V ZR 234/94
ag, Entscheidung vom
4mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. November 1995 V ZR 234/94 BGB § 477 Beginn der Gewährleistungsverjährung beim Grundstückskauf Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 4.BGB§477 Abs. 1 Satz 1 (Beginn der Ge嘘hrleistungsverJ励rung beim Grunds坑ckskauf) Unter むbergabe im Sinne des §477 Abs. 1 Satz 1 BGB ist im Regelfall die Ubertragung a es unmitternaren h esitzes zu verstehen. BGH, Urteil v. 24.11.1995 一 V ZR 234/94 一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 3.2.1989・kaufte die Klagerin von der Beklagten m曲化re Grundstucke, u. a. deren frtiheres FirmengrundstUck in Mり auf dem Rechtsvorganger der Beklagten in den 知nfziger und sechziger J而でn Handel 面t Faiもen und Lacken betrieben hatten. Der Besitzubergang war fr den Tag der Kaufpreiszahlung vereinbart. Ab dann sollte die Beklagte bis zur Raumung an die Klagerin bestimmte Mietzahlungen erbringen. Ende September oder Anfang Oktober 1989 zahlte die Kl昭erin den Kaufpreis. Die Beklagte raumte das Grundstuck vertragsgemaB Ende Mai 1990. Am 11 .5.1990 wurde die Klagerin als Eigentumerin in das Grundbuch eingetragen. Die Klagerin beabsichtigt, das Grundstuck zubebauen. Im Zuge der Aushubarbeiten wurde im Dezember 1990 eine Gullegrube entdeckt, von der die Parteien zuvor keine Kenntnis hatten. Die Grube enthielt Schadstoffe, u. a. Farben und Lacke, die sich mit dem darin befindlichen Erdreich vermengt hatten und von der Klagerin im Januar 1991 entsorgt wurden. Anfang Marz 1991 stellte die Klagerin fest, daB die Grube am Boden einen DurchlaB in einer Gr6Be von etwa 30 cm x 30 cm hatte, durch den weitere Schadstoffe in das Erdreich gedrungen waren. Auch diese Kontaminierungen lieB die Kl昭erin beseitigen. Sie begehrt Erstattung der Gesamtkosten fr die Beseitigung der Schadstoffe, die sie mit 419.161,79 DM beziffert. IhrenAnspruch hat sie mit der am 2.4.1991 bei Gericht eingegangenen und der Beklag-ten am 1 3 .6. 1 99 1 zugestellten Klage zunachst im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht. Im Laufe des Verfahrens hat sie den Antrag auf Zahlung umgestellt. In erster Instanz Ist die Klage abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl谷gerin in wesentlichen Punkten zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Klagerin ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zu巾ckweisung des Rechtsmittels. Die Revision hatte Erfolg. Aus den G庖nden: I.Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Anspruch der Kl智erin auf Minderu昭 des Kauf争reises(§§459 Abs. 1, 462 BGB) sei verj山rt.Dieeinj註hrige Verj油rungsfrist ( §477 Abs. 1 BGB ) habe 面t dem vereinbarten Besitzめergang im Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung Ende September/ Anfang Oktober 1989 zu laufen begonnen.凡r die U be稽めe im Sinne des §477 Abs. 1 BGB sei namlich nicht die bertragung des unmittelbaren Besitzes erforderlich, es genuge auch die 一 hier gegebene 一 Vereinbarung eines Besitzkonstittlts. Die Verj油rungsfrist sei daher bei Klageeinreichung im 即ril 1 99 1 bereits abgelaufen gewesen.'Eine Kostentragungspflicht der Beklagten bestehe allerdings insoweit, als es um die Beseitigung der Verunreinigungen in der 価ilegrube im Januar 1991 in dem im Urteilstenor n註her beschriebenen Umfang gehe. Die Beklagte habe sich dazu n谷muich 一 wie die Beweisaufnahme ergeben habe 一 bei einer Besprechung am 17. Dezember 1990 vertraguich verpflichtet. II. 1 ... 