IV ZR 132/93
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. April 1994 IV ZR 132/93 BGB § 2325 Abs. 3 Halbs. 1, Abs. 2 S. 2 Pflichtteilsergänzung bei Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nach §1896 III BGB kontrolliert werden, der aufgrund jedes entsprechenden Hinweises von Amts wegen bestellt werden kann, wenn dazu AnlaB besteht. Bei der Begrundung der Vollmacht m叩 zudem genugend sichergestellt sein, d叩 der Betroffene sich u ber Inhalt und Tragweite seines Entschlusses im Klaren war. Ob die Vollmacht auch die U bertragung der Entscheidungsbefugnis Uber freiheitsbeschrankende M叩nahmen umfaBt, ist daher nach einem strengen MaBstab zu beurteilen, der keinen ernstlichen Zweifel an der Reichweite der Vollmacht laBt. Hinreichend sicher, daB der Betroffene gerade auch diese Vollmacht zu freiheitsbesch血nkenden MaBnahmen erteilen wollte, ist dies nuち wenn 豆ch der EntschluB spezifisch aus der Vollmacht ergibt. Bei einem allgemeineren Vollmachtstext laBt sich nicht ausschlieBen, daB der Betroffene an diese 丑agweite und Folge der Vollmacht nicht gedacht und diese Entscheidung daher nicht bewuBt so getroffen hat. AuBerdem ぬnn die Vollmacht nur den Vorrang vor den gesetzlichen Regelungen U ber die freiheitsbeschrankenden MaBnahmen haben, wenn kein AnlaB besteht, an der Geschaftsfhigkeit des Betroffenen bei der Erteilung der Vollmacht zu zweifeln; bestehen insoweit im Einzelfall Zweifel, ist die Einleitung des vorgesehenen Verfahrens nicht entbehrlich (in dessen Verlauf sich dann freilich ergeben kann, daB die Zweifel unbegrtindet waren, eine Betreuung bzw. Genehmigung also letztlich doch nicht n6tig ist). Dabei geht der Senat davon aus, daB auch diese Vollmacht nicht nur die nat血liche Einsichtsfhigkeit voraussetzt, auf die es bei der Einwilligung in einzelne freiheitsbeschrankende MaBnahmen ankommen mag, sondern die rechtliche Geschaftsfhigkeit, weil die Vollmacht auf zeitlich unUberschaubare Dauer wirkt und daher Einsichtsfhigkeit in die Zukunft voraussetzt, die dem Urteilsverm6gen bei der rechtlichen Geschaftsfhigkeit gleichkommt. Diese Anforderungen an die Wirksamkeit der Vollmacht hat das Landgericht im konkreten Fall in rechtsfehlerhafter Weise verkannt. Gerade die Formulierung der Vollmacht als einen, weitest m6glichen Umfang" umfassend laBt es hier rechtlich nicht zu, sie dahingehend auszulegen, daB sie auch die Entscheidungu ber freiheitsbeschrankende MaBnahmen auf die Ehefrau bzw. den Stiefsohn ti bertragt. Wie ausgefUhrt, steht der besondere Charakter einer solchen Vollmacht entgegen, bei dem weiten Rahmen der Vollmachtsfassung gentigend sicher festzustellen, daB der Betroffene bewuBt und gewollt gerade auch in diesem Punkt Vollmacht geben wollte. Ebensowenig laBt die Verwendu昭des Begriffes Altersvorsorgevollmacht oder das allgemeine Aufenthaltsbestimmungsrecht die hinreichende U berzeugung zu, daB der Betroffene damit auch das gewollt hat, worum es hier geht. Anders 畦re es nuち wenn die Vollmacht ausdrticklich, insbesondere in Anlehnung an den Gesetzeswortlaut des §1906 IV BGB , den Entzug der Freiheit durch mechanische Einrichtungen, Medikamente oder auf andere wセise angesprochen hatte. Wセnn ein Betroffener einen so formulierten Text unterschreibt, bietet dies genUgende Gewahr, daB seine Erklarung diese Entscheidung umfaBt (und wirkt dies wegen der warnenden Wirkung dieser konkreten Formulierung leichtfertigen und unbedachten Entscheidungen entgegen). Des weiteren bestand im konkreten Fall AnJa馬 die Geschafts負higkeit des Betroffenen bei der Abgabe seiner Erklarung