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XII ZR 165/93

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. März 1995 XII ZR 165/93 BGB §§ 157, 1585 Scheidungsvereinbarung über nachehelichen Unterhalt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau III. Die Sache ist jedoch zu einer Endentscheidung nur insoweit reif, als mit der Widerklage auch Verzugszinsen geltend gemacht werden. Dieser Anspruch ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des Verzuges nicht dargelegt worden sind. Die Widerbekl. wären erst nach Einholung eines Schiedsgutachtens zur Zahlung desjenigen Erbbauzinses verpflichtet gewesen, der sich aus dem Gutachten für den Anpassungsstichtag ergeben hätte. Daher hat auch die Vereinbarung der Parteien, von der Einholung des Gutachtens abzusehen und statt dessen eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, zur Folge, daß bis zu dieser Entscheidung Verzug der Widerbekl. nicht eintritt. IV. Im Umfang der Hauptforderung ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. 1. Die Revisionserwiderung rügt, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die Anpassungsklausel darauf abstellt, ob der bisherige Erbbauzins nicht mehr eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Erbbaugrundstücks im Rahmen des Erbbaurechts ist; deshalb hätte nach ihrer Ansicht jedenfalls auch die seit der letzten Anpassung eingetretene Entwicklung des Nutzungswerts in die Auslegung der Klausel einbezogen werden müssen. Diese Rüge ist von Bedeutung, denn die Widerbekl. haben in den Vorinstanzen behauptet und unter Beweis gestellt, der Nutzungswert sei infolge planungsrechtlicher Baubeschränkungen stark gesunken. Sollte das zutreffen, so könnte sich daraus ergeben, daß bei Berücksichtigung dieses Werts eine erhebliche Änderung der Verhältnisse noch nicht eingetreten ist. Das Berufungsgericht meint, die Klausel entspreche im wesentlichen derjenigen, die Gegenstand des Senatsurteils vom 24. 4. 1992 ( NJW 1992, 2088 = MittBayNot 1992, 264 ) gewesen sei, so daß sich auch hier die Anpassungsvoraussetzung lediglich nach dem Maßstab der Lebenshaltungskosten und der Einkommen bestimme. Diese Annahme ist unrichtig. In dem vom Senat entschiedenen Fall war Voraussetzung für eine Anpassung des Erbbauzinses die Änderung der „wirtschaftlichen oder währungsrechtlichen Verhältnisse". Darunter konnten die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse verstanden werden, also die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Einkommen. Vorliegend hingegen ist Voraussetzung, daß „der vereinbarte Erbbauzins nicht mehr eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Erbbaugrundstücks im Rahmen des Erbbaurechts darstellt", während die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Wortlaut der Klausel erst bei der Bemessung des Umfanges der Anpassung zu berücksichtigen ist. Die im Berufungsurteil vorgenommene Auslegung ist somit nicht tragfähig, weil sie dem Inhalt der Klausel widerspricht. Doch ist auch, was diesen Punkt betrifft, das Revisionsgericht zur Auslegung befugt, da hierfür tatsächliche Feststellungen nicht mehr erforderlich sind. Die Klausel geht davon aus, daß der ursprüngliche Erbbauzins von jährlich 2,40 DM/qm dem damaligen Wert der Nutzung des Erbbaugrundstücks für den vereinbarten Bebauungszweck entsprach. Deshalb hat sie als Grundvoraussetzung für eine Anpassung des Erbbauzinses festgelegt, daß sich dieser Wert verändert hat. Üblicherweise wird die Höhe des Ausgangserbbauzinses bei einem unbebauten Grundstück auf der Basis des Bodenwertes vereinbart, mithin der Bodenwert dem Nutzungswert gleichgesetzt (Knothe, Das Erbbaurecht, 1987, § 13 1). Daß hier die Parteien des Erbbaurechtsvertrages vom 6. 9. 1968 einen anderen Bezgusmaßstab gewählt hatten, ist nicht dargelegt. Es kommt mithin für das Anpassungsverlangen der Widerkl. darauf an, ob der Bodenwert des Erbbaugrundstücks seit der letzten Erhöhung des Erbbauzinses gestiegen ist. Dies muß das Berufungsgericht ermitteln. Sollte sich für den Anpassungsstichtag herausstellen, daß eine Werterhöhung eingetreten ist, so wäre sie angesichts des vereinbarten Kriteriums von Treu und Glauben nur bei einem Umfang von mehr als 10 % beachtlich (Ziff. II 2 der Urteilsgründe). 