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X R 255/93

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 23. Januar 1996 X R 255/93 327 EStG § 15 Gewerblicher Grundstückshandel und Drei-Objekt-Grenze Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau werten Vorteil darstellen. Eine solche Vertragsgestaltung spricht aber regelmaBig dafr, daB diese Zusatzvereinbarung mit dem eigentlichen Vertragsgegenstand, der die VerauBerung der S-Insel zum Inhalt hatte, nichts mehr zu tun hat, die Zusatzvereinbarung vielmehr nur wegen drohender Ausubung des Vorkaufsrechts geschlossen wurde (vgl. BGH, NJW 1980 S. 2304『= MittBayNot 1980, 196 ] undNJW 1992 s. 236『= MittBayNot 1992, 37 ]). c) Trotz der kaum verdeckten Absicht der Vertragsparteien, durch Vereinbarung von nicht in Geld bestehenden bzw. h6chstpers6nlichen Nebenleistungen die Ausubung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten zu vereiteln, besteht kein AnlaB fr die Annahme, der Kaufvertrag sei wegen VerstoBes gegen die guten Sitten nichtig (§138 BGB). In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1964 S. 540 und NJW 1992 S. 236『= MittBayNot 1992, 37 ],jeweils m.w. N.), gegen deren Anwendung auf das gesetzliche Vorkaufsrecht nach Art. 34 BayNatSchG keine durchgreifenden Bedenken bestehen, besteht Einigkeit darin, daB es den Teilnehmern am Rechtsverkehr grundsatzlich nicht verwehrt ist, innerhalb der Rechtsordnung Vereinbarungen zu treffen, die die Ausubung des Vorkaufsrechts verhindern 姉nnen; nichtig gemaB §1 38 BGB sind danach nur solche das Vorkaufsrecht vereitelnde Vertrage, die durch ihren Gesamtcharakter oder die Art und Weise ihres Zustandekommens das Geprage der Sittenwidrigkeit erhalten. Anhaltspunkte dafr sind vorliegend aber nicht gegeben. d) Auch die Tatbestandsvoraussetzungen nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayNatSchG liegen vor, denn mit dem notariellen Vertrag vom 1 1 .2. 199 1 wurden GrundstUcke verkauft, die sowohl an ein oberirdisches Gewasser angrenzen als auch innerhalb des Naturschutzgebietes,, Vogelfreistatte A-See SUdufer" liegen. e) Die Ausubung des Vorkaufsrechts ist auch durch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemaB Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG gerechtfertigt. (Wird ausgefhrt.) 0 Auch §507 Satz 2 BGB steht der wirksamen Ausubung des Vorkaufsrechts nicht entgegen. Danach ist bei einem Unverm6gen des Vorkaufsberechtigten zur Erbringung von Nebenleistungen zwischen sch批zbaren und unschatzbaren Nebenleistungen zu unterscheiden. Ist die Nebenleistung sch飢zbar, so hat der Vorkaufsberechtigte statt dieser Nebenleistung nach §507 Satz 1 BGB deren Wert zu entrichten. Ist die dem Vorkaufsberechtigten unm6gliche Nebenleistung unschatz-bar, so fordert §507 Satz 2 BGB eine weitere Unterscheidung nach der W山entlichkeit dieser Nebenleistung. Dabei ist das Vorkaufsrecht nur dann ausgeschlossen, wenn der Vertrag mit den Dritten, hier den Kl醜ern, ohne diese Nebenleistung nicht abgeschlossen worden w谷re. Ist dagegen die Nebenleistung nicht so wichtig, daB der Vertrag ohne sie nicht vereinbart worden w証e, geht sie bei Ausllbung des Vorkaufsrechts dem Vorkaufsverpflichteten, hier der Beigeladenen zu 2), verloren (vgl. Staudinger, BGB, 12. Aufl., Rdnrn. 3 und 4 zu§507 BGB.; H.P 肌stermann in MUnchKomm BGB, Rdnrn. 