II ZR 10/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 18. Dezember 1994 II ZR 10/94 GmbHG §§ 30, 31, 32a Eigenkapitalersetzende Wirkung vor Kriseneintritt erbrachter Gesellschafterleistungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau d叩 der an diesem Tage erbrachten ムhiung aus diesem Grunde keine schuidtilgende Wirkung fr die erst am 6. 9. 1990 tats配hlich beschlossene K叩italerhめung und die bei dieser Gelegenheit ti bernommene Einl昭叩ficht zugebilligt werden 如nnte. Sollte die Beurkundung unabsichtlich au塩rund eines Formfehlers unterblieben sein, so hatte die Beklagte auf eine formnichtige Kapitalerh6hung geleistet und sp批er einen Rtickzalilungsanspruch aus fehigeschi昭ener Kapitalerh6hung eingebracht, was eine Anerkennung als Voreinzahlung auf die erst am 6. 9. beschlossene Kapitalerh6hung von vornherein ausschi6sse. ... III. Nach alledem J ist die am 25. 5. 1990 geleistete Zahlung nicht zur Er組lung der B眠mni昭epflicht der Beklagten aus der am 6. 9. 1990 geschlossenen Kapitalerh6hung und der U bernahme einer neuen Stammeinl昭e in H6he von 550.000,- DM geeignet. Die sich daraus ergebende Ein1昭epflicht der BeM昭ten in gleicher H6he ist nach wie vor offen, was zum Erfoig der Revision und der Kiage fhren muB. 21. GmbHG§§30, 31, 32 a (Eigenkapitalerse如nde J4互rkung vor云ソiseneintritt erbrachter Geselischafterleistun即ii) 1. Eine Umqualifizierung einer vor Eintritt der Unternehmenskrise der Gesellschaft gewahrten Geselischafterleistung in Eigenkapitalersatz findet mcht statt, wenn die Gesellschaft in angemessener Zeit nach Krisenbeginn Konkursantrag stellt. 2. ZurL註nge der 血 Fall des,, Stehenlassens" einer Gesellschafterleistung dem Gesellschafter einzu雌umenden Uberlegungsfrist. 3. Die Au恥chnung mit dem Anspruch auf RUckforderung einer den Kapitalersatzvorschriften unterliegenden Gesellschafterleistung ist nach §32 a Abs. 1 GmbHG ausgeschlossen. BGH, Urteii vom 19. 12. 1994 一II ZR 10/94一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbes忽nd: Der Klager ist Konkursverwalter u ber das Vermogen der E. GmbH. Die Gemeinschuldnerin wurde am 24. 9. 1984 gegrndet. Sie fhrte das bis dahin von der Bekl昭ten, einer Kommanditgesellschaft, betriebene Bauunternehmen fort. Das gesamte Ml昭everm6gen einschli叩lich der BetriebsgrundstUcke und der Baumaschinen stellte die Beklagte der GmbH auf der Grundlage von Mietvertragen, die am 1. 11. 1985 abgeschlossen wurden, zur Nutzung zur Verfgung. Gesellschafter der Gemeinschuldnerin sind zu 'gleichen Anteilen G. K. und M. E.; sie sind auch die einzigen Gesellschafter der Beklagten, und zwar G. K. als pers6nlich haftender Gesellschafter. Von den der Gemeinschuldnerin vermieteten Gegenstanden ge-h6ren die beweglichen Anlagen und Ger如 der Beklagten, das BetriebsgrundstUck H.-straBe Frau M. E. und das BetriebsgrundstUck E.-straBe Frau A. E.; die Beklagte hatte die beiden GrundstUcke ihrerseits von den EigentUmerinnen gemietet. Im Jahre 1987 geriet die GmbH in finan云elle Schwierigkeiten. Sie war ab August nicht mehr in der La鴎 die 個ligen Sozialversicherungsbeitrage und Steuern zu entrichten. Auf ihren Antrag vom 24. 9. 1987 wurde am 20. 11. 1987 U ber ihr Verm醜en das Konkursverfahren erffnet. Zu diesem乙itpunkt wies ein am 1. 11. 1985 vereinbartes, bei der GmbH eingerichtetes Verrechnungskonto gegen die Beklagte eine Forderung von 91.777,24 DM aus. Am 18. 1. 