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II R 103/85

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Entscheidungsgründe
Zurück BVerwG 15. Dezember 1993 BVerwG 4 C 27.92 VwVfG § 56; BBauG § 30; BayBO 1962 Art. 86 Öffentlich-rechtlicher Vertrag und Koppelungsverbot Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Befrwortung des Bauvorhめens nach dem Bebauungsplan fur die 5 vo稽esehenen Flachen scheidung cder Zivilkammer der oben dargestellten Rechtsauffassung des Senats hinsichtlich der Pflichten eines Notars und ist deshalb nicht zu beanstanden. Unter Bezugnahme auf Brambring ( DNotZ 1990, 615 , 641) ist der Hinweis veranl叩t, d郎 die Beschwerde nach§15 Abs. 1 Satz 2 BNotO der falsche Weg ist, um einen Streit 加er die Auszahlung hinterlegten Geldes beizulegen. Die Beteiligten streiten in aller Regel nicht dar加叫 ob sich der Notar pflichtgem郎 oder pflichtwidrig verh組t, sondern allein darum, ob der Vertrag wirksam ist oder nicht und wem der hinterlegte Betrag zusteht. Diesen Streit haben die Vertr昭steile 血 ZivilprozeB auszutr昭en. Die Entscheidung des Notars, den hinterlegten Betr昭 gem郎 der Hinterlegungsvereinbarung an den Verk加fer auszuzahlen, kann p鑑chtgem鍋 sein, auch wenn sich spter herausstellt, d郎 dem Ver雄ufer der 血ufpreis wegen Unwirksamkeit des Vertr昭es nicht zusteht. 戊es gilt entsprechend bei Nichtauszahlung des 取ufpreises (in diesem Sinne auch OLG Schleswig a. a. 0.). geltlich fr Zwecke6 ffentlicher StraBen, jedoch unter Anrechnung auf den spateren Erschlie加ngsbeitrag bzw. auf die Einlagemasse fr die sptere Um!昭ung". Am 24. 7. 1969 erteilte das Landratsamt die beantragte Baugenehmigu昭.Am 15. 12. 1970 即neh血gte das Landratsamt unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Errichtung einer Garage auf dem n6rdlichen, ubけ die F-St血Be erschlossenen Grundstucksteil. Der Beklagte stimmte der Befreiung zu, da die 価 die Herstellung des Z刃Vegs erforderliche Um!昭ung derzeit an der feh!enden Bereitschaft der ubrigen An!ieger scheitere. Das Grundstuck 1059/6 wurde im Jahre 1971 aufgeteilt: Dieneu gebildete FINt. 1095/2 wurde inden Jahren 1970/1971 zur end帥ltigen Herstellu昭 der F-StraBe verwendet・ Dabei wurde eine Restfl加he von ca. 40 qm fr den StraBenbau nicht be加tigt; diese Restflache forderte die Kl智erin seit Juni 1971 zurllck. Die 皿r den Z刃恥g vo稽esehene F!ache erhielt die F1Nr. 1059/6 (neu). Auf dieser Flむhe legte der Beklagte 1976 einen Kiesweg an, der 1987 geteert und 1989 zur OrtsstraBe gewidmet wurde. Das Verwaltungsgericht gab der K!age auf 助ckめereignung der Restflache aus FINr. 1095/2 und des Grundstllcks F1Nr. 1059/6 (neu) statt. Die hiergegen 一 besch慮nkt auf das Grundstuck F!Nr. 1059/6 (neu)一einge!egte Berufung wies der Bayerische Verwaltungs即richtshof zurUck. .,. Mit der vom Senat zuge!assenen Revision rugt der Bek!agte die Ver!etzung materiellen Rechts. Verwaltungsrecht Aus den 28. VwVfG §56; BBauG §30; B町BO 1962 Art. 86 直施ntlich-rechtlicher Vertr 嶋 und K吐pelungsverboり Es verst66t grunds註tzlich nicht gegen das sog. Koppelu昭5verbot, wenn die Gemeinde ihre zustimmende Stellungnahme zu einem Baugesuch 伍ier nach Art. 86 Abs. 1 Satz 2 B習BO 1962) davon abh豆nいg macht, d頭 der Bauwerber 直e nach dem Bebauun部plan fr 盛e Erschlie6ung des BaugrundstUcks (hier: Eckgrundstck) vorgesehenen Stra6enfl豆chen unter Anrechnung auf den sp註teren Erschli鴎ungsbeitrag und die sp註tere Umlegung an die Gemeinde abtritt. BVerwG, Urteil vom 16. 