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II R 9/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 07. Dezember 1994 II R 9/92 GrEStG 1983 §§ 8 Abs. 1 u.. 2 Nr. 1, 9, 10 Bemessungsgrundlage bei symbolischem Grundstückskaufpreis von 1,- DM Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 10. SteuerrechtlGrunderwerbsteuer — Bemessungsgrundlage bei symbolischem Grundstückskaufpreis von 1,— DM (BFH, Urteil vom 7. 12. 1994-11 R 9/92) GrEStG 1983 §§ BAbs. 1 u. 2 Nr. 1; 9; 10 Werden die Betriebsgrundstücke und das übrige wesentliche Anlagevermögen sowie das Vorratsvermögen eines Betriebes gegen einen symbolischen „Kaufpreis" von 1,— DM auf den Erwerber übertragen, so ist die Grunderwerbsteuer aus den Einheitswerten der Betriebsgrundstücke zu bemessen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG). 2. Das mit der Übernahme eines Betriebes verbundene Risiko, künftig Verluste zu erwirtschaften, der mit einer solchen Betriebsübernahme gem. § 613 a BGB einhergehende Eintritt in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen (insbesondere auch die „Übernahme" des Risikos künftiger Abfindungsund Sozialplanverpfllchtungen gegenüber den Arbeitnehmern) sowie die Verpflichtung zur Fortführung des Betriebes und zur Erhaltung der Arbeltpslätze sind grundsätzlich nicht als Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne (vgl. §§ 8 Abs. 1, 9 GrEstG ) zu qualifizieren. Zum Sachverhalt: Die KI. erwarb im Jahre 1985 von der K, die zum Konzernkreis eines bundoseigenen Unternehmens gehörte, eine Fabrik. Diese hatte der K in den vergangenen Jahren erhebliche Verluste gebracht, so daß zunächst die Stillegung erwogen worden war. Die KI., eine GmbH, ist von den bisherigen leitenden Angestellten der K gegründet worden. Sie erwarb mit privatschriftlichem Vertrag vom 6.110.6. 1985 das Anlage- und Vorratsvermögen ohne Grundstücke zum „Preis" von 1,— DM. Mit notariellem Vertrag vom 12.6. 1985 erwarb sie sodann den gesamten Grundbesitz ebenfalls zum uKaufpreis' von 1,— DM. In diesem Vertrag heißt es wörtlich, daß „bei der Bemessung des Kaufpreises ... den mit der Übernahme und Fortführung der ... -Fabrik verbundenen unternehmerischen Risiken Rechnung getragen (worden sei)". Das FA setzte Grunderwerbsteuer unter Zugrundelegung des 1,4fachen der Grundstückseinheitswerte fest. Die nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobene Klage, mit der Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf 0,— DM begehrt wurde, hat das FG abgewiesen. Die Revision der Kl., mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgte, blieb erfolglos. Aus den Gründen: ... II.... 1. Nach § 8 Abs. 1 GrEStG bemißt sich die Grunderwerbsteuer regelmäßig nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne gilt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb von Grundstücken gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung von Grundstücken empfängt (st. Rspr.; vgl. z. B. Senatsurteile, BFHE 132, 111 = BStBl. li 1981, 174; BFHE 159, 255 = BStBl. 11 1990, 186 = MittRhNotK 1990, 110 ). Ist eine Gegenleistung im vorbezeichneten Sinne nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so wird die Steuer nach dem Wert des Grundstücks ( § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ) — d. h. nach dessen Einheitswert ( § 10 Abs. 1 GrEStG ) — bemessen. Im Streitfall ist die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG anzuwenden, weil die KI. eine Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne für die ihr übertragenen Grundstücke nicht zu erbringen hatte. a) Die KI. hat nicht nur die Betriebsgrundstücke, sondern darüber hinaus auch alle übrigen wesentlichen Grundlagen der vormals von der Veräußerin betriebenen ... -Fabrik (insbesondere auch die auf den Grundstücken befindlichen Maschinen und maschinellen Anlagen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung, das Vorratsvermögen sowie die vorhandenen immateriellen Wirtschaftsgüter) erworben. Die Veräußerung der Grundstücke muß deshalb im Zusammenhang mit der Übertragung des gesamten Fabrikationsbetriebes gesehen werden. Daran ändert nichts, daß die Veräußerung der Grundstücke einerseits und die Übertragung des beweglichen (materiellen und immateriellen) Betriebsvermögens andererseits in zwei (äußerlich) getrennten Verträgen erfolgte. Dies beruht allein darauf, daß die Veräußerung des Grundbesitzes — anders als die Übertragung des Mobiliarvermögens — der notariellen Beurkundung bedurfte (vgl. § 313 S. 1 BGB ). Beide Verträge standen jedoch in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. In § 4 Ziff. 3 des zeitlich dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag vorangehenden Vertrags über die Veräußerung des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens vom 6./10. 6. 1985 wurde ausdrücklich dargestellt, daß das „Betriebsgebäude mit aufstehenden Geschäfts-, Fabrik- und anderen Bauten von der Käuferin (KI.) ebenfalls erworben werden (sollte) mit der Maßgabe, daß Besitz, Nutzungen und Lasten ebenfalls am Übernahmestichtag auf die Käuferin übergehen (sollten) ..." b)Die in den beiden Übertragungsverträgen vom 6.110.6, und 12.6. 1985 jeweils ausgewiesenen „Kaufpreise" von 1,— DM können nicht als (grunderwerbsteuerlich maßgebliche) Gegenleistung für die Übertragung des einen nicht unbeträchtlichen Wert verkörpernden gesamten beweglichen und unbeweglichen Betriebsvermögens angesehen werden. Die KI. hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die Grunderwerbsteuer nach der Rspr. des erkennenden Senats grundsätzlich auch dann nach dem Wert der Gegenleistung berechnet, wenn dieser zum Wert des übertragenen Vermögens außer Verhältnis steht (vgl. z. B. Senatsurteil in BFHE 159, 255 = BStBl. 11 1990, 18; Boruttau/Egly/Sigloch, 13. Aufl., § 8 GrEStG , Rd.Nr. 39 m.w.N.). Im vorliegenden Fall stehen indessen die vermeintlichen Gegenleistungen von jeweils 1,— DM zu dem Wert des übertragenen Betriebsvermögens, bei dem allein die Bilanzansätze — d. h. die nicht einmal die stillen Reserven pusweisenden Buchwerte — mehrere Mio. DM betragen haben, nicht lediglich in einem krassen Mißverhältnis. Vielmehr lassen sich die Beträge von 1,— DM mangels deren ernsthaften Gegenleistungscharakters zu dem Wert des übertragenen Betriebsvermögens überhaupt nicht in eine Relation bringen. So haben denn auch die Vertragsparteien selbst in der privatschriftlichen Vereinbarung vom 6./10. 6. 1985 ausdrücklich von einem lediglich "symbolischen Kaufpreis" von 1,— DM gesprochen. Kein anderer Sinngehalt kann — wie schon das FG zutreffend erkannt hat — der Vereinbarung eines „Kaufpreises" von ebenfalls 1,— DM in dem notariellen Übertragungsvertrag vom 12. 6. 1985 beigemessen werden, wenngleich hier auch nicht ausdrücklich von einem symbolischen Kaufpreis die Rede ist. Dies folgt nicht zuletzt schon daraus, daß beide Verträge — wie bereits dargestellt — eine Einheit bildeten. c)Eine („sonstige") Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne für die Übertragung des Unternehmens und damit — anteilig — auch für die Übertragung des betrieblichen Grundbesitzes liegt auch nicht darin, daß die KI. die Veräußerin durch die Übernahme des Unternehmens von dem allgemeinen Unternehmerwagnis, d. h. von dem Risiko, daß der Betrieb auch künftig — für den Fall seiner Fortführung — Verluste erwirtschaften werde, „befreit' hat. Denn die KI. hat eine Pflicht der Veräußerin zur Fortführung des Betriebes nicht übernommen. Der Veräußerin hätte — im Fall der Nichtveräußerung des Betriebes — eine solche Verpflichtung nicht oblegen. Sie hätte sich vielmehr des Risikos, künftige Verluste zu erleiden, auch dadurch entledigen können, daß sie den Betrieb eingestellt und liquidiert hätte. Die dabei erzielten Verwertungserlöse hätten voraussichtlich die mit einer Betriebsaufgabe verbundenen Sozialplanverpflichtungen bei weitem überstiegen. Im übrigen bringt es eine Betriebsveräußerung wie auch die Übertragung jeden anderen Gegenstandes zwangsläufig mit sich, daß der neue Inhaber (Eigentümer) die Chancen und Risiken „übernimmt", mit dem übertragenen Gegenstand künftig "Gewinne" oder „Verluste" zu erzielen. Derartige Erfolge oder Mißerfolge treffen allein den neuen Eigentümer (Erwerber) und be- oder entlasten nicht den alten Eigentümer (Veräußerer). Anders ausgedrückt erhöht oder vermindert der Umstand, daß die künftige Nutzung des Übertragungsgegenstands durch den Heft Nr. 5 V MittRhNotK • Mai 1995 155 Erwerber Gewinne oder Verluste erwarten läßt, allein den (Ertrags-)Wert dieses Gegenstandes (der Leistung des Veräußerers), nicht aber den Wert der Gegenleistung des Erwerbers. d) Eine Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne kann auch nicht in dem mit dem Betriebsübergang gern. § 613 a BGB zwangsläufig verbundenen Eintritt der KI. in die Rechte und Pflichten aus den noch von der Veräußerin begründeten und im Zeitpunkt der Betriebsübertragung noch bestehenden Arbeitsverhältnissen gesehen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein derartiger gesetzlicher Übergang der Rechte und Pflichten aus gegenseitigen Verträgen in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht mit den Fällen gleichgestellt