II R 7/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 13. Oktober 1994 3Z BR 210/94 KostO § 144 Keine Gebührenermäßigung für lediglich gemeinnützig tätige Einrichtungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, daß die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE a.a.O., 321; 30, 292, 316; 36, 47, 59). Für eine Gebührenprivilegierung der weitgehend nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen wirtschaftenden Bundespost auf Kosten der Notare sind weder sozialpolitische noch sonstige rechtfertigende Gründe erkennbar. Dies darf bei der Auslegung der Neufassung des § 144 KostO nicht ohne Berücksichtigung bleiben. 9. Kostenrecht - Keine Gebührenermäßigung für lediglich gemeinnützig tätige Einrichtungen (BayObLG, Beschluß vom 13. 10. 1994 - 3Z BR 210/94) KostG § 144 Abs. 2 Die Ermäßigung der Notargebühren nach § 144 Abs. 23 KostG ist nur zu gewähren, wenn ausschließlich mildtätige oder/und kirchliche Zwecke, nicht aber, wenn daneben auch gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung verfolgt werden. Zum Sachverhalt: Der Notar nahm für den Bet., der als Verein mildtätige und gemeinnützige Zwecke verfolgt, mehrere Beurkundungen vor, die er diesem mit Kostenberechnungen vom 28. 9. 1992 und vom 1. 2. 1993 in Rechnung stellte. Eine Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 2 KostG wurde dem Bet. nicht gewährt. Gegen die Kostenberechnungen erhob der Bet. Einwendungen. Er rügt, daß seinem Antrag auf Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 2 KostG nicht entsprochen worden sei. Für die Gebührenermäßigung sei es unschädlich, wenn mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander, somit hier neben mildtätigen auch gemeinnützige Zwecke, verfolgt würden. Ansonsten läge ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Der Notar hält an der Versagung der Gebührenermäßigung fest. Das LG hat mit Beschluß vom 6. 6. 1994 die Beschwerde des Bet. als unbegründet zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung führt das LG aus, die Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 2 KostG könne lediglich Körperschaften, Vereinigungen oder Stiftungen gewährt werden, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke i.S.d. AO verfolgten. Damit entfalle eine Ermäßigung, wenn neben diesen Zwecken auch gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Gegen den Beschluß des LG legte der Bet. weitere Beschwerde ein, mit der er sein ursprüngliches Verfahrensziel - Erlangung der Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 2 Kosto - weiterverfolgt. Aus den Gründen: 1. Die zulässige weitere Beschwerde (§ 156 Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 1 KostG) ist sachlich nicht begründet. Die landgerichtliche Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 156 Abs. 2 S. 4 KostG, § 550 ZPO ) stand. a) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 144 Abs. 2 KostG ist die Gebührenermäßigung des § 144 Abs. 1 KostG nur einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke i.S.d. AO verfolgt. Die KostG schränkt die Gebührenermäßigung somit auf die ausschließlich ( § 56 AO ) und unmittelbare ( § 57 AO ) Verfolgung mildtätiger Zwecke ( § 53 AO ) öder (und) kirchlicher Zwecke ( § 54 AO ) ein; die Verfolgung (auch) gemeinnütziger Zwecke ( § 52 AO ) ist von der Privilegierung ausgenommen: Die Verweisung auf die Abgabenordnung in § 144 Abs. 2 KostG erfolgt nur hinsichtlich der in der Regelung abschließend aufgeführten privilegierten Zwecke und nicht allgemein. Sie macht deutlich, daß ein gesetzgeberisches Versehen (versehentliche Nichttaufführung der gemeinnützigen Zwecke) ausscheidet. Gegenteiliges ist auch den Materialien zur Neufassung des § 144 Abs. 2 KostG (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 11/4394, S. 11) nicht zu entnehmen. Die Einschränkung der Privilegierung auf die Verfolgung ausschließlich mildtätiger oder kirchlicher Zwecke hat der