12. 1993 一 BVerwG 4 C 27.92 一 A賀 dem Tatbestand: Die Ki昭erin begehrt die 助ckbereignung eines dem beklagten Markt fr den StraBenbau berlassenen Grundst伽ks. Die Klagerin beantragte im Jahre 1969 eine Baugeneh面gung fr die Errichtu昭 eines Einfamilienhauses (ohne Garage) auf dem Grundstuck F!Nr. 1059. Von diesem GrundstUck war bereits eine ebenfal!s der KI昭erin geh6rende 頂lfl加he von 280 qm als eigene F1Nr. 1059/6 wegvermessen und im Grundbuch als,M厄g" aufgefhrt. Die Grundstucke 1昭en im Geltungsbereich eines Bebauungsp!ans, der im Berei山des Grundstucks 1059/66 ffent!iche Verkehrsflむhen festsetzt島 die fr die n6rd!ich an das Baugrundstuck angrenzende F-StraBe und den westlich angrenzenden Z刃Veg vorgesehen waren. Der Bebauungsplan sah eine vom Z刃Veg her zu erschli鴎ende 0証age auf dem sudlichen GrundstUckstei! sowie eine GRZ von 0,2 vor. AnlaB!ich der Behandlung des Bauantr昭5 faBte der Marktgemeinderat des Beklagten folgenden Besch!uB: ,,Da vor der Bebauung dieses Gebietes eine Um!昭II昭 erforderlich wa鳩 damit der Markt in den Besitz der erforderlichen Flachen 倣r den6 ffentlichen Bedarf kommt, und die Ersch!i鴎ung daher noch nicht gesichert ist, wird die Errichtung des Bauvorhabens dann befrwortet, wenn der Antragsteller die erforder!ichen StraBenflachen unter A皿echnung auf die sp飢ere Umlegung an den Markt abtritt." Daraufhin bertrug die K!智cnn das GrundstUck 1059/6 mit notariellem Vertrag vom 1. 7. 1969 auf den Beki昭ten, und zwar,皿entDie 1回ision ist begr如det. Der Bekl贈te hat nicht dadurch gegen das sog. Koppelungsverbot verstoBen, d叩 er die von der Abtretung der ErschlieBung des Bauめh如gig gemacht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Vereinbarung, deren 助ckgangigmachung die Klagerin begehrt, zutreffend als 6ffentlich-rechtlichen Vertr昭g卵ertet, da der m叩gebliche Vertr昭sgegenstand (zustimmende Stellungnahme des Beki昭ten zum Baugesuch; Vorausleistung auf den ErschlieBungsbeitr昭 und・teilweise vorweggenommene freiwillige Umlegung)可たntlich-rechtlich geregelt ist (vgl. BVerwGE 42, 331, 338 ff.; BVerwG 一 Buchholz 406.11§78 BBauG Nr. 1). Der Verwaltungsgerichtshof halt diese Vereinbarung jedoch zu Unrecht fr nichtig. Das 一 vor Inkrafttreten des§56 VwVfG entwickelte und hier anzuwendende一糾lgemeine Koppelungsverbot besagt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend BVerwGE 42, 338 ff.), daB一zum einen一durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander verkn如ft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem inneren Zusammenhang steht, und d叩一 zum anderen 一 hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Erm註chtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhangig gemacht werden 血rfen, es sei denn, erst die Gegenleistung wllrde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen (kein ,沖rkauf von Hoheitsakten"). Eine weitere Grenze fr vertragliche Regelungen wurde im Verbot des MachtmiBbrauchs der 6 ffentlichen Hand und des U berm叩verbots bei der Festlegung der Gegeuleistu昭gesehen. Besteht d昭egen auf die hoheitliche Entscheidung ein Rechtsanspruch ohne jeden Spielraum, so kann sie nicht von irgendeiner Gegenleistung abhangig gemacht werden (vgl. BVerwG Buchholz 406.11 §36 BBauG Nr. 27). 