs負hier der Beklagten als seib-st註ndigem Gewerbetreibenden die aus der Produktion flie-Bende m6gliche Konta血nation des Grundstcks bekannt sei. 2. Zur Haftung wegen mangelnder Aufld如ng u ber vergrabene Produktions血ckst加de: Das Berufungsgericht 1郎t offen, ob die Geschafts比hier der Komplement狙n von zielgerichteten Vergrabungen verunreinigten Materials auf dem Betriebsgrundstck Kenntnis hatten: Ihnen sei jedenfalls das Wissen 柿herer vertretungsberechtigter Personen zuzurechnen oder nach§166 BGB das Wissen eines verantwortlichen Leiters des Werkes, der eine entsprechende Entscheidung fr die Klagerin habe treffen durfen. Mit dieser Begrndung 1邪t sich arglistiges Verschweigen von 伽her, insbesondere vor 1955, auf dem verkauften Gelande vergrabenem Material durch die jetzigen Verhandlungsfhrer nicht bejahen. a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 8.12.1989 (BGHZ 109, 327 「= MittBayNot 1990, 1601 ) zur Arglist im Sinne der sich §§463 Satz 2, 476 BGB ausgesprochen hat, 1邪t・ die Frage der Wissenszurechnung von Organvertretern juristischer Personen (einschlieBlich fiskalisch handelnder politischer Gemeinden) nicht 血t logisch-begrifflicher Stringenz, sondern nur in wertender Beurteilung entscheiden. Jedenfalls 伍rd紀 Frage der 斑5正overteilung bei Grundstcksgesch狙en der 一 auch hier 一 vorliegenden Art hielt er es aus Grnden des Verkehrsschutzes fr geboten, der Gemeinde das ihr durch Organvertreter einmal vermittelte,,, typischerweise aktenmBig festgehaltene", Wissen auch weiterhin (dort: bis zum AbschluB des zu beurteilenden Grundstckskaufvertrages) zuzurechnen: Nur so lasse sich die strukturelle Besonderheit der organisatorischen Aufspaltung gemeindlicher Funktionen in personeller und zeitlicher Hinsicht (Wechsel der Amtstr註ger) ausgleichen. Der B血ger, der mit der Gemeinde einen wirtschafflich bedeutsamen Vertrag schlieBe und ihr dabei im ,面rfe im Zweifel sogar erh6htes Vertrauen entgegenbringe Prinzip nicht schlechter gestellt werden, als wenn er es nur 血t einer einzigen natrlichen Person zu tun htte. In einem Urteil vom 24.1.1992 ( BGHZ 117, 104 ) hat der Senat, hieran anknupfend, auf der Grundlage des§166 BGB als,, Wissensvertreter" jeden angesehen, der nach der Arbeitsorganisation des Gesch甘ftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Reprsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informぬ0nen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten; er brauche weder zum rechtsgesch谷ftlichen Vertreter noch zum,, Wissensvertreter" ausdrcklich bestellt zu sein. Schon in dieser Entscheidung hat er (im AnschluB an Bohrer, DNotZ 1991, 124 , 129/130) erwogen, daB es nicht auf die eigenverantwortliche Erledigung bestimmter Aufgaben, sondern auf die Ve面gbarkeit derjenigen Informationen ankomme, die,, typischerweise aktenm谷Big festgehalten werden". Nach dieser Ansicht ergibt sich die Kenntnis der juristischen Person daraus, d鴎 sie das Aktenwissen besitzt und seine Nutzung nicht in ihrem Belieben steht, sondern normativen Verkehrsschutz-Anforderungen unterliegt; die Verantwortung fr das einmal erlangte Wissen schlie肋 die gbarkeit zu organisieren・ Verpflichtung ein, seine Ve由 Komme die juristische Person dieser Rechtspflicht nicht nach, mじ sse sie sich materiell-rechtlich so behandeln lassen, als habe sie von der Inforiation Kenntnis. Einer abschlieBenden Stellungnahme zu dieser ぬriante der Wissenszurechnung sah sich der Senat in jenem Urteil enthoben, weil die Entscheidung des Falles nicht von ihr abhing: die beklagte Ge-meinde sei jedenfalls nicht ve印fluchtet gewesen, zwischen dem Liegenschafts- und dem Baurechtsamt allgemein einen Informationsaustausch zu organisieren. Auch habe weder emeinae zwischen dem konkreten UrundstucKsgescflalt aer し und den Verwaltungsvorg加gen im Baurechtsamt ein sachlicher Zusammenhang