werden kann, in denen sich der Erwerber von Grundstücken gegenüber dem Veräußerer vertraglich verpflichtet, in einen gegenseitigen Vertrag einzutreten. Denn auch im letztgenannten Fall kann eine grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung in Form einer „sonstigen Leistung" (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative GrEStG) nur dann die Steuerbemessungsgrundlage erhöhen, wenn die aus der Vertragsübernahme resultierenden Pflichten die daraus entspringenden Rechte wertmäßig überwiegen. Bei Ausgewogenheit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem übernommenen Vertrag ist der Wert der Vertragsübernahme hingegen mit 0,— DM anzusetzen (BFH-Urteile vom 23. 2. 1977 — II R 159(72 — BFHE 121, 543 = BStBl. I1 1977, 486, und vom 13. 12. 1989 — II R 115/86 — BFHE 159, 362 = BStBl. 11 1990, 440; Boruttau/EglylSigloch,a .a.O., § 9 GrEStG , Rd.-Nr. 243). lichen Umfangs treffen würden. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht kann auch die Übernahme dieses Risikos nicht als grunderwerbsteuerliche — aufschiebend bedingte — Gegenleistung gewertet werden. Ein solches Risiko trifft gleichsam als Bestandteil des allgemeinen Unternehmerwagnisses (vgl. dazu oben 11.1.c) jeden, der einen Betrieb gründet oder erwirbt und Arbeitnehmer beschäftigt. Es handelt sich um eine neben zahlreichen anderen Pflichten des Arbeitgebers bestehende potentielle Last aus den Arbeitsverhältnissen, die als gegenseitige Verträge andererseits auch Rechte und Pflichten des Arbeitgebers begründen, wobei sich die Rechte und Pflichten (Vor- und Nachteile) — wie unter II. 1. d dargelegt — grundsätzlich auch hier die Waage halten. Im Streitfall sind keine gewichtigen Anhbaltspunkte dafür ersichtlich, daß sich die Werte der Rechte und Pflichten aus den auf die KI. übergegangenen Arbeitsverhältnissen nicht ausgewogen gegenübergestanden hätten. f) Schließlich lassen sich auch nicht eine Pflicht der KI. zur Fortführung des Betriebes und — damit eng verbunden — eine Verpflichtung zur Erhaltung der Arbeitsplätze als Gegenleistungen im grunderwerbsteuerlichen Sinne qualifizieren. Dabei mag dahinstehen, ob — wie das FG gemeint hat — die KI. dahingehende Pflichten überhaupt übernommen hat oder ob die Betriebsfortführung und Erhaltung der Arbeitsplätze nicht vielmehr lediglich die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung eines nurmehr symbolischen Kaufpreises von 1,— DM darstellte. Denn selbst wenn man mit dem FG eine Vertragsplicht der Ki. zur Fortführung des Unternehmens und damit zugleich zur Erhaltung (zumindest eines Teils) der Arbeitsplätze bejahte, so scheitert der Ansatz einer darin erblickbaren Gegenleistung jedenfalls daran, daß es insoweit an einer geldwerten Verpflichtung und damit an einer bewertungsfähigen Last fehlt (zu diesem Erfordernis vgl. z. B. Boruttau/Egly/Sigloch, a.a.O., § 9 GrEStG, Rd.-Nr. 20 m.w.N.). e) Eng verbunden mit dem Übergang der Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen war das von der KI. mit dem Erwerb des Betriebes eingegangene Risiko, daß sie im Falle der Einstellung des Betriebes oder bei einem größeren Personalabbau Abfindungs- und Sozialplanverpflichtungen erheb2. Die vom FG in Übereinstimmung mit den Beteiligten gezogene Folgerung, daß die streitige Übertragung des Grundbesitzes nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer freigestellt war, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. d Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer (Zitierweise: MittRhNotK) Herausgeber: Rheinische Notarkammer, Burgmauer 53, 50667 Köln Schriftleitung: Notarassessor Dr. Georg Wochner, Burgmauer 53, 50667 Köln (Telefon 0221/2575291 —Telefax 0221/2575310) Die in den MittRhNotK veröffentlichten Beiträge und Entscheidungen entsprechen nicht in jedem Fall der Auffassung der Rheinischen Notarkammer Druck: Greven & Bechtold GmbH, Sigurd-Greven-Straße, 50354 Hürth Die MittRhNotK erscheinen jährlich in 12 Heften (10 Ausgaben) und können nur über die Geschäftsstelle der Rheinischen Notarkammer, Postfach 1801 26, 50504 Köln, bezogen werden. Der Bezugspreis beträgt jährlich 66,— DM zuzüglich Versand und wird in einem Betrag am 1. Juli des Bezugsjahres in Rechnung gestellt. Preis der Einzelausgabe: 8,25 DM zuzüglich Versand. Abbestellungen nur zum Ende eines Kalenderjahres bei Eingang bis zum 1. Oktober. Heft Nr. 5. MittRhNotK • Mai 1995 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 07.12.1994 Aktenzeichen: II R 9/92 Erschienen in: MittRhNotK 1995, 155-156 Normen in Titel: GrEStG 1983 §§ 8 Abs. 1 u.. 2 Nr. 1, 9, 10