1 if. zu§507 BGB m.w.;N.). In diesem Fall muB also die Verwirklichung weiterer Zwecke des Vorkaufsverpflichteten hinter den Interessen des Vorkaufsberechtigten zurUckstehen (Staudinger a.a.O.). So liegt der Fall hier, denn der Senat vermag nicht zu erkennen, daB das durch eine beschr如kte pers6nliche Dienstbarkeit gesicherte Nutzungsrecht an einem Grundstuck des Klagers fr die Beigeladene zu 2) von so groBer Bedeutung war, daB ohne dieses Nutzungsrecht das Drittgeschft, die VerauBerung der 5-Insel fr 400.000,一 DM nicht abgeschlossen worden w紅e. Eher scheint, wie bereits dargelegt, naheliegend zu sein, daB die Vereinbarung dieser Nebenleistung durch die drohende AusUbung des Vorkaufsrechts seitens des Beklagten bedingt war, aber kaum mit der vereinbarten Hauptleistung selbst in einem Gegenseiti盛eitsverhaltnis stand. Die Verhinderung der Aush6hlung und Umgehung der Position des Vorkaufsberechtigten ist aber gerade auch ein Anliegen von §507 BGB 似 P Westermann a.a.O.). Die Frage, ob dieses NutZungsrecht auch in Geld schatzbar ist, kann damit dahingestellt bleiben. Die vereinbarte Nebenleistung der 6 bertragung der Grundstticke Fl.Nrn. .. . und . . .,jeweils der Gemarkung D auf die Beigeladene zu 2), die vorn Beklagten in Natur ebenfalls nicht erbracht werden kann, steht der AusUbung des Vorkaufsrecりts durch diesen schon deshalb nicht entgegen, weil der Wert dieser Grundstucke geschatzt werden kann und dieser Wert dann vom Beklagten nach §507 Satz 1 BGB zu entrichten ist 3. Dem von der Beigeladenen zu 2) mit Schreiben ihrer Bevollmachtigten vom 14.6. 1 99 1 gegentiber dem Beklagten erkl紅ten Rticktritt vom Vertrag kann entscheidungsrelevante Bedeutung nicht zukommen. Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die angefochtene VorkaufsrechtsausUbung mit Bescheiden vom 11. und 12.4.1991, uber deren RechtmaBigkeit zu befinden ist. Ein Rticktritt vom Vertrag gegenuber dem Freistaat Bayern setzthingegen voraus, daB mit der Ausubung des Vorkaufsrechts ein rechtswirksamer Vertrag zwischen der Vorkaufsverpflichteten und dem Vorkaufsberechtigten bereits zustandegekommen ist,斑chtig ist zwar, d出wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage( §80 Abs. 1 VwGO ) die Bescheide vom 1 1 . und 12.4. 199 1 ihre privatrechtsgestaltende Wirkung noch nicht entfalten konnten, ein rechtswirksamer Vertrag zwischen der Beigeladenen zu 2) und dem Freistaat Bayern noch nicht besteht und auch die Verpflichtung des Vorkaufsberechtigten, den Kaufpreis zu z山len, noch nicht entstehen konnte (vgl. BGH vom 5.5.1988, NJW 1989, 37 ). Unabhangig davon ist aber von den Verwaltungsgerichten uber die Anfechtung der Vorkaufsrechtsausubung zu entscheiden, denn erst mit der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder etwa einer Klagerticknahme kann ein rechtswirksamer Kaufvertrag der Beigeladenen zu 2) und dem Freistaat B習ern zustandekommen.ロber einen Rucktritt in diesem Vertragsverhaltnis haben im Streitfall die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. Steuerrecht 27. EStG§15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 (Gewerblicher Grundst貢ckshandelund Drei-Objekt-Grenze) Erwirbt jemand zwei Grundstcke, errichtet er hierauf in Verkaufsabsicht jeweils ein Supermarktgeb註ude und ver註uBert er diese GrundstUcke in zeitlichem Zusammenhang mit der Bebauung, unterh航lt er einen Gewerbebetrieb. Die zu Wohneinheiten entwkkelte,, Drei-ObjektGrenze" (BFH-BeschluB vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86 , BStBI II 1995, 617) schlieBt diese Annahme nicht aus. BFH, Urteil vom 24.1.1996 一 x R 255/93一 MittBayNot 1996 Heft 4 Aus dem Tatbestand: Der Kl 谷 ger und Revisionskl醜er (Klager) ist Bauingenieur. Bis Herbst 1983 arbeitete er nichtseibst加dig fr andere Firmen, danach im M故le und