II ZR 288/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. November 1995 II ZR 288/94 GmbHG § 47; ZPO § 256 Klagemöglichkeiten bzgl. eines nicht festgestellten Beschlusses einer GmbH-Gesellschafterversammlung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau J山 』 ー 一 r 1中 ビh i 叱 r■ ■rE デ ユ A Af 年 と ー 弄 亘 糾 ー 冒 且 醐 瓢 馴 1甘 賢 事 昏 聾 里 騒 黒 雲 歪 h 郵 魯 1昌 -1 Inanspruchnahme eines einem Gesellschafter pers6nlich oder gesellschaftsrechtlich nahestehenden Dritten ist es, eine ansonsten naheliegende M6glichkeit der Umgehung von§30 Abs. 1 GmbHG zu verhindern. Diese Ge魚hr besteht nicht mehr, wenn kein Gesellschafter der ausschttenden Gesellschaft zur Zeit der Erfllung der Verbindlichkeit an der den Verm6gensvOrteil empfangenden Gesellschaft beteiligt ist, da dann auch keine mittelbare,, Auszahlung" an einen Gesellschafter vorliegt. So liegt der Fall hier. Zwar waren Dr. R. und Dr. A. zur Zeit des Abschlusses der drei Vertra即 noch m出geblich an der Klagerin beteiligt. Zum Zeitpunkt der Rechnungslegung und damit der tats注chlichen Inanspruchnahme der Beklagten be魚nden sich hingegen alle Geschaftsanteile der Klagerin in der Hand von Dipl-Ing. K., nachdem Dr. R. und Dr. A. ihre Anteile mit Wirkung zum 25・10. 1991 an diesen ver加Bert hatten. Es kann offenbleiben, wie der Fall zu behandeln w証e, wenn dieVer加&rung der Gesch批santeile gerade dazu dienen soll,加er einen-durch die verdeckte Ausschuttung er助hten 一 Verkaufserl6s den ungerechtfertigten Verm6gensvorteil bei dem begUnstigten Gesellscha丘er der ausschUttenden Gesellschaft zu realisieren. Hie面r ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte Soweit die verde味te Gewinnaussc埴ttung nicht gegen§30 GmbHG verst6Bt, kann sie sich als gleichheitswidriger Sondervorteil zugunsten einzelner Gesellschafter ohne Zustimmung des Benachteiligten darstellen (Hachenbu摺/Goerde1er/Mller, GmbHG, 8. Aufl.,§29 Rdnr. 130; Lutter/仇)mmeihoffa. a. 0,§29 Rdnr. 50 f.; Ulmer Festschrift,, 100 Jahre GmbHG", 1992, 363, 366). Auch insoweit ist fr die Frage, ob die verdeckte AusschUttung einer mit dem begUnstigten Gesellschafter verbundenen GmbH zugute kommen wUrde, auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der GmbH aus dem Vertrag und nicht auf dessen AbschluB abzuheben. Hatte die Beklagte unmittelbar nach ihrer Inanspruchnahme die vertraglich ausbedungene Gegenleistung erbracht, so hatte daraus keiner ihrer Gesellschafter 加er die Klagerin einen mittelbaren Sondervorteil erlangt, da in diesem Zeitpunkt 一 wie ausge比hrt 一 Dr. R. und Dr. A. nicht mehr an der K!注germn beteiligt waren. 「 II. Neben den Grunds谷tzen U ber die verdeckte AusschUttung greifen zum Schutz der Gesellschaft vor ungerechtfertigten Verm6gensve血gungen auch die Rechtsgrundsatze des MiBbrauchs der Vertretungsmacht ein (vgl. SchoiziEmmerich a.a.0.,§29 Rdnr.187; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 949, 220 ff.; Schulze-Osterloh, FS Stimpel, S. 487ff., 503; H贈er ZGR 1989, 71 ff., 98; Tries a.a.0., 5.77, 123ff., 138). Grunds批zlich bleibt hier das Vertragsverhaltnis der Gesellschaft 面t dem Dritten von gesellschaftsinternen Pflichtwidrigkeiten des Geschafts比hrers unber曲rt (vgl. Lutter/仇)mmelhoffa. a. 0.,§29 Rdnr. 52). Sinn der im AuBenverh谷ltnis unbeschrankbaren Vertretungsmacht des Geschftsfhrers ist es gerade, AuBenstehende von der Kontrolle zu entlasten, ob die Vo培ehensweise des Gesch註ftsfhrers 血t den Gesellschaftern abgestimmt ist (vgl. Sen.Urt. v. 5. 12. 1983 一 II ZR 56/82, NJW 1984, 1661 , 1662). Die Grundsatze Uber den MiBbrauch der Vertretungsmacht greifen erst dann ein, wenn der Vertragspartner der Gesellschaft weiB oder wenn es sich ihm aufdr谷ngen muBte, daB der Gesch難sfhrer die Grenzenu berschreitet, die seiner Vertretungsbefugnis im Innenverh谷ltnis zur Gesellschaft entzogen sind (Sen.Urt. v. 14. 3. 1988「= DNotZ 1989, 19 ] ). Eine solche Grenzuber、schreitung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die MittB智Not 1996 Heft 1 Vertragskonditionen beim AbschluB gegenseitiger Vertrage fr die Gesellschaft grob nachteilig sind (vgl. Tries a.a.O., S. 139) oder wenn die Bestimmung derVergUtung weitgehend dem Vertragspartner der Gesellschaft u berlassen ist und eine effektive Kontrolle der H6he der VergUtung der Gesellschaft nicht m6glich ist (vgl. hierzu BGHZ 113, 315 , 320). Ein der 幻醜erin zurechenbarer ( BGHZ 109, 327 , 330 f.) MiBbrauch der Vertretungsmacht des Dr. R. laBt sich den bisherigen Ausfhrungen des Berufungsgerichts jedoch ficht entnehmen. (Wird ausgゆhrt). III. Nach alledem kann das Berufungsurteil hinsichtlich der Klageabweisung keinen Bestand haben. Auch die AnschluBrevision hat Erfolg, da nach den obigen Ausfhrungen nicht feststeht, d那 die Klagerin mangels wirksamen Vertragsschlusses als Geschaftsfhrerin ohne Auftrag tatig war. Damit das Berufungsgericht die entsprechenden, noch fehlenden Feststellungen (ggfs. nach. sachverstandiger Beratung Uber die Angemessenheit der Honoraransprche) treffen kann, Ist die Sache an das Berufungsgericht zuruckzuverweisen. 18. GmbHG§47; ZPO§256 (Klagemうglichkeit bzgl. eines nicht festgestellten Beschlusses einer GmbH-Gesellsch叩erversammlung) Hat der Leiter der Gesel!schafterversammlung einer GmbH das rechtliche BeschluBergebnis nicht festgestellt, weil die Gesellschafter sich U ber die Stimmberechtigung nicht einigen konnten, so kann auf Feststellung geklagt werden, daB der beantragte BeschluB gefaBt wurde (Bestatigung von BGHZ 76, 54 ). BGH,Urteilvom 13.11.1995一 II ZR 28 8/94一,mitgeteilt von Dr Manfred 罷rp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die beiden Klager und ihre Schwester sind Gesellschafter der beiden verklagten Gesellschaften mit Geschaftsanteilen von je 8.000,一 DM. Die weiteren Gesch谷ftsanteile von 26.000,- DM halten die genannten Geschwister gemeinsam als Erben ihrer verstorbenen Mutter. In einem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 23 . 1 2. 1 985 vereinb和ten die Geschw島tei, diese Beteiligung 組5 Gesellschaft burgerlichen Rechts zu verwalten, deren Auseinandersetzung bis zum 31.12.1996 ausgeschlossen sein sollte. Mit der Gesch肌sf曲rung beauftragten sie bis zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich ihren 雄1er, der in den Gesellschaftsvertr智en der B改lagten auch zu deren Gesch肌sfhrer bestellt war. Sie bevollm加htigten ihn auch, in Gesellschafterversai加mlungen der Beklagten 血5 Stimmrecht aus dem gemeinsamen Gesch灘tsanteil 加szutiben. In der Folgezeit kam es zu tiefgreifenden Differenzen zwischen den 幻agern und ihrem Vat血 in deren Verlauf die Kl舞er auch 即ndigungen der Vertrage vom 23.12.1985 aussprachen. Bei einer Gesellsch雌erversammlung am 30.4.1993, an der die Kl智er, ih肥 Schwester und ihr 雄Lter teiln川imen, wurdeu ber die Abberufung des 雄Lters als Gesch谷ftsfhrer der Beklagten und die fristlose Kundigung seines Anstellungsvertrages abgestimmt, wobei sich die Beteiligten jedoch nicht einig wurden, ob der V此r der Kl智er mitstimmen durfte. Die Klger stimmten fr die Antrge, ihre Schwester und ihr Vater dagegen. Die KI舞er sind der Ansicht, ihr 雄此r habe keine Stimmrechtsvollmacht fr die Gesellschaft burgerlichen Rechts mehr besessen und er sei zudem von der Abstimmungti ber seine eigene Abberufung ausge 「 schlossen gewesen. Sie haben beantragt festzustellen, daB ihr Vater durch BeschluB der Gesellschafterversammlung vom 30.4.1993 aus seiner Position als Geschftsfhrer der Beklagten abberufen und sein んもeitsverh組 tnis fristlos gektindigt worden sei. K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl.,§45 Rdnr. 98, 50f.; Hachenburg/Raiser GmbHG, 8. Aufl., Anh.