XII ZR 58/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. April 1995 XII ZR 58/94 BGB §§ 242, 1374 Abs. 2 Schicksal von Zuwendungen an im gesetzlichen Güterstand lebendes Schwiegerkind Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau standen ist nicht damit zu rechnen, daB,, bei normalem und regelmaBigem Verlauf der Dinge" das eingetragene Wegerecht bezUglich der StraBenflache 価 die Grundstcke des Beklagten jemals einen Vortel bieten wird. Es kann dahinstehen, ob die Bundesrepublik Deutschland die Grunddienstbarkeit durch Enteignung hatte auffieben 局nnen oder mussen. Dem Beklagten war es unbenommen, seine Rechte gegenuber der Bundesrepublik Deutschland insoweit wahrzunehmen 12. BGB§§242, 1374 Abs. 2 (Schicksal von Zuwendungen an im geseたlichen G貢terstand lebendes Schwiegerkinの 1. Zuwendungen, die ein Ehegatte wahrend des gesetzliehen GUterstandes um der Ehe willen zu deren dauerhafter wirtschaftlicher Sicherung von seinen Schwiegereltern erhalten hat, sind nicht dem Anfangsverm6gen des BegUnstigten hinzuzurechnen (Fortentwicklung von BGHZ 82, 227 , 234 f.). 2., Zu den Voraussetzungen eines RUckgewahranspruchs wegen Wegfalls der Geschaftsgrundlage aufgrund des Scheiterns der Ehe in diesen F註llen. BGH, Urteil vom 12.4.1995一 XII ZR 5 8/94一, mitgeteilt von Dr. Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich. Ihre 1983 geschlossene Ehe wurde am 23.1.1990 geschieden. Bei Eingehung der Ehe war die Beklagte Alleineigentumerin eines mit einer Doppelhaushalfte bebauten Grunds値cks, das den Parteien als Familienheim diente. Insoweit bestanden Kreditverbindlichkeiten von insgesamt rund 220.000 DM, auf die monatlich rund 1 .700 DM zu entrichten waren. Die Mutter des Kl注gers, die kurz zuvor einem anderen ihrer Kinder ein Hausgrundstuck geschenkt h誠te, berwies im Juni 1985 auf ein Gemeinschaftskonto der Parteien 300.000 DM. Mit diesem Betrag wurden in der Folge die Belastungen des Familienheims voll abgel6st: einen Teilbetrag von 50.000 DM verwendete der islager rur aen A皿aut eines F'Icw. JNacfl KecfltsflanglgKelt tes S clie1dungsve正山rens verauBerte die Beklagte das Haus fr 335.000 DM. Auf die 1990 erhobene Klage verurteilte das Amtsgericht Familiengericht 一 die Beklagte zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 125.000 DM nebst Zinsen. Dabei ging es davon aus, daB der Betrag von 300.000 DM allein dem Kl谷ger geschenkt worden und auch nicht teilweise gem谷B§1374Abs. 2BGB demA吐山igsverm6gen der Beklagten hinzuzurechnen sei. Der zuerkaunte Ausgleichsanspruch des Kl谷gers, fur den selbst kein Zugewinn festgestellt wurde, ergab sich 血 wesentlichen aus 由ssen halftiger Beteiligung an dem Wertzuwachs des Hauses w油化nd des Bestands der Ehe. Mit der hiergegen eingelegten Berufung erstrebte die Beklagte die Herabsetzung des Ausgleichsbetrages auf 46.125一 DM. Der Klager schloB sich dem Rechtsmittel an und begehrte eine Her肌ifsetzung auf 129.03 1, 14 DM. Das Oberlandesgericht 加derte die erstinstanzliche Entscheidung auf die Berufung der Beklagten dahin ab, daB von ihr zu bereits gezaNten 16.442,50 DM nebst Zinsen weitere 97.152,46 DM nebst.Zinsen (Gesamtbetrag danach 113.594,96 DM) zu zahlen seien. Die Anschlu舶erufung des Klagers wies es zurck. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zweitinstanzliches Begehren weiter. Das Rechtsmittel hatte ke Erfolg. Aus den Gr貢nden: In der Revisionsinstanz noch streitig ist die rechtliche Behandlung der Zahlung von 300.00Q DM; die die Mutter des Kl醜ers im Juni 1985 auf ein Gemeinschaftskonto der Parteien geleistet hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, d那 Zuwendungsempfinger insoweit nicht allein der Kl昭er gewesen ist, sondern daB beide damaligen Ehegatten gemein-・ sam bedacht worden sind. . . . Dies ist aus Rechtsgrnden njcnt zu Deanstancien (vgl. dazu aucfl 10. Ueutscfler 1-ami1iengerichtstag, 18. Arbeitskreis, B血hier Schriften zum Fai血lienrecht, Band 8, 5. 