VII ZR 26/93
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. Mai 1994 VII ZR 26/93 AGBG § 2; VOB Einbeziehung der VOB in Bauvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau AGBG § 2; VOB Einbeziehung der VOB in Bauvertrag Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die VOB/B gegenüber einem weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner nicht durch den bloßen Hinweis auf ihre bloße Geltung in den Vertrag einbezogen werden kann. BGH, Urt. v. 19.05.1994 - VII ZR 26/93 (= ZfBR 1994, 262 ) Kz.: L I 2 - Allg. Problem Die Aufnahme der VOB in Bau- und Bauträgerverträge bereitet häufig Probleme. So ist zum einen der beurkundungsrechtliche Aspekt zu unterscheiden, ob auf die VOB in einer notariellen Urkunde verwiesen werden kann, ohne daß deren Text zum Inhalt der Urkunde gemacht wird. Zum anderen ist es fraglich, ob die VOB für Bauleistungen des Bauträgers überhaupt oder beschränkt in einem Bauträgervertrag wirksam vereinbart werden kann. Der BGH hat mittlerweile in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Gewährleistungsregelung der VOB in einem Bau- oder Bauträgervertrag wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10 f AGBG nicht isoliert vereinbart werden könne (BGH DNotZ 1987, 684 ). Zur Frage, ob die VOB als Ganzes einbezogen werden könne, hat der BGH ausdrücklich noch nicht entschieden. Allerdings hat das OLG Celle (DNotI-Report 12/1994, 5) entschieden, daß jedenfalls dann, wenn der Bauträgervertrag wesentliche Abweichungen von den Regelungen der VOB/B enthalte, die VOB nicht mehr als Ganzes Vertragsgegenstand geworden sei, so daß eine Verkürzung der Verjährungsfrist nicht eintreten konnte. Auch die Literatur ist wohl mehrheitlich der Auffassung, daß eine Gewährleistungsverkürzung durch Einbeziehung der VOB im Ganzen nicht erreicht werden könne (vgl. Basty, Der Bauträgervertrag, S. 155; Kutter, in: Beck'sches Notarhandbuch, S. 227; Kanzleiter, DNotZ 1987, 651 ). Zur Frage, wie gegebenenfalls beurkundungsrechtlich die VOB in die Urkunde einbezogen werden kann, hat das OLG Düsseldorf ( DNotZ 1985, 626 ) die Bezugnahme auf die VOB für zulässig gehalten, ohne daß diese Inhalt der Urkunde wurde. Es fragt sich allerdings, ob nicht aus beurkundungsrechtlichen Gründen dennoch eine Einbeziehung und Verlesung in der Niederschrift geboten ist. Lösung Bereits in einem Urteil aus dem Jahre 1990 ( NJW 1990, 715 ) hat der BGH die Einbeziehung der VOB gegenüber Personen außerhalb des Baugewerbes im Hinblick auf § 2 ABGB abgelehnt, wenn diese nicht bei Vertragsschluß in ausreichender Weise Gelegenheit hatten, sich zumutbar vom Inhalt der VOB Kenntnis zu schaffen. Der BGH bestätigt diese Rechtsprechung mit dem vorliegenden Urteil erneut. Da beide Urteile allerdings privatschriftliche Bauverträge betrafen, bleibt offen, welche beurkundungsrechtlichen Konsequenzen aus dieser Rechtsprechung zu ziehen sind (vgl. Lichtenberger, NJW 1984, 159 ). DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 23/1994 Dezember 1994 11 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.05.1994 Aktenzeichen: VII ZR 26/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 11 Normen in Titel: AGBG § 2; VOB