OffeneUrteileSuche

II R 7/92

ag, Entscheidung vom

1mal zitiert
8Zitate
1Normen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BFH 30. März 1994 II R 7/92 ErbStG § 1; ErbStG § 7 Keine Schenkungssteuerpflicht durch Stundung des Kaufpreises Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, daß die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE a.a.O., 321; 30, 292, 316; 36, 47, 59). Für eine Gebührenprivilegierung der weitgehend nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen wirtschaftenden Bundespost auf Kosten der Notare sind weder sozialpolitische noch sonstige rechtfertigende Gründe erkennbar. Dies darf bei der Auslegung der Neufassung des § 144 KostO nicht ohne Berücksichtigung bleiben. 9. Kostenrecht - Keine Gebührenermäßigung für lediglich gemeinnützig tätige Einrichtungen (BayObLG, Beschluß vom 13. 10. 1994 - 3Z BR 210/94) KostG § 144 Abs. 2 Die Ermäßigung der Notargebühren nach § 144 Abs. 23 KostG ist nur zu gewähren, wenn ausschließlich mildtätige oder/und kirchliche Zwecke, nicht aber, wenn daneben auch gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung verfolgt werden. Zum Sachverhalt: Der Notar nahm für den Bet., der als Verein mildtätige und gemeinnützige Zwecke verfolgt, mehrere Beurkundungen vor, die er diesem mit Kostenberechnungen vom 28. 9. 1992 und vom 1. 2. 1993 in Rechnung stellte. Eine Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 2 KostG wurde dem Bet. nicht gewährt. Gegen die Kostenberechnungen erhob der Bet. Einwendungen. Er rügt, daß seinem Antrag auf Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 2 KostG nicht entsprochen worden sei. Für die Gebührenermäßigung sei es unschädlich, wenn mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander, somit hier neben mildtätigen auch gemeinnützige Zwecke, verfolgt würden. Ansonsten läge ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Der Notar hält an der Versagung der Gebührenermäßigung fest. Das LG hat mit Beschluß vom 6. 6. 1994 die Beschwerde des Bet. als unbegründet zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung führt das LG aus, die Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 2 KostG könne lediglich Körperschaften, Vereinigungen oder Stiftungen gewährt werden, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke i.S.d. AO verfolgten. Damit entfalle eine Ermäßigung, wenn neben diesen Zwecken auch gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Gegen den Beschluß des LG legte der Bet. weitere Beschwerde ein, mit der er sein ursprüngliches Verfahrensziel - Erlangung der Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 2 Kosto - weiterverfolgt. Aus den Gründen: 1. Die zulässige weitere Beschwerde (§ 156 Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 1 KostG) ist sachlich nicht begründet. Die landgerichtliche Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 156 Abs. 2 S. 4 KostG, § 550 ZPO ) stand. a) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 144 Abs. 2 KostG ist die Gebührenermäßigung des § 144 Abs. 1 KostG nur einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke i.S.d. AO verfolgt. Die KostG schränkt die Gebührenermäßigung somit auf die ausschließlich ( § 56 AO ) und unmittelbare ( § 57 AO ) Verfolgung mildtätiger Zwecke ( § 53 AO ) öder (und) kirchlicher Zwecke ( § 54 AO ) ein; die Verfolgung (auch) gemeinnütziger Zwecke ( § 52 AO ) ist von der Privilegierung ausgenommen: Die Verweisung auf die Abgabenordnung in § 144 Abs. 2 KostG erfolgt nur hinsichtlich der in der Regelung abschließend aufgeführten privilegierten Zwecke und nicht allgemein. Sie macht deutlich, daß ein gesetzgeberisches Versehen (versehentliche Nichttaufführung der gemeinnützigen Zwecke) ausscheidet. Gegenteiliges ist auch den Materialien zur Neufassung des § 144 Abs. 2 KostG (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 11/4394, S. 11) nicht zu entnehmen. Die Einschränkung der Privilegierung auf die Verfolgung ausschließlich mildtätiger oder kirchlicher Zwecke hat der Gesetzgeber bewußt vorgenommen. Er wollte die Gebührenermäßigung offensichtlich nicht auf den weiten Bereich der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke i.S.d. § 52 AO ausdehnen, der die schwer zu vermeidende Gefahr der Ausuferung der Bevorteilung in sich birgt (vgl. Kühn/Kutter/Hofmann, 16. Aufl., § 52 AO , Anm. 3), sondern die Privilegierung auf die beiden Fälle steuerbegünstigter Zwecke, nämlich der selbstlosen Unterstützung hilfsbedürftiger oder wirtschaftlich notleidender Personen oder der selbstlosen Förderung einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des Öffentlichen Rechts ist, beschränken. Daß die Abgrenzung von Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit im Einzelfall nicht immer scharf zu trennen ist (vgl. Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 53 AO , Rd.-Nr. 7), enthebt nicht der Verpflichtung, die vom Gesetz geforderte Beschränkung zu beachten. Dem Gesetzgeber stand es frei, die Gebührenermäßigung abweichend von der Steuerbegünstigung - insbesondere im Hinblick auf das Gebührenaufkommen der Notare (vgl. BVerfGE 69, 373, 378 f. = DNotZ 1985,776) - weiter einzuschränken (vgl. BVerfGE 21, 12 , 26 f.). Er durfte die Vergünstigung im Interesse einer möglichst eindeutigen und praktikablen Regelung daran anknüpfen, daß die privilegierten Zwecke „ausschließlich" und nicht neben anderen nicht begünstigten Zwecken verfolgt werden. Entgegenstehende Gründe übergeordneten Rechts, insbesondere wegen des Willkürverbots ( § 3 Abs. 1 GG ), sind angesichts der verschiedenen Tatbestände der gemeinnützigen und der mildtätigen Zwecke nicht ersichtlich. b) Da der Bet. nicht nur mildtätige Zwecke verfolgt, ist ihm, auch wenn ihm im übrigen Gemeinnützigkeit zuerkannt ist, die Gebührenermäßigung des § 144 Abs. 2 KostG nicht zu gewähren (so Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 12. Aufl., § 144 KostG, Rd.-Nr. 12; vgl. auch Schmidt, MittRhNotK 1989, 209, 210). Die weitere Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. 10. Steuerrecht/Schenkungssteuer - Keine Schenkungssteuerpflicht durch Stundung des Kaufpreises (BFH, Urteil vom 30. 3. 1994 - II R 7/92) ErbStG 1974 §§ 1 Abs. 1 Nr. 2; 7 Abs. 1 Nr. 1 Eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 kann regelmäßig nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der Grundstücksverkäufer im Kaufvertrag die Kaufpreisschuld des Grundstückskäufers über den Zeitpunkt der Grundstücksübergabe und des Übergangs der Nutzungen und Lasten des Grundstücks hinaus zinslos gestundet hat. Ob ein gegenseitiger Vertrag (Kaufvertrag) zu einer (gemischt-)freigebigen Zuwendung führt, muß vielmehr grundsätzlich anhand einer Gegenüberstellung, Bewertung und Saldierung der gesamten im Kaufvertrag begründeten gegenseitigen Leistungspflichten ermittelt werden. Zum Sachverhalt: Die Kl. und Revisionskläger (KI.) sind die Gesamtrechtsnachfolger der während des Einspruchsverfahrens verstorbenen Frau W. Diese erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 2. 4. 1982 von ihrem Sohn S. (KI. zu 1) ein Grundstück in Berlin zum Preis von 5 Mio. DM. Die Käuferin übernahm gegenüber dem Verkäufer die auf dem Grundstück dinglich gesicherten Verbindlichkeiten in Höhe von 2.670.000,- DM. Der Restkaufpreis in Höhe von 2.330.000,- DM wurde nach Ziff. 2b des Kaufvertrages bis zum 31.: 12. 1982 zinslos gestundet. Nach Ziff. 4 des Vertrages erfolgte die Übergabe des Grundstücks und der Übergang der Nutzungen und Lasten am 1. 6. 1982. Von dem bis 31. 12. 1982 zinslos gestundeten Kaufpreisteil zahlte die Käuferin bereits am 30. 9. 