2. Noch nicht abzusehen ist deswegen, ob es für die Entscheidung auch darauf ankommt, in welcher Höhe die mit der Widerklage begehrte Anpassung des Erbbauzinses berechtigt ist. Insoweit hat das Berufungsgericht — aus seiner Sicht folgerichtig — die Klausel nicht ausgelegt. Sie bestimmt, daß der Erbbauzins „unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse dem veränderten Nutzungswert des Erbbaugrundstücks ... anzupassen" ist. In Betracht kommt daher die Auslegung, daß mit gleichem Gewicht die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (Lebenshaltungskosten und Einkommen) und die des Bodenwerts maßgeblich ist. 4. Familienrecht — Scheidungsvereinbarung über nachehelichen Unterhalt (BGH, Urteil vom B. 3. 1995 — XII ZR 165/93) BGB §§ 157; 1585 c Zur Auslegung einer Scheidungsvereinbarung, wonach bei generellem Unterhaltsverzicht lediglich eine Erwerbsbehinderung der Ehefrau durch Betreuung des gemeinsamen Kindes einen Unterhaltsanspruch begründen soll, für den Fall, daß die das Kind betreuende Frau in einer neuen, nichtehelichen Partnerschaft, aus der ein Kind hervorgeht, nicht erwerbstätig ist. Zum Sachverhalt: Aus der 1984 geschlossenen Ehe der Parteien stammen die Tochter V. und der Sohn C. Durch Ehevertrag vereinbarten die Parteien, ebenfalls 1984, Gütertrennung, schlossen einen Versorgungsausgleich aus und verzichteten in § 3 des Vertrages für den Fall der Scheidung der Ehe „wechselseitig auf Ehegattenunterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften, auch für den Fall des Notbedarfs". „Anstelle der durch den vorstehenden Unterhaltsverzicht entfallenden Ansprüche" vereinbarten sie, daß der Ehemann für diesen Fall der Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von 1.500,— DM zahlt, die Kosten ihrer angemessenen Krankenversicherung sowie die Hälfte der Steuern und Versicherungen für einen Mittelklasse-Pkw und die Hälfte der Kaltmiete für eine angemessene Wohnung übernimmt. Weiter heißt es in § 3: „Die vorstehenden Leistungen ... sollen solange gezahlt werden, wie die (Ehefrau) wegen der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder und/oder Fehlens eines Berufsausbildungsabschlusses mit der Erzielung eines mindestens diesen obigen Leistungen entsprechenden Einkommens nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt nach einem entsprechenden Lebensstandard selbst zu bestreiten. Gelingt das Bestreiten des eigenen Lebensunterhaltes nur z. T. aus eigenem Einkommen, so soll ein Zusatzverdienst bis maximal ... hierbei anrechnungsfrei bleiben. Es besteht Einigkeit darüber, daß der Ehegattenunterhalt für den Fall der Wiederverheiratung entfällt. Die Regelung eines evtl. Kindesunterhaltes soll von den vorstehenden Vereinbarungen unberührt bleiben und sich nach den gesetzlichen Vorschriften richten." 1989 verließ die Ehefrau den Ehemann und zog 1990 zu ihrem jetzigen Lebensgefährten H., der der Vater ihrer 1990 geborenen Tochter F. ist. Auf Antrag des Ehemannes hat das AG die Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für die Kinder V. und C. der Ehefrau übertragen und den Ehemann zu Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder verurteilt; den Antrag auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Ehefrau hat es abgewiesen. Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig. Die Ehefrau hat mit ihrer Berufung den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt i.H.v. insgesamt monatlich 2.312,33 DM weiterverfolgt. Das OLG hat den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung monatlich 812,— DM zu zahlen. Die Revision des Ehemannes hat Erfolg. Aus den Gründen: Den aus § 3 des Ehevertrages hergeleiteten Anspruch hat das OLG dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen und dazu ausgeführt: Die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs durch die Ehefrau verstoße nicht gegen Treu und Glauben ( § 242 BGB ). Der Ehemann könne ihrem Begehren nicht deswegen den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten, weil sie während der teilweise mit großer Erbitterung geführten Auseinandersetzungen um das Sorgerecht für die beiden gemeinschaftlichen Kinder eine Strafanzeige gegen ihn wegen des Verdachts der Kindesentziehung erstattet habe, 204 Heft Nr. 7/8 MittRhNotK . Juli/August 1995 deren Verfolgung jedoch von der Staatsanwaltschaft alsbald eingestellt worden sei. Die Ehefrau habe den Anspruch auch nicht dadurch verwirkt, daß sie etwa aus einer intakten Ehe ausgebrochen und sich ihrem jetzigen Lebensgefährten H. zugewendet habe, denn schon nach dem eigenen Vortrag des Ehemannes seien der Trennung Ehekrisen vorausgegangen; es fehle daher an einem offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig bei ihr liegenden Fehlverhalten, das im Falle eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu einer Versagung oder Herabsetzung gem. § 1579 Nr. 6 BGB führen könne. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung könne zwar in Betracht kommen, wenn die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau eine langjährige eheähnliche Partnerschaft eingehe und das nichteheliche Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten sei. Denn ebenso wie beim gesetzlichen Unterhaltsanspruch liege in einem solchen Fall auch hier nahe, daß die Partner von einer Heirat — die zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führe — nur deswegen Abstand nähmen, um der Frau den Anspruch zu erhalten. Auch dieser Gesichtspunkt führe im vorliegenden Fall aber nicht zur Versagung des Anspruchs, denn die Maßstäbe, nach denen die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehemannes bestimmt werden, könnten nicht unverändert aus den Vorschriften für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch übernommen werden. Ob die Belastung des Ehemannes objektiv unzumutbar sei, könne nicht losgelöst von der Frage beurteilt werden, wie ihn die Heranziehung zu dem gesetzlich geschuldeten Unterhalt belastet hätte, auf den die Ehefrau vertraglich verzichtet habe. Für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung reiche auch noch nicht aus, daß die Ehefrau seit Anfang 1990 mit H. zusammenlebe, zumal sie weiterhin die gemeinsame Tochter V. der Parteien betreue. Allerdings müsse für die Höhe des ihr zu gewährenden Unterhalts berücksichtigt werden, daß sie nur eingeschränkt bedürftig sei. Zwar könne sich insoweit bedarfsmindernd nicht auswirken, daß sie von H. — einem mehrfachen Millionär — Zuwendungen erhalte, mietfrei in seinem Hause wohne und dessen Kraftfahrzeuge benutze. Von dem auf der Grundlage von § 3 des Ehevertrages errechneten monatlichen Gesamtbetrag von 2.312,33 DM seien jedoch 1.500,— DM abzusetzen, die sie sich als Vergütung für die Betreuungsleistung anrechnen lassen müsse, die sie dem H. erbringe. Deshalb könne die Ehefrau monatlich nur — abgerundet — 812,— DM ab Rechtskraft der Scheidung beanspruchen. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das OLG zwar von einem vertraglichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau ausgegangen ist, die Einwände des Ehemannes aber nur als Verwirkungsgründe gern. § 242 BGB beurteilt hat, ohne zuvor hinreichend zu prüfen, ob unter Anwendung der zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Auslegungsgrundsätzen bei der hier eingetretenen Sachlage der vertragliche Anspruch besteht. Aus dem Fehlen einer sogenannten Konkubinatsklausel läßt sich kein hinreichender Grund herleiten, von der grundsätzlich gebotenen Vertragsauslegung abzusehen. Läßt sich einem Vertrag bei dessen Auslegung eine bestimmte Regelung zu einem regelungsbedürttigen Sachverhalt nicht entnehmen, kommt außerdem eine ergänzende Auslegung in Betracht. Die danach gebotene Auslegung kann der Senat selbst vornehmen. Die Parteien haben in erster Linie einen umfassenden gegenseitigen Unterhaltsverzicht vereinbart. Dabei haben sie bedacht, daß dieser unter bestimmten Voraussetzungen zu Konsequenzen führen könnte, die sie selbst als unangemessen empfunden und für die sie deshalb ausnahmsweise eine (eingeschränkte) Unterhaltsgewährung des Ehemannes an die Ehefrau vorgesehen haben. Sie haben gesehen, daß für die Sicherung des Lebensstandards der Ehefrau ohne Unterhaltsleistungen des Ehemannes die Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit nötig sein würde, dieser jedoch Hindernisse entgegenstehen konnten. Deshalb haben sie für zwei Fälle eine nach Dauer und Höhe begrenzte Unterhaltszahlung vorgesehen: wenn die Ehefrau ein eigenes Erwerbseinkommen mindestens in der vertraglich geregelten