88) und wird von den Parteien auch iiicht angegriffen. 2. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den diesbezuglichen Verm6genserwerb der Beklagten gem谷B§1374Abs. 2 BGB als Schenkung ihrem Anfangsverm6gen zuzurechnen und auf diese Weise vom Zugewiimausgleich auszunehmen. Dazu hat es血 wesentlichen ausgefhrt: Die Mutter des KI谷gers habe kurz vor ihrer Zahlung einem anderen ihrer Kinder ein Hausgrundstuck geschenkt und durch ihre Zuwendung an die Parteien insoweit einen Ausgleich schaffen wollen. Sie sei davon ausgegangen, daB auf die Belastungen des von den Parteien bewohnten Hauses monatlich rund 2.000 DM zu leisten seien, die, da die Beklagte nichtU ber nennenswerte EinkUnfte verfgt habe, vom Kl昭er aufzubringen seien. Wie im Zusammenhang mit ihrer Zuwendung den Parteien gegenber zum Aus由叩k gekommen sei, habe das Geld 撒r das Haus verwandt und die Haushaltskasse von den diesbezuglichen Kreditverpflichtungen entlastet werden sollen, wie es denn auch spater geschehen sei. Die Beklagte habe den auf sie entfallenen Anteil von 150.000 DM nicht ohne Zusammenwirken mit dem Klager fr sich abzweigen und fr pers6nliche Zwecke einsetzen dUrfen. Das Geld habe den Parteien als Ehegemeinschaft zugute kommen sollen. W谷hrend im Verhaltnis zum Kl昭er maBgebender Grund 撒r die Zuwendung die Gleichstellung mit dem Bruder und die Vorwegnahme einer spateren Erbschaft gewesen sei, seien es im Verh谷ltnis zur Beklagten spezifisch ehe- und familienbedingte Gr如de gewesen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen entgegen der Auffassung der Revision dessen Beurteilung, d邪 es sich bei der Zuwendung an die Beklagte um keine den§1374Abs. 2 BGB unterfallende Schenkung handelt. Nicht jede objektiv unentgeltliche Leistung an einen anderen ist auch eine Schenkung, wie etwa der rechtlich verwandte Fall der Ausstattung eines leiblichen Kindes zeigt (§1624 Abs. 1 BGB). Von der Interessenlage her ist der hier gegebene Fall, daB die Schwiegertochter in einem AusmaB, das u ber eine GefJligkeit weit hinausgeht, von der Schwiegermutter mit RUcksicht auf die Ehe mit dem leiblichen Sohn und zur Be帥nstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim bedacht wird, mit den ehebezogenen (unbenannten) Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 82, 227 , 234 f.; s.a. Senatsurteil BGHZ 101, 65 , 69 「= MittBayNot 1987, 205 = DNotZ 1988, 171 ]) nicht unter die Ausnahmeregelung des §1374 Abs. 2 BGB fallen. Der Unterschied zur Schenkung besteht letztlich darin, daB es an der in §5 1 6 BGB vorausgesetzten Einigung 加er die Unentgeltlichkeit der Leistung fehlt (vgl. BGHZ 116, 167 , 169 f. 「= MittBayNot 1992, 150 ]. In Rechtsprechung und Schrifttum wird bereits be加rwortet, die 撒r ehebezogene Zuwendungen entwickelten Grundsatze analog auf Falle der vorliegenden Art anzuwenden (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1994, 1245 「= MittBayNot 1995, 138 ],; 1Q. Deutscher Familiengerichtstag a.a.O. 5. 