Grundsttickshandelsbetrieb seiner Ehefrau. ト Im M士z 1982 erwarb der KI甘 ger ein unbebautes Grundstuck. Nach dem Erwerb vermietete er einen noch auf dem Grundstck zu errichtenden Supermarkt. Er stellte eine Bauvoranfrage und fhrte das Baugenehmigungsvei」旬 iren durch. Die Ausfhrungsplanung und die Errichtung des Supermarkts gem谷 Bden det証 ilierten mietvertraglichen Vereinbarungen zur Gr6Be und Ausstattung des Supermarkts u bertrug der Klger einem Generalunternehmer. Er finanzierte die Baukosten durch langfristige Kredite. Der Mietvertrag hatte eine Laufzeit bis zum 31.12.1998. Nach der Fertigstellung wurde der Supermarkt von einem Untermieter in der Rechtsform einer GmbH&Co. KG betrieben. Mit Vertrag vom 13.4.1984 verkaufte der Kl甘ger Grundstck und Supermarkt an Gesellschafter des Untermieters zu einem Kaufpreis von netto 1 800 000 DM. Im September 1986 erwarb der Klger ein auf 40 Jahre befristetes Erbbaurecht an einem unbebauten GrundstUck. Bereits vor dem Erwerb hatte er einen Mietvertrag mit derselben Firmengruppe wie zuvor zu inhaltlich vergleichbaren BedingungenU ber einen zu errichtenden Supermarkt mit einer Lau吃eit von 15 Jahren abgeschlossen. Nach der Fertigstellung und kurzzeitigen Vermietung verkaufte der Kllger Erbbaurecht und Supermarkt im Dezember 1987 zu einem Kaufpreis von netto 2 050 000 DM an die Untermieter und Betreiber _一 des 5叩ermarkts. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 一 FA--) ging von einem gewerblichen GrundstUckshandel aus und setzte 知r die ト Streitjahre 1984 und 1987 Gewerbesteue MeBbetrge fest. Der Kl注 ger machte geltend, vermbgensverwaltend tatig gewesen zu sein. Die Mietvertrage und die Finanzierungen der Supermarkte seien jeweils langfristig gewesen. Vor allem aber sei die vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelte Drei-Objekt-Grenze auch bei gewerblichen Immobilien anzuwenden. Auch branchenkundige Personen mtiBten bis zu drei Objekte im Privatbereich ver 谷 uBern kbnnen. Im Zeitpunkt des Grunds町kskaufs bzw. des Baus habe er keine Ver加Berungsabsicht gehabt. Fur den ersten Verkauf sei ein privater Wohnortwechsel ausschlaggebend gewesen. Die Klage wurde abgewiesen. Die Revision blieb erfolglos Aus den Gr貢nden: 1 . Nach§2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommen§2 steuergesetzes (EStG) zu verstehen( Abs. 1 Satz 2 GewStG). Die Tatigkeit muB die Voraussetzungen des §15 Abs. 2 EStG erfllen und darf sich nach den Umstanden des Einzelfalls nicht als private Verm6gensverwaltung darstellen. Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, muB durch eine Tatigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird ( BFHE 106, 84 , BStB1 II 1972, 700 unter II. 2.). Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nicht st&ierbaren Sphare ist auf das Gesamtbild der Verh組tnisse und auf dig Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifels負lien ist maBgebend, ob die Tatigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Verm6gensverwaltung fremd ist ( BFHE 178, 86 , 90, BStB1 II 1995, 617, unter C. 1. 「= MittBayNot 1995, 492 ]). Nach standiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Verm6gensverwaltung zum Gewerbebetrieb uberschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Verm6genswerte durch Umschichtung gegentiber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden MittBayNot 1996 Heft 4 Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (BFHE 178, 86, BStBI II 1995, 617 unter C. 1.「= MittBayNot 1995, 4921). 