im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren nachzuprUfen. Die Erklarung war nicht notariell beurkundet, so daB§11 BeurkG vom Notar nicht zu beachten war. Nach§4 BeurkG, der auch bei der notariellen Beglaubigung von Handzeichen gilt, ist die Beglaubigung nur zu versagen, wenn der Notar von der mangelnden Geschaftsfhigkeit u berzeugt ist (Keidel/日功ikier Rdnr. 38 und 42 zu §40 BeurkG). Die Form der, Unterschrift" durch Handzeichen hatte bei dem Betroffenen (der vor seinem Ruhestand Ministerialrat gewesen war) AnlaB zur PrUfung gegeben, ob die Schwachung der rechten Hand auf Grtinden beruhte, die auch die Geschaftsfhigkeit tangierten. wセder der Antrag des Pflegeheims noch die weitere Durchfhrung des Verfahrens durch das Amtsgericht waren daher entbehrlich. 19. BGB§2325 Abs. 3 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 2 (1アichtteilserganzung bei Schenkung unter Niぴbrauchsvorbe ha It) 1. Eine Leistung im Sinne von§2325 Abs. 3 Halbs. 1 BGB liegt vor, wenn der Erbiasser nicht nur eine Rechtssteilung als Eigen位mer endgUltig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand 一 sei es aufgrund vorbehaitener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuidrechtlicher AnsprUche 一 im wesentlichen weiterhin zu nutzen. 2. Beh註lt sich der Erbiasser bei der Schenkung eines GrundstUcks den Nie6brauch uneingesch慮nkt vor, gibt er den,, Genu6" des verschenkten Gegenstands nicht auf; eine Leistung des verschenkten Gegenstands im Sinne von§2325 Abs. 3 Haibs. 1 BGB liegt d血er (trotz Umschreibung im Grundbuch) nicht vor. 3. Auch wenn der Erbiasser den, Gen叩‘'des verschenkten Gegenstands bis zum Erbfall nicht entbehrt hat, kommt es fhr die H6he des gem.§2325 Abs. 2 Satz 2 BGB zu berec加enden Pflichttellse昭豆nzungsanpruchs auf den (den Wしrt der vorbehaltenen 恥chte U bersteigenden) wirtschaftlichen Wert des im Zeitpunkt der Schenkung h bertragenen Eigentums an, mag dieser Stichtag auch mehr 司5 10 Jahre vor dem Erbiall liegen (Bestatigung und Erganzung von BGHZ 118, 49 If. 「= MittB習Not 1992, 280= DNotZ 1993, 1221 )・ BGH, Urteil vom 27. 4. 1994 一 IV ZR 132/93っmitgeteilt von D Bundschuん Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager verla昭t von der Beklagte馬 seiner Schwester, den Pflichtteil nach der am 13. 6. 1988 gestorbenen Mutter der Parteien. Sie ist von der Beki昭ten allein beerbt worden・ Die Erblasserin hatte durch notariellen Schenkungsvertrag vom 11. 12. 1973 ein Miet- und Geschaftshaus sowie das von ihr bewohnte Einfa面lienhaus der Bekl昭ten ubereignet, die am 20. 3. und 8. 5. 1974 im Grundbuch eingetragen wurde. An beiden Grundstilcken hatte sich die Erblasserin den NieBbrauch vorbehalten. Ferner stand ihr ein Recht zum RUcktritt zu, falls die Bekl昭te vor ihr starb oder den Grundbesitz zu Lebzeiten der Erblasserin ohne deren vorherige Zustimmung ver加Berte oder belastete. Der Anspruch auf Rckauflassung wurde durch Vormerkung gesichert. Der Klager meint, ihm stehe wegen der GrundstUcksschenkungen ein Pflichtteilserganzu昭sanspruch zu, weil die Erblasserin die Grundstilcke wirtschaftlich betrachtet nicht schon mehr als zehn Jahre vor ihrem 肋d aus ihrem Verm6gen ausgegliedert habe. AuBerdem macht der Kl雛er geltend, die Bekl昭te habe Geldbet血ge von der Erblasserin geschenkt erhalten, aber auch unberechtigt von ihren Konten genommen, die jahrelang von der Bekl昭ten verwaltet worden sind. Das Landgericht hat die Kl昭e abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sie de埠 Grunde nach 比r gerechtfertigt erklart und den Rechtsstreit wegen der H6he an das Landgericht zuruckgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Bekl昭te die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kl臨er will mit der AnschluBrevision 340 MittB習Not 1994 Heft 4 erreichen, daB die verschenkten GrundstUcke dem NachlaB mit ihrem Wert zur Zeit des Erbfalls hinzi唱erechnet werden ohne einen Abzug fr die 恥chte, die sich die Erblasserin vorbehalten hatte. Aus den Grnnden: Die Revision der Beklagten fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur ZurUckverweisung der Sache an das Berufungsgericht; die AnschluBrevision des Klagers hat keinen Erfolg. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des§2325 Abs. 3 Halbs. 1 BGB hier verneint. Nach dieser Vorschrift bleibt fr den Pflichtteilserganzungsanspruch eine Schenkung des Erblassers unberUcksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind. Die insoweit gegen das Berufungsurteil erhobenen RUgen greifen nicht durch. 1. Allerdings geht der Senat in seiner Rechtsprechung zum Niederstwertprinzip( §2325 Abs. 2 Satz 2 BGB ) davon aus, daB die Schenkung eines Grundstucks unter NieBbrauchsvorbehalt lediglich in dem U卑fang e堰 tnzungspflichtig ist, in dem der GrundstUckswert den Wert des dem Erblasser verbliebenen NieBbrauchs u bersteigt ( BGHZ 118, 49 ff. 【= MittB町Not 1992, 280= DNotZ 1993, 122 ];Urteil vom 30. 5. 1990 一 IV ZR 254/88 一 WM 1990, 1637 f. 【= DNotZ 1991, 902 ] ). Daran ist festzuhalten auch im Hinblick auf die in der Literatur (aus unterschiedlichen Grilnden) weiterhin vertretene Kritik (zuletzt insbesondere Soergel/Dieckmcznn, BGB 12. Aufl. §2325 Rdnr. 38 f.; Re堀 FamRZ 1992, 803 f.). Fr die Bewertungsvorschrift des §2325 Abs. 2 BGB ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Daher ist zu fr昭en, wieviel das GrundstUck (inflationsbereinigt) im Zeitpunkt der Schenkung wert gewesen ist, wenn es in Geld umgesetzt worden 殖re. Liegt dieser Betrag unter dem Wert beim Erbfall und kommt es daher gem.§2325 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Zeitpunkt der Schenkung an, ist der Betrag aufzuteilen in den Wert des NieBbrauchs, den sich der Erblasser vorbehalten hat, einerseits und den verbleibenden Wert des Grundstilckseigentums andererseits. Fr letzteren kommt es auch auf die Aussicht des Beschenkten an, die uneingeschrankte Nutzung beim Erbfall zu erlangen. Nur den so ermittelten Restwert des Grundeigentums hat der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung wirtschaftlich aus seinem Verm6gen ausgegliedert. 2. Diese Grundsitze lassen sich entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht auf§2325 Abs. 3 Haibs. 1 BGB il bertragen. In den obengenannten beiden Entscheidungen zum Niederstwertprinzip hat der Senat bereits vermerkt, damit sei nicht ges昭t, wie sich der NieBbrauchsvorbehalt auf den Beginn der Frist des§2325 Abs. 3 Halbs. 1 BGB auswirke. a) Von dem fiktiven NachlaB, aus dem der Pflichtteilse堪anzungsanpruch berechnet wird, wollte der Gesetzgeber nur solche Schenkungen ausnehmen, deren Folgen der Erblas5er langere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich daher einzugew6hnen hatte. Darin sah der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheit vor,, b6slichen" Schenkungen, durch die Pflichtteilsberechtigte benachteiligt werden sollen. Deshalb gilt eine Schenkung nicht als im Sinne von§2325 Abs. 3 Halbs. 