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IV ZR 238/93

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. November 1994 IV ZR 238/93 BGB § 312 Beurkundungspflicht des Erbschaftsvertrags Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 14. BGB§312 (Beurkundungspflicht 叱5 trags) dung die von Langenfe1d9 im AnschluB an Amann empfohiene 助ckforderungsklausel vereinbart werden sollte. Diese 功sung hat nicht nur den Vorteil der hめeren Schenkungsteuerfreibetr犯e, sondern l6st auch das Problem des Vorversterbens der zuwendenden Eltern. In diesem Fall wird es namlich regelmaBig gewUnscht sein, daB der 助ckforderungan叩ruch im Falle der Scheidung dem eigenen Kind zusteht und nicht etwa erbende Geschwister U ber die A皿S加ung des Anspruches mitentscheiden konnen. Als Alternative 嘘re eine Zuwendung der Schwiegereltern unmittelbar an ihr Schwi昭erkind denkbar, wobei jedoch im Verhaltnis der Beschenkten vereinbart wird, d叩 die Schenkung zwischen diesen als ehebedingte Zuwendung gelten soll und sich das beschenkte Schwiegerkind so behandeln lassen mu馬 als hatte es das, Geschenk" unmittel-bar von seinem Ehegatten erhalten. Diese Gestaltung emp-fiehlt sich insbesondere dann, wenn die Schenkungsteuerfreibetrage im Verhaltnis der Schwiegereltern zu ihrem Schwiegerkind ausreichen und kein Rckforderungsrecht, sondern ledi1ich eine Anrechnung entsprechend§1380 BGB gewnscht wird. c) ist keine Rckabwicklung der Leistung bei Scheitern der Ehe gewUnscht, sollte das im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung ausdr伽klich vereinbart werden. d) Wissen die Beteiligten 一 wie in nicht seltenen F融len 一 noch nicht, wie die Lage im Fall einer Scheidung sein soll, so d血fte auch hier die,, Kettenschenkung" das richtige Gestaltungsmittel sein.加5 den oben bereits d昨estellten GrUnden sollte es Sache der Ehegatten bleiben, inwieweit im Rahmen einer spateren Scheidung eine 助ckabwicklung erfolgt. D,. Dr. 石たrbert Grziwoな, Notar in Regen 29 Langenfeld (FN 20), Rdnr. 885, s. dazu Grziwotz, MittBayNot 1990, 346 f. Die in§312 Abs. 2 Satz Form gilt auch fr eine Erbiasser dem Erbschaft BGH, Urteil vom 23. 11. 1994 一 Iv ZR 238/93 一, mitgeteilt von D. Bun雷chuh, Vorsitzender 斑chter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister und die einzigen Kinder der am 24. 5. 1990 gestorbenen Erblasserin. Mit dieser hat die Ki昭cnin am 5. 2. 1990 notariell einen Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbart. Dennoch verlangt sie Beteiligung am Nachi狐 der aufgrund des am gleichen Tage zwischen der E山lasserin und dem Beki昭ten abgeschlossenen notariellen Erbvertrages auf diesen 曲e理ega昭en ist. Dazu behauptet si島 die Parteien h批ten im Einverst加dnis mit der Erblasserin zus飢zlich zu den beiden notariellen Vertragen mUndlich die Verpflichtung des Beklagten vereinbart, ihr im Erbfall die Halfte des, Nachia加ertes auszuzahlen abzUglich der Werte von Vermachtnissen im Erbvertrag zugunsten ihrer beiden S6hne 山er je 30.000 DM. Grund da組r sei gewesen, den Zugriff der Glaubiger der hochverschuldeten Kl註gerin insbesondere auf den wesentlichen Nachlateil, n如lich das Hau昭rundst配k der Erblasserin zu verhindern. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Teilkiage nicht stattgegeben, mit der die Ki如erin 60.500 DM nebst Zinsen fordert. Auch ihre Revision blieb erfolglos. Aus den Grnden: 1.Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob auBer dem Erbverzichtsvertrag der Kl始erin mit der Erblasserin und dem Erbvertr昭 des Beklagten mit der Erblasserin auch ein den NachlaB betreffender Vertr昭 zwischen den Parteien mit Einwilligung der Erblasserin zustande gekommen ist. Die demgemaB zu unterstellende Abrede ist nichtig, weil die fr sie gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde(§125 Satz 1 BOB). §312 Abs. 2 Satz 2 BGB schreibt die Form der notariellen Beurkundung vor fr einen Vertr昭, der unter ktinftigen gesetzlichen Erben 加er den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Nur bei Einhaltung dieser Form kann abweichend von §312 Abs. 1 BGB die fr einen solchen Vertr昭 geltende Nichtigkeit entfallen. Um einen Vertr昭 im Sinne dieser Vorschrift, fUr den sich die Bezeichnung Erbschaftsvertrag eingebu堰ert hat (MUnchKomm-BGB/Thode, 3. Aufl., §312 Rdnr. 14 m. w. N.), handelt es sich auch, wenn das Auszalilungsversprechen wie hier gleichzeitig 面t einem Erb- und einem Erbverzichtsvertr昭 abgegeben wird (0GHZ 2, 175, 178, 180 f.). Die F宙teien waren im Zeitpunkt der Abrede und weiter auch noch beim Erbfall die beiden einzigen gesetzlichen Erben der Erblasserin. DemgemaB kommt es auf eine etwa m醜liche unterschiedliche Auslegung der in§312 Abs. 2 Satz I BGB verwendeten Worte,,姉nftige gesetzliche Erben" (dazu Staudinger/W瞬a, BGB, 12. Aufl.,§312 Rdnr. 20 und 21 und Daniels, Vertrage mit Bezug auf den NachlaB eines noch lebenden Dritten, Bonn 1973, 5. 78 ff.) hier nicht an. Auch der AusschluB der Klagerin von der gesetzlichen Erbfolge aufgrund des Erbverzichts gem. §23妬 BGB und die damit verbundene unmittelbare A nderung der erbrechtlichen L昭e ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Es ge加gt die abstrakte Stellung als nachster Angeh6riger ( BGHZ 104, 279 , 282【= DNotZ 1989, 169=MittB習Not 1988, 168]). Die Abrede wurde u ber den gesetzlichen Erbteil der Kl犯e-rin geschlossen. Die Halfte des Nachl叩wertes nach Abzug der erst bei Vollj狙rigkeit an die S6hne der Klagerin auszahlbaren Vermachtnisse sollte nach dem Erbfall an die Klagerin 一 so behauptet sie 一 ausgezahlt werden. Als einer von zwei gesetzlichen Erben erster Ordnung hatte die Kl臨erin gem.§1924 BGB Anspruch auf die Halfte des Nachlasses. Die fr den Inhalt des Erbschaftsvertr昭es gem. §3 12 Abs. 2 BGB geltende Einschrankung wird zwar ebenso wie der Kreis der Vertr昭sschlieBenden unterschiedlich gesehen (vgl. Daniels, a. a. 0., 5. 96 ff.). Einigkeit besteht aber jedenfalls daruber, daB kUnftige gesetzliche Erben sich untereinander zur 加szalilung des Wとrtes des gesetzlichen Erbteils verpflichten 如nnen ( BGHZ 104, 279 , 282【= DNotZ 1989, 169 = MittBayNot 1988, 168 ]; MUnchKomm-BGB/Thode,§312 Rdnr. 14; Palandtノ石危inrichs, BGB, 53. Aufl.,§312 Rdnr. 6). 2. Entgegen der Auffassung der Revision war die notarielle Beurkundung nicht aufgrund des behaupteten Einverstandnisses der Erblasserin mit der mUndlichen Abrede entbehrlich. 2 BGB vorgeschriebene notarielle Vertrags bei der der svertrag ausdrcklich zustimmt. 