§47 Rdnr. 251; Baumbachカnluecki励llner GmbHG, 15. Aufl., Anh.§47 Rdnr. 66). Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie als unzul密sig abgewiesen. Die Revision der Klager fhrte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurickverweisung der Sache an das Berufungsgericht. b) Dem steht die Erwagung des Berufungsgerichts nicht entgegen, die Zulassung einer solchen Feststellungsklage stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung, nach der die Anfechtungsklage auch bei der GmbH einer am Leitbild des§246 Abs. 1 AktG orientierten Befristung unterworfen sei (vgl. BGHZ 104, 66 , 70; 1 1 1, 224); es sei kein vertretbarer Grund dafr zu erkennen, d論 einem Gesellschafter, der Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Beschlusses schon in der Gesellschafterversanm1ung a uBert, im Wege der allgemeinen Feststellungsklage praktisch die M6glichkeit unbefristeter gerichtlicher Uberprfung eingeraumt wird, w司irend der Gesellschafter, dem sich solche Bedenken erst sp谷ter erschlieBen, auf die befristete Anfechtungsklage angewiesen ist. Diese Vergleichsbetrachtung 加ersieht den wesentlichen Unterschied iwischen beiden Fallen, der darin besteht, d詔 im letzteren Fall ein festgestellter BeschluB existiert, dem zu血ndest eine vorl加fige Verbindlichkeit zukommt, w証ifend in F組len der vorliegenden Art mangels einer solchen Feststellung gerade in der Schwebe gelassen wurde, ob ein BeschluB bestimmten Inhalts U berhaupt gefaBt wurde: hier kann also aucn Keine vorlaunge Verbindlichkeit eintreten (ebenso Hachenburg/Raiser a. a. 0. Rdnr. 90 f.; Lutter/J勤mmelh呪 GmbHG, 14. Aufl., Anh.§47 Rdnr. 41). Aus den G戒nden: 1 . Zutreffend hat das Berufungsgericht den Klageantrag dahin ausgelegt, d論 die Wirksamkeit des Geselischafterbeschlusses uber die Abberufung des Geschafts負hrers und die 欧ndigung dessen Anste11ungsvertrages festgestellt werden soll. Auch die Parteien verstehen den Klageantrag, wie sich aus ihren Erkl証ungen im Revisionsverfahren ergibt, in diesem Sinne. 2. Das Berufungsgericht halt die Feststellungsklage mangels Rechtsschutzinteresses fr unzulassig, weil die Klager den in der Gesellschafterversammlung vom 30.4. 1 993 gefaBten BeschluB im Wとge der Anfechtungsklage h証ten angreifen k6nnen und mussen. Seit der Bundesgerichtshof in BGHZ 97, 28 die Verbindung einer Anfechtungsklage mit einer positiven BeschluBfeststellungsklage auch 倣r negative Beschlusse der Gesellschafterversammlung einer GmbH zugelassen habe, bestehe,, kein Bedarf mehr", die Anfechtungsklage nur dann zuzulassen, wenn ein GesellschafterbeschluB festgestellt sei. Da die Wirksamkeit des Beschlusses nicht von einer solchen Feststellung abh谷nge, msse auch in diesem Fall eine (befristete) Anfechtungsklage, verbunden 血t einer positiven Feststellungsklage, erhoben werden. 3. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Den Klagern kann es nicht verwehrt werden, im Wege der Feststellungsklage ki証en zu lassen, ob der nicht inhaltlich festgestellte GesellschafterbeschluB vom 30.4. 