II ZR 294/93
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. Dezember 1995 II ZR 294/93 KapErhG §§ 25, 31; BGB §§ 140, 419 Rechtsfolgen einer unwirksamen Verschmelzung von Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 20. KapErhG§§25,3 1;BGB§§140, 419 (Rechtsfolgen einer unwirksamen Verschmelzung von GmbH) 1. Ist die Verschmelzung zweier Gesellschaften mbll wegen fehlender Eintragung in das Handelsregister unwirksam, sind auch die Grunds註tze U ber die Behandlung fehle由after gesellschaftsrechtlicher Akte unanwendbar. 2. Eine nichtige Verschmelzung kann nicht in eine Verm6gensUbertragung mit der Folge umgedeutet werden, daB das h bernehmende fr die Schulden des h bertragenden Unternehmens nach§419 BGB haftet. BGH, Urteil vom 18.12.1995一 II ZR 294/93一,mitgeteilt von Dr Ma叩ed Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Aufgrund eines 1 979 geschlossenen Pachtvertrages nutzt der Ki醜er das in der Nahe der Elbbrucke in P.-Co.ggelegene Grundstuck F1.St.Nr. ... Nach dem Vertrag hat er das Grundstuck und die Einfriedung in Ordnung zu halten. Fr B曲arbeiten, die der Hauptauftraggeber K. des Rates des Kreises P. (HAG) an der Bruckenrampe durchzufhren hatte, ben6tigte er einen 叱il des von dem Klager genutzten Grundstticks. Der HAG schloB deswegen 面t dem Klageram 25. Februar 1988 einen Vertrag, in dem neben der auf zweieinhalb Monate veranschlagten mnanspruchnahme des GrundsttickSド tinter anderem die nach Beendigung der Bau紅beiten durch den HAG durchzufhrenden Wiederh町stellungsmaBnahmen festgelegt wurden. Das Grundstck ist ti ber die vorgesehene Nutzungszeit in Anspruch genommen und an den Klager nicht zuruckgegeben worden. Dieser verfolgt in dem vorliegenden Rechtsstreit seine Ansprche aus dem Vertrag vom 25. Februar Inzwischen hatte der Rat des Kreises P. am 26. April 1 990 die Umwandlung des HAG in einen selbstandigen volkseigenen Betrieb beschlossen.凡r ihn ist unter Heranziehung der Bestimmungen des Treuhandgesetzes dem Registergericht nach dem 1 . Juli 1 990 mitgeteilt worden, der frtihere volkseigene Betrieb sei in eine GmbH i.A. umgewandelt worden. Die m. GmbHG i.A. (L GmbH) ist am 27. Marz 1 99 1 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Geschftsanteile dieser GmbH j』A. erw田も Ende 1 99 1 die C. GmbH von der Treuhandanstalt. Am 8. Juli 1992 wurde zwischen beiden Gesellschaften ein notariell beurkundeter Verschmelzungsvertrag geschlossen, nach welchem die m. GmbH ihr Verm6gen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter AusschluB der Abwicklung auf die C. GmbH, die jetzige Beklagte,面ertrug. Die Beklagte hat im April 1 993 gegenuber der Treuhandanstalt den晦rtragu ber den Gesch谷ftsanteilserwerb wegen arglistiger Tauschung angefochten. Ferner hat das Registergericht Dresden am 6. Mai 1 993 gemaB§142 FGG die Eintragung der m. GmbH i.A. von Amts wegen gel6scht. Die Antr谷ge auf Eintragung 晦rschmelzung der beiden Gesellschaften sind daraufhin unter 30. Juni 1993 zurckgenommen bzw. am 29. Juli 1993 zurtickesen worden. Das Kぜsgericht hat der Klage gegen die jetzige Beklagte teilweise entsprochen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen, die AnschluBberufung des Klagersti berwiegend Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Revision hatte Erfolg. Aus den Grnden: Die Beklagte ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht Rechtsnachfolgerin des fruheren Hauptauftraggebers K. des Rates des 賢eises P. geworden und haftet deswegen dem Kl谷ger nicht fr die ihm gegenuber am 25. Februar 1988 eingegangenen Ve叩flichtungen・ FUr die Entscheidung des Senats ist ohne Bedeutung, ob一 wie der Klager und das Berufungsgericht gemeint haben 一 der ehemalige HAG ordnungsgem論 in einen