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II ZR 258/88

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. November 1993 BLw 57/92 LwAnpG § 44 Abs. 1, Abs. 6 Auskunftsanspruch eines ausgeschiedenen LPG-Mitglieds Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Erbanfall zeitlich auseinanderfallen. Im Gegenteil kann die frUhzeitige Ausschiagung sehr in seinem Interesse liegen 一 worauf das Oberlandesgericht Stuttgart unter Bezugnahme auf ルter a. a. 0. zu Recht hinweist 一,um so der Gefahr vorzubeugen, daB eine gebotene Ausschiagung wie z. B. bei U berschuldeten Nachlassen infolge der Geburtsereignisse zu seinen Lasten vergessen wird. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Vertretungsberechtigten die Ausschlagung bis zur Geburt verweigert werden soll, wenn diese bereits erkannt haben, daB eine Annahme nicht in Betracht kommt. Mit dem Beginn des Laufs der Ausschlagungsfrist hat dieses 一wie das Kammergericht a. a. 0. in einem obiter dictum angenommen hat 一 nichts zu tun. Dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Zulassung der Erbausschla即ng vor dem Erbanfall entspricht auch die Interessenlage des nasciturus. Seine Rechtsposition bedarf insoweit auch der 恥rsorge in Bezug auf die Prufung einer etwaigen Erbausschiagung. Die M0glichkeit, daB diese FUrsorge durch die Vertretungsberechtigten nicht interessengerecht ausgeubt wird, ist von den Zeitpunkt der Zulassigkeit der Ausschlagungserklarung unabhangig; ein wirk-samer Schutz laBt sich mit der Herausz6gerung des Zeitpunktes auf die Geburt nicht erreichen. Ein kurzzeitiges Herausschieben von MiBbrauchsmoglichkeiten kann die Aberkennung des zur Wahrnehmung der Rechte des nasciturus aus seiner erbrechtlichen Position bis hin zur AusschI昭ung ab Eintritt des Erbfalls nicht begrUnden. Die vorgeburtliche Ausschl昭ungsm6glichkeit dient vielmehr auch dem Schutz seiner aus dieser Rechtsposition sich ergebenden Interessen, fr deren optimale Wahrung auch der frtihzeitige Verzicht auf die Erbm醜lichkeit erforderlich sein kann. DarUber haben aber die Vertretungsberechtigten zu entscheiden, ohne daB es insoweit einer zeitlichen Bevormundung durch den Gesetzgeber bedarf, die dann wiederum eine 一 wie ausgefhrt vom Gesetz nicht bezweckte sachlich nicht zu rechtfertigende 一 unterschiedliche Be-handlung im Verhaltnis zu den bereits lebenden Geschwistern zur Folge hatte. Handels- und Gesellschaftsrecht 21. LwAnpG§44 Abs. 1; Abs. 6 (Auskunftsanspruch eines ausgeschたdenen LPG-A仇glieds) 1. Das zur Beichnung eines Abfindungsanspruchs eines ausgeschiedenen Mitglieds einer landwirtschaftlichen Produktions郎nossