V ZR 188/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. März 1994 V ZR 188/92 BGB § 528 Rückgabe des Grundstückes an den Schenker nach Überleitung des Rückforderungsanspruchs wegen Notbedarfs auf Sozialhilfeträger Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Der Senat hält es deshalb angesichts der von Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, daß die gern. § 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG in das Handelsregister einzutragende Vertretungsregelung, worunter auch die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens gern. § 181 BGB fällt, in vollem Umfang in das Register eingetragen und aus dem Register ersichtlich sein muß, ohne daß auf den Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluß Bezug genommen werden darf (BGH DNotZ 1983, 633 , 635; Hachenburg/Ulmer, a.a.O., Rd.-Nr. 11), für notwendig und geboten, auch eine nur eingeschränkte Gestattung des Selbstkontrahierens in das Handelsregister einzutragen. Der Senat verkennt dabei nicht, daß es im Einzelfall komplizierte und umfangreiche Befreiungsregelungen geben kann, die zu umfangreichen Eintragungen in das Handelsregister führen können. Ob auch in solchen Fällen die Eintragung der gesamten Regelung im Wortlaut unumgänglich ist oder u. U. eine Eintragung unter Bezugnahme auf die „Erklärung" im Gesellschaftsvertrag bzw. -beschluß — ähnlich wie bei Grundbucheintragungen — ausreicht, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Hier stellt sich — was die Vorinstanzen nicht anders beurteilt haben — die getroffene Regelung nicht als so umfassend dar, daß das Handelsregister unübersichtlich oder sogar letztlich „unpraktikabel" würde. Die angefochtene Entscheidung und der Beschluß des AG waren daher aufzuheben. 2. Schuldrecht/Sozialrecht — Rückgabe des Grundstückes an den Scher ker nach Überleitung des Rückforderungsanspruchs wogen Notbedarfs auf Sozialhilfeträger (BGH, Urteil vom 11.3. 1994 — V ZR 188/92) BGB § 528 Abs. 1 Hat der Sozialhilfeträger einen Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Notbedarfs des Schenkers (§,528 Abs. 1 BGB) auf sich übergeleitet, so kann der Beschenkte sich von der Verpflichtung, in Höhe vorgestreckter Unterhaltsleistungen Zahlungen nach §§ 528 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB ( BGHZ 94, 141 = DNotZ 1986, 138 ) zu leisten, nicht durch Rückgabe des Geschenkes an den Schenker befreien. Zum Sachverhalt: Der Bekl. ist der Neffe der Frau J., deren Ehemann am 14. 1. 1986 in ein Altenheim aufgenommen worden war, wo er am 29. 6. 1987 verstorben ist. Mit notariellem Übergabevertrag vom 22. 3. 1985 hatte Frau J. dem Bekl. das von ihr und damals noch von ihrem Ehemann bewohnte Einfamilienhaus einschließlich Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs übertragen. Mit Bescheid vom 17. 3. 1986 übernahm der KI. als Träger der Sozialhilfe die Heimkosten und leitete den Anspruch „der Eheleute J. auf Rückforderung der Schenkung ( §§ 528, 529, 1360 BGB )" gegenüber dem Bekl. auf sich über. Widerspruch und Klage des Bekl. gegen den Bescheid blieben erfolglos. Nach Zustellung des Mahnbescheides, mit dem der KI. wegen von ihm getragener Heimpflegekosten 47.953,10 DM vom Bekl. forderte, haben dieser und seine Tante am 22. 1. 1991 die Aufhebung des Vertrages vom 22. 3. 1985 vereinbart; die Tante ist am 12.3 1991 wieder als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Das LG hat der Zahlungsklage im wesentlichen stattgegeben. Das OLG hat sie abgewiesen. Mit der — zugelassenen — Revision erstrebt der KI. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Bekl. beantragt, die Revision zurückzuweisen. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht meint, der vom KI. wirksam auf sich übergeleitete Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB sei durch die Aufhebung des Übertragungsvertrages und durch Rückübereignung des Grundstücks auf die Schenkerin erloschen. Der Beschenkte könne sich von einem ursprünglich auf Zahlung gerichteten Anspruch durch Rückgabe des Geschenks selbst befreien. Denn das Gesetz wolle den Beschenkten durch die Beschränkung des Rückforderungsanspruchs auf das zur Unterhaltsbestreitung Notwendige lediglich begünstigen, so wie ihm auch in § 528 Abs. 1 S. 2 BGB eine Abwendungsbefugnis eingeräumt werde. Die befreiende Wirkung der Rückübereignung entfalle auch nicht deshalb, weil der Zahlungsanspruch gern. § 90 BSHG wirksam übergeleitet gewesen sei. Denn wenn, wie hier, der Zahlungsanspruch den Wert des Geschenks nicht ausschöpfe, sei das Geschenk an den Schenker selbst zurückzugeben. II. Dies hält einer revisionsrechtlichen Uberprüfung nicht stand 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht zwar von der Wirksamkeit der Anspruchsüberleitung aus; von Rechtsirrtum beeinflußt ist jedoch seine Ansicht, der Bekl. habe sich, weil er nur Teilwertersatz schulde, durch Rückgabe des Geschenks an die Schenkerin von seiner Zahlungsverpflichtung einseitig befreien können. a) Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 BGB , die das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, richten sich die Folgen nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff., insbesondere 818 BGB). Ist nicht das ganze Geschenk zur Bestreitung des Unterhalts notwendig, kann der Berechtigte, wenn es sich, wie hier bei einem Hausgrundstück, um einen unteilbaren Gegenstand handelt, nur Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB verlangen (st. Rspr. des Senats, grundlegend: BGHZ 94, 141 , 143 = DNotZ 1986, 138 ). Eine Ersetzungsbefugnis, wie sie § 528 Abs. 1 S. 2 BGB für den umgekehrten Fall der Rückforderung des ganzen Geschenkes dem Beschenkten gewährt, ist in § 818 Abs. 2 BGB nicht vorgesehen. Ob der Beschenkte sich gleichwohl durch Rückgabe des ganzen Geschenkes von der Zahlungspflicht nach § 528 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 818 Abs. 2 BGB befreien könnte, wofür spricht, daß die einschränkende Zahlungsverurteilung den Beschenkten begünstigen soll, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn durch eine solche Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa), die im BGB nicht geregelt ist, wird der Schuldner nur berechtigt, sich von seiner Schuld dadurch zu befreien, daß er dem Gläubiger eine andere als die ursprüngliche Leistung erbringt (allg. Meinung, vgl. etwa MünchKomm/Keller, 2. Aufl., § 262 BGB , Rd.-Nr. 7; BGHZ 46, 338 , 340). Der Bekl. hat aber, obwohl ihm die Überleitung des Rückforderungsanspruchs auf den KI. bekannt war (vgl. § 407 BGB ), das ihm geschenkte Hausgrundstück nicht an diesen als seinen (neuen) Gläubiger, sondern an seine Tante, die Schenkerin und Altgläubigerin, übereignet. Damit hat er seinem Gläubiger nicht eine andere als die ursprünglich geschuldete Leistung (Wertersatz), sondern überhaupt keine Leistung erbracht. Für eine Erfüllung des Rückforderungsanspruchs des KI. durch Ausübung einer — hier als bestehend unterstellten — Ersetzungsbefugnis und Rückgabe des Geschenks fehlt daher jeder Ansatz. Für seine gegenteilige Ansicht gibt das Berufungsgericht keine überzeugende Begründung. Insbesondere kann es für seine Auffassung nichts daraus herleiten, daß der Träger:der Sozialhilfe, wenn der Zahlungsanspruch den Wert des Geschenks nicht ausschöpft, durch die Überleitung keinen Anspruch auf. Rückgabe des Geschenks selbst, sondern nur auf Wertersatz erhält. Denn bei einer Ersetzungsbefugnis — wie hier — geht es gerade darum, ob sich der Schuldner von seiner Verbindlichkeit durch eine andere als die dem Gläubiger geschuldete Leistung befreien kann. Das übergeleitete Rückforderungsrecht des Sozialhilfeträgers kann nach § 528 Abs. 1 BGB auch nicht, wie die Revisionserwiderung meint, mit den Fällen der von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ( BVerwGE 41, 115 , 117; 29, 229, 231), Wohngeld und Unterhaltsansprüche betreffend, verglichen werden. Der Rückforderungsanspruch des Schenkers stellt sich — anders als in diesen Fällen — nicht als ein „Stammrecht" dar, aus dem einzelne abtrennbare Ansprüche (laufend) fließen. Es handelt sich vielmehr nur um Heft Nr. 7/8 • MittRhNotK • Juli/August 1994 213 einen einheitlichen Anspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenkes in Form einer Ersatzleistung in Geld. Hinzu kommt, wie durch die Entscheidung des OVG rechtskräftig feststeht, daß der KI. „den Schenkungsrückforderungsanspruch" — nicht nur davon abtrennbare Teilansprüche auf Geld — auf sich übergeleitet hat Der Beschenkte konnte sich danach, wollte er sich durch Rückgabe des ganzen Geschenkes von dem übergeleiteten Anspruch befreien, jedenfalls hier nur durch Leistung gegenüber dem neuen Gläubiger wirksam entlasten. Es wäre dann Sache des KI. als des neuen Gläubigers gewesen, sich mit der Schenkerin auseinanderzusetzen, wenn der Wert des übergeleiteten Rückforderungsanspruchs die erbrachten Sozialhilfeleistungen überstieg. Der auf den KI. übergeleitete Rückforderungsanspruch nach §§ 528 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB ist danach nicht durch Ausübung einer Abfindungsbefugnis durch den Bekl. erloschen. 2. Er ist auch nicht durch einverständliche Aufhebung des Schenkungsvertrages zwischen Schenkerin und Beschenktem i.V.m. der Rückgabe des Geschenkes untergegangen. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Rückübertragung an die Schenkerin den Beschenkten grundsätzlich nicht befreit, wenn ihm, wie hier, die Überleitung des Anspruchs aus § 528 Abs. 1 BGB auf den Träger der Sozialhilfe bekannt war. Etwas anderes kann aber auch dann nicht gelten, wenn der Wert des Geschenkes durch den Zahlungsanspruch nicht ausgeschöpft worden ist. Das Berufungsgericht übersieht nämlich, daß nach seinen eigenen tatbestandlichen Feststellungen der KI. keinen Anspruch auf Zahlung einer den Wert des Geschenkes nicht erreichenden Summe übergeleitet hat, sondern den Anspruch auf Rückforderung des ganzen Geschenkes. Ist aber der ganze Rückforderungsanspruch übergeleitet worden, kann die Schenkerin selbst dann nicht mehr darüber verfügen — der Beschenkte, der die Lage kennt, selbst dann nicht mehr frei werden ( §§ 407 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB ) —, wenn die erbrachten Sozialhilfeleistungen den Wert des Geschenkes nicht erreichen. 3. a) Ob, wie die Revisionserwiderung meint, hier das „Spannungsverhältnis" zwischen Schenkungs- und Sozialhilfevorschriften zum Ausschluß des Anspruchs aus § 528 Abs. 1 BGB führen könnte, hat der Senat nicht zu prüfen, da rechtskräftig feststeht, daß die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, insbesondere die §§ 88 bis 91 BSHG, der Überleitung des Anspruches nicht entgegengestanden haben (vgl. schon BGHZ 94, 141 m.w.N. = DNotZ 1986, 138 ). Das OVG hat zudem zu Recht entschieden, daß es für die Überleitung eines Rückforderungsanspruches wegen Notbedarfs des Schenkers unbeachtlich ist, ob das geschenkte Grundstück im Eigentum des Schenkers Schonvermögen gewesen wäre. b) Ebensowenig tragfähig ist die Überlegung der Revisionserwiderung, § 528 Abs. 1 BGB könne im vorliegenden Falle deshalb nicht eingreifen, weil die Schenkerin selbst bei Rückgabe des Geschenkes Unterhalt für sich oder ihre Angehörigen daraus nicht hätte decken können. Hat das mit dem Nießbrauch belastete Hausgrundstück noch einen Wert, der den Wert des Nießbrauchs übersteigt, so könnte die Schenkerin nämlich durch Verkauf des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks aus dem Erlös eigene oder ihr obliegende Unterhaltsverpflichtungen nahen Angehörigen gegenüber bestreiten. Aus dem gleichen Grunde trifft das Argument des Bekl. nicht zu, er könne aus seinem Einkommen den geforderten Betrag nicht aufbringen. Auch er hat Zahlungen nur zu erbringen, soweit sie aus einem denkbaren Verkauf des Geschenkes ihm zufließen würden. Nur diese Beträge und nicht sein eigenes Einkommen muß er einsetzen. Daß er auch einen Verkaufserlös benötigen würde, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, hat er nicht dargetan. 4. Dem KI. steht somit ein Anspruch auf Zahlung in Höhe des von ihm verauslagten Unterhaltes zu, soweit der Wert des Geschenkes reicht. Hierzu hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, keine Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen sein. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. 3. Schuldrecht — Zur Nebenkostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter bei Eigentümerwechsel (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. 4. 1994 — 10 U 155/93 — rechtskräftig, mitgeteilt von Richterin am OLG Ina Oellers, Düsseldorf) BGB §§ 535; 536; 571; 672 1. Die Wirkungen des § 571 BGB können nur eintreten, wenn im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch das Mietverhältnis noch fortbesteht. 2. § 572 BGB ist auf Guthaben des Mieters aus überzahlten Nebenkosten nicht entsprechend anwendbar. 3. Die Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters wegen überzahlter Nebenkosten geht dann nicht auf den Grundstückserwerber über, wenn sie vor dem Eigentumswechsel entstanden sind. Aus den Gründen: Das LG hat den Bekl. verurteilt, an die Kl. wegen überzahlter Nebenkostenvorauszahlungen gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB 5.619,81 DM zu erstatten, wobei ein Zeitraum seit Abschluß des Mietvertrages am 24. B. 1982 bis zur vorzeitigen einverständlichen Beendigung des Mietverhältnisses am 31. 1. 1986 betroffen ist. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Denn der Bekl. ist nicht der richtige Anspruchsgegner. Ausweiss lich des Mietvertrages hatte die KI. nämlich das Mietobjekt nicht von dem Bekl., sondern von dessen Vater Heinz S. gemietet. Der Bekl. ist auch nicht etwa gem. § 571 BGB in das Mietverhältnis eingetreten. Zwar hat der Vermieter Heinz S. ausweislich des vorliegenden Grundstückskaufvertrages am B. 3. 1985 das Grundstück, auf dem sich das Mietobjekt befindet, verkauft und aufgelassen. Der Eigentumswechsel ist aber erst am 25. 6. 1986 in das Grundbuch eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war das Mietverhältnis zwischen der Kl. und dem Vater des Bekl. jedoch bereits beendet, nämlich seit dem 31. 1. 1986, so daß die Wirkungen des § 571 BGB nicht eintreten konnten, weil dies einen bestehenden Mietvertrag zur Voraussetzung hat. Daraus folgt, daß grundsätzlich die Nebenkosten zwischen dem Vermieter Heinz S. und der Kl. abzurechnen und etwaige Überzahlungen ebenfalls zwischen den Vertragsparteien abzuwickeln sind. Im übrigen würde letztlich nichts anderes gelten, wenn § 571 BGB anwendbar wäre. Inwieweit der Eigentumswechsel für die Nebenkostenabrechnung und die sich danach ergebenden Nachforderungen oder Rückzahlungsansprüche von Belang sind, ist — soweit ersichtlich — bisher in der Rechtsprechung nicht entschieden. Da aber der Eigentumswechsel für den Mietzins und die Nebenkostenvorauszahlungen eine Zäsur bedeutet, folglich der jeweilige Vermieter die durch die Nebenkostenvorauszahlungen abgedeckten Zahlungsverpflichtungen (etwa an Versorgungsträger, Grundbesitzabgaben, Versicherung) oder Nebenleistungen (etwa Heizung, Warmwasser, Beleuchtung) zu erfüllen hat, gilt diese Zäsur auch für die Abrechnung sowie für Nachforderungen oder Rückzahlungen. Bezüglich etwaiger Guthaben des Mieters ist § 572 BGB nicht entsprechend anzuwenden (vgl. Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 6. Aufl., Rd.Nr. 375). Denn ein derartiges Guthaben ist der in § 572 BGB angesprochenen Sicherheitsleistung des Mieters nicht vergleichbar. Der Nachforderungsanspruch entsteht jeweils mit Zahlung der Nebenkosten ebenso wie der Rückzahlungsanspruch jeweils mit Überzahlung, also unter Umständen vordem Heft Nr. 7/8 • MittRhNotK • Juli/August 1994 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.03.1994 Aktenzeichen: V ZR 188/92 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 18 MittRhNotK 1994, 213-214 Normen in Titel: BGB § 528