2. Der gewerbliche Grundsttickshandel kommt in der Regel erst dadurch zustande, daB der Ver加Berer eine Anzahl bestimmter. Objekte (Einfamilienhauser, Zweifamilienhauser, Eigentumswohnungen 一 Wohneinheiten 一) zuvor gekauft oder bebaut und sie in zeitlichem Zusammenhang hiermit ver加Bert hat a) Je geringer der Umfang von Anschaffungen und VerauBerungen ist, desto weniger ist anzunehmen, daB der Zweck der Verm6gensmehrung durch Ausnutzung substantieller Verm6genswerte im Vordergrund steht. Eine zahlenmaBige Begren-neinheiten tragt zung der Verm0gensverwaltung auf drei Wめ nach dem BFH-Urteil vom 9.12.1986 ( BFHE 148, 480 , BStB1 II 1988, 244) den rechtlichen Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Vereinfachung Rechnung. Andererseits hat die Rechtsprechung die Anschaffung und Ver谷uBerung von mehr als drei Wohneinheiten 一 unter weiteren 肌井aussetzun-gen 一 im Regelfall als gewerblich angesehen. Der GroBe Senat des BFH hat in seinem BeschluB in BFHE 178, 86, BStB1 II 1995, 617「= MittBayNot 1995, 492 ] (unter c. ii. 2う entschieden: Die,, Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maBgebenden T谷tigkeiten (Anschaffung, Bebau-ung, Verkauf)" habe fr die Beurteilung am MaBstab des§ 巧 EStG eine indizielle Bedeutung.,, Die von der Rechtspre-chung entwickelten Beweisanzeichen dienen dem Zweck, eine die Gleichheit der Rechtsanwendung gewahrleistende Zuordnung zum 'Bild des Gewerbebetriebes ,一 der Handel 面t Grundstcken durch marktm谷Bigen Umschlag erheblicher Sachwerte sowie die Bauunternehmung 一 bzw. zur privaten Verm6gensverwaltung zu erm6glichen." b) Die Verwaltung hat sich der Rechtsprechung zur sog. DreiObjekt-Grenze fr Wohneinheiten angeschlossen. Bei allen anderen Arten von Objekten halt sie die Drei-Objekt-Grenze fr nicht anwendbar, so daB auch weniger als vier Verk加fe zu einem Gewerbebetrieb fhren k6nnen (Schreiben des Bun-desministers der Finanzen 一 BMF 一 vom 20.12.1990, BStB1 1 1990, 884, Rdnr. 9). c) Der XI. Senat des BFH hat im VorlagebeschluB vom 2.9.1992 ( BFHE 171, 31 , 33, BStB1 II 1993, 668) eine Ausweitung des Anweridungsbereichs derDrei-Objekt-Regel insofern befrwortet, als es auf Wert, Gr6Be und Nutzungsart des jeweiligen Grundbesitzes nicht ankomme. FUr die steuerrechtliche Einordnung als Gewerbebetrieb oder private Verm6gensverwaltung sei es ohne Bedeutung, ob eine T証igkeit auf,, die VerauBerung" z.B. eines gemischtgenutzten Grundstticks oder eines Zweifamilienhauses gerichtet sei. Art und Nutzung des Grundstticks lieBen keinen SchluB auf die Intensit谷t und den Umfang der,, Tatigkeiten des Ver加Berers" zu. In dem vom XI. Senat zu beurteilenden Fall hatte nach den tats谷chlichen Feststellungen des FG ein Architekt Objekte, die nicht Wohneinheiten waren, ver加Bert und im AnschluB hieran bei der Modernisierung Architektenleistungen erbracht. U ber die Errichtung von anderen Geb谷uden als ,,Wohneinheiten" hatte der XI. Senat nicht zu befinden. Sein VorlagebeschluB entfaltet imti brigen keine Bindungswirkung i.S. des §11 Abs. 2 FGO , da er 加er die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht endgtiltig entschieden hat (vgl. BFHE 141, 405 , 413, BStB1 II 1984, 751, unter B. II. 2. a bb). d) Im U brigen ist die Bebauung eines Grundstcks des Privatverm6gens ohne Absicht der VerauBerung auch dann private Verm6gensverwaltung, wenn dies in groBem Umfang ge327 ( BFHE 79, 366 , BStB1 III 1964, 364). Eine gewerbliche Tatigkeit liegt nur vor, wenn der Bauherr jedenfalls im Zeitpunkt der Bebauung die zumindest bedingte Absicht einer Ver加 Berung hat. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Grundsttickskauf, Bebauung und Verkauf ist ein Anzeichen dafr, daB eine Verkaufsabsicht bereits von Anfang an vorgelegen hat. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang wird in der Regel angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen der Errichtung des Geb加des und dem Verkauf weniger als fnf Jahre betragt ( BFHE 165, 498 , BStB1 II 1992, 143, m.w.N. der Rechtsprechung). Betr註gt der Zeitabstand der fr die Einstufung als gewerbliche Wertsch6pfung maBgebenden Tatigkeiten wie im Streitfall nur zwei Jahre, sind an die Widerlegung der Vermutung strenge Anforderungen zu stellen ( BFHE 164, 347 , BStB1 II 1991, 844). 3. Der Kl谷ger hat i.S. des §15 Abs. 2 EStG selbst 加dig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, nachhaltig am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen. Die hier zu beurteilenden Erwerbsvorgange, die Bebauung der Grundstcke sowie diejeweils zeitnahen VerauBerungen erfllen somit den Tatbestand des §15 Abs. 2 EStG . Eine private Verm6gensverwaltung liegt nicht vor, weil sich die Gesamtheit dieser Tatigkeiten unter besonderer Bercksichtigung der Bebauung fr Zwecke der Ver谷 uBerung als gewerbliche (unternehmerische) M匂isch6pfung nach Art eines Bauunternehmers/Bautragers und nicht als Fruchtziehung aus zu erhaltenden Verm6genswerten darstellt. Die Grundsatze ti ber die Indizwirkung der sog. Drei-Objekt-Grenze stehen dieser Annahme schon deswegen nicht entgegen, weil Gegenstand der T谷 tigkeit keine Wohneinheiten, sondern gewerbliche GroBobjekte (Superm証kte) sind. a) Im Streitfall ergibt sich die Gewerblichkeit nicht lediglich aus der wiederholten Ver註uBerung von Wirtschaftsgtitern im Sinne eines marktm註 Bigen Umschlags von Sachwerten, sondemn aus der unternehmerischen Wertsch6pfung fr Zwecke der VerauBerung. Die Errichtung von gewerblich genutzten Geb谷 uden der hier zu beurteilenden Gr6Benordnung zum Zwecke der VerauBerung entspricht dem Bild des,, typischen" -produzierenden-Unternehmers, der eigeninitiativ tatig wird und Produktionsぬktoren 一 die eigene Arbeitsleistung, Eigen- und Fremdkapital, selbst谷 ndig und nichtselbstindig erbrachte Leistungen Dritter 一, markt塩higen Guter- und ,zu Dienstleistungsangeboten bundelt" und sie auf eigenes Rigiko am Markt absetzt (vgl ん . kob, Einkommensteuer, 1991, Rdnr. 21 f. 且- Webe, Der G山 ; D. erbebetrieb im Ertragsteuerrecht, 1977, 5. 190 ff., 203 比) . b) Urbild des auf dem Grundstucksmarkt tatigen Produzenten ist der Bauunternehmer. Dieser ist auch dann gewerblich t 谷 tig, wenn er nur einen einzelnen Bauauftrag ausfhrt. Die Errichtung auch nur eines Gebaudes kann nachhaltig i.S. des §15 Abs. 2 EStG sein, weil fr diese Annahme ausreicht, daB die Erledigung des Bauauftrags mehrere (Einzel-)Tatigkeiten erfordert ( BFHE 72, 533 , BStB1 III 1961, 194, zur Rechtslage bei Arbeitsgemeinschaften vor Einfgung des§2a GewStG; allgemein BFHE 145; 33, 36 f., BStB1 II 1986, 88). Auch der GroBe Senat hat in seinem BeschluB in BFHE 178, 86 , BStB1 II 1995, 617 (unter C. II. 2.) den Bauunternehmer als Beispiel fr den auf dem Grundstucksmarkt gewerblich tatigen Produzenten erw加nt.,, Typischer" Gew町betreibender ist daruber hinaus der GeneralUbernehmer, der zwar selbst keine eigenen Bauleistungen erbringt, jedoch im Auftrag eines Bauherrn als Auftraggeber gegentiber den ausfhrenden Bauunternehmen auftritt und alle zur Erstellung eines Bauwerks notwendigen MaBnahmen koordiniert. Auch der Baubetreuer (vgl.