164 MittB習Not 1995 Heft 2 Das Berufungsgericht ist in rechtlicher Hinsicht zwar im wesentlichen von diesen Grundsatzen ausgegangen, es 垣t aber den festgestellten und auch unstreitigen Sachverhalt nicht ausreichend berUcksichtigt. Bereits die genauere Erfassung dessen, was der Bekl昭te nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Gegenleistung 比 r die Grundabtretung erbracht hat, spricht dafUr, d叩 hier nicht von einem, erkauf von Hoheitsakten" ausgegangen werden kann. Nicht der Bekl昭tら、 sondern das Landratsamt war zur Erteilung der Baugeneh面gung zusffindig. Auch das gemeindliche Einvernehmen nach§36 BBauG war nicht erforderlich, da das Bauvorhaben nach §30 BBauG zu beurteilen war. Der Bauantrag war lediglich nach Art. 86 Abs. 1 Satz 1 B習BO 1962 (Art. 69 B習BO 1982) beim Bピ kl昭ten einzureichen, der ihn gem加 Satz 2 dieser Bestimmung mit seiner Stellungnahme unverzilglich der Bauaufsichtsbeh6rde vorzulegen 垣tte. Es ging also nicht um die hoheitliche Entscheidung,, Bau即neh面gung" im Austausch gegen Grundabtretung, sondern nur um eine ん Berung des Bekl昭ten zum Bauantrag, die 価 die Bau即- n山面gungsbeh6rde keinerlei rechtliche Bindungswirkung hatte Sollte der Bekl昭te die Kl智erin damals ber die m昭liche rechtliche Wfrkung der gemeindlichen Stellungnahme nach Art. 86 Abs. 1 Satz 2 B脅BO dahingehend get加scht haben, d叩 ohne eine positive uerung des Bekl昭ten die Baugenehmigung nicht erteilt werden 肋nne, so h凱te sie ihre m6glicherweise auf dieser Tauschung berihende Willenserkl紅ung hinsichtlich der Grundabtretufig in entsprechender Anwendung der §§123,/ 124 BGB (vgl. jetzt§62 VwVfG) binnen Jahresfrist anfechten mUssen, was jedoch nicht geschehen ist. Selbst wenn man jedoch die positive Stellungnahme des Bekl昭ten im Rahmen von Art. 86 Abs. 1 Satz 2 B習BO als echte Gegenleistung im Verhltnis zur Grundabtretung ansieht, ist das Koppelungsverbot nicht verletzt. Das Berufungsgericht verneint einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Abtretung des GrundstUcks FINr. 1059/6 (neu) und der Baugeneh血gung, weil das GrundstUck bereits ber die 一 schon vorhandene, wenn auch noch nicht endgltig hergestellte 一 F-Str叩e im Norden erschlossen gewesen sei; die Abtretung der zur Herstellung des Z刃Vegs bestimmten Flache sei daher fr die ausreichende ErschlieBung des (Eck-)Grundstilcks nicht mehr erforderlich 即- wesen. Diese AusfUhrungen begegnen bereits Bedenken. Das Bauvorhaben der Klagerin war nach§30 BBauG zu beurteilen, weil das GrundstUck im Geltungsbereich des seit dem Jahr 1968 geltenden Bebauungsplans Nr. 4 lag, der auch die str叩enm加ige ErschlieBung des GrundstUcks in bestimmter Vんise festsetztら n台 mlich im Norden durch die F-Str叩e und im Westen durch den Z-Weg. Beide Str叩en waren zur Zeit der Einreichung des Bauantrags jedenfalls noch nicht in der vom Bebauungsplan festgesetzten Wとise he堪estellt. Damit ist fr昭lich, ob zum damaligen Zeitpunkt eine im Sinne von§30 BBauG (bzw. heute§30 BauGB) gesicherte ErschlieBung vorl昭. Denn diesem Erfordernis wird nach der Rechtsprechung des Senats grundsatzlich nur durch eine b山auungsplangem加e Erschli叩ung Rechnung getragen, da die ErschlieBung (auch) den Zweck verfolgt, zu einer insgesamt geordneten St狙tebaulichen Entwicklung beizutragen (vgl. BVerwGE 74, 19 , 27; BVerwG Z田R 1993, 304). MittBayNot 1995 Heft 2 Die nach dem Bebauungsplan fr die beiden ErschlieBungs-straBen vorgesehenen Grundflachen waren im Jahr 1969 noch unter der einheitlichen FlNr. 1059/6 als ein (StraBen-) GrundstUck im Grundbuch eingetragen. Mit der Abtretung