OffeneUrteileSuche

V ZB 6/94

ag, Entscheidung vom

19mal zitiert
7Zitate

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Juli 1995 V ZB 6/94 WEG §§ 10, 23 Zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau b) Ob die von der Kl谷gerin vorgenommene Verrechnung zwischen den Parteien nachtraglich stillschweigend vereinbart worden Ist, bedarf noch der Ki証ung. Eine solche stillschweigende Abrede kann auch dadurch getroffen werden, daB der Schuldner eine Anrechnungserkl証ung des Glaubigers widerspruchslos hinnimmt (vgl. MunchKominlHeinrichs 3. Aufl.,§366 BGB Rdnr. 7). . . . c) Kann eine Verrechnungsvereinbarung nicht festgestellt werden, w谷re zu prfen, ob die Beklagte mit der U berweisung des Erl6ses durch eine stillschweigende Tilgungsbestimmung die gegen sie bestehendenDarlehensforderungen der Klagerin bezahlt hat. Die Tilgungsbestimmung braucht nicht ausdrticklich getroffen zu werden, sondern kann sich auch konkludent aus den Umst如den des Einzelねlies, insbesondere aus der Interssenl昭ee堰eben (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 562, 565 und BGH, WM 1991, 195 , 196). Die Tilgungsbestimmung der Beklagten als pers6nliche Schuldnerin und Sicherungsgeberin Ist auch dann maBgebend, wenn die Grundschuld mehrere Forderungen sichert und wenn sich diese gegen verschiedene Schuldner richten (BGH, NJW-RR 1989, 1036, 1037)・ Es liegt nahe, daB die BekI昭te mit der Uberweisung des Erl6ses aus dem Verkauf des ihr allein geh6renden Hauses an die KJ醜erin ihre im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hauses begrundeten Darlehensverbindlichkeiten bei der Klageriatilgen wollte und nicht da面t nicht zusammenh註ngende Schulden ihres Ehemannes. Der Umstand, daB auf demU berweisungstrager der als 丑euh谷nderin eingeschalteten KSK 0. ausdrcklich vermerkt war,, Abl6sung/Eheleute H. und I. Z.. P.weg . . .''51D底ht entgegen der Aunassung des Eerutungsgerichts nicht fr eine andere Ti!gungsbestimmung der Beklagten. Der Ehemann der Bekiagten war seit den vertraglichen A nderungen im He山st 1983 neben der Beklagten Mitverpflichteter des Darlehens ti ber 200.000 DM. 2. Auch die U berlegungen, mit denen das Berufungsgericht die in der Grundschuldbestellung der Beklagten vom 8.2. 1982 enthaltene erweiterte Zweckbestimmung (zusatzliche Absicherung aller Ansprche aus der Gesch註ftsbeziehung der 幻谷germn mit dem Ehemann der Beklagten)比r wi止- sam h谷lt, sind nicht frei von Rechtsfehlern und lassen wesentliche Gesichtspunkte auBer Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho氏 Ist die formularm谷Bige Erweiterung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers fr alle bestehenden und 如nftigen Verbind恥hkeiten eines Dritten grundsatzlich ti berraschend und wird daher gemaB§3 AGBG nicht Vertragsbestandteil. Das gilt auch dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist. Der u berraschende Charakter ent負lit nur dann, wenn der Sicherungsgeber und der Dritte pers6nlich und wirtschaftlich so eng verbunden sind, daB das Risiko ktinftiger, von der Grundschuldbestellung er郎ter Verbindlichkeiten fr den Sicherungsgeber berechenbar und vermeidbar ist, wenn im Rahmen von Verhandlungen auf die Erweiterung der dinglichen Haftung hingewiesen worden ist, oder wenn der Sicherungsgeber ein 面t Kieditgeschaften vertrautes Unternehmen ist (vgl. Senatsurteil, NJW 1994, 2145 m.w.N.「=MittBayNot 1994, 315]). Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, der Uberraschungseffekt der erweiterten Zweckvereinbarung entfalle ausnahmsweise, weil unter Berticksichtigung der Einbeziehung der Beklagten in die ge-samten geschaftlichen Aktivit谷ten ihres Ehemannes von einer besonders engen pers6nlichen und wirtschaftlichen Verbun-MittBayNot 1995 Heft 6 denheit der Beklagten als Sicherungsgeberin mit ihrem Ehemann auszugehen sei. Die Revision weist zutreffend darauf hin, d鴎 ausreichende tatsachliche Feststellungen fr eine solche SchluBfolgerung fehlen.圧erfr reicht der Umstand allein nicht aus, daB die Beklagte seit Anfang 1983 zur alleinvertretungsbefugten Gesch註ftsfhrerin einer von mehreren von ihrem Ehemann gegrtindeten Gesellschaften bestellt ist. Durch die nachtr醜lichen Vereinbarungen vom Herbst 1983 wurde der bisher als Btirge fr das Darlehen u ber 200.000 DM haftende Ehemann der Beklagten neben der Beklagten Mitverpflichteter aus dem Darlehensvertrag. Die aus diesem AnlaB wieder mitvereinbarte Zweckvereinbarung vom Februar 1982 verlor deshalb nicht ihren ti berraschenden Charakter. Eine solche dem Sicherungsgeber ein u吐alkulierbares Risiko aufbiirdende Ausweitung des Sicherungszwecks der Grundschuld liegt auBerhalb des durch den AnlaB dieses Gesch谷fts bestimmten Rahmens (vgl. dazu BGHZ 103, 72 , 80 「= DNotZ 1988, 492 ]; 106, 19, 23「= MittBayNot 1989, 207= DNotZ 1989, 6091 ). Das gilt ebenso fr die die Darlehensbedingungen neu festlegenden Vereinbarungen vom September 1984 und vom April 1986. Die Klagerin hat allerdings behauptet, daB sie bei den 'V吐einbarungen im Februar 1982 ausdrticldich auf die Erweiterung der Zweckbestimmung der Grundschuld hingewiesen habe. Die Beklagte hat dies jedoch bestritten. Das Berufungsgericht hat eine Beweis加fnahme insoweit zu Unrecht nicht 負r erforderlich gehalten. 7. WEG§§10, 23 Abs. 4 (Zur A nderung des 助stenverteilungsschl庇ssels durch Mehrheitsbeschlぴ) 1. Der in einer Gemeinschaftsordnung festgelegte KostenverteilungsschiUssel kann, wenn die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vorsieht, selbst bei einer auf Dauer nicht fertiggestellten Wohnanlage nur durch Vereinbarung der WohnungseigentUmer ge註ndert werden. 2. Der Anfechtung eines gleichwohl gefaBten Mehrheitsbeschlusses durch einen Gemeinschafter kann nicht entgegengehalten werden, daB der Anfechtende nach Treu und Glauben verpflichtet sei, einer A nderung des Verteilungsschltissels zuzustimmen. BGH, Beschl. vom 13.7.1995 一 VZB 6/94 一, mitgeteilt von Dr Manfred Werp, 移hter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten zu 1 bis 6 sind die Mit- und teilweise SondereigentUrner einer Terrassenwohnanlage, mit deren Bau 1979 begonnen, die aber wegen Verm6gensverfalls des Bautragers nur zu 54, 1 % fertiggestellt wurde; der hangabw証ts gelegene Teil ist nicht erstellt worden. Nach der Teilungserkl如ng haben sich die Eigenttimer im Verhltnis ihrer Miteigentumsanteile an der Aufbringung der Mittel und an den Kosten zu beteiligen. 更 I Die Miteigentumer verhandelnu ber den AbschluB eines Vertrages, in dem u. a. die nicht bebaute Grundstucksflache abgetrennt und als neues Flurstuck auf die Beteiligte zu 2 eingetragen werden soll. Der Teil der fertiggestellten Wめnanlage auf dem verbleibenden Grundstck soll dann entsprechend der tatsachlichen Nutzungsm6glichkeit durch die WohnungseigentUmer neu aufgeteilt werden. Der Miteigentumsanteii 0er b eteiiigten zu 1 5011 sicn clanacn von rnsner 46/1000 auf 64/1000 erh6hen. In einer EigentUmerversammlung, an der die Beteiligten zu 1 nicht teilnahmen, faBten dieu brigen Miteigentumer einstimmig folgenden BeschluB: ,,Zur Finanzierung der Instandsetzungsarbeiten wird eine Sonderumlage zur Erh6hung der Instandhaltungsruckstellung in H6he von 310.000 DM erhoben. Die Verteilung erfolgt nach den im 日』 wurf des Grundstuckstauschvertrages ermittelten Miteigentumsanteilen." Den Antrag der Beteiligten zu 1, diesen BeschluB 比r ungultig zu erkl如n, hat das Amtsgericht zurhckgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den auf der Wohnungseigentumerversammlung gefaBten BeschluB 比r ungultig erkl狙. Das Oberlandesgericht m6chte die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2, 6 und 7, mit der diese die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erstreben, zu由ckweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch den BeschluB des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23. Juni 1993 gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den G 磁nden: Ftir das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1 . Landgericht und Oberlandesgericht haben den BeschluB der Wohnungseigentumerversammlung zur A nderung des Kostenverteilungsschliissels der Gemeinschaftsordnung 缶 ungultig gehalten, da die Ab谷nderung nicht durch eine Vereinbarung aller WohnungseigentUmer erfolgt ist. Eine grobe Unbilligkeit des Kostenverteilungsschlussels 伍hre nur dazu, daB jeder Wohnungseigentilmer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen die anderen Miteigenttimer auf Zustimmung zur Anderung des Kostenverteilungsschlussels habe. Eine eventuelle Anderung entfalte jedoch erst ab Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung u ber diesen Anspruch ihre Wi止ung・ Einzelner ersetzende gerichtliche Entscheidung wirksam abge加dert sei (BayObLG DWE 1985, 56 , 57; BayObLG NJW-RR 1990, 1483 ; KG ZMR 1992, 509 , 510). Die Literatur ist dem ti berwiege面 ohne vertiefte Auseinandersetzung gefolgt (Palandt/Bassenge, a. a. 0.,§10 WEG Rdnr. 20, 21; Weitnauer, a.a.O.,§10 Rdrir. 17 d und§16 Rdnr. 13 f.; Brmann/Pick, WEG, 12. Aufl.,§10 良lnr. 18; Mαller, Pr敏tische Fragen des Wohnungseigentums, 2. Aufl. Rdnr. 24; RGRK-BGBlAugustin, 1 2. Aufl.,§10 Rd皿 21ン Soergel/Stαrner, BGB, 12. Aufl.,§10 WEG, Rdnr. 10; Steiger, Rpfleger 1985, 474 , 477; a. A. z. B. Rうll, der fr den hier vorliegenden Fall einer,, steckengebliebenen" Anlage die Neuregelung des Kostenverteilungsschlssel fr eine Frage der ordnungsge頑Ben Verwaltung h組t (Rうii, DNotZ 1982, 334, 339). c) Dies ist nicht anders zu beurteilen, wenn der den MehrheitsbeschluB angreifende Miteigentumer nach Treu und Glauben verpflichtet w証e, an einer Ab加derung des Kostenverteilungsschlussels 面tzuwirken. Die A nderung der Gemeinschaftsordnung kann, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, grundsatzlich nur im Wege der Vereinbarung erfolgen ( BGHZ 95, 137 , 139「= MittBayNot 1985, 260= DNotZ 1986, 83 ]; Senat, Beschl. v. 16. September 1994, zum Abdruck in BGHZ 127, 99 vorgesehen; vgl. auch Weitnauer WE 95, 163 均.脆 rweigert ein Miteigentumer seine Zustimmung, kann sie nur durch Richterspruch ersetzt werden. Selbst wenn danach ein Mitwirkungsanspruch besteht, kann er im 脆げ曲ren der BeschluBanfechtung nicht im Wege der Einrede geltend gemacht werden; denn die in der Gemeinschaftsordnung getroffene Regelung gilt, solange sie nicht durch・ Vereinbarung aller Wohnungseigentumer eine oder durch Ersetzung der Zustimmung durch Richterspruch, abgeandertist (Weitnauer a.a.O.; BayObLG WE 1991, 288 m. N.). Soweit fr den Anspruch auf A nderung des Grundungsaktes der unbillige Verteilungsschliissel 組r einen langeren Zeitraum weiter zur Anwendung kommen mtiBte, lieBe sich dem durch die M6glichkeit einer vorlaufigen Regelung durch einstweilige Anordnung abhelfert ( Abs. 3 WEG; §44 vgl. z.B. auch B習ObLG NJW-RR 1992, 342 , 343). 2. Dagegen bestehen keine Bedenken. a) Zwar ist anerkannt, daB ein Anspruch auf Anderung der Gemeinschaftsordnung (OLG Dusseldorf, NJW 1985, 2837 , 2838; OLG Karlsruhe WuM 1987, 236 ; BayObLG NJW-RR 1987, 714 if; KG ZMR 1992, 509 , 510) oder der gesetzlichen Kostenverteilung gemaB §16 Abs. 2 WEG (B習ObLG NJW-RR 1992, 342 , 343) bestehen kann, wenn auBergew6hnliche Umstande ein Festhalten an ihm als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoBend erscheinen lassen. b) Die Rechtsprechung vertritt dabei jedoch, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung, d論 nur ein Anspruch auf Anderung bestehe, diese danach erst mit der rechtskraftigen gerichtlichen Entscheidung vollzogen sei (OLG Dusseldorf NJW 1985, 2837 , 2838; BayObLG NJW-RR 1987, 714 , 716; 1992, 342, 343; KG NJW-RR 1991, 1169 , 1170; KG ZMR 1992, 509, 510). B昭rundet wird dies mit dem Interesse an einer klaren Bestimmung 巾 Zeitpunkts, ab dem die neue Regelung gilt (BayObLG NJW-RR 1987, 714 , 716). Konsequent wird deshalb die einredeweise Geltendmachung eines Anderungsanspruchs im BeschluBanfechtungsverfahren nicht zugelassen, weil die Gemeinschaftsordnung gelte, solange, sie nicht durch Vereinbarung oder durch eine die Zustimmung 8. BGB§1 105 (Bestimmtheit einer Reallast) Eine bestimmbare Leistung liegt vor bei Ubernahme einer pers6nlichen Pflegepflicht,,, soweit sie den Ubernehmern unter BerUcksichtigung ihrer ber岨ichen und famill註ren Verh註ltnisse, insbesondere unter BerUcksichtigung der Betreuung von Kindern der Ubernehmer und nach deren k6rperlichen F註higkeiten und ihrem Verm6gen zur Pflege nach ihrer Ausbildung und ihren Kenntnissen zumutbar ist"; eine Reallast mit diesem Inhalt ist deshalb eintragbar. BGH, BeschluB vom 13ユ1995 一 V ZB 43/94 一, mitgeteilt von Dr Ma功でd Werp, Richter am BGH MittBayNot 1995 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.07.1995 Aktenzeichen: V ZB 6/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 455-456 FGPrax 1995, 194-196 NJW 1995, 2791-2793 Normen in Titel: WEG §§ 10, 23