bestanden, noch h灘ten dem Liegenschaftsamt irgendwelche Hinweise darauf vorgelegen, d鴎 im Baurechtsamt vertragserhebliche Kenntnisse il ber die Baugrundbeschaffenheit des Kaufobjekts vorhanden gewesen . seien. In diesem Sinne hat auch der III 乙vilsenat des Bundesgerichtshofes meh 止にh darauf abgestellt, ob ein Informationsaustausch 晒glich und naheliegend gewesen sei (BGH NJW 1989, 2879 und 2881). W可ite man unabh註ngig von einem konkreten Anl鴎 einen Informationsaustausch zwiMittBayNot 1996 Heft 3 ve面gbare Wissen des einen Amtes dem anderen zurechnen 一 stnde nach den Ausfhrungen des erkennenden 。 Senats in jener Entscheidung der Vertragspartner in solchen Fallen organisationsbedingter,, Wissensaufspaltung" sogar besser da als der einer natrlichen Person, denn diese bes引3e nicht jene Informationen, welche die Gemeinde aufgrund ihrer6 ffent-liehen Aufgaben erlangt. Dieses,, Gleichstellungsargument", wonach der Vertragspart-ner einer Gemeinde (oder einer sonstigen juristischen Person) nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt sein soll als d司enige einer natrlichen Person, hat im Fachschrifttum Zustimmung gefunden (z. B. Medicus, Probleme der Wissenszurechnung, Karisruher Forum 1994, Beilagezum,, vもrsiche円 rungsrecht", 5. 4 if, 11 if.; Ta叩itz, Wissenszurechnung nach englischem und deutschem Recht, Karlsruher Forum 1994, a.a.O., 5. 16 if., 28 if.)(...) b) Kommt danach, wovon das Berufungsg面cht im Ergebnis ausgegangen ist, eine Wissenszurechnung zu Lasten der IU智erin in ihrer Eigensch 雌 als GmbH&Co.KG grundsatzlich in Betracht, so folgt andererseits gerade aus dem Gleichstellungsargument, d那 auch der Wissenszurechnung pers6nliche und zeitliche Grenzen zu ziehen sind: das als Wissen Zuzurechnende darf nicht zu ' einer Fiktion entarten, die juristis面e Personen oder andere am Rechtsverkehr teilnehmende Organisationen weitu ber jede menschliche F油igkeit hinaus belastet. Vielmehr muB fr denjenigen Menschen, fr den die Zurechnung gelten soll, wenigstens eine reale M6glichkeit, aber auch ein AnlaB bestehen, sich das Wissen aus dem eigenen Ged配htnis, aus Speichern oder von anderen Menschen zu besCha月もn. Das bedeutet zweierlei: aa), Soll das 斑siko aus der Wissensaufteilung derjenige tragen, der sie veranlat hat und durch zweckm郎ige Organisation beherrschen kann, so ist einmal entscheidend, ob die Informationti ber den UmstandU berhaupt gespeichert werden muBte. Das h加gt davon ab ,血t welcher W曲rscheinlichkeit sie sp批er rechtserheblich werden kohnte. Zu beurteilen ist das nach dem Zeitpunkt der Vぬhrnehmung und nicht nach einem erst sp谷ter erreichten Wissensstand. Solange etwa Asbest oder bestimmte L6sungs血ttel als harmlos galten, durfte man keine Speicherung von Informationen verlangen (ebenso Bohrer, DNotZ 1991, 124 /128 血t Fn. 23; Mとdicus a.a.O. 5. 11); fiirdieZeitvor 1955 r die das Berufungsgericht hier ,撤 ein Vergraben als nicht widerlegt ansieht, w如 dies n山 eliegend. Zudem muB auch hinsichtlich der Dauer der Speicherung von Informationen unterschieden werden: Je erkennbar wichtiger ein Umstand ist, um so langer muB er gespeichert bleiben. Wird die Speicherung zu 加h aufgehoben, so beendet das die Wissenszurechnung nicht. bb) \\ 厄 ter ist entscheidend, daB sich auch das Erinnerungs-verm6gen des Menschen typischerweise nach der erkennbaren Wichtigkeit der Wahrnehmung und danach bestimmt, wie lange diese zurck liegt. Als Wissen kann man den Inhalt von Speichern daher nur zurechnen, soweit ein besonderer Anl那 besteht, sich seiner in der konkreten Situation (noch) zu vergewissern. Auch das richtet sich nach der Zumutbarkeit: M那- geblich sind auch hier vor allem die Bedeutung des Anlasses und die Schwierigkeit der Suche (vgl. dazu etwa Baumann ,・ ZGR 1973, 284 , 295;Medicus a.a.O. 5. 