1988 kundigte der Klger die mit der Beklagten bestehenden Mietvertrage. MittB習Not 1995 Heft 2 Der KlLtger nimmt die Beklagte auf Begleichung des Saldos aus dem Verrechnu昭skonto in Anspruch. Die Beklagte hat dem 即genUber mit Mietzinsforderungen fr die Zeit von Oktober 1987 bis Juni 1988 in Hめe von 68.310,- DM sowie verschiedenen auf das Mietverhaltnis gesttzten Ersatzansprchen in H6he von insgesamt 28.857,76 DM au堀erechnet. Der Klager h組t diese Gegenforderungen fr unbegrundet, weil die Uberlassu昭des Anl昭everm6gens zur Nutzung durch die GmbH bei dieser fehlendes Eigenkapital ersetzt habe. Das Landgericht hat der Ki昭e stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie zun加hst durch Urteil vom 10. 7. 1991 abgewiesen. Nach AuThebung dieses Urteils durch den erkennenden Senat (BGHZ 121, 31) und ZurUckverweisung hat das Berufungs即richt nunmehr unter Abweisung der weite増ehenden Klage die Bekl昭te zur Zahlung von 85.494,14 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Revision der Beklagten 組hrte zur AuThebung des angefochtenen Urteils und zur Zuruckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den 1.Das Berufungsgericht hat 一 von der 1回ision unbean-standet 一 festgesteiit, die Gemeinschuldnerin sei sp批estens am 10. 9. 1987 in eine die Anwendung der Kapitaiersatzvorschriften rechtfertigende Krise geraten; da sie die Anfang September 1987 fiiigen Soziaiversicherungsbeitr智e und die am 10. 9. 1987 flligen Steuerforderungen fr den Monat August nicht mehr habe begleichen めnnen, sei sie jedenfalls im ietztgenannten 安itpunkt zahlungsun銀higgewesen. Auch unter Zubiliigung einer Uberl昭ungsfrist w凱e, so hat das Berufungsgericht gemeint, die Beki昭te gehalten gewesen, der Gemeinschuldnerin noch vor dem 1. 10. 1987 den Gebrauch der Mietg昭enst如de zu entziehen. Da sie dies nicht getan habe, sei sp批estens hierdurch die Gebrauchstiberiassung kapitaiersetzend geworden; auf die im ersten Revisionsurteil er6rterte Fr昭e, ob der ぬpitalersatzcharakter schon zu einem frtiheren 安itpunkt 一m6glicherweise bereits bei Grtindung der Gemeinschuldnerin und AbschiuB des Mietvertr昭es 一 bestanden habe, komme es nicht an. Hierzu hat das Berufungsgericht dementsprechend keine Feststeiiungen getroffen. 2.Diese rechtliche Beurteilung ist unzutreffend. Die von der Rechtsprechung entwickeitep Kapitaiersatzregein beruhen ebenso wie die diesbezuglichen gesetzlichen Vorschriften auf dem Gedanken, d叩ein Gesellschafteら der die vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch stehende Gesellschaft anstatt durch Zufhrung neuen Eigenk叩lt可5 auf andere Weise zu sttitzen versucht, das damit verbundene Risiko nicht auf die auBenstehenden Glaubiger abw組zen darf ( BGHZ 75, 334 , 336 f [= DNotZ 1980, 373 ]). Deshalb darf er der Gesellschaft die in einer solchen Situation zur Ver-fgung gestellten Mittel nicht entziehen, solange und soweit das Stammkapital nicht auf andere Weise 即deckt ist. Wiii er diese Rechtsfolge vermeiden, so muB er die aus eigener Kraft nicht mehr iebens飴hige Gesellschaft beseitigen, indem er ihr seine Untersttitzung versagt. Fur das,, Stehenlassen" von Mitteln, die der Gesellschafter der Gesellschaft zu einer Zeit zur Ve而gung ges妃ilt hat, zu der diese noch wirtschaftiich gesund war, bedeutet das: Der Geseiischafter muB, wenn er eine Einstufung der der Gesellschaft gew独rten Untersttitzung als-I(apitalersatz vermeiden wili, innerhaib eines angemessenen Zeitraums nach Eintritt der Krise ( BGHZ 121, 31 , 35 f. m.w.N. [= MittB町Not 1993, 33]) 一 vorausgesetzt, d叩 er wenigstens die M醜iichkeit hatte, die den Eintritt der Krise b昭rtindenden Umstande bei Mなhrnehmung seiner Verant叩rtung fr eine ordnungsgem翻e Finanzierung der Gesellschaft zu erkennen (Sen.Urt. ZIP 1994, 1934 , 1937 ff. 「= MittB習Not 1995, 67 一 nur Leitsatz 一」)一 die hierdurch entstandene L昭e, in der die Gesellschaft durch die nicht in Form von Eigenkapital gegebene Hilfe amLeben erhalten wird, beenden, indem er sie, sofern ihm dies m6glich ist, in die Liquidation entlaBt. Das kann dadur血 geschehen, d叩 er der Gesellschaft die Untersttzung entzieht und diese dadurch gezwungen wird, mit oder ohne Konkurs das Unternehmen zu liquidieren. Dasselbe E稽ebnis kann aber, wenn der Gesellschafter gesellschaftsrechtlich hierzu in der 血ge ist, auch dadurch erreicht werden, da er 一wiederum 面t oder ohne Konkursantr昭 一 un面ttelbar die Liquidation einleitet ( BGHZ 121, 31 , 36「= MittBayNot 1993, 33 ] ). Auch auf diese Weise wird es vermieden, ein aus eigener Kraft nicht mehr lebens負higes Unternehmen unter einseitiger Verlagerung des damit verbundeneh Risikos auf die Gesellschaftsgl加biger fortzu比 hren; Darauf allein kommt es an. Entscheidend ist deshalb nicht, d叩 der Gesellschafter in angemessener Frist nach Krisenbeginn der Gesellschaft die lebenserhaltend gewordene Unterst批zung entzieht; dies ist nur ein Mittel zur Vermeidung jenes die Risikoverl昭erung bedingenden Zustands. Entscheidend ist, d叩 dieser innerhalb einer angemessenen Zeitspanne beendet wird. Das Berufungsgericht hat ausschlieBlich darauf abgestellt, d叩 die Bekl昭te der Gemeinschuldnerin bis zum 1. 10. 19幻 一 dem Beginn des 安itraums, fr den diese aufrechnungsweise Mietzinsanspruche geltend macht 一 den Gebrauch der Mietgegenst如de ni血t entzogen habe. D叩 am 24.9.19幻 Konkursantrag ges記llt worden ist, hat es unbeachtet gelassen. Hierin liegt ein 恥chtsfehler, der zur Aufhebung des Berufung surteils fiihrt. Das &rufungsgericht hat nicht festgestellt, d翻 der Zeit raum von zwei Y而chen, der zwischen dem 10. 9. 19幻一 dem 安itpunkt, zu dem sp飢estens die Krise eintrat 一 und dem 24.9.19幻 1昭, unangemessen lang ge*esen w密e. Dies war, wa s der Senat selbst feststellen kann, nicht der Fall. Eine zwei晒chige Uberlegungsfrist ist zumindest im Regelfall jedenfalls nicht zu lang bemessen (vgl. au血 §64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ); besondere Ums伍nd島 die fr den vorlie即nden 恥II eie andere Beurteilung rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Die Konkursantragstellung am 24. 9. 19幻 reichte daher aus, die Umqualifizierung der Nutzungs助erlassung in Kapitalersatz, falls sie nicht bereits zu einem frUheren 安itpunkt eingetreten war, zu verhindern. Denn damit wurde gerade das getan, was ein Gesellschafter tun muB, um es nicht zur Fortfhrung der aus eigener Kraft nicht mehr lebensffihigen Gesellschaft unter einseitiger 斑sikoverlagerung auf die Gl加biger kommen zu lassen: Mit der Stellung des Konkursantr昭5 wurde die Liquidation der Gesellschaft eingeleitet. Das reichte aus. Es war nicht erforderlich, daB gleichzeitig der Gemeinschuldnerin die wei記re Nutzung der Mietgegenstande einschlieBlich des 昭etriebsgrundstUcks unter5昭t und da面t der Betrieb ei昭estellt wurde. Wie die Abwicklung des Unternehmens 血 einzelnen zu gestalten waし war Sache des Konkursverwalters. Insbesondere hatte dieser darber zu entscheiden, ob der Betrieb sofort stillgelegt oder etwa zum Zweck der besseren rwertung vor助ergehend fortgefhrt wurde und wann dementsprechend von seiner Kndigungsm6glichkeit nach§19 KO Gebrauch machte, sofern die Beklagte nicht ihrerseits das Mietverhltnis beendete. Die allgemeinen und besonderen Kndigungsrechte blieben, wenn nicht bereits 加her die Umquaiifizierung der Gebrauchsuberlassung zu Eigenkapitalersatz eingetreten w町 bestehen. Nach Stellung des Konkursantrags konnte es zu einer solchen Umstufung und damit zu einem Wegfall der Mietzinsansprche der Beklagten nicht mehr kommen. Die vom Berufungsgericht erwahn加 Senatsentscheidung vom 14. 6. 1993 (II ZR 252/92, ZIP 1993, 1072 , 1073 f.「= DNotZ 1994, 187 =MittB町Not 1993, 301]), wonach bei einer kapitalersetzenden Nutzungs助erlassung auch im Konkurs kein Nutzungsentgelt zu entrichten ist, betrifft den Fall, d叩 es bereits vor Einleitung des Konkursverfahrens zur Umqualifizierung gekommen ist. Das trifft im vorliegenden Fall nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht zu. 3. In der Revisionsbegrundung wird geltend gemacht, ein BeschluB der beiden Gesellschafter zur vorzeitigen Beendigung des Mietverh血nisses 一 und da血t wohl auch めer die Herbeifhrung der Liquidation der Gemeinschuldnerin 一 habe nicht gefaBt werden knnen, weil die Gesellschafterin E. aufgrund ihres hohen Alters die Probleme nicht habe Uberblicken knnen und auBerdem auf die Mieteinkunfte angewiesen gewesen sei. Dies ware, wenn es so gewesen sein sollte, kein Grund, die gesellschaftsrechtliche M6glichkeit, die Gesellschaft zu liquidieren, als nicht 即geben anzusehen. Durch derartige Umstande 而rd ein 氏sellschafter vor den Folgen seiner Finan五erungsentscheidung nicht bewahrt. Es geht nur daru皿 ihm 一 und nicht den Gl加bigern 一 das Risiko aufzuerlegen, d論 der Versuch, die Gesellschaft durch eine ihr in der Krise gewahrte oder belassene Unterst批zung zu retten, miBlingt. Diese Risikoverteilung ist von Umst如den der Art, wie die Revision sie ins Feld fhrt, nicht abh加gig. 4. Die Revision meint schlieBlich, der Kl昭er 姉nne sich deswegen nicht auf die Kapitalersatzvorschriften berufen, weil er die fr die Anfechtung nach §32 a KO geltende Jahresfrist nach §41 Abs. 1 KO nicht gewahrt habe Dieser Einwand ist nicht begrUndet. Die Aufrechnung mit dem Anspruch auf 助ckforderung einer den Kapitalersatzregeln unterli昭enden Gesellschafterleistung 一 dazu geh6ren auch Mietzinsansprtiche aufgrund einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsめerlassung 一 ist nach §32 a Abs. 1 GmbHG ausgeschlossen. Denn es wUrde dem Grundanliegen dieser Vorschrift widersprechen, wenn dem Gesellschafter gestattet wtirde, sich im Konkurs wegen derartiger AnsprUche dadurch Befriedigung zu verschaffen, d叩 er damit gegen eine der Konkursmasse zustehende Forderung aufrechnet .加fL,§§32 a, (h. M. 1. Scholz/K Schmidt, GmbHG, 8 ;昭 32 b Rdnr. 55 m. w. N.). Einer Anfechtung nach §32 a KO bedarf es insoweit nicht. 5. Es kommt danach darauf an, ob, was das Berufungsgericht bislang offengelassen hat, die Gemeinschuldnerin, falls dieU berlassung der Mietgegenst如de nicht nach MaBgabe der Ausfhrungen im ersten Revisionsurteil von vornherein Eigen畑pital ersetzte, schon zu einem so frUhen 安itpunkt in die Krise geraten war, d郎 die Stellung des Konkursantr昭5 am 24. 9. 1987 die Anwendbarkeit der Kapitalersatzregeln nicht mehr verhindern konnte. Die hierzu n6tigen 民ststellungen mssen nunmehr getroffen werden. MittB習Not 1995 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 18.12.1994 Aktenzeichen: II ZR 10/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 155-156 Normen in Titel: GmbHG §§ 30, 31, 32a