1 993 wirksam zustande gekommen ist. a) Die vom Berufungsgericht vertretene gegenteilige Ansicht 1郎t sich, wie dieses nicht verkannt hat, aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht ableiten. Der Senat hat vielmehr in BGHZ 76, 154 , 156 entschieden, daB dann, wenn der Leiter der Gesellschafterversammlung das rechtliche BeschluBergebnis nicht festgestellt, sondern nur das tats配hliche Abstimmungsverh組tnis zu Protokoll gegeben hat, eine Klage nach§256 ZPO der richtige Weg ist, um eine verbindliche Feststellung des BeschluBergebnisses herbeizufhren. Die spateren Entscheidungen des Senats (vgl. neben dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil BGHZ 97, 28 auch BGHZ 104, 66 ) beziehen sich auf Falle, in denen das BeschluBergebnis vom Versammlungsleiter festgestellt worden ist. Die dort entwickelten Grundsatze lassen sich auf die Falle, in denen es an einer solchen Feststellung fehlt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichtu bertragen. Wie der Senat bereits in BGHZ 76, 154 , 156 dargelegt hat, kann der Klager bei einer solchen Sachlage schon deswegen nicht auf die Erhebung einer Anfechtungsklage verwiesen 「 werden, weil er gerade die Ansicht vertritt, die Gesellschafterversammlung habe wirksam im Sinne der von ihm gestellten Antrage beschlossen. Da ein BeschluBergebnis nicht festgestellt wurde, ist nichts vorhanden, wogegen sich die Anfechtungsklage richten k6nnte. Es geht vielmehr um die zwi-schen den Parteien streitige Frage, ob ein BeschluB eines be-stimmten Inhalts u berhaupt gefat wurde. ber diese Frage muB, nachdem der Versammlungsleiter sie nicht entschieden hat, eine gerichtliche Entscheidung im Wege der Feststel-, lungsklage herbeige負hrt werden k6nnen (ebenso Scholz! Daran a ndert auch die Feststellung des Berufungsgerichts nichts, im vorliegenden Fall habe sich allen anwesenden Gesellschaftern,, unmittelbar erschlossen", daB der Antrag infolge der Nein-Stimmen der Schwester und des V証ers der Kl 谷ger abgelehnt war. Dies ist nur in bezug auf das tatsachliche Stimmenverhaltnis richtig, nicht 一 worauf es entscheidend ankommt 一 in bezug auf das rechtliche BeschluBergebnis ( BGHZ 76, 154 , 156; Baumbac/i乙臣紹ck/Zllner a. a. 0. Rdnr. 64). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Rechtslage dann derjenigen bei getroffener BeschluBfeststellung gleichzuerachten ist, wenn die Gesellschafter auch ohne ausd血ckliche Feststellung am Ende der Gesellschafterversammlung von einem bestimmten BeschluBergebnis u bereinstimmend ausgegangen sind (so Hachenburg!Raiser a. a. 0. Rdnr. 96; Lutte房勤mmelhoff a. a. 0.; Baumbachll五ecルz刃lner a.a.O. Rdnr. 65). Nach Ansicht des Senats wUrde der Rechtsschutz eines Geseilschafters ungerechtfertigt eingeschrankt, wenn ihm verwehrt wUrde, gerichtlich feststellen zu lassen, daB ein von ihm beantragter Bes山luB もei rechtlich zutre能nder Bewertung des Abstimmungsergebnisses entgegen dem Bestreiten anderer Gesellschafter zustande gekommen ist. Von der rechtzeitigen Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den nach eigenem Vorbringen gar nicht zustande gekommenen und auch nicht durch Verkundung und Protokollierung dokumentierten AblehnungsbeschluB kann dieser Rechtsschutz nicht abhangig gemacht werden. Da ein derart umstrittener BeschluB 血cht in gleicher Weise einen Vertrauenstatbestand schafft wie ein festgestelltes BeschluBergebnis, besteht keine Notwendigkeit, diese Rechtsschutzm6glichkeit derselben zeitlichen Be-grenzung zu unterwerfen wie eine Anfechtungsklage. Auch die Feststellungs耳age wird der interessierte Gesellschafter, um sich nicht dem Verwi水ungseinwand oder dem Vorwurf widersprchlichen Verhaltens auszusetzen, im U brigen zeitnah erheben mussen (Hachenbu卿'Raiser a. a. 0. Rdnr. 255; Baumbachil九eck! lnera.a.O. Rdnr. 90b). 乙ガ MittB習Not 1996 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.11.1995 Aktenzeichen: II ZR 288/94 Erschienen in: MittBayNot 1996, 51-52 Normen in Titel: GmbHG § 47; ZPO § 256