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VIII ZR 149/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 18. Oktober 1995 VIII ZR 149/94 BGB §§ 127, 182 Formbedürftigkeit der Zustimmung zur Vertragsübernahme Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 127, 182 Formbedürftigkeit der Zustimmung zur Vertragsübernahme Die Zustimmung zur Vertragsübernahme ist weder eine Änderung noch eine Ergänzung des übernommenen Vertrages. Sie bedarf daher nicht der für Vertragsänderungen und -ergänzungen vereinbarten Form. BGH, Urt. v. 18.10.1995 - VIII ZR 149/94 Kz.: L I 1 - § 313 BGB Problem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war eine sog. Vertragsübernahme. Es handelte sich um einen Nutzungs- und Verwertungsvertrag zwischen den Beteiligten A und B. In diesem Vertrag war bestimmt, daß Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Dieser Vertrag sollte durch den Beteiligten C übernommen werden. Eine Vertragsübernahme kann nach h. M. entweder durch dreiseitigen Vertrag (hier A, B und C) oder durch Vereinbarung zwischen der ausscheidenden (B) und der eintretenden Vertragspartei (C) und der Zustimmung des anderen Teils (A) vorgenommen werden ( BGHZ 95, 88 ; 96, 302). Hier wählten die Beteiligten die zuletzt genannte Variante. Es war nun fraglich, ob die Zustimmung der verbleibenden Vertragspartei (A) von der Wahrung der vereinbarten Schriftform abhängt. Lösung Der BGH weist darauf hin, daß nach dem übernommenen Vertrag Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurften. Darum gehe es hier indessen nicht. In der Zustimmung zu einer Vertragsübernahme liege weder eine Änderung noch eine Ergänzung des übernommenen Vertrages. Die Zustimmung sei vielmehr eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang beim Erklärungsempfänger ohne dessen Mitwirkung wirksam werde. Einer Zustimmungsvereinbarung zwischen dem verbleibenden und dem ausscheidenden (oder dem eintretenden) Vertragspartner bedürfe es nicht. Da im vorliegenden Fall die Zustimmung zur Vertragsübernahme durch A mündlich erteilt wurde, geht der BGH davon aus, daß die Vertragsübernahme wirksam ist. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 24/1995 Dezember 1995 224 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 18.10.1995 Aktenzeichen: VIII ZR 149/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 224 Normen in Titel: BGB §§ 127, 182