selbst加digen volkseigenen Betrieb und ob dieser seinerseits automatisch in eine Kapitalgesellschaft im Aufbau umgewandelt worden MittB習Not 1996 Heft 2 ist oder ob dem nicht§11 Abs. 3 TreuhandG entgegenstand, weil es sich bei dem VEB um einen dem Rat des Kreises P. unterstellten Betrieb gehandelt hat, wie insbesondere das Registergericht im L6schungsverfal廿en angenommen hat・ Selbst wenn n谷mlich unterstellt wird, daB die 1. GmbH i. A. wirksam entstanden ist, scheitert der ひbe里ang der von dem HAG in dem Vertrag vom 25. Februar 1988 U bernommenen Verpflichtungen daran, d論 die 1. GmbH i.A. nicht wirksam mit der Beklagten verschmolzen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verschmelzungsvertrag mangels notariell beurkundeten Zustimmungsbeschlusses der u bemehmenden Gesellschaft nichtig ist. Selbst wenn zugunsten des Klgers von dem formgerechten Zustandekommen des Verschmelzungsvertrages ausgegangen wird, scheitert der 加e稽ang der Ve叩flichtungen der fruheren Schuldner des Kl谷gers auf die Beklagte daran, daB es an der gem谷B §25 Abs. 2 KapErhG konstitutiv wirkenden (Lutter/ Hommelh辱 GmbHG, 13. Aufl.§25 KapErhG Rdnr. 5; Dehmer, Urnwandlungsrecht,§25 KapErhG Anm. 4; Scholz! Priester GmbHG, 7. Aufl./Anh. Umw. § 25 KapErhG Rdnr. 29) Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister fehlt. Die entsprechenden Antr谷ge der U bertragenden wie der 節ernehmenden Gesellschaft sind vielmehr zuruckgenoimen bzw. zurUc蛇ewiesen worden. Die Haftung der Beklagten laBt sich nicht auf die im Personengesellschaftsrecht entwickelten und grundsatzlich auch im Kapitalgesellschaftsrecht anwendbaren (vgl. Martens AG 1986, 57, 63;幼Ilner AG 1993, 68 , 72 ff.; HommelhoffZHR 158 [1994] 11ff.; K. Schmidt AG 1995, 1849 ff.) Grunds飢ze 面er die Behandlung fehlerhafter gesellschaftsrechtlicher Akte stUtzen. FUr das Aktienrecht ist zu der mit dem Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes aufgehobenen Bestimmung des §352 a AktG die Frage kontrovers er6rtert worden, ob die vollzogene Eintragung einer fehlerhaften Verschmelzung auch 価 die Zukunft wirksam ist oder ob eine Entschmelzung stattfinden muB (vgl. Martens AG a. a. 0. ; K. Schmidt AG 1991, 131 if.; ders. ZGR 1991, 373 if., 381 f.; Krieger ZHR 158 [1994] 35 ff., 44 f.; Grunewald in Gぴ1el沼efermehク Eckardt/Kropが §352a Rdnr. 19). In Hinsicht auf das Recht der GmbH wird selbst von denjenigen Autoren, die eine Entschmelzung 比r nicht wunschenswert erachten, vertreten, daB §352 a AktG nicht analog angewendet werden kann, weil die Entscheidung des Gesetzgebers, eine entsprechende Bestim-mung auch fr das GmbH-Recht nicht zuschaffen, respektiert werden mtisse (vgl. Scholzがnester a. a. 0. Anh. Umw.§25 KapErhG Rdnr. 23; ablehnend ferner Lutter/伽mmelhoff a.a.O. Anh. Verschmelzung§25 KapErhG Rdnr. 23 ; Dehmer a.a.O.§25 K叩ErhG Rdnr. 16 b). Ob dieser strengen Auslegung der Vorschriften des mit dem Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes aufgehobenen Kapitalerh6hungsgesetzes zu folgen ist und schon wegen der Notwendigkeit einer Entschmelzung die genannten Grunds肌ze めer die Behandlung fehlerhafter gesellschaftsrechtlicher Akte keine Anwendung finden 如nnen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn auch diejenige郵timmen im Schrifttum, die sich auch fr das GmbH-Recht gegen eine Entschmelzung einer fehlerhaft zustande gekommenen Verschmelzung aussprechen (vgl. 幻ブeger a.a.O. 5. 