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I R 155/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 30. August 1995 I R 155/94 KStG § 8 Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot nur unter bestimmten Voraussetzungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 界 臨 麟 累 嚇 繋 一 恥 興 制 艦 臓 馴 謝 警 鷺 霧 棋 閏嘱 戴 老 黒 輪 横 霧 誉 冒 聾 議 叫 叫 39. KStG§8 Abs. 3 Satz 2 (Annahme einer verdeckten Gewinnaussch貢ttung bei Versto gegen Wettbewerbsverbot nur unter bestimmten Voraussetzungen) 1. §8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist keine geeignete Rechtsgrundlage, um die von einem Gesellschafter 倣r eigene Rechnung ausgeUbte T註tigkeit nur deshalb der eigenen GmbH zuzurechnen, weil 月!e auch unter deren Unternehmensgegenstand 伍llt(加derung der Recht・ sprechung). 2. Der Alleingesellschafter einer GmbH unterliegt solange keinem gesetzlichen- Wettbewerbsverbot, als er der GmbH kein Verm6gen entziehち das zur Deckung des Stammkapitals ben6tigt wird (AnschluB an BGH-Rechtsprechung und Aufgabe der BFHUrteile vom 28. Juni 1989 1 R 89/85, BFHE 157, 408 , BStBI II 1989, 854; vom 26. April 1989 1 R 172/87, BFHE 157, 138 , BStBI II 1989, 673; vom 12. April 1989 1 R 142-143/85, BFHE 156, 484 , BStB1 II 1989, 636). 3. Das Erfordernis einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung ist ein steuerliches Kriterium, das nicht zur Beurteilung der Existenz zivilrechtlicher AnsprUche herangezogen werden kann. Das Wettbewerbsverbot eines Geselischafter-Gesch註fts倣hrers hindert denselben nicht, GrundstUcke zu verkaufen, die er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erwirbt. Die Annahme einer vGA 1. 5. des §8 Abs. 3 Satz 2 KStG wegen VerstoBes des Gesellschafter-Gesch航ftsfhrers gegen ein Wettbewerbsverbot setzt voraus, daB der Gesellschafter-Gesch註fts倣hrer Informationen oder Gesch註ftschancen der Kapitalgesellschaft nutzt,倣r deren Uberlassung ein fremder Dritter ein Entgelt gezahlt hatte. BFH, Urteil vom 30. August 1995一 JR 155/94 Aus dem Tatbestand: Die Klagerin ist eine GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschaftsfhrer in den Streitjahren 1986, 1987 und 1989 K war. Satzungsgegenstand der Klagerin war damals der AbschluB von Grundstucksgeschaften, der Erwerb und die Verau肥rung von Grundstcken, die Durchfhrung von Bauvorhaben und die Maklertatigkeit. Es bestand ein Geschftsfhrervertrag mit K, demzufolge K seine ganze Arbeitskraft, seine Er血」uungen und Keimtnigse in den Dienst der Klagerin zu stellen hatte. Es war ein Wettbewerbsverbot fr K vereinbart. Bei einem VerstoB gegen dasselbe sollte K 3 000 DM monatlich zahlen. A nderungen des Geschftsfhrervertrages bedurften der Schriftform; Nach Angaben der Klagerin wurde das Wettbewerbsverbot durch BeschluBvom 28. Dezember 1985 aufgehoben. Durch BeschluB vom Januar 1986 sei eine A nderung des Geschaftsfhrervertrages herbeigefhrt worden. K erhielt ab Beginn des Geschftsj 面で5 1986 kein Geschftsfhrergehalt mehr, weil er nach eigenen Angaben am 28. Dezember 1985 beschlossen hatte, die Klagerin abzuwickeln und nach dem 1 . Januar 1986 keine neueni Gescha丘e mehr zu tatigen. Der AbwicklungsbeschluB wurdejedoch weder nach auBenhin bekannt noch in irgendeiner Weise durchgefhrt K hatte von, seiner Mutter im Wege der vor叱ggenommenen Erbfolge am 12. September 1985 das Eigentum an 叱m Grundstuck in 5, Y-StraBe 1 erworben. Er stellte am 5. November 1985 den Bauantrag zum Neubau eines Supermarktes