2. Keinen Bestand haben die Ausfhrungen des Berufungs-gerichts zur Frage der Verj註hrung. a) Nach §477 Abs. 1 Satz 1 BGB verj油ren die kaufrechtlichen Gewahrleistungsanspruche 一 sofern\ nicht der Verkaufer den Mangel arglistig verschwiegen hat 一 bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstcken in einem Jahr von der Ube稽abe an. Im Bereich der beweglichen Sachen besteht in der Rechtsprechung und im Schrifttum Einigkeit, d郎 unter, Ablieferung" die 一 auch einseitige 一 Einr谷umung der tats註chlichen M6glichkeit zu verstehen ist, die verkaufte Sache auf Fehler zu untersuchen (vgl. nur BGHZ 93, 338 , 345; MtinchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl.,§477 Rdnr. 10; Staudinger/J五rnsell, BGB, 12. Aufl.,§477 Rdnr. 24 m.w.N.). Die Verschaffung mittelbaren Besitzes durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts oder durch Abtretung des Herausgaheanspruchs gentigt demgegentiber nicht. Bei Grundstticken ist die Frage, ob neben der Verschaffung unmittelbaren Besitzes auch die Vereinbarung von be稽abesurrogaten die Verj註hrungsfrist in Lauf setzt, in frtiherer Zeit kontrovers diskutiert worden. Zum Teil ist一 anknupfend an den unterschiedlichen Gesetzeswortlaut一 a昭enommen worden, die Vereinbaru贈 eines Besitzmittlungsverh註ltnisses oder die Abtretung des Herausgabeanspruchs l6sten den Verjhrungsbeginn aus, da diese Surro-gate-wie aus §§930, 931 BGB deutlich werde-derじber-gabe rechtlich gleichstunden (Crome, System des Deutschen btirgerlichen Rechts, Bd. 2, 1902,§233, 2 m.Fn. 9; Demburg, Das btirgerliche Recht des Deutschen Reichs und PreuBens, 2.Bd., 1899,§190 II 2; Kisch, GrUnhutsZ 29 [1902], 342 比,358; Oemtmann, BGB, 5. Aufl., 1929,§477 Anm. 2 b). Andere haben die Auffassung vertreten, es sei die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes erforderlich; die unterschiedliche Begriffsbildung beruhe nur darauf, daB bei Grundstticken nicht die einseitige Einr註umung der Untersuchungsm6glichkeit gentige, vielmehr eine vertragsgem郎e Ube稽abe erforderlich sei (Eccius, Gruchot 43 [18991, 20 ff., 341 ; Plancル'Knoke, BGB,4.Aufl., 1928,§477 Anm. 4 b; vgl. auch Cosacん Lehrbuch des bti稽erlichen Rechts, Bd. 1, 8.Aufl., 1927,§188 III 2 e). Diese Auffassung berwiegt 一 soweit die Problematik ti berhaupt angesprochen wird 一 in der heutigen Kommentarliteratur (MtinchKomm-BGB/ Westermann,§477 Rdnr. 13; Jauemnig/物llkommei BGB, 7. Aufl.,§477 Anm. 3 b cc; vgl. auch SoeなeクlLhめei BGB, 12. Aufl.,§477 Rdnr. 46; unentschieden Stau或ngem/駿rnsell, BGB, 12. Aufl.,§477 Rdnr. 29). b) Von der h6chstrichterlichen Rechtsprechung ist die Frage bislang nicht entschieden worden. Der Senat hat sie in einem vergleichbaren Fall offengeuassen ('ATM 1989, 826「= DNotZ 1989, 769]). Sie ist nun血ehr fr die voruiegende Faulkonsteulation dahin zu beantworten, d山unter 加e培abe im Sinne des §477 Abs. 1 BGB die 加ertragung des unmitteubaren Besitzes zu verstehen ist. aa)恥r diese Auffassung spricht schon, d出 auch ansonsten im Kaufrecht mit U bergめe allein die Verschaffung des un面ttelbaren Besitzes nach§854 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB gemeint ist. Der Verk谷ufer erflut die ihm nach§433 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegende Pflicht zur じbe培abe der Kau島ache nur, wenn er dem K加fer den un面ttelbaren Besitz verschafft. Die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhaltnisses oder die Abtretung des Herausgabeanspruchs entsprechen der Verkauferpflicht nur, wenn dies vertraglich besonders vereinbart ist. Auch der in§446 BGB geregelte Gefahriibergang knupft an die be稽abe im Sinne der bertragung des un血ttelbaren Besitzes an (BGH, NJW 1983, 627 , 628). DaB