45 f. m.w.N.), rechtfertigen dies aus dem fr die fehlerhafte Gesellschaft tragenden Gedanken, daB eine einmal ins Leben gerufene Organisation nicht ruckwirkend, sondern allenfalls fr die Zukunft soll aufgel6st werden durfen. Bei einer Kapitalgesellschaft ist diese Voraussetzung indessen nicht bereits dann e面llt, wenn, wie die Revisionserwiderung anzunehmen scheint, der fehlerhafte gesellschaftsrechtliche Akt rein tatsachlich vollzogen ist, gewi sondern erst mit der konstitutiv wirkenden Eintragung in das Handelsregister (vgl. K. Schmidt AG 1991, 131 , 136 und ZGR 1981, 373 ff., 380 f.). Deswegen wird fr das Kapitalgesellschaftsrecht die Anwendung der Grundsatze u ber die Behandlung fehlerhafter gesellschaftsrechtlicher Akte mit Recht ausschlieBlkh unter der Pra面sse er6rtert, daB eine Eintragung in das Handelsregister stattgefunden hat (vgl. 幻たger a.a.O. S. 44 ;励 liner a.a.O. S. 72-74 m.w.N.; K. Schmidt AG 1991, 131 , 136; ders. ZGR 1991, 380 -383 und DB 1995, 1849 , 1851;Hommelh功 ZHRa.a.O. S. 11ff.). Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Grnden als richtig( §563 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar in einer Hilfserwagung gemeint, falls eine GmbH i.A. entgegen seiner Annahme nicht entstanden und deswegen die Verschmelzung und U bertragung mangels Bestehens einer GmbH ins Leere gegangen sein sollte, seien die nichtigen Geschafte gemaB§140BGB in eine Verm6gens面ertragung mit der Folge umzudeuten, daB sich die Haftung der Beklagten aus§419 BGB ergebe. Dies beruht, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf Rechtsirrtum, ohne daB es entscheidend darauf ankommt, daB die Verschmelzung schon an der fehlenden Eintragung scheitert. Den Tragern der beteiligten Unternehmen, die ausdrUcklich den Wとg der Vけschmelzung gew油lt haben, kann nicht der Wille unterstellt werden (vgl. MunchKomm-BGBIMayer-Maly, 3. Aufl.,§140 Rdnr. 17; gegen die Anwendbarkeit des §41 9 BGB auch ScholzJPriester a. a. 0., Anh. 5mw.§25 KapErhG Rdnr. 10 m. w. N.), sich mit einer bloBen nstibertragung zu begnugen, falls die Verschmelzung und ertragung nichtig sein sollte. Nach dem KapErhG ist n加lich die Verschmelzung nicht nur an be-sondere strenge Voraussetzungen geknpft, sondern gew油rleistet mit Registerkontrolle( §24), Publizit飢( §25) und den VorschriftenU ber die Sicherheitsleistung( §26) und die Schadenersatzpflicht der 脆 rwaltungstrager deru bertragenden Gesellschaft( §28) in besonderem MaBe den Schutz der Allgemeinheit, der Gl加biger und der Gesellschafter selbst. 21. G価HG§§3, 15, 18, 40, 53, 54; BGB§714(あemahme von Gesch挙 anteilen einer GmbH durch eine Geselisch叩 bだ rgerlichen Rechts mit besch庖nkter 圧カ1昭) 1. Eine Gesellschaft bUrgerlichen Rechts (GbR), die den Zusatz,, mit beschr註nkter Haftung" fhrt, kann die Stammeinlage einer bereits eingetragenen GmbH U bernehmen. 2. Unbeschadet der Frage, ob bei Abtretung von Gesell-schaftsanteilen die neuen Gesellschafter als Inhaber von Gesellschaftsanteilen in der Satzung aufgefhrt werden dUrfen, ist dies nicht zulhssig, wenn durch die Anmeldung der Eindruck erweckt wird, bei den neuen Gesellschaftern handele es sich um die GrUndun部- gesellschafter. 3. Soll eine GbR als Inhaber von Gesch註ftsanteilen in der Satzung aufge箱hrt werden, sind alle Gesellschafter namentlich zu bezeichnen. Der Zusatz,, mit beschrhnkter Hafiung" ist unzulassig, da er nur 即seIlschaftsinterne Bedeutung fr die GbR hat, aber geeignet ist, den Anschein einer Haftungsbeschr註nkung der GmbH zu erwecken. FUr den Inhalt der Gesellschafterliste nach §8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG gelten die vorstehenden Ausfhrungen entsprechend. OLG Hamm, BeschluB vom 18.12.1995 一 15 W 413/95 一, mitgeteilt von Dr Karidieter Schmidt, Vorsitzender Richter am OLG Hamm Aus dem Tatbestand: Die D.-Eigenkapital-Verwaltungs-QmbH ist, nachdem die Zahlung der gem谷 B§3 des Gesellschaftsvertrages vom 28.02. 