§37 Abs. 1 des Zweiten V而hnungsbaugesetzes;§34c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Gewerbeordnung 一 GewO-)ist bei teilweiser ( BFHE 109, 368 , BStB1 II 1973, 668 betreffend finanzielle Betreuung「= MittBayNot 1993, 3151 ) und erst recht bei umfassender Betreuung ( BFHE 83, 237 , BStB1 III 1965, 586) gewerblich t註tig. Ebenso ist der Bautr谷ger( §34c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewO), der auf einem in seinem Eigentum be-findlichen Grundstck im eigenen Namen fr Rechnung eines Auftraggebers in Erfullung einer diesbezuglichen Ver-pflichtung ein Gebaude errichtet (vgl. Locher Das private Baurecht, 5. Aufl.,§39 Rdnr. 405),,, typischer" Gewerbetreibender. c) Die Tatigkeiten des Ki昭ers, der alle MaBnahmen zur Errichtung der Superm谷rkte ihm zurechenbar veranlaBte, entsprechen nach ihrem wirtschaftlichen Kern der 寛tigkeit eines Bautrigers. Das FG hat zutreffend darauf abgestellt, daB der Klager die Grundstucke beschaffte, die zu errichtenden Superm 谷rkte plante bzw. planen lieB,. die Baugenehmigungsverfahren durchfhrte, Generalunternehmer mit der Bauausfhrung beauftragte und fr die Finanzierungen sorgte. Mit diesen umfangreichen, im vorstehend dargelegten Sinne nachhaltigen grundstUcksbea山eitenden Tatigkeiten hat der Klager unter Einsatz seiner Arbeitskraft, seiner speziellen Fach- und Branchenkenntnisse, des Einsatzes von Fremdkapital und unter Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter eine beabsichtigte Wertsteigerung erzielt, die rechtlich nicht mehr als bloBe Frucht einer verwaltenden Nutzung vorhandenen Verm6gens gewertet werden kann. Die auf Wertsch6pfung gerichtete nachhaltige Tatigkeit erh谷lt ihren Rechtscharakter als gewerblich zugleich aufgrund der sie tragenden Absicht, mit VerauBerung des geschaffenen Produkts am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen (vgl. Schmidt-Liebig, Betriebs-Berater, 1993, 904, 908 ff.). Aus diesem Grunde hat der BFH entschieden, daB ein im ti brigen freiberuflich tatiger Architekt, der sich zur Erstellung eines schltisselfertigen Baus auf einem dem Erwerber zu ti bereignenden Grundstuck verpflichtet,u ber die freiberufliche Tatigkeit hinaus gewerblich tatig ist ( BFHE 64, 46 , BStB1 III 1957, 17; BFHE 104, 178 , BStB1 II 1972, 291「= MittBayNot 1972, 1401). d) Ergibt sich hiernach die Zuordnung zum,, Bild des Gewerbebetriebes" bereits unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen,, Pro-duktion fr den Markt", kann dieses Ergebnis nicht mehr aufgrund der Indizwirkung einer geringen Zahl von, ;Objekten" korrigiert werden. 4. Das Urteil des FG entspricht diesen Grundsatzen. Seine Tatsachenwtirdigung, daB der KJ昭er trotz AbschluB eines langfristigen Mietvertrages und langfristiger Finanzierung schon bei Erwerb des Grundstcks bzw. des Erbbaurechts eine bedingte Absicht der Wiederver 谷 uBerung hatte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; der Senat ist in dieser Hinsicht an die nicht mit Ver均brens血gen angegriffene Feststellung des FG gebunden ( §118 Abs. 2 FGO ). Die Wurdigung des FG ist m6glich; ein VerstoB gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssatze liegt nicht vor. Ebensowenig ist die Feststellung des FG zu beanstanden, daB sich der Klager selbstandig und mit Gewinnerzielungsabsicht am allge円einen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hat. Bei dieser Sachlage konnte das FG auch davon ausgehen, daB die kurzfristige Vermietung der Supermarktgeb谷ude der Annahme einer gewerblichen 覧tigkeit nicht entgegensteht. MittB習Not 1996 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 23.01.1996 Aktenzeichen: X R 255/93 327 Erschienen in: MittBayNot 1996, 326 Normen in Titel: EStG § 15