dieses GrundstUcks an den Beklagten schaffte die Klagerin jedenfalls auch eine fr die Herstellung der plangem加en ErschlieBung not肥ndige Voraussetzung und beseitigte insoweit ein der Erteilung der Baugeneh面gung moglicherweise entgegenstehendes Hindernis. Diese Bewertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, d叩 der damalige Bauantrag nicht die 一 nach dem Bebauungsplan vom Z刃Veg her zu erschlieBende 一 Garage erfa飢 hat, d叩 diese Garage dann im Dezember 1970 in Abweichung vom Bebauungsplan an einem von der F-Str叩e her erschlossenen Standort genehmigt wurde und daB die plangemaBe Herstellung des Z刃兆gs in den Folgejahren zunachst zurUckgestellt wurde. Denn fr die Beurteilung der Frage. ob es sich bei der Grundabtretung im Juli 1969 um ein rechtswidriges Koppelungs即schaft gehandelt hat, ist ausschlieBlich auf den damali即n Zeitpunkt abzustellen. Spatere Entwicklungen mussen insoweit unberilcksichtigt bleiben; sie m6gen zwar unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Wegfall der Geschaftsgrundl昭e fhren, nicht aber zu einer Unwirksamkeit des Vertr昭5 ex tunc. Zum damaligen Zeit叫nkt konnte der Beklagte aber 一 wie die vom Berufungsgericht ausdrilcklich in Bezug genommenen Verwaltungsakten ergeben 一 ersichtlich davon ausgehen, d叩 die Gar昭e nur an dem im Bebauungsplan vorgesehenen Standort am Z-晒Teg verwirklicht werden kann und d叩 die bebauungsplangem加e Erschli叩ung des Plangebiets einschlieBlich der Herstellung des Z-晒Tegs in den nachsten Jahren durchgefhrt wird. Da die Gemeinde darauf hinzuwirken hat, d叩 Bebauungsplane, soweit dies zur Ordnung der stadtebaulichen Entwicklung notwendig ist, auch vollzogen werden (vgl. BVerwG Buchholz 406.11§78 BBauG Nr. 1), kann jedenfalls der sachliche Zusammenhang zwischen der bebauungsplangem加en StraBengrundabtretung und dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauantragstellung nicht verneint werden. Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, daB wegen der bereits vorhandenen F-StraBe dem Bauvorhaben nicht die mangelnde ErschlieBungssicherung entgegengehalten werden konnte, bestand ein sachlich rechtfertigender Zusammenhang zwischen der Grundabtretung der Klagerin und der zustimmenden Stellungnahme des Beklagten jedenfalls hinsichtlich der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Umlegung. Aus den vom Berufungsericht in Bezug genommenen Bauakten des Beklagten e堪ibt sich, d論 das Bauvorhaben der Kl雛erin die im Bebauungsplan festgesetzte GRZ von 0,2 berschritten hatte; wenn nicht die der Klagerin durch (spatere) Umlegung zugedachte Grundstilcksflache bereits damals fr die GRZ-Berechnung zugerechnet worden 畦re. Die GめBe dieser zugerechneten Flache stand aber wiederum in Abhangigkeit zu der fr die planm郎ige 町記hlieBung vorgesehenen Str叩engrundabtretung. Dieser innere Zusammenhang wird im notariellen Grundabtretungsvertrag ausdrilcklich angesprochen, wonach dieU berei即ung auch, Anrechnu昭 auf die Ein,血 lagemasse der sp飢eren Umlegung" erfolgte. Jedenfalls inso肥it hat die K頂gerin in M危hrheit mit der Grundabtretung keine wirtschaftliche Gegenleistung fr die Zustimmung des Bekl昭ten erbracht, sondern eine 一 weitere 一 tatsachliche Voraussetzung fr die Erteilung der Baugeneh-migung gesc垣ffen. zwischen Leistung und Gegenleistung, so ist das Koppelungsverbot hier auch nicht durch einen VerstoB gegen das Uberm叩verbot verletzt. Die Grundabtretung