1982 einen Teilbetrag in Höhe von 990.000,DM, so daß sich die zinslose Stundung vom 1. 10. bis 31. 12. 1982 lediglich auf den Restbetrag von 1.340.000,- DM bezog. 324 Heft Nr. 11 • MittRhNotK • November 1994 Der Bekl. und Revisionsbeklagte (das FA) sah in der zinslosen Stundung eine freigebige Zuwendung des KI. zu 1) an seine Mutter und errechnete die Zinsersparnis für die Zeiträume vom 2.4. bis 30.9. 1982 (2.330.000,— DM) und vom 1. 10. bis 31. 12. 1982 (1.340.000,- DM) gern. § 15 Abs. 1 BewG unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % mit insgesamt 82.500,— DM. Dementsprechend setzte er mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.6. 1985 gegen die Käuferin eine Schenkungsteuer in Höhe von 9.062,— DM fest. Der Einspruch der KI. hatte lediglich teilweise Erfolg. In der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Schenkungsteuer auf 6.000,— DM herab, weil es nunmehr eine Bereicherung der Käuferin nur noch in der zinslosen Stundung ab dem 1. 6. 1982 (Übergang der Nutzungen und Lasten des Grundstücks) erblickte. Mit der Klage begehrten die KI. die vollständige Aufhebung der angefochtenen Schenkungsteuerfestsetzung. Das FG wies die Klage mit seinem in den EFG 1992, 285 veröffentlichten Urteil ab. Mit der Revision rügen die KI. die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung und die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufzuheben. Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen Aus den Gründen: Die Revision der KI. ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und des angefochtenen Schenkungsteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung. 1. Die Revision der Kl. ist entgegen der Ansicht des FA zulässig. Die KI. haben zwar weder in ihrer Revisionsschrift noch in ihrer Revisionsbegründungsschrift ausdrücklich einen bestimmten Antrag gestellt. Ein förmlicher. Antrag ist jedoch entbehrlich, wenn sich aus der Revisionsbegründung eindeutig ergibt, inwieweit sich der Revisionskläger durch das angefochtene FG-Urteil beschwert fühlt und inwieweit er dessen Änderung erstrebt (vgl. die Nachweise aus der Rspr. des BFH bei Gräber/Ruban, 3. Aufl., § 120 FGG , Rd.-Nr. 27). So liegt es im Streitfall. Die KI. haben in der Revisionsbegründungsschrift ausdrücklich kundgetan, daß die Vorentscheidung in vollem Umfang angegriffen werde. Dies und der Gesamtinhalt ihrer Revisionsbegründung gebieten die Auslegung ihres Revisionsbegehrens dahin, daß die Vorentscheidung und— entsprechend ihrem Klageantrag in der Vorinstanz — die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen (in vollem Umfang) aufgehoben werden sollen (vgl. auch BFH-Urteile vom 29. 11. 1968 VI R 279/67 = BFHE 94, 336 , BStBl. 11 1969, 173, und vom 22. 7. 1980 — VIII R 114/78 = BFHE 131, 429 , BStBl. 11 1981, 101; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 FGG , Rd.-Nr. 28). Unschädlich ist des weiteren, daß die KI. die nach ihrem Dafürhalten verletzte Rechtsnorm nicht durch Angabe eines bestimmten Paragraphen gekennzeichnet haben. Aus ihrer Revisionsbegründung läßt sich — was genügt (vgl. z. B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 120 FGG , Rd.-Nr. 31 m.w.N.) — eindeutig entnehmen, daß die KI. das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung verneinen und folglich § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 für verletzt halten. 2. Die Revision der Kl. ist auch begründet. FA und FG haben zu Unrecht den Gegenstand einer freigebigen Zuwendung im Streitfall isoliert darin gesehen, daß der Verkäufer (KI. zu 1) der Käuferin (Mutter) einen Teil des Kaufpreises über den Zeitpunkt des Übergangs der Nutzungen und Lasten des Grundstücks hinaus (für einen Zeitraum von einem halben Jahr) zinslos gestundet hat. Die Bestimmung dessen, was im konkreten Fall Gegenstand einer freigebigen Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist, richtet sich nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (vgl. z. B. Senatsurteile vom 3. 10. 1984 — II R 194/82 = BFHE 142, 166, BStBl. 11 1985, 73 unter 11.1., und vom 5. 2. 1986 II R 188/83 = BFHE 146, 164 , BStBI. 11 1986, 460 unter 11.1.). Heft Nr. 11 • MittRhNotK - November 1994 Damit bestimmt sich das Zuwendungsobjekt im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich nach dem in dem der Zuwendung zugrundeliegenden (bürgerlich-rechtlichen) Vertrag zum Ausdruck gelangten Willen des Gebers (vgl. BFH-Urteil vom 6. 3. 1985 — II R 19/84 = BFHE 143, 291 , BStBl. 11 1985, 382 unter 11.1.). Im vorliegenden Fall haben der KI. zu 1) und seine Mutter einen Kaufvertrag über ein Grundstück geschlossen. Im Rahmen dieses — gegenseitigen — Vertrages haben sich beide Vertragspartner zu Leistungen an den jeweils anderen Vertragsteil verpflichtet: der Kl. zu 1) als Verkäufer zur Übergabe und Übereignung des Grundstücks, die Mutter als Käuferin zur Übernahme bestimmter Verbindlichkeiten des Verkäufers sowie zur Zahlung eines „Restkaufpreises" und zur Abnahme des Grundstücks, wobei die Erfüllung dieser gegenseitigen Ansprüche zu den in dem Kaufvertrag vorgesehenen — unterschiedlichen — Zeitpunkten erfolgen sollte. Charakteristisch für den Kaufvertrag als eines gegenseitigen Vertrages ist es, daß die beiderseitig eingegangenen Verpflichtungen nach dem Willen der Vertragspartner synallagmatisch miteinander verknüpft sind. Dies bedeutet insbesondere, daß jeder Vertragsteil seine Verpflichtungen um deswillen eingeht, die Ansprüche gegen den anderen zu erlangen. Anders ausgedrückt sieht die Partei eines gegenseitigen Vertrages den Gegenwert für ihre Leistung in der des anderen Vertragsteils (vgl. z. B. Palandt/Heinrichs, 53. Aufl., Einf. v. § 320 BGB , Rd.-Nr. 8). Dieser — nach dem Willen beider Vertragspartner gegebenen — (synallagmatischen) Verknüpfung der gegenseitigen Anprüche, mögen diese auch in Abweichung von dem Modellfall der §§ 320, 322 des BGB zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu erfüllen sein, widerspricht in aller Regel und auch hier eine Sichtweise, bei der einzelne Ansprüche bzw. Verpflichtungen aus diesem einheitlichen Vertragsgefüge herausgelöst und in bezug auf ihre Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (oder auch i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB ) einer getrennten (isolierten) Beurteilung unterworfen werden. Im Regelfall gehen die Kontrahenten eines gegenseitigen Vertrages (hier: Kaufvertrages) von der Vorstellung aus, daß die Leistung des anderen Teils der eigenen (mindestens) gleichwertig ist (vgl. z. B. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Einf. v. § 320 BGB, Rd.-Nr. 8 m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den Vertragspartnern — anders als hier — um nicht einander nahestehende Personen handelt. Verzichtet deshalb der eine Vertragspartner im Kaufvertrag zu seinen Ungunsten auf die Einhaltung des sog. funktionellen Synallagmas, d. h. auf die im gesetzlichen Modellfall (vgl. §§ 320, 322 BGB ) vorgesehene Zug-um-Zug-Erfüllung der beiderseitigen Ansprüche, so ist im Regelfall davon auszugehen, daß er für diese Vorleistung in der Leistung des anderen trotz deren „verspäteten" Erfüllung eine ausgewogene Gegenleistung erhält. Bei — wie hier — einander nahestehenden Personen werden demgegenüber nicht selten auch Fälle vorkommen, in denen die (Verkehrs-)Werte der in einem „Kaufvertrag" begründeten Leistungen und Gegenleistungen nicht nur objektiv (nicht unwesentlich) voneinander abweichen, sondern sich die Beteiligten oder wenigstens derjenige Vertragspartner, der sich zur höherwertigen Leistung verpflichtet hat, auch (subjektiv) der Unausgewogenheit der gegenseitigen Leistungen bewußt sind. Es handelt sich dann bürgerlich-rechtlich um die Fälle der (verdeckten) gemischten Schenkung und schenkungsteuerrechtlich um sog. gemischt-freigebige Zuwendungen. Ob und inwieweit eine derartige Zuwendung den (objektiven) Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt, muß grundsätzlich anhand einer Gegenüberstellung, Bewertung und Saldierung der gesamten in dem Kaufvertrag begründeten gegenseitigen Leistungspflichten ermittelt werden. Es geht nicht an - wie es FA und FG getan haben —, einzelne, isoliert gesehen für einen der Vertragspartner günstige und für den anderen Vertragspartner nachteilige Vertragsbestandteile (Vertragspflichten) entgegen dem offenkundigen Willen der Vertragsparteien aus ihrer synallagmatischen Verknüpfung zu lösen und als selbständige qualifizieren. Die Sache ist spruchreif. Die Vorentscheidung und die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind aufzuheben. Eine andere Beurteilung mag unter Umständen in dem hier nicht gegebenen Fall in Betracht kommen, daß einzelnen der in dem (ursprünglichen) Kaufvertrag eingegangenen Leistungspflichten aufgrund einer späteren (Zusatz-)Vereinbarung aufgehoben oder zugunsten des Schuldners modifiziert werden (z. B. durch späteren Erlaß oder durch nachträgliche Stundung des Kaufpreisanspruchs). Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen könnten auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, es liege eine gemischt-freigebige Zuwendung des Kl. zu 1) an seine Mutter im oben (11.2) beschriebenen Sinne vor. Denn im Streitfall besteht kein Anhalt dafür, daß die beiderseitigen Leistungen der Kaufvertragsparteien zum Nachteil des KI. zu 1) objektiv unausgewogen waren und sich der KI. zu 1) dieser Unausgewogenheit bewußt war. Mitteilungen 1. Steuerrecht/Erbschaftssteuer — Auswirkungen einer Wahl des Ehegüterrechts nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB (OFD München, Verfügung vom 25. 7. 1994 - S 3804 — 13/6 St — 353 — und OFD Nürnberg, Verfügung vom 25. 7. 1994 S 3804 — 36/St 33) a.a.O.). § 5 Abs. 1 S. 2 ErbStG schließt es aus, die Steuerbefreiung gegenüber dem sich nach dem Gesetz ergebenden Anspruchsumfang, z. B. durch Vereinbarungen zum Anfangsvermögen ( § 1374 BGB ) zu erhöhen. Es wurde um Auskunft gebeten, ob § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG auch dann anzuwenden sei, wenn Ehegatten, nach Art. 15 Pbs. 2 EGBGB für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe in notariell beurkundeter Erklärung deutsches Recht wählen und dann — sofern sie keine weiteren Vereinbarungen treffen - für sie die Zugewinngemeinschaft gilt. 2. Steuerrecht/Erbschaftssteuer — Keine Übergangsfrist beim Ausschluß der rückwirkend vereinbarten Zugewinngemeinschaft (OFD München, 25. 7. 1994—S 3804 — 13/5 St 353 — und OFD Nürnberg, 25. 7. 1994 — S 3804 — 32/St 33) Art. 15 Abs. 2 EGBGB gestattet den Ehegatten eine besondere auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe beschränkte Rechtswahl. Wählen die Ehegatten durch formgerechte Erklärung deutsches Güterrecht, gilt gleichzeitig der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht einen anderen vertragsmäßigen Güterstand vereinbaren. Die mit der Rechtswahl erfolgende Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse kann als Ehevertrag i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG angesehen werden. Auch Art. 14 Abs. 4 EGBGB , der gem. Art. 15 Abs. 3 EGBGB für die Wahl des Güterrechts entsprechend gilt, spricht in diesem Zusammenhang von einem Ehevertrag. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, ist eine rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft durch die Güterrechtswahl nicht möglich. Die Rechtswahl während der Ehe wirkt ex nunc (vgl. Palandt, BGB, Art. 15 EGBGB , Rd.Nr. 21). Durch die Rechtswahl selbst tritt deshalb der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ebenfalls nur ex nunc ein. Eine hiervon abweichende Bestimmung eines früheren Zeitpunkts vor dem Güterrechtswechsel durch Ehevertrag gem. §§ 1408 ff. BGB wäre steuerlich ebenso unbeachtlich wie die — zivilrechtlich ebenfalls mögliche — Unterstellung des zum Zeitpunkt der Rechtswahl bereits vorhandenen Ehegattenvermögens unter das neue Güterrechtsstatut (vgl. Palandt, Durch die Änderung des § 5 Abs. 1 ErbStG im StMBG ist die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft in Erbfällen ab 1. 1. 1994 erbschaltsteuerlich unbeachtlich. Die acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft regten in einer Eingabe vom 24. 1. 1994 an, im Wege einer Übergangsregelung eine bis zum 31. 12. 1993 rückwirkend vereinbarte Zugewinngemeinschaft auch in künftigen Erbfällen anzuerkennen und darüber hinaus die strengere Neuregelung grundsätzlich erst ab 1995 anzuwenden. Die Erbschaftssteuerreferatsleiter lehnten eine solche Ubergangsregelung einstimmig ab. Der Gesetzgeber hat bewlyßt keine Übergangsregelung vorgesehen, um mißbräuchliche Gestaltungen im Zusammenhang mit § 5 Abs, 1 ErbStG ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt auszuschließen. Einer abweichenden Übergangsregelung steht dieser eindeutige Wille des Gesetzgebers entgegen. Eine unzulässige Rückwirkung liegt nicht vor, weil die neue Regelung Steuersachverhalte betrifft, die erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung verwirklicht werden. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist eine Übergansgregelung nicht geboten, weil die Finanzverwaltung zu keinem Zeitpunkt einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem Steuerbürger annehmen konnten, das geltende Steuerrecht in der Auslegung durch den BFH (steuerliche Berücksichtigung der rückwirkend vereinbarten Zugewinngemeinschaft) werde unverändert fortbestehen. Buchbesprechung Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung, C. H. Beck Verlag, München, 1992, 812 Seiten, 168,— DM. Das hier zu besprechende Werk steht als „Handbuch" zwischen Kommentar und Lehrbuch einerseits und Formular- oder Mustersammlung andererseits. Während, jedenfalls grundsätzlich, Kommentar und Lehrbuch ein Rechtsgebiet gesetzessystematisch, abstrakt und neutral darstellen, bietet die Formularsammlung für die Praxis bestimmte Lösungsvorschläge für einen bestimmten Lebenssachverhalt an. Das Handbuch steht dazwischen: Es beschreibt ein Rechtsgebiet umfassend aus dem Blickwinkel eines (bestimmten) Rechtsanwenders. Dies ist auch das methodische Anliegen des hier zu besprechenden Werkes. „Es will Erbrecht aus der Sicht des Kautelarjuristen sein." (Vorwort) Dieses anspruchsvolle Vorhaben gelingt durch eine geglückte Verbindung zwischen systematisch-abstrakter Abhandlung einerseits und praxisbezogener Schlußfolgerung andererseits. Der schon gewaltige Umfang ermöglicht dem Verfasser eine umfassende, auch hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügende, breite Erörterung des, Stoffes. So könnten zum Beispiel die Beschreibung der gesetzlichen Erbfolge (Rd.-Nrn. 1 bis 108) oder die Darstellung der Grundzüge des internationalen Erbrechtes (Rd.-Nr. 446 bis 464) — jeweils ohne die für die Praxis bestimmten Erläuterungen — ohne weiteres Teil eines akademischen Lehrbuches sein. Die sorgfältig zusammengestellten Fußnoten und die umfassenden Literaturverzeichnisse am Ende eines Paragraphen oder Abschnitts sprechen hier eine deutliche Sprache. Gelegentlich erscheinen diese wertvollen Literaturverzeichnisse — wenn sie sich am Heft Nr. 11 • MittRhNotK • November 1994 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 30.03.1994 Aktenzeichen: II R 7/92 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 7 MittRhNotK 1994, 324 Normen in Titel: ErbStG § 1; ErbStG § 7