12). Hierzu fehlt es bisher nicht nur an ausreichenden Feststellun-gen des Berufungsgerichts, sondern schon an hinreichendem Parteivorbringen. MittB習Not 1996 Heft 3 8. BGB §§516, 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, EGBGB A直. 96, AGBGB Art. 7, 17 if. (Voraussetzungen fr Annahme einer Schenkung bei 取危bergabevertra幻 Bei einem Ho推bergabevertrag, der ein Leibgeding enthalt, ist mit der Annahme einer (gemischten) Schenkung Zurhckhaltung geboten. Ein Anspruch auf Rtickgabe des Ubergebenen Anwesens nach den Vorschriften U ber den Schenkungswiderruf kommt daher nur dann in Betracht, wenn unter Berticksichtigung des von den Parteien ge-wollten 恥rtragszwecks bei einem 恥rgleich des Wertes des U bergebenen Anwesens mit dem Wert der Gegenleistungen das Merkmal der UnentgeltlichkeitU berwiegt (Best註 tigung und Weiterfhrung von BayObLGZ 1995, 186). BayObLG, Urteil vom 12.2.1996 一 1 ZRR 15/94 一, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die 1(1醜erin verlangt von der Beklagten, ihrer Nichte, die Rucktibertragung eines GrundstUcks. Durch not而eilen Vertr昭 vom 17.3.1983u bertrug die ledige, damals 53-]仙rige KI昭erin ein in ihrem Alleineigentum stehendes Grund sttick (Wirtschaftsgebaude, Hofraum, Grinland zu 0,2017 ha) an die damals 21う肋rige Beklagte. Diese wurdeim Grundbuch als Eigentmerin eingetragen. Unter Nr. VIII 叱5 ひbe里血vertrages verei加arten die Parteien ver-schiedene り,Gegenleistungen", unter anderem ein Wohnungsrecht und W山.t und Pflege zugunsten der Klagerin, eine Geldrente fr den Fall des Auszugs der Kl醜erin aus dem Anwesen sowie eine Geldzahlung von DM 60.000 an eine Schwester der Beklagten. ,一 ImU brigen ist unter Nr. VII folgendes bestimmt: 1 . Hinsichtlich des Wertes des Vertragsbesitzes, der die Gegenleistungenu bersteigt, erfolgt die ひbe里めe unentgeltlich 司5 Ausstattung sowie als Abfindung 比r seine (des ロbernehmers) bisherige Mitarbeit und etwaige Aufwendungen im Anwesen. 2. Fur die Ubergabe soll der Ertragswert des Anwesens zur Berechnung von Pflichtteils- und 囲 ichtteilserg血zungsansprchen maBgebend sein, soweit dieser geringer ist als der Verkehrswert, soweit gesetzlich m6glich. Die vereinbarten 60.000 DM wurden von der Beklagten am ,一 23.6.1983 bezahlt. Erstmals mit Schreiben vom 12.9.1983 widerrief die Kl谷gerin gegentiber der Beklagten die Schenkung wegen groben Undanks und verlangte vor dem Landgericht die Rucktibertragung des GrundstUcks Zug um Zug gegen Zahlung von 60.000 DM. Hierzu hat sie vorgetragen, es liege eine gemischte Schenkung vor, da die von der Beklagtenu bernommenen Gegenleistungen h6chstens auf die Hlfte des Wertes desu bergebenen Anwesens einzusch就zen seien. Die Beklagte behindere sie hartn加kig in der Ausubung ihrer vertraglichen Rechte, insbesondere durch Errichtung einerU ber 2,50 m hohen Umz加nung, welche sie zu einem unzumutbaren Umweg n6tige, auBerdem durch unzul加gliche Wおserversorgung, N匂 weigerung des ihr vertragsgem邪 zustehenden Gartenpiatzes, sowie dadurch, daB sie die Wohnung nicht in ordnungsgem翻em んstand halte. Sie leide an einer schweren Herzerkrankung. Die Beklagte habe sie b6swillig als prozeBunfhig bezeichnet sowie Uber即ife verbaler und 姉rperlicher Art seitens ihres Ehemannes bzw. frlheren Lebensge飴 hrten auf sie (die K1agerin〕geduldet. Sie sei aucn ciurcn ruIjscn1age aes inemanns der JieKlagten veneロt worden. Die 1(1昭e blieb in allen Instanzen ei加iglos. Aus den Grだnden: 1 . Das Berufungsgericht hat den auf Ruckubertragung des Grundstucks gerichteten Anspruch der Ki昭erin nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Schenkungswiderrufs nach den Vorschriften ti ber die Herausgabe einer ungerecht Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 01.02.1996 Aktenzeichen: V ZR 239/94 Erschienen in: MittBayNot 1996, 193-195 BGHZ 132, 30-39 DNotZ 1996, 986-989 NJW 1996, 1339-1341 Normen in Titel: BGB §§ 463, 467