die Vereinbarung eines U be稽abesurrogates zusammen 面t der Einigung ti ber den Eigentumstibergang bei beweguichen Sachen 94 MittBayNot 1996 Heft 2 r ・ zum GefahrUbergang fhrt, besagt nichts Gegenteiliges. Der GefahrUbergang beruht dann namlich nicht auf§446 Abs. 1 BGB, sondern auf der Eigentumsubertragung (MUnchKommBGB/Westermann,§446 Rdnr. 7). bb) Aus den Vorschriften der §§930, 931 BGB kann nichts fr die Auffassung he堪eleitet werden, die fr eine U be堪abe im Sinne des §477 Abs. 1 BGB auch die Vereinbarung von Ubergabesurrogaten ausreichen laBt. Diese Regelungen zeigen vielmehr gerade, daB ein 加e堪abesurrogat nicht generell der be堪abe gleichsteht, sondern daB es die be思山e nur insoweit ersetzt, als es um die EigentumsUbertragung an beweglichen Sachen geht. Eine dartiber hinausgehende Bedeutung kommt ihnen nicht zu. cc) Diesem aus dem systematischen Gesetzeszusammenhang gewonnenen Verst 加dnis entspricht auch der Sinn und Zweck der Norm. Die innere Rechtたrtigung fr den an die be堪めe geknupften Verj瓶rungsbeginn besteht darin, daB ab diesem Zeitpunkt der K加fer in der Lage ist, die Kaufsache zu untersuchen und etwaige Fehler zu entdecken und zu rUgen. Dies gilt. fr bewegliche Sachen nicht anders als fr Grundstucke. Diese M6glichkeit hat der Kaufer uneingeschr加kt nur, wenn ihm der un面ttelbare Besitz u bertragen worden ist. Steht ihm nur ein Herausgabeanspruch gegen einen Dritten zu, muB er ihn zun 谷chst durchsetzeりも um das Grundstuck untersuchen zu k6nnen. Nicht wesentlich anders ist seine Rechtsstellung, wenn er mit dem Verkaufer ein Besitzmittlungsverhaltnis vereinbart hat. Zwar mag ihm im Einzelfall aufgrund dieses Rechtsverh 谷ltnisses die Befugnis eingeraumt sein, das GrundstUck auch vor Ablauf der vertraglichen Besitzzeit zu betreten und zu untersuchen. Auch dieses Recht muB er jedoch gegebenenfalls durchsetzen. AuBerdem muB er den 面rtbestehenden Besitz des Verk谷ufers respektieren und kann daher seine Untersuchungen nicht nach Belieben gestalten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weist die Regelung des §558 Abs. 2 BGB Parallelen zu der des§477 ・ Abs. 1 BGB auf, die eine 瓶nliche Bewertung rechtfertigen und ebenfalls dafr sprechen, als Voraussetzung fr den VerJ 肋rungsbeginn die bertragung des un面ttelbaren Besitzes zu fordern. Nach §558 Abs. 2 BGB beginnt die Verjahrung der Ersatzanspruche des Vermieters wegen Ve血nderungen oder 脆 rschlechterungen der Mietsache mit dem Zeitpunkt, in dem er die Sache zurckerhalt. Der Grund hierfr ist derselbe, der nach §477 Abs. 1 BGB den Beginn der Verj 瓶rungsfrist bestimmt. Der Vermieter soll die Sadhe untersuchen k6nnen. Voraussetzung dafr ist nach der standigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daB der Vermieter durch AusUbung der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt worden ist, sich ungest6rt ein umfassendes Bild von der Mietsache zu machen (s. nur BGH, NJW 1991, 2416 if. m.w.N.). Dies ist infolgedessen verneint worden, wenn der Vermieter die Mietsache lediglich aufgrund einer Gestattung des Mieters, der weiter den Besitz ausUbte, untersuchen konnte (BGH a. a. 0., 5. 2418). c) Fur den vorliegenden Fall bedeutet dies, daB die Verjahrung des von der Klagerin geltend gemachten Anspruchs erst mit der Raumung des Grundstticks Ende Mai 1990 zu laufen begonnen hat. Zuvor bestand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien zwar ein Besitzmittlungsverh谷ltnis aufgrund eines Mietvertrages, der der Kl醜erin auch das Recht zur Besichtigung des Grundstticks gewahrte. Doch er6ffnete dieses Recht der Klagerin nicht die fr den Verjahrungsbeginn erforderliche ungehinderte Untersuchungsm6glichkeit. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daB die Parteien 面t der Vereinbarung des BesitzUbergangs, d. h. mit der Begrndung des mittelbaren Besitzes, einen von der gesetzlichen Regelung abweichenden frUheren Verj勘rungsbeginn vertraglich festgelegt haben. Infolgedessen hat die am 2.4. 1 99 1 eingereichte Klage zur Unterbrechung der Verj油rung gefhrt ( §209 Abs. 1 BGB ). Zwar ist die Klage erst nach Ablauf der Verjahrungsfrist, am 12.6. 1991, zugestellt worden. Die Zustellung wirktjedoch auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurUck, da sie noch als ,,demnachst" im Sinne des §270 Abs. 3 ZPO anzusehen ist. Die Kl醜erin hat namlich durch「 ihr Verhalten nicht zu den Verz6gerungen zwischen Klageeinreichung und Klagezustellung beigetragen. Die Verz6gerungen beruhten allein auf organisatorischen Mangeln im gerichtlichen Bereich. Ob der Zeitpunkt der Ubertragung des un面ttelbaren Besitzes an dem KaufgrundstUck auch dann fr den Beginn der VerJ町ungsfrist ausschlaggebend ist, wenn der 騒ufer vor bergabe das Eigentum an dem Grundstuck erworben hat oder ob -entsprechend der Regel U ber die Gefahrtragung ( §446 Abs. 2 BGB in diesem Fall der Zeitpunkt des Eigentums)一 erwerbs mageblich ist, braucht nicht entschieden zu werden, da die Kl 醜cnin das Eigentum am 11.5.1990 erworben hat. Auch unter Bercksichtigung dieses Zeitpunktes w証e die Verj 谷hrung rechtzeitig unterbrochen worden. Gleichfalls dahingestellt bleiben kann, ob die vorstehenden Erw谷gungen einschrankungslos auch dann maBgeblich sind, wenn der Verkaufer entgegen §433 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den vertraglichen Vereinbarungen keine b bergめe schuldet, sondern von seiner Leistungspflicht durch Eigentumsubertragung und Vereinbarung eines 一 zumal langfristigen 一 Besitz面ttlungsverhaltnisses frei wird oder wenn der Kaufer in ein bestehendes Besitzmittlungsverhaltnis eintritt. Eine solche Fallkonstellation ist hier nicht gegeben. III. Dader Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache an das Berufungsgericht zuruckzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Grund und zur H6he des Anspruchs getroffen werden k加nen( §565Abs. 1,Abs. 3 Nr. 1 ZPO). 5. BGB§242; BSHG§89 (R嘉c伽rderung eines Sozialhi舵- darlehens) Der RUckforderung eines Sozialhilfedarlehens gem註B§89 BSHG steht der Einwand der unzulassigen RechtsausUbung entgegen, soweit die Darlehenssumme den Wert des vom Hilfeemp繊nger einzusetzenden Verm6gensU bersteigt. BGH, Urteil vom 23.1.1996 一 XIZR 155/95 一, mitgeteilt von Dr Ma助てd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestan少 Die Parteien streiten um die Rtickzahlung von Sozialhilfeleistungen, welche die klagende Stadt der am 10. L 1991 verstorbenen und von den Beklagten beerbten Frau R. (Erblasserin) in Form eines Darlehens gern註B§89 BSHG gew註hrt hat. Die schwer kranke Erblasserin erhielt seit dem 8.3.1984 von der Kl智erin Sozialhilfeleistungen. Sie war Mitglied einer Erbengemeinschaft, welche Eigentumerin eines Mehrfa面lienhauses war, das fr 600.000 DM verkauft werden sollte. Als die Klagerin hiervon im ,一 Mai 1985 Kenntnis erlangte, erkl密te sie der Erblasserin, daB im Hinblick auf das Grundverm6gen Sozialhilfe nur darlehensweise gew註hrt werden k6nne. Nachdem die Erblasserin sich mit der MittBayNot 1996 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.11.1995 Aktenzeichen: V ZR 234/94 Erschienen in: MittBayNot 1996, 94 Normen in Titel: BGB § 477