89; Heinle, FamRZ 1992, 1256 , 1257; s. a. Kollhosser, NJW 1994, 2313 , 2317 f.; Heinrich, FamRZ 1994, 1245; Palandt/圧ゾnrichs, BGB, 54. Aufl.,§242 Rdnr. 160: Bestand der Ehe als Geschftsgrundlage in solchen 392 MittBayNot 1995 Heft 5 F谷llen). Teilweise wird auch eine Zweckschenkung angenommen mit der Folge eines Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung bei Scheitern der Ehe (vgl. OLU Hamm FamRZ 1990, 1232 , 1233; OLU K6ln FamRZ 1994, 1242 「= MittBayNot 1995, 135 ]). DerSenat h谷lt es entsprechend der erstgenannten Ansicht fr sachgerecht, Zuwen血ngen der vorliegenden Art hiisichtlich der Anwendbarkeit von§1374 Abs. 2 BUB ailalog den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten zu behandeln. Wie bei diesen fehlt es 倣r die Annahme einer Schenkung an dem erforderlichen subjektiven Tatbestand: Nach dem erkeun-baren Willen des Zuwenders soll die Leistung nicht zu einer den Empfnger einseitig begnstigenden und frei disponiblen Bereicherung 比hren, sondern sie soll auf Dauer (vgl. zu diesem Er 面rde面5 (BGH FamRZ 1989, 835 , 836「= MittBayNot 1989, 220]) der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abh加gig sein (vgl. BUH FamRZ 1990, 600 , 603「= MittB習Not 1990, 1781 ). Rechtsgrund der Zuwendung ist damit ein im Gesetz nicht geregeltes familienrechtliches Rechtsverli 谷Itnis eigener Art, wie es der Senat auch 比r z叫endungen unter Verlobten angenommen hat (vgl. BGHZ 1 15, 261, 265). Wenn somit eine Schenkung nicht angenommei werden kann, scheidet auch der Unterfall der Zweckschenkung aus. Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung, zu dem es 血ter diesem reぬtlichen Gesichtspunkt beim Scheitern der Ehe kommen wrde (vgl. BUH NJW 1984, 233 ), ist bei Leistungen w町end der Ehe unter Ehegatten - vor allem bei Gutertrennung 一子ugunsten eines Ausgleichs nach den Grunds谷tzen des Wとgfalls der Gesch谷ftsgrundlage aufgegeben worden (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 262 m.w.N.). Die flexible Abwicklung nach diesen Grunds 谷tzen (dazu im einzelnen BGHZ 84, 361 , 368) tr昭t gegebenenfalls auch in F谷Ilen der vorliegenden Art besser dem Umstand Rechnung, d論 der begunstigte Ehegatte die Zuwendung jedenfalls insoweit behalten darf, als die Ehe Bestand gehabt hat und daher der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht worden ist, und daB im Falle der Scheidung deswegen in der Regel das Zugewendete nicht voll wird zurckgegeben werden mussen. Auch wenn danach den rechtlichen Erw谷gungen des angefochtenen Urteils nicht in allen Punkten zu folgen ist 一 die Anwendung der Grunds谷tze fr ehebezogene Zuwendungen ist ausdrucklich offengelassen worden 一 ergeben die tats谷chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daB die Mutter des Kl谷gers im V吐」谷Itnis zur Beklagten keinen Schenkungs1 willen hatte und dies im Zusammenhang mit der Zuwendu昭 auch zum Ausdruck gebracht hat. Von Bedeutung ist vor allem, d論 die B町agte das Geld nicht einseitig fr personliche Zwecke verwenden durfte, sondern daB dieses durch Abl6sung von Belastungen des Familienheims auf Dauer der Ehegemeinschaft zugute kommen sollte. Die Anwendung des §1374 Abs. 2 BUB scheidet damit aus. 3. Die Revision macht hilfsveise geltend, das Berufungsgericht habe ti bersehen, daB von seinem Stan即unkt aus ein Rtickgewhranspruch der Mutter gegen die Beklagte wegen wとgfalls der Gesch谷ftsgrundlage oder aus§8l2Abs. 1 BUB in Betracht k如e. Um. eine doppelte Inanspruchnahme der Beklagten zu vermeiden, h谷tte daher dieser Ruckgewhranspruch jedenfalls als Verbindlichkeit in das Endverm6gen der Beklagten au塩enommen werden mUssen. Aus den Darlegungen des angefochtenen Urteils geht hervor, daB das Berufungsgericht diese Frage nicht u bersehen hat, sondern letztlich einen Rtickgew油ranspruch der Mutter gegen die Beklagte verneint hat. Es hat festgestellt, GeMittB習Not 1995 Heft 5 sch谷ftsgrundlage der Zuwendung sei die Erwartung gewesen, das hingegebene Geld werde der Gemeinschaft der Eheleute zugute kommen