erfolgte unter Anrechnung auf die Umlegung und unter Anrechnung auf den spteren ErschlieBungsbeitr昭 und war daher insoweit nicht unentgeltlich (vgl. BVerwG DVB1 1970, 80). . . . Steuerrecht 29. GrEStG 1983§8 Abs. 1,§9 Abs. 1 Nr. 1; BewG 1965 §12 Abs. 1 und 3,§15 Abs. 1 (Grunderwerbsteuerpflicht bei カeiwilliger Vorleistungd厨 Grun雷誠cks肋uたrs) 1. Leistungen aus einem GrundstUckskaufvertrag sind gern. §322 Abs. 1 BGB Zug um Zug auszutauschen. §12 Abs. 3 BewG erfant daher im Bereich der Grunderwerbsteuer nur solche F引1島 in denen der Grund・ stUcksverkaufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfllt hat und trotzdern vereinbarungsgern註n die Kaufpreiszahlung des 聴ufers zinslos hinausgeschoben wird (Besthtigung des Senatsurteils vorn 18. 1. 1989 II R 103/85, BFHE 155, 558 , BStBI II 1989, 42刀. 2. ,Verzichtet" der Khufer eines Grundsthcks im Kaufvertrag auf das ihm durch die §§320, 322 BGB ge嘱嚇 hrte 恥cht, den Kaufpreis erst im Zuge der ErfUfl g der Sachleistungsve叩flichtung (じbereignung und rgabe des Grundsthcks) erbringen zu mUssen, indem er sich einer Vorleistungspflicht unterwirft, so gewahrt er dem StG Verk註ufer einen als Entgelt i. 5. des§8 Abs. 1 G団 anzusehenden geidwerten Vorteil in Gestalt der vorzeitigen Kapitalnutzungsm6glichkeit. BFH, Urteil vom 12. 10. 1994 一 II R 4/91 Aus dem Tatbestand Mit Kaufvertrag vom 1. 9. 1987 erwarb die Klagerin, I 細isionsklagerin und Revisionsbeklagte 低lgerin) das GrundstUck X in Y. Der Kaufpreis betrug 1 Mio. DM und war wie folgt zu entrichten: 1.ein Teilbetrag in H0he von 900 000 DM innerhalb von zwei Wochen nach Ze昭niserteilung めer das Nichtbestehen oder die Nichtaus如ung eines Vorkaufsrechtes, nach Benachrichtigung des Grundbuchamtes u ber die entsprechende Eintragung der beantragten Auflassungsvormerkung und 功schung der Grundsehulden 血 Grundbuch; 2. der restliche Kaufpreis von 100 000 DM innerhalb von zwei Wochen nach Besitz如e里山e. In Abschn. II 乙ff. 4 des Kau飢rtrages wurde vereinbart, d狐 das KaufgrundstUck spatestens am 30. 12. 1989 der Klagerin zu 如ergeben war und die Nutzungen bis zum Ablauf des auf den Besitz加e堪abetag folgenden Kalendermonats beim Verk如fer verbleiben sollten. AuBerdem wurde bestimmt, d叩 die Kau加eisraten bis zu ihrer Flligkeit nicht verzinst werden sollten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. 10. 1987 setzte der Beklagte, Revisionsbekl昭te und I 七visionsklager (das Finanzamt 一 FA 一) die Grunderwerbsteuer 一 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 1 115 470 DM 一 auf 22 309 DM fest, Bei der Ermittlung der Bemessun部grundlage setzte das FA den 助ufpreisteil von 100 000 DM mit dem Nominalbetrag an und zinste den anderen Kaufpreisteil von 900 000 DM unter Zugrunde!昭ung eines'Zinssatzes von 5,5 v. H. und eines Zeitraums von zwei Jahren und drei Monaten auf 1 015 470 DM auf. Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage wandte sich die Klgerin sowohl gegen den Ansatz des Kau加直5teils von 100 000 DM mit dem Nomina!betrag als auch gegen die Aufzinsung des anderen Kaufpreistei!s von 900 000 DM auf 1 015 470 DM. Sie machte geltend, fr die Fr昭e der Ab- bzw. der Aufzinsung des Kaufpreises sei auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Grunderwerbsteuertatbestandes 一 also auf den 立g des Kaufvertragabschlusses (1. 9. 