1995 auf das Stammkapital von 50.000,00 DM von der GmbHu bernommene und in bar zu erbringende Stammeinlage von 50.000,00 DM nachgewiesen worden war, am 04.04.1995 in das Handelsregister eingetragen worden. Als Geschftsf田irerin ist Frau B.S. eingetragen. Gem谷 B§1 der notariellen Verhandlung vom 24.05. 1995 verkaufte die M.-GmbH ihren Geschftsanteil an der D.-Eigenkapital-Verwaltungs-GmbH an die Grundstucks- und Verwaltungsgesellschaft burgerlichen Rechts mit beschrankter Haftung (GbRmbH), bestehend aus den-Kaufleuten U. D. und S. und trat diesen an letztere ab. GemaB§2 der notariellen Verhandlung beriefen die Herren U., D. und S. als Gesellschafter der GbRmbH unter Verzicht auf Formen und Fristen ferner eine Gesellschafterversammlung ein und beschlossen folgendes: 1 . Die bisherige Gesch狙sfhrerin wird abberufen. Zum Gesch谷ftsfhrer mit Einzelvertretungsbefugnis werden die Kaufleute U., D. und S. bestellt. 2.§3 der Satzung wird auf Grund des zuvor in§1 erfolgten Kaufund Abtretungsvertrages angepaBt und lautet nunmehr: ,,Das Stammkapital betragt 50.000,00 DM (Deutsche Mark fnfzigtausend). Vom Stam回組pital der Gesellschaftu bernimmt als Stammeinlage, welche in bar gezahlt wird: H.-Grundstticks- und Verwaltungsgesellschaft burgerlichen Rechts mit beschrankter Haftung DM 50.000,00 DM. Die Stammeinlagen werden in Geld erbracht und sind sofort fllig." Die M.-GmbH wurde in diesem Zusammenhang nicht mehr erw谷hnt. Gem谷 B notarieller Verhandlung vom selben Tag meldeten die Geschaftsfhrer U., D. und 5. Eintragung in das Handelsregister an 1 . das Ausscheiden der bisherigen Geschaftsfhrerin, die Bestellung der neuen Geschftsfhrer und 2. die,, Anpassung" des§3 derSatzung betreffend das Stammkapital und die Stammeinlage. Mit am 30.05. 1995 eingegangenen Schriftsatz vom 26.05.1995 beantragte der Urkundsnotar unter U berreichung der Anmeldungserklarung vom 24.05. 1995 und der auszugsweise beglaubigten Ablichtung der notariellen Verhandlung vom 25.05.1995, des geanderten し esellscnattsvertrages nebst fotarbestatigung una einer neuen Liste der Gesellschafter, die als Gesellschafter die,, H.-Grundstcksund Verwaltungsgesellschaft burgerlichen Rechts mit beschrankter Haftung" ausweist, den Vollzug. Der Richter des Amtsgerichts hat die Anmeldung insoweit beanstandet, als seiner Ansicht nach eine Gesellschaft burgerlichen Rechts mit beschr加kter Haftung nicht die Stammeinlage einer GmbH u bernehmen 姉nne. Mit BeschluB vom 20.07. 1995 wies der Richter des Amtsgerichts die Anmeldung daher zurck. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht zuruckgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, im Hinblick auf §18 Abs. 2 GmbHG sei ei南 Haftungsbeschrankui auf das Gesellahme eines schaftsverm6gen ausgeschlossen. Deshalb sei eine Gesch狙santeiles durch eine GbRmbH nicht zulassig. Gegen diesen BeschluB richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Die Beschwerde hatte nur teilweise Erfolg. Aus den G威nden: Die weitere Beschwerde ist, soweit sie die Anmeldung der Abberufung und Bestellung der Geschaftsfhrer betrifft, begrtindet, weil die Beschwerdeentscheidung insoweit auf einer Vけletzung des Gesetzes beruht( Abs. 1 FGG). Im u bri§27 gen (Satzungsanderung) ist das Rechtsmittel unbegrundet. 1 . In der Sache ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen unzutreffend, eine GbRmbH k6nne die Stammeinlage einer bereits eingetragenen GmbH nicht bernehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH WM 1992, 12 ; BGHZ 78, 311「= MittBayNot 1981, 86 = DNotZ 1981, 299 ]) und der u berwiegend im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. MittBayNot 1996 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.12.1995 Aktenzeichen: II ZR 294/93 Erschienen in: MittBayNot 1996, 125-126 Normen in Titel: KapErhG §§ 25, 31; BGB §§ 140, 419