und diese auf Dauer wirtschaftlich st谷rken. Mit dem Scheitern der Ehe der Parteien sei die Mutter in dieser Erwartung entt谷 uscht worden. H 飢te sie das Scheitern der Ehe in Betracht gezogen, h飢te sie deren Fortbestand zur Bedingung erhoben. Der eingetretene Wとgfall der Gesch 谷ftsgrundlage rechtfertige aber nur eine Anpassung in der Weise, d鴎 der Kl谷ger im Rau 由en des Zugewinnausgleichs an dem Wert der Zuwendung teilhめe・Denn die Mutter h飢te in Kenntnis der sp 飢eren Entwicklung ihre Leistung ebenfalls erbracht, nur ii diesem Falle voll an ihren Sohn. Es bleibe daher dabei, daB sich die Abwicklung ausschlieBlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu vollziehen habe. Dem Ist im Ergebnis zu folgen. Soweit Zuwendungen der vorliegenden Art in den Zugewinnausgleich einbezogen werden und dadurch ihr Wert je nach Lage des Einzelfalls mehr oder weniger an den Abk6mmling des Zuwenders zurckflieBt (vgl. Reinecke/Tiedtke, WM 1982, 946 , 952 if.), muB, wie die Revision zu Recht geltend macht, eine doppelte Inanspruchnahme des Zuwendungsemp負ngers vermieden werden, die dadurch eintreten 姉nnte, daB dieser zus谷tzlich einem RUckgew町anspruch des Zuwenders ausgesetzt ist. Dies knnte in der Weise geschehen, daB der Rtic蛇ew油ranspruch als Verbindlichkeit in das Endverm6gen des Zuwendungsemp負ngers aufgenommen wird (so auch 10. Deutscher Familiengerichtstag a. a. 0. 5. 89), wenn dabei auch die Gefahr widersprechender Entscheidungen im ProzeB u ber den Zugewinnausgleich undu ber den Ruckgewahranspruch in Kauf genommen werden muB. Indessen hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, d 論 u血er den im vorliegenden Fall gegebenen Umst谷nden ein derartiger Ruckgew油ranspruch der Mutter des Kl智ers weder aus §812 Abs. 1 BGB (s. oben) noch au仁 grund Wとgfalls der Gesch谷ftsgrundlage begrundet und dah吐 im Endverm6gen der Beklagten nicht zu beriicksichtigen ist. Bei ihrer Zuwendung verfolgte die Mutter des Kl 谷gers nicht auch eigene. in die 五 kunft gerichtete Interessen (anders als etwa in aen vom ULU uiaenDurg I-amKL Iソソ乙,ゴ Uろ一 Aulnahme im Fall der Pflegebedrftigkeit 一 und OLG K6ln FamRZ 1994, 1242 「= MittBayNot 1995, 135 」一 Einr加mung eines NieBbrauchs auf Lebenszeit 一 entschiedenen F谷lien), sondern sie wollte nur die Ehegemeinschaft ihres Sohnes begtinstigen. Bei Vorausschau des sp谷teren Scheiterns der Ehe h谷tte sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht von der Zuwendung abgesehen, sondern sie hatte sie ebenfalls erbracht, allerdings in vollem Umfang an ihren Sohn mit dessen uneingeschr山ikter Dispositionsfreiheit. In diesem gedachten Fall h谷tte die teilweise Weitergabe des Geldes an, die Beklagte eine sogenannte Kettensche泳ung dargestellt, bei der ein Ausgleich unter den Ehegatten ebenfalls nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs stattfnde. Unter diesen Umst加den kann aber hinsichtlich der Zuwendung der Mutter an die Beklagte nicht davon ausgegangen werden, d邪 das Scheitern der Ehe zu einer fr die Mutter unzumutbaren Sめrung der Gesch谷ftsgrun並ge gefhrt hat. Demgem 谷Bbesteht kein Anl郎 zu einer Anpassung der Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Mutter des Kl谷gers (vgl. dazu auch Pa1an 切伍ゴnrichs, BGB,§242Rdn. 129 m.w.N.) Ein solcher 加laBkふinte allenfalls bestehen, wennderZugewinnausgleich zu keiner angemessenen Begunstigung des Sohnes fhren wUrde, wie es etwa bei einer hohen \もrschuldung der Beklagten der Fall w如.Nach der Rechtsprechung des Senats zu ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten kann ein Anspruch nach den Regeln u ber den Wegfall der Ge393 das Ergebnis dieses 帥terrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen ist und fr den Zuwender unzumutbar unbillig erscheint (vgl. BGHZ 115, 132 , 138 m.w.N.