142 MittB習Not 1995 Heft 2 a) §312 Abs. 2 Satz 2 BGB macht die Einhaltung der notariellen Form fr alle Erbschaftsvertr蛇e unterschiedslos zur Voraussetzung. Sein Wortlaut erm6glicht keine Ausnahme fr den Fall, d叩 der Erblasser bei dem AbschluB des Erbschaftsvertrages mitwirkt. Allerdings kann die Mitwirkung des Erblassers so weit gehen, daB er zum Zweck der Gleichbehandlung seiner gesetzlichen Erben seinen gesamten letzten Willen von einer 恥rtragskombination abhangig macht. Dann nimmt der Erblasser den Erb- und Pflichtteilsverzicht des einen gesetzlichen Erben vertr昭sgem郎 an. Den anderen gesetzlichen Erben setzt er als 恥rtragserben ein. Grundl昭e fr beides ist dabei fr ihn, d叩 der Verzichtende aufgrund eines dritten Vertrages, dem der Erblasser deshalb ausdrUcklich zustimmt, von dem Vertragserben 比r den Verzicht 加gefunden wird. Es kann offenbleiben, ob den Behauptungen der Kl智erin entnommen werden kann, d叩 die Erblasserin auf einer solchen Vertragskombination bestanden hat. Denn in einem solchen Fall gilt da 恥rmerfordernis des§” 312 節5.2 , 甑tz 2 BGB fr den dritten Vertrag ebenso .丑otz seiner m叩geblichen Mitwirkung an der Vertragskombination bleibt der Erblasser,, Dritter'‘血 Sinne des§312 Abs. 1 BGB ,如er dessen Nachl叩 ein Vertrag geschlossen wird, wenn auch zulassigerweise gem.§312 Abs.2 Satz 1 BGB von den gesetzlichen Erben. Seine Beteiligung an der 恥rtr昭skombination insgesamt und selbst sein Interesse am Zustandekommen des dritten Vertr昭es der Kombination fhren nicht dazu, d叩 er Beteiligter an dem Innenverhltnis der vertr昭schlieLenden gesetzlichen 耳rben ist. Auch wenn diese die dem Erbverzicht und dein damit korrespondierenden Erbvertr昭 zugrunde liegende Abfindungsvereinbarung schaffen, bleibt es dabei, da nur sie und nicht der Erblasser aus diesem dritten Vertr昭 berechtigt und verpflichtet sind. b) Als Ausnahmeregelung ist §312 Abs. 2 BGB einer erweiternden Auslegung nicht zuganglich. Aber auch aus dem Sinn des§312 BGB und den Interessen der Beteiligten kann nicht der SchluB auf eine Entbehrlichkeit der Form im 恥ile der Mitwirkung des Erblassers gezogen werden (entgegen Daniels, 恥rttage mit Bezug auf den Nachl叩 eines noch lebenden Dritten, Bonn 1973, 5. 143 ff.). Vielmehr gilt fr das in dieser Vorschrift gemeinte Geschaft wie in den Fllen der §§310 und 311 BGB und insbesondere wie sonst fr erbrechtliche GescMfte (Danた15, a. a. 0., 5. 134) ausnahmslos die FormbedUrftigkeit. Es ware auch nicht einzusehen, daB bei der er畦hnten Vertragskombination der Erbvertrag und der Erbverzichtsvertr昭 nur vor dem Notar geschlossen werden 肋nnen, der dazugeh6rige Erbschaftsvertrag allein wegen der Mitwirkung des Erblassers aber ohne Notar. aa) Die Nichtigkeit eines Vertr昭es U ber den Nachl叩 eines noch lebenden Dritten folgt vornehmlich aus dem Schutzzweck der Vorschrift. Durch sie sollen gefahrliche Geschafte unter Ausbeutung des Leichtsinns und eine leichtsinnige 恥rm6gensverschleuderung verhindert werden (Mot. II 184; BGHZ 26, 320 , 325; 37, 319, 323 【= DNotZ 1963, 553 ];104, 279, 281【= DNotZ 1989, 169 = MittB町Not 1988, 168]). Demegenuber ist die beim Erl叩 der Vorschrift weiter angestellte Er嘘gung, d叩 ein solcher 恥rtr昭 wegen der めekulation auf den baldigen Tod sittlich verwerflich sein kann, oder aber daB er fr den Erblasser bei Kenntnis subjektiv die 聴stierfreiheit einzuschranken droht, durch die Entwicklung- dと Rechtsprechung in den Hintergrund getreten (Stau或nger/Wufka, BGB, 12. Aufl.,§312 Rdnr. 2; Daniels, a. a. 0., 5. 