1987 )一 abzustellen. Sonach sei der Anfang 1990 制lig gewordene 叱il des Kaufpreises von 100 000 DM auf 86 722 DM abzuzinsen und der restliche Kaufpreisteil von 900 000 DM mit dem Nominalbetrag anzusetzen. Das Finan空erieht gab der Klage zum 加erwiegenden Teil statt und legte als grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage in bezug auf beide Kaufpreisteile deren Nominalbet慮ge zugrunde. Gegen das Urteil haben beide Beteiligte Revision eingelegt. Die 恥vision der Klgerin war erfolglos. Die I にvision des FA fhre zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit der Klage stattg昭eben wurde, und zur vollen Abweisung der Kl昭e. Aus 1たn 1 . Zum Kaufpreisteilbetrag von 100 000 DM Gem.§8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bemiBt sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung gilt bei dem hier gegebenen Kauf insbesondere der ・Kaufpreis ( Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Die §9 Bewertung der Kaufpreisforderung richtet sich nach§12 BewG. Gem. §12 Abs. 1 BewG ist eine Kapitalforderung (hier: die Kaufpreisforderung) grunds批zlich mit ihrem Nennwert anzusetzen. Ausnahmsweise ist sie gem.§12 Abs. 3 BewG abzuzinsen, wenn sie unverzinslich ist und ihre Laufzeit mehr als ein Jahr bet血gt. Zu Unrecht meint die Klgerin, d明 die Voraussetzungen fr eine Abzinsung im Streitfall vo理elegen htten. Wie der erkennende Senat ( BFHE 155, 558 , BStB1 II 1989, 427; vgl. auch BFHE 142, 171 , BStB1 II 1985, 105) ausgefhrt hat, besteuert das Grunderwerbsteuerrecht den Umsatz von Grundstilcken. Dementsprechend kann die Gegenleistung des 騒ufers nur unter Berllcksichtigung dieses GrundstUcksumsatzes und damit der Gegenleistung des Grundstticksver姫ufers bewertet werden. Leistungen aus einem GrundstUckskaufvertrag sind gem.§322 Abs. 1 BGB Zug um Zug auszutauschen. §12 Abs. 3 BewG erfaBt daher im Be肥ich der Grunderwerbsteuer nur solche 恥ile, in denen der GrundstU改sverぬufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfllt hat und trotzdem vereinbarungsgem郎 die 助ufpreisz血lung des 験ufers zinslos hinausgeschoben wird. Der Verぬufer hat seine Verpflichtung aus dem 取ufvertrag erfllt, wenn er dem 騒ufer Besitz, Nutzungen und Lasten des verkauften GrundstUcks U bertr昭en hat (vgl.§446 Abs. 1 i. V. m.§452 BGB). Gewahrt der Verk如fer sodann dem Kaufer einen zinsiosen Kredit, so rechtfertigt dies die Abzinsung der 血ufpreisforderung. 血uschen die Vertragspartner dagegen, wie im Streitfall, ihre Leistungen Zug um Zug aus, so entfllt dieser 即chtfertigungsgrund fr die Abzinsung selbst dann, wenn der Leistungsaustausch und damit auch die ムhlung des Kaufpreises erst mehrere Jahre nach 恥rtr昭sabschluB erfolgt. Denn der Grundstuckskaufer ist nicht vorleistungspflichtig. 2. Zum Kaufpreisteil von 900 000 DM Zutreffend ist das FG zwar davon ausgegangen, d叩 dieser 取ufpreisteil (als solcher) lediglich mit seinem Nennwert anzusetzen ist. Entgegen der Auffassung des FA kommt eine Aufzinsung, d. h. ein Ansatz dieses 取ufpreisteils mit einem Betrag 仙er dem Nominalwert, nicht in Betracht, weil insoweit weder eine K叩italforderung noch eine Schuld i. 5. des §12 Abs. 1 BewG 1965 vorliegt. Mit der Kaufpreiszahlung ist die Forderung des Grundstticksverぬufers erloschen ( §362 Abs. 1 BGB ). MittB習Not 1995 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerwG Erscheinungsdatum: 15.12.1993 Aktenzeichen: BVerwG 4 C 27.92 Erschienen in: MittBayNot 1995, 164-166 Normen in Titel: VwVfG § 56; BBauG § 30; BayBO 1962 Art. 86