「= MittBayNot 1992, 145= DNotZ 1992, 435 ]). Dieser Grundsatz kann in Fllen der vorliegenden Art entsprechend herangezogen werden und unter 田inlichen Voraussetzungen wie dort zur Annahme eines Anspruchs des Zuwenders wegen Wegfalls der Geschaftsgrundlage fhren, wobei Unangemessenheit und Unzumutbarkeit hier an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten zu messen ist. Eine solche Unangemessenheit des gilterrechtlichen Ausgleichs ergibt sich aber vorliegend nicht. Auch bei B叩 cksichtigung eines marktbedingten Wとrtzuwachses des Familienheims w出irend der Ehe der Parteien ergibt sich, daB etwa die Hlfte des der Beklagten zugewendeten Geldbetrages aufgrund des Zugewinnausgleichs an den Ki昭er flieBt. Das kann nicht als unangemessen angesehen werden, weil diese Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall des gUterrechtlichen Ausgleichs und auch dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft entspricht (vgl. BGHZ 1 1 5, S . 139「= MittBayNot 1992, 145 = DNotZ 1992, 4351 ). Der Standpunkt des Berufungsgerichts ist demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 13. BGB§§133, 157, 242 (R庇ckzahlung eines Baudarlehens an Schwiegermutter im Scheidungsfall) Zur Auslegung und Inhaltskontrolle eines Vertrags, durch den eine Ehefrau zur RUckzahlung und rUckwirkenden Verzinsung eines Baufinanzierungsdarlehens der Schwiegermutter im Fall einer Trennung oder Scheidung verpflichtet wird. BGH, Urteil vom 30.5.1995 一 XIZR 165/94 一, mitgeteilt von Dr. Mα功でd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klagerin verlangt Darlehens血ckzahlung von der B吐lagten, ihrer Schwiegertochter. Deren Ehe mit dem Sohn der Klagerin ist seit dem 15. Oktober 1 991 geschieden. Der Sohn der Klagerin betreibt ein FuBbodenfachgeschft. Darin arbeiteten 伽her beide Parteien 血t. Die Beklagte ibte auBerdem noch eine Teilzeitt証igkeit als Bauzeichnerin aus. Die 一 1914 geborene 一 Klagerin war bis zum Rentenbeginn bei der Stadtverwaltung beschftigt, zum 1. Juni 1979 meldete sie ein selbs伽diges Gewerbe ,,Schreibarbeiten, Buch比hrung- und Rechnungswesen" an. Im Jahlre 1 98 1 hatten sich die B吐lagte und ihr Ehemaim schon einmal vorbergehend getrennt. Nach ihrer Vers6hnung entschlossen sie sich im Fr6hj可ir 1982, gemeinsam ein Haus zu bauen ;血 Grundbuch waren beide als Miteigentmer je zur Halfte eingetragen. Bei der Baufinanzierung wurden die Eheleute von ihren Eltern untersttzt: Sie erhielten von den Eltern d& Beklagten ein Darlehen von 15.000 DM. Die Klagerin u berwies auf ein Konto ihres Sohnes im Laufe des Jahres 1982 insgesamt 42.962,48 DM. Am 20. Januar 1983 unterzeichneten die P紅teien und der Sohn der Kl谷gerin ein Schrifts応ck mit der Ubersc面丘, ,Schuldschein- bzw. Darlehensvertrag". D面n heiBt es u.a., die Klagerin ,,leiht den Eheleuten . . . zum Kauf zweier Bausparvertrage . . . 42.962,48 DM. Das Darlehen ist bis auf weiteres zinslos. Nur bei einer evtl. Scheidung oder Trennung der obigen Eheleute oder Haus- und Grundstcksverkauf zahlen diese das D町lehen innerhalb von 6 Monaten nach der Trennung bzw. dem Hausverkauf mit den bankUblichen Zinsen (Lombardsatz) der Deutschen Bundesbank 比r die gesamte Darlehenszeit zu元ck." Eine zweite Ur如nde mit den gleichen Erklarungen und Unterschriften datiert vom 30. Juli 1983; darin wird das Darlehen der Klagerin unter Hinweis auf zwischenzeitliche weitere0 berweisungen auf das Baukonto nunmehr mit insgesamt 70.962,48 DM beziffert. Von Oktober 1983 bis Dezember 1988 U berwies die Klagerin regeln癒」 3ig monatlich 1. 