Gesetzgeber bewußt vorgenommen. Er wollte die Gebührenermäßigung offensichtlich nicht auf den weiten Bereich der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke i.S.d. § 52 AO ausdehnen, der die schwer zu vermeidende Gefahr der Ausuferung der Bevorteilung in sich birgt (vgl. Kühn/Kutter/Hofmann, 16. Aufl., § 52 AO , Anm. 3), sondern die Privilegierung auf die beiden Fälle steuerbegünstigter Zwecke, nämlich der selbstlosen Unterstützung hilfsbedürftiger oder wirtschaftlich notleidender Personen oder der selbstlosen Förderung einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des Öffentlichen Rechts ist, beschränken. Daß die Abgrenzung von Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit im Einzelfall nicht immer scharf zu trennen ist (vgl. Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 53 AO , Rd.-Nr. 7), enthebt nicht der Verpflichtung, die vom Gesetz geforderte Beschränkung zu beachten. Dem Gesetzgeber stand es frei, die Gebührenermäßigung abweichend von der Steuerbegünstigung - insbesondere im Hinblick auf das Gebührenaufkommen der Notare (vgl. BVerfGE 69, 373, 378 f. = DNotZ 1985,776) - weiter einzuschränken (vgl. BVerfGE 21, 12 , 26 f.). Er durfte die Vergünstigung im Interesse einer möglichst eindeutigen und praktikablen Regelung daran anknüpfen, daß die privilegierten Zwecke „ausschließlich" und nicht neben anderen nicht begünstigten Zwecken verfolgt werden. Entgegenstehende Gründe übergeordneten Rechts, insbesondere wegen des Willkürverbots ( § 3 Abs. 1 GG ), sind angesichts der verschiedenen Tatbestände der gemeinnützigen und der mildtätigen Zwecke nicht ersichtlich. b) Da der Bet. nicht nur mildtätige Zwecke verfolgt, ist ihm, auch wenn ihm im übrigen Gemeinnützigkeit zuerkannt ist, die Gebührenermäßigung des § 144 Abs. 2 KostG nicht zu gewähren (so Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 12. Aufl., § 144 KostG, Rd.-Nr. 12; vgl. auch Schmidt, MittRhNotK 1989, 209, 210). Die weitere Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. 10. Steuerrecht/Schenkungssteuer - Keine Schenkungssteuerpflicht durch Stundung des Kaufpreises (BFH, Urteil vom 30. 3. 1994 - II R 7/92) ErbStG 1974 §§ 1 Abs. 1 Nr. 2; 7 Abs. 1 Nr. 1 Eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 kann regelmäßig nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der Grundstücksverkäufer im Kaufvertrag die Kaufpreisschuld des Grundstückskäufers über den Zeitpunkt der Grundstücksübergabe und des Übergangs der Nutzungen und Lasten des Grundstücks hinaus zinslos gestundet hat. Ob ein gegenseitiger Vertrag (Kaufvertrag) zu einer (gemischt-)freigebigen Zuwendung führt, muß vielmehr grundsätzlich anhand einer Gegenüberstellung, Bewertung und Saldierung der gesamten im Kaufvertrag begründeten gegenseitigen Leistungspflichten ermittelt werden. Zum Sachverhalt: Die Kl. und Revisionskläger (KI.) sind die Gesamtrechtsnachfolger der während des Einspruchsverfahrens verstorbenen Frau W. Diese erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 2. 4. 1982 von ihrem Sohn S. (KI. zu 1) ein Grundstück in Berlin zum Preis von 5 Mio. DM. Die Käuferin übernahm gegenüber dem Verkäufer die auf dem Grundstück dinglich gesicherten Verbindlichkeiten in Höhe von 2.670.000,- DM. Der Restkaufpreis in Höhe von 2.330.000,- DM wurde nach Ziff. 2b des Kaufvertrages bis zum 31.: 12. 1982 zinslos gestundet. Nach Ziff. 4 des Vertrages erfolgte die Übergabe des Grundstücks und der Übergang der Nutzungen und Lasten am 1. 6. 1982. Von dem bis 31. 12. 1982 zinslos gestundeten Kaufpreisteil zahlte die Käuferin bereits am 30. 9. 1982 einen Teilbetrag in Höhe von 990.000,DM, so daß sich die zinslose Stundung vom 1. 10. bis 31. 12. 1982 lediglich auf den Restbetrag von 1.340.000,- DM bezog. 324 Heft Nr. 11 • MittRhNotK • November 1994 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 13.10.1994 Aktenzeichen: 3Z BR 210/94 Erschienen in: MittRhNotK 1994, 324 Normen in Titel: KostO § 144