50). Weil MittBayNot 1995 Heft 2 h demgem邪 der konkrete Rechtsgrund belanglos ist, der einem Vertr昭 im Sinne von§312 BGB zugrunde liegt ( BGHZ 26, 320 , 326), greift diese Vorschrift auch bei einem sittlich nicht anst6Bigen Vertragszweck (Staudinger/Wufka, a. a. 0., Rdnr. 2), ja sogar bei einem der allgemeinen Ublichkeit entsprechenden Vertragsziel wie der Gleichbehandlung etwaiger Erben ein. Insbesondere ist deshalb die Zustimmung des Erblassers zu einem von§312 Abs. 1 BGB erfaBten 恥rtrag unbeachtlich ( BGHZ 37, 319 , 324 【= DNotZ 1963, 553 ];104, 279, 284【= DNotZ 1989, 169 =MittB町Not 1988, 168];Staudinger/Wげka, BGB,§312 Rdnr. 2 und MUnchKomm-BGB/Thode,§312 Rdnr. 11, jeweils m. w. N.). bb) Ebenso ohne Bedeutung ist die Zustimmung des Erb-lassers im 恥II des §312 Abs. 2 BGB . Der Senat hat das ausgesprochen in einem 恥11, in dem die Klagerin durch Erb-schaftsvertr昭 von ihrem Bruder dessen Erbteil nach ihrer Mutter hatte erwerben wollen und nun wegen vermeintlicher Nichtigkeit vom Notar Schadensersatz forderte, weil er die Mutter nicht beim Erbschaftsvertr昭 hinzugezogen hatte ( BGHZ 104, 279 , insbesondere 284【= DNotZ 1989, 169 = MittBayNot 1988, 168 ]). Eine Abweichung von diesem Grundsatz gerade fr die Formunwirksamkeit verbietet sich, weil der Formzwang in erster Linie einen Schutzzweck verfolgt. Will ein gesetzlicher Erbe nur gegen eine Abfindung auf sein Erbrecht verzichten, dann muB er 如er die notwendigen Schritte von einem unbeteiligten Sachkenner beraten werden. Diese Hilfestellung 血nn nicht durch die Mitwirkung des Erblassers selbst ersetzt werden, zumal dieser ganz ande嶋 gegenlaufige Interessen haben kann als der 恥rzichtende oder der Vertragserbe. Das Formerfordernis hat nicht nur eine Warnfunktion. Mit Recht hebt das angefochtene Urteil hervoら d叩 das 恥rmerfordernis auch zu einer Beratung durch den sachkundigen und erfahrenen Notar fhrt. 3. Die Revision meint weiter, der Bekl昭te 如nne sich im Hinblick auf das Gebot von 丑eu und Glauben nicht auf die Formnichtigkeit berufen, da diese zu schlechthin untr昭- baren Ergebnissen fhren 叫rde. Auch darin ist ihr nicht zu folgen. Hier ist schon die Treuwidrigkeit, jedenfalls die M6glichkeit der Berufung auf§242 BGB zu verneinen. Die Kl智erin hat sich sehenden Auges und trotz des Notarhinweises mit ihrer Erkl訂 ung des umfassenden Verzichts in die jetzige Situation begeben. Sie handelte dabei aus eigenn批zigen und nicht unbedingt billigenswerten Motiven. Sie wollte selbst und nicht nur U ber die Vermachtnisse zu即nsten ihrer S6hne am Nachl叩 beteiligt sein. Ihren Glaubigern sollte das jedoch durch eine unbekannt bleibende, nur mUndliche Abrede die keinem notariellen 恥rtrag entnommen werden konnte, verheimlicht werden, um deren Zugriff zu verhindemn. Als allgemeine Billigkeitser畦gung zugunsten der 1(1智erin bleibt deshalb n叫 daB sie 一 wenn tatsachlich die milndliche Abrede getroffen wurde 一 dem Bekl昭ten ver-traut haben m昭. Unter solchen Umstanden aber muB sie die vom Gesetz in §312 Abs. 2 BGB gewollte Folge tr昭en. Nur ein 恥rtrauensmiBbrauch, der die drohende Existenzvernichtung nach sich zieht, nicht aber allgemeine Billigkeitserwagungen solcher Art 如nnen die vom Gesetzgeber 血t gutem Grund gegebenen Formvorschriften auBer Kraft setzen (vgl. z. B. BGH NJW 1977, 2072 【= DNotZ 1978, 37 = MittBayNot 1977, 228 ]). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.11.1994 Aktenzeichen: IV ZR 238/93 Erschienen in: MittBayNot 1995, 142-143 Normen in Titel: BGB § 312