Höhe nicht werde erzielen können, weil ihr ein Berufsabschluß fehle oder weil sie Heft Nr. 7/8 • MittRhNotK . Juli/August 1995 gemeinsame minderjährige Kinder zu betreuen habe. Die Parteien haben jedoch nicht den Fall bedacht, daß die Ehefrau trotz der Notwendigkeit, sich um die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes kümmern zu müssen, ihren angemessenen Lebensstandard nicht durch eine eigene Erwerbstätigkeit würde sichern müssen, weil sie ihr Auskommen innerhalb einer neuen und dauerhaften nichtehelichen Partnerschaft finden und darüber hinaus an einer Erwerbstätigkeit auch noch durch die Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes aus dieser neuen Beziehung gehindert sein werde. Dafür, daß die Parteien den Willen hatten, es bei dem vereinbarten vertraglichen Unterhaltsanspruch auch in diesem Ausnahmefall zu belassen, fehlt jeder Anhalt. Es liegt auch nach der Lebenserfahrung fern, daß junge Eheleute anläßlich eines kurz nach ihrer Heirat geschlossenen Ehevertrages schon über eine mögliche Trennung und Scheidung hinaus vorsorgend einer so außergewöhnlichen Entwicklung, wie sie hier eingetreten ist, Rechnung tragen wollten. Ob schon eine unmittelbare Auslegung dazu führt, daß es bei dieser Sachlage bei dem in erster Linie vereinbarten Unterhaltsverzicht bleiben sollte, kann offenbleiben. Denn jedenfalls führt die dann gebotene ergänzende Vertragsauslegung zum gleichen Ergebnis. Bei dieser ist darauf abzustellen, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den mit dem Vertrag verfolgten Zweck bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätten, wenn sie einen Sachverhalt, wie er hier eingetreten ist, bedacht hätten ( BGHZ 84, 1 , 7 =. MDR 1982, 732 ; BGHZ 90, 69 , 75 = MDR 1984, 750 ; BGHR BGB § 157 ergänzende Auslegung 10, 11, 12 = DNotZ 1991, 381 ). Für diesen Fall hätten sie es jedenfalls für die Dauer des Zusammenlebens der KI. mit einem neuen Partner bei dem in erster Linie vereinbarten Unterhaltsverzicht belassen, denn durch die Zusage einer beschränkten Unterhaltsgewährung sollte nur dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Ehefrau an der Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit vorübergehend („solange") dadurch gehindert sein konnte, daß sie zunächst ihre Berufsausbildung abschließen oder ein gemeinsames minderjähriges Kind zu betreuen hätte. Kam hingegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau aus Gründen einer veränderten Lebensplanung gar nicht mehr in Betracht, hätte sie sich redlicherweise auf die Fortwirkung des primär vereinbarten Unterhaltsverzichts für diesen Fall eingelassen. Denn auch das schutzwürdige Interesse eines gemeinschaftlichen Kindes wird nicht mehr berührt, wenn die Mutter für die Betreuung wie bisher zur Verfügung steht, weil sie ihren Unterhalt nicht durch eine Erwerbstätigkeit sicherstellen muß. Nach den getroffenen Feststellungen wird der Lebensunterhalt der geschiedenen Ehefrau in der Partnerschaft zu Herrn H. nachhaltig und in vollem Umfang gesichert. Die Beziehung besteht mindestens seit Anfang 1990 und dauerte bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils daher schon etwa zweieinhalb Jahre an. Danach ist von einer dauerhaften neuen Verbindung auszugehen, auf die der vereinbarte Unterhaltsverzicht nach den erkennbaren Vorstellungen der Parteien bei Abschluß der Vereinbarung zu erstrecken ist. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, wie sie im Fall der Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung gern. § 242 BOB geboten sein kann, bedarf es hier nicht. Es kommt daher auch nicht darauf an, in welcher Höhe der geschiedene Ehemann nach den gesetzlichen Vorschriften ( §§ 1578 und 1579 BGB ) Unterhalt hätte leisten müssen und in welchem Maße ihn Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau belasten würden.. 5. Familienrecht — Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs (OLG Köln, Beschluß vom 19. 10. 1994-27 UF 54/94) BGB §§ 138 Abs. 1; 242 1. Der völlige Ausschluß des Versorgungsausgleichs ist nicht grundsätzlich sittenwidrig. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.03.1995 Aktenzeichen: XII ZR 165/93 Erschienen in: MittRhNotK 1995, 204-205 NJW-RR 1995, 833-835 Normen in Titel: BGB §§ 157, 1585