000DM auf das Konto i庇5 Sohnes; als ひberweisungsgrund veimerkte sie:,, ZuschuB". Alljahrlich wurde in den folgenden 撒nf J司irnjeweils ein,, Nachtrag zum Schuldschein bzw. Darlehensvertrag vom 30. Juli 1983" unterschrieben r 1987und 1988 jedoch ,比 nur von der Kl谷 gerin und ihrem Sohn; ob die Beklagte damit einverstanden war, ist streitig. Die in den Nachtragen jeweils angegebene Darlehenssumme erh6hte sich bis Ende 1988 auf ingesamt 137.582,48 DM. In allen Nachtragen heiBt es: ,,Das Darlehen wird bis auf weiteres zinslos unter den gleichen Voraussetzungen wie im Vertrag vom 30. Juli 1983 gegeben." In den Jahren 1 984 bis 1 988 wurde die T証igkeit der Klagerin fr den Betrieb ihres Sohnes in dessen Bilanzen mit jahrlich 1 8.000 DM, im Jahre 1989 mit 30.000 DM als,, Buchfhrungskosten" ausgewiesen. Im Juli 1990 trennten sich die Beklagte und der Sohn der Klagerin endgiiltig; der Ehemann erhob Scheidungsklage. Danach verlangte die Kl谷gerin Darlehensrckzahlung. Auf eine entsprechende Forderung der Eltern der Beklagten zahlte der Sohn der Kl谷 gerin die Halfte des von ihnen gew田arten Darlehens zurck. Die Beklagte verweigert jede Zahlung an die KI谷 gerin mit der Begrndung, bei deren じbeP weisungen an den Sohn habe es sich zun配hst um Schenkungen gehandelt, spater seien Ruc姉berweisungen ausu berh6hten Buch比hrungsvergiitungen aus steuerlichen G血nden als Darlehen bezeichnet worden; die Klagerin und ihr Sohn h証ten die Beklagte nur deswegen an den Darlehensvertragen beteiligt, um sie in sittenwidriger Weise an die Ehe zu binden und zu knebeln. Die Klagerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 137.562,48 DM nebst Zinsen jeweils vom U berweisungstage an zu verurteilen. Die Klagerin hat sich inzwischen jedoch in einem Paral-lelverfahren vergleichsweise verpflichtet, aus einem Ui肥il im vorliegenden ProzeB gegen die Beklagte nur in H6he der Halfte der Urteilssumme zu voIlstre' レAn. Das Landgericht hat der Hauptforderung der Kl谷gerin stattgegeben und nur die Zinsforderung zum Teil abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Um 細堪 abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Kl谷 gerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen 血tscheidung. Die Revision fhrte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den G戒nden: 1. Das Berufungsgericht hat zur Begrじ ndung der Klageabweisung ausge比hrt: Die Klagerin habe der Beklagten kein Darlehen gewhrt. Dagegen spreche schon die Bezeichnung der Uberweisungen als,, ZuschuBを wとim die Parteien die Geldzuwendungen an den Sohn nachtraglich als Darlehen angesprochen und vereinbart hatten, das Geld solle im Fall der Trennung oder Schei山 oder des Hausverkaufs zu血ckgeng zahlt und 血ckwirkend verzinst werden, so sei eine solche Be-dingung 血cht statthaft. Der Grundsatz von Treu und Glauben habe auch die Aufgabe, im Einzelfall die Interessen auszu-gleichen, die sich durch eine speziell nicht geregelte Kollision ergaben; er fhre auch dazu, d郎 an sich bestehende rechtliche M6glichkeiten ausgeschlossen seien. Eine Gesamtwtirdigung e唱ebe, daB die ひberweisungen auf das Konto des Soh-nes jedenfalls kein Darlehen an die Beklagte gewesen seien. Durch diese Uberweisungen sei auch keine Bereicherung der Beklagten eingetreten; deswegen liege keine Schenkung vor; ebenso seien Ansprじ che aus§812 BGB zu verneinen. Aus MittBayNot 1995 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.04.1995 Aktenzeichen: XII ZR 58/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 392-394 MittRhNotK 1995, 264-266 NJW 1995, 1889-1891 Normen in Titel: BGB §§ 242, 1374 Abs. 2