auf dem Grundstuck. Das Bauvorhaben wurde am 19. Dezember 1985 genelmiigt、und im Oktober 1986 fertiggestellt. Bereits am 18. Juli 1986 verkaufte K das Grund5位ck an die F-GmbH in X, nachdem er schon am 5. November 1985 einen Mietvertragu ber den zu errichtenden Supermarkt mit einem GroBhandeIsunterne1mlen abgeschlossen hatte. Die F-QmbH trat in diesen Mietvertrag ein. Das Finanzamt nahm einen 恥rstoB gegen das im Geschftsfhrervertrag niedergelegte Wettbewerbsverbot an und sah in dem g eschilderten Sachverhalt eine verdeckte (iewlnnausschuttung (vじA) i.S. des§8 Abs. 3 Satz 2 des K6叩erschaftsteuergesetzes (KStG) der Ki谷gerin an K. Den von der Ki甘gerin vorgelegten GesellschafterbeschluB vom 28. Dezember 1985 erkannte das Finanzamt nicht als wirksame Befreiung vom Wとttbewe山sverbot an. Es erlieB entsprechende K6叩erschaftsteuer- und GewerbesteuermeBbescheide 1986 und 1987 und einen Vorauszahlungsbescheid fr K6叩erschaftsteuer 1989. Die Einspruche und die Klage blieben erfolglos. Die Revision hatte Erfolg. Aus den Gr貢nden: 1.UntereinervGAi.S. des§8 Abs.3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm6gensminderung (verhinderte Verm6gensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhaltnis veranlaBt ist, sich auf die H6he des Einkommens auswirkt und in einem Zusammenhang zu einer offenen Ausschttung steht (vgl. BFH, BStB1 II 1994, 479). Fr den gr6Bten Teil der entschiedenen Falle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhaltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm6gensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgf山 eines ordentlichen und gewissenhaften Geschftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewahrt h飢te (vgl. BFH, BStB1 III 1967, 626). Ist allerdings der begunstigte Gesellschafter ein behenschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, fr die es an einer klaren, im voraus. getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsachlich durchge比hrten Vereinbarung.fehlt (vgl. BFH, BStB1 II 1990, 795). SchlieBlich kann die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh組tnis auch darin begrundet sein, daB das zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter abgeschlossene Rechtsgeschft zwar fr die Kapitalgesellschaft 帥nstig ist, jedoch aus GrUnden des Fremdvergleichs zu dem SchluB zwingt, d出 es von Anfang an nicht ernstlich gewollt war (vgl. BFH, BStB1 II 1984, 673; BStB1 II 1985, 69; BF団NV 1987, 398; BStB1 II 1993, 311; BStB1II 1993, 455; BStB1 II 1994, 952). 2. Das FG ist im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, daB der Gewinn aus der VerauBerung des Grundstcks in 5 von K und nicht von der Ki醜erin erzielt wurde. Das Grundstuck wurde von K im eigenen Namen und fr eigene Rechnung erworben, beb加t und verkauft. K U bte die dem Ver-加Berungsgewinn zugrundeliegende Tatigkeit selbst und fr eigene Rechnung aus. Er erzielte. deshalb den Ver加Berungsgewinn im steuerlichen Sinne.§8 Abs.3 Satz 2 KStG ist keine geeignete Rechtsgrundlage; um die von einem Gesellschafter im eigenen Namen und fr eigene Rechnung ausgeubte T肌ig-keit nur deshalb der eigenen G晒H zuzurechnen, weil sie auch unter deren Unternehmensgegenstand 負llt. Soweit den BFH-Urteilen in BStB1 III 1966, 123, BStB1 II 1971, 68, BStB1 II 1971, 352, BStB1 II 1981, 448, BStB1 II 1984, 487 etwas anderes za entnehmen ist, halt der Senat an der damals vertretenen Rechtsauffassung nicht langer fest. 3. Das FG hat einen zivilrechtlichen Anspruch der Klagerin gegen K auf Vorteilsherausgabe und/oder Schadensersatz in H6he von 917 760 DM bejaht und in dem "Verzicht" auf seine Geltendmachung eine vGA i. 5. des§8 Abs. 3 Satz 2 KStG gesehen. Die tats加hlichen Feststellungen des FG tragen jedoch dessen Rechtsauffassung nicht. Insoweit ist 甘 4. 