1 BGB geleistet, wenn der Erblasser den, GenuB" des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsachlich entbehren muB ( BGHZ 98, 226 , 232 【= MittB町Not 1987, 40= DNotZ 1987, 315 ]). b) Der,, GenuB" eines Hausgrundstucks besteht zwar auch in seinem wirtschaftlichen Wert, wie er fr die Zwecke des §2325 Abs. 2 Satz 2 BGB errechnet und aufgeteilt werden MittBayNot 1994 Heft 4 kann. Es ware aber nicht nur vom 血tsachlichen her verfehlt, ein HausgrundstUck allein unter dem Gesichtspunkt seines in Geld bemessenen 血uschwertes zu sehen. Auch rechtlich geh6rt zum Eigentum neben der M6glichkeit, es zu verauBern (oder seine Vera叩erung zu verbieten), die Befugnis, es zu nutzen, (anderen die Nutzung einzuraumen oder zu verwehren). Um das Ziel des Gesetzgebers zu erreichen, mit§2325 Abs. 3 Halbs. 1 BGB nur solche Verm6gensstucke aus der Berechnung des Pflichtteilserganzungsanspru山5 herauszunehmen, deren, GenuB" der Erblasser schon zehn Jahre vor dem Erbfall entbehrt hat, kann jedenfalls im vorliegenden 恥II nicht von einer Leistung im Sinne von§2325 Abs. 3 Halbs. 1 BGB ausgegangen werden. Eine Leistung in diesem Sinne kommt bei einer Grundstilcksschenkung fruhestens mit der Umschreibung im Grundbuch in Betracht ( BGHZ 102, 289 ff.【= MittBayNot 1988, 78 = DNotZ 1988, 441 J). Wird bei der Schenkung aber 一 wie hier 一 der NieBbrauch uneingeschrankt vorbehalten, ist der, GenuB" des verschenkten Gegenstands nicht aufgegeben worden. DarUber hinaus hatte sich die Erblasserin hier im Schenkungsvertrag verpflichtet, auch auBergewohnliche Reparaturen sowie die Verm6genssteuer zu bezahlen. Ob sie sich sp批er daran gehalten hat, ist fr die Rechtslage ohne Bedeutung. Eine Leistung im Sinne von§2325 Abs. 3 Halbs. 1 BGB liegt deshalb hier nicht vor. DaB die Umschreibung im Grundbuch danach nicht in jedem 恥II als Leistung gem.§2325 Abs. 3 Haibs. 1 BGB zu werten ist, l6st die Konturen dieses B egriffs nicht auf (so aber MK/Frank, BGB 2. Aufl.§2325 Rdnr.24). Eine Leistung in diesem Sinne liegt vielmehr vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentumer endgilレ tig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand 一 sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher AnsprUche 一 im wesentlichen weiterhin zu nutzen. 3. Aus dem Umstand, daB die Erblasserin die Nutzung hier bis zu ihrem Tode nicht entbehrt hat, folgt zwar, daB die Grundstucke dem Pflichtteilserganzungsanspruch unterliegen. Das bedeutet aber nicht, daB der Erbfall der fr ihre Bewertung maBgebliche Stichtag sei, wie der Klager meint. Das Berufungsgericht hat vielmehr richtig erkannt, daB insoweit§2325 Abs. 2 Satz 2BGB anzuwenden ist. Danach ist zunachst zu prilfen, ob die GrundstUcke ohne BerUcksichtigung der vorbehaltenen Rechte im Zeitpunkt der Umschreibung im Grundbuch inflationsbereinigt weniger wert waren als beim Erbfafl (dazu vgl. BGHZ 118, 49 , 50 【= MittB町Not 1992, 280= DNotZ 1993, 122 ] ). Ist das der Fall, kommt es auf die Differenz zwischen dem Grundstilckswert und dem Wert der vorbehaltenen Rechte im Zeitpunkt der Umschreibung im Grundbuch an, mag dieser Stichtag auch mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall liegen. Die unterschiedlichen Zielvo堪aben des Gesetzgebers zu §2325 Abs. 2 Satz 2 BGB einerseits und zu§2325 Abs. 3 Halbs. 1 BGB andererseits lassen eine Auslegung dieser Vorschriften von einem einheitlichen Ansatz her nicht zu (so auch Soergel/Dieckmcznn a. a. 0.§2325 Rdnr. 36). II. Das Berufungsurteil kann jedoch wegen Verfahrensfehlern nicht bestehenbleiben. . . . Anmerkung der Schriftleitung: Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von 即egmcznn, in diesem Heft 5. 307. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.04.1994 Aktenzeichen: IV ZR 132/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 7 MittBayNot 1994, 340-341 MittRhNotK 1994, 219-221 Normen in Titel: BGB § 2325 Abs. 3 Halbs. 1, Abs. 2 S. 2