5. 496 MittB町Not 1995 Heft 6 zwischen der zivilrechtlichen Beurteilung eines Anspruchs auf Vorteilsherausgabe und/oder auf Schadensersatz und der steuerrechtlichen Ann山me einer vGA zu unterscheiden. aンDie Ann山me eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Vorteilsherausgabe und/oder auf Schadensersatz der Ki 館erin wegen eines VerstoBes ihres Alleingeselischafters gegen ein Wettbewerbsverbot setzt die Existenz eines solchen voraus. Das FG hat die Existenz eines solchen Wettbewerbsverbotes sowohl aus den allgemeinen Treuepflichten eines Alleingesellschafter-Geschaftsfhrers als auch aus§5 des Geschaftsfhiervertr昭es abgeleitet. Diese Auffassung ist zumindest insoweit fehlerhaft, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Alleingeseilschafter Geschaftsfhrer einer GmbH solange keinem 肌ttbewerbsverbot unterliegt, als er der GmbH Verm6gen entzieht, das zur Deckung des Stammk叩itals nicht ben6tigt wird (vgl BGHZ 122, 333. Insoweit halt der Senat an seiner teilweise anders lautenden Rechtsprechung nicht lii昭er fest (vgl. BFH BStB1 II 1989, 854; BStB1 II 1989, 673; BStB1 II 1989, 636). Ob etwas anderes gilt, wenn der Alleingesellschafter 一 wie im Streitfall 一 mit seiner GmbH ein Wと ttbewerbsverbot vertraglich vereinbart, kann dahinstehen. Auch dann ist die umfassende Dispositionsbefugnjs des A lleingesellschafters zu Deacnten, Gte es mm erlauta, das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot aufzuheben (vgl. Winter, Mitgliedschaftliche Treubindungen im・ GmbH-Recht, 1988, 5. 197; Fleck, Die Drittanstellung des GmbH-Gesch 狙sfhrers, Zeitschrift fr das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 一 ZHR-149, 3 幻 ff., 407, 417). Das FG hat den diesh議tiglichen GesellSchafterbesch1tissen vom Januar 1985 und vom 28. Dezember 1985 keine Bedeutung beigemessen, weil es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen 編reinbarung fehle. Dem ist nicht zu folgen. Das Erfordernis einer klaren und von vornherein abgeschlossenen 晦reinbarung ergibt sich nur aus der Rechtsprechung des BFH zur vGA gegenUber einem beherrschenden Gesellschafter. Es handelt sich um ein rein steuerliches Kriterium, das iiicht zur Beurteilung der Existenz zivilrechtlicher Ansprtiche herangezogen werden kann. b) Angesichts der Besonderheiten des Strei加Ils teilt der Senat auch nicht die Rechtsauffassung des FG, daB jede Betatigung des Alleingesellschafter-Gesch谷ftsfhtetS im Bereich des Unternehmensgegenstandes seiner GmbH einen 晦rstoB gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsver-bot darstellt. Die Annahme eines 晦rstoBes gegen ein (hier unterstelltes) Wettbewerbsverbot setzt voraus, daB der Gesellschafter-Geschaftsfhrer entweder seine Treuepflichten als Gesellschafter oder seine 晦rhaltenspflichten als Geschftsfhrer verletzt. Dies ist z. B . bei einer eigennutzigen EinfluB[talgesellschaft oder bei einer Verwertung von Informationen de血bar, die aufgrund 叱r Gesellscha丘erstellung erlangt wurden. Ebenso kann der Gesellschaft。 Geschftsfjjhr町 Geschaftschancen ,山e der Kapitalgese schaft gebtihren, als Eigengesch肌 wahrnehmen oder Kenntnisse der Kapitalgesellschaftti ber geschftlic準 M6glichArt an sicn keiten tatsachlicher oder rechtsgesctlartli ho!zJ ziehen und fr eigene Rechnung nutzen (vgl. 品 8. Aufl.,§43 Rdnr. 144). Schneider, GmbH-Gesetz, Die tatsachlichen Feststellungen des FG e昭eben keinen derうlltes) Wettbewerbsverbot. artigen \'吐stoB gegen ein in S im Wege Dasselbe verbot dem K nicht, das Grundst 慮 unentgeltlich von serner der vorweggenommenen Erbfolge Mutter zu erwerben. In dem Erwerb kann weder eine EinfluB担醜erin noch eine n山me auf dieGe schftsfhrung der der Kldgefla gesehen Verwertung von Gesch孝schancen MittBayNot 1995 Heft 6 werden. Die Klagerin hatte nicht die Chance, das Grundsttick in 5 von der Mutter des K im W昭e der vorweggenommenen Erbfolge zu erwerben. Das (wiederum unterstellte) Wettbewerbsverbot konnte den K auch nicht daran hindern sein Grundsttick wirtschaftlich bestm6glichst verwerten durfte es deshalb als solches verkaufen 世 er aber 一 ou geschehen-bebauen und anschlieBend verkaufen. Er durfte dabei nur nicht besondere Informationen oder Geschaftschancen der Klagerin fr sich selbst nutzen (z.B. der Kl館erin Kaufinteressenten abwerben) . Diesbeztigliche Feststellungen tatsachlicher Art hat das FG jedoch bisher nicht getroffen. Selbst wenn K bestimmte Informationen der Klagerin fr sich genutzt hatte, stunde der Klagerin deshalb kein Anspruch auf die Herausgabe des gesamten VerauBerungsgewinns zu. Ein etwaiger zivilrechtlicher Anspruch w密e der H6he nach auf den Betrag zu begrenzen, den ein fremder Dritter fr die Uberlassung der Information als Entgelt bezahlt hatte bzw. in dessen H6he auf seiten der Klagerin ein Schaden eingetreten ist. よ 'c) Sollte die Existenz eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Vorteilsherausgabe und/oder Schadensersatz zu verneinen sein, so wUrde dies noch nicht die Annahme einer vGA i. 5. des §8 Abs. 3 Satz 2 KStG ausschlieBen. Eine solche setzt jedoch wiederum voraus, daB K bei der Bebauung und VerauBerung seines eigenen Grundstticks Informationen oder Gesch谷ftschancen der Klagerin nutzte, fr deren Uberlassung ein fremder Dritter ein Entgelt gez山lt haben wurde. Auch insoweit fehlt es an ausreichenden tatsachlichen Feststellungen des FG. Anmerkung: Um das Ergebnis vorwegzunehmen: fr die Praxis der Notare und Steuerberater (vor allem fr letztere) besteht kein AnI論 zu Euphorie. Die Entscheidung zeigt, d論 nur die Lekture von Leits飢zen oftmals in die Irre fhrt. Der BFH hat die erste Gelegenheit einer Entscheidung zum Wettbewerbsverbot nach langjahriger Pause und einer Flut von Literatur dazu genutzt, gegenuber dem Zivilrecht Fronten zu begradigen. Auf dem Gebiet eigenstandiger steuerlicher Begriffsbildung ist er unbeirrt auf dem Vormarsch Der Fall selbst eignete sich kaum fr eine Grundsatzentscheidung. Der Alleingesellschafter-Geschaftsfhrer einer Bautrager-GmbH erhielt von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstuck geschenkt, bebaute und verauBerte dieses. Allenfalls interessant an diesem Fall war nur, daB der Gesch狙sfhrer einem gesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbot unterlag und unklar war, ob dieses steuerlich wirksam aufgehoben wurde. Unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt kann dieser Fall eine verdeckte Gewinnausschuttung (vGA) bei der GmbH sein. Vたr ererbtes Verm6gen verwertet, begeht weder eine Wettbewerbshandloch nimmt er fremde Geschaftschancen wahr. Die GmbH hatte nie ビine Chance. Erbe bzw. Beschenkte LU werc1n. Erstaunlich an diesem Fall ist in erster Linie, daB die Finanzverwaltung derartiges durch die Instanzen treibt. 讐de d嶋 ausfhrliche Begrundung des BFH stimmt daher IlacIluenKlich. vぬ5 das gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot angeht, fhrt der BFH seine Rechtsprechung wieder Zum Zivilrecht zurUck. Dies gilt vor allem fr die m6gliche Befreiung vom Wettbewerbsverbot ,die trotz§48 Abs. 3 GmbHG jede nfa ls bei der,, Einmann-GmbH・・ keiner,, klaren und von Vflrn abgeschlossenenVereinbarung" bedarf. Gesch証tschancenlehre. Der BFH hat schon w旬arend und erst recht nach den vier Wettbewerbsentscheidungen den Begriff der vGA eigenstandig defi血ert. Auf der Grundlage dieser Definition, die vor allem das Senatsmitglied Wassermeyer' dogmatisch abgesichert hat, zieht er nunmehr der willkurlichen Zuweisung von Geschften unter verschiedenen Rechtstr智ern deutlichere Grenzen. Eine vGA kann bereits in der Nutzung,, besonderer Informationen" liegen2. Die Finanzverwaltung hat nunmehr mit der b6rsenrechtlichen InsiderProblematik3 zu tun. Das FG hat nunmehr zu prufen, ob der Gesch甘ftsfhrer bei der Verwertung know-how. der GmbH genutzt hat 比r das die GmbH von Dritten ein Entgelt hatte , verlangen kひ nnen. Damit sind weitreichende Entwicklungen eingeleitet. Der GmbH-Gesch証ts比hrer muB beim \'とrlassen seines B血05 offenbar sein gesamtes Wissen und seinen Instinkt aus dem Ged加htnis l6schen oder der Gesellschaft Lizenzgeb面ren zahlen. Es 姉nnte ja sein, d論 er den Wirtschaftsteil seiner Tageszeitung mit mehr Verstand liest als Lieschen Muller und hierdurch auch noch Gewinne bei seiner privaten Verm6gensverwaltung erzielt. In H6he der fiktiven Lizenzgebuhr w証e dies eine vGA der GmbH. Diese Kommerzialisierung erworbener Berufserfahrung ist nicht unbedenklich.Es steht zu hoffen, d論 dies in 叱r Praxis der Finanzverwaltung nicht so heiB gegessen wie vom BFH gekocht wird Fr den Notar ergibt sich bei der Formulierung von GmbHGesellschaftsvertragen unabh加gig von der Anzahl der Gesellschafter: 1 . Wie bisher ist gr6Bte Sorgfalt bei der Fassung des Unterneh由ensgegenstands geboten. Der Grundsatz lautet hier: so eng wie m6glich. 2. Aktuelle und potentielle Wettbewerbssituationen bleiben auch bei der Einmann-GmbH zivilrechtlich bedeutsam und gehdren daher zur gebotenen Sachverhaltsaufkl証ung. Auch hier sind Formularbausteine allenfalls Merkposten. Insbesondere wenn ein Gesellschafter aktuell mit der 姉n仁 tigen GmbH in Wettbewerb tritt, bedarf es nicht nur einer Befreiung, sondern u.U. auch einer Berucksichtigung dieser Tatsache im Untemehmensgegen'stand. 3. Zwar ist die spatere Befre加ng vom Wettbewerbsverbot erleichtert. Keine Aussage hat der BFH jedoch dazu getroffen, wie die GmbH eine Geschaftschance steuerneutral preisgibt. Hier besteht die Gefahr, daB die Finanzverwaltung aufgrund 叱 r ex-post-Beurteilung des Geschfts u bersieht, daB die ex-ante-Beurteilung durch GmbH-Gesellschafter zu einem anderen Ergebnis gekommen sein kann. Die Entscheidung der G油Hで Gesellschafter, ein Geschft aus sachlichen kaufmannischen Grnden nicht durch die GmbH wahrzunehmen, sondern diese Risiken einem wagemutigeren Gesellschafter! Gesch狙sfhrer zu めerlassen, sollte steuerlich auch dann respektiert werden, wenn das Geschaft ein Erfolg wird. Notar a.D. Dr Oliver Vossius, MUnchen 、 StVj 1993, 209 比,bes. 219 f.; GmbH-Rdsch 1993, 329 if., 693. 2 Zustimmend Gosch, DStR 1995, 1863 /1864. 3 Hierzu§§12 ff. WとrtpapierhandelsG vom 26フ 1994, BGBI. 1, 5. 1749 Offentliches Recht ・ 40. BSHG§90 (Uberleitung eines Leibrentenanspruchs auf den Sozialhi加t厄ger auch hinsichtlich Wertsicherung mうglich) Hat der Trhger der Sozialhilfe einen iertraglichen Leibrentenanspruch nach§90 BSHG auf sich U bergeleitet, dann steht ihm auch die dem Berechtigten im Leibrentenvertrag eingeraumte Befugnis zu, im Falle einer Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes eine Erh6hung der Rentenzahlungen zu verlangen. BGH, Urt. v. 22.6.1995 一 III ZR 1 8!95 Dr Ma 功ぞd Werp, Richter am BGH mitgeteilt von Aus dem Tatbestand Der klagende Kreis zahlt seit 1986 fr die Schwester des Beki昭ten Heimkosten nach dem Bundessozialhilfegesetz. Er hat Altenteilsanspruche der Schwester gegen den Beklagten auf sichu be稽eleitet, die sich aus einem notariellen Vertrag vom 10. Juli 1972 ergeben, durch den der Beklagte seiner Schwester ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht bestellt und eine Geidrente versprochen hat. Der Klager verlangt mit der Klage die 一 nach MaBgabe des notariellen Vertrages entsprechend der Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes erh6hte 一 Geld化n 肥 sowie anstelle des Wohnrechts eine weitere Geldrente. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zuruckgewiesen. Die zugelassenen Revision der Beklagten blieb ohne Er 面Ig. Aus den G戒nden: 1 . FUr die Uberleitung der streitbefangenen Ansp血che gilt ausschlieBlich§90 BSHG und nicht§91 BSHG. Diese AnsprUche sind keine UnterhaltsansprUche i. 5. des§91 BSHG, weil sie unabhangig von der Bedurftigkeit der Berechtigten und der Leistungsfihigkeit des Verpflichteten bestehen (vgl. BYerwGE 82, 319 [322]). 2. Das Recht, eine Erh6hung der Leibrente zu verlangen, ist mit dem Rentenanspruch auf den Klager u bergegangen. Das wird von der Revision ohne Erfolg in Frage gestellt. § 90 BSHG dient der Durchsetzu贈 des Nachrangs der Sozialhilfe ( Abs. 1 BSHG), indem er dem Tr智er der §2 Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium zur Ver比gung stellt, das ihn in die Lage setzt, durch Eintritt in die Glaubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeemp負nger die erforderliche Hilfe hatten gew油肥n k6nnefi, nachtraglich wiederherzustellen ( BVerwGE 85, 136 [137]). Die Uberleitung eines Anspruchs nach §90 Abs. 1 BSHG wirkt wie eine Abtretung. Die Rechtsnatur des Anspruchs bleibt unverandert. Er unterliegt der namlichen rechtlichen Beurteilung wie ohne die 加erleitung, soweit das Gesetz keine besonderen Regelungen trifft (BGH, BGHR BSHG §90 Abs. 1 Vergangenheit 1=BGHR BSHG§91 Abs. 2 Einj司lresgrenze 1) ・ . Wie bei gesetzlichen Unterhaltsans叫とhen bewirkt dieUberleitung bei einem Leibrentenanspruch allerdings nicht den 加e稽ang des Stammrechts selbst (vgl. BVerwGE 34, 219 [225]). Das schlieBt jedoch nicht den Ubergang von Nebenrechten aus, die sich nicht auf das Rechtsverhltnis als ganzes, sondern auf die einzelnen Leistungspflichten beziehen. Die 、 Rechtsstellung des Zessionars als des (neuen) Forderungs §398 Satz 2 BGB ) umfal3t das Recht, den Schuldgl加bigers( ner mit allen gesetzlichen Mitteln zur vertragsgem那en Leistung anzuhalten. Hierzu ge扇rt zum Beispiel die Befugnis, MittB習Not 1995 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 30.08.1995 Aktenzeichen: I R 155/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 226-227 MittBayNot 1995, 496-498 MittRhNotK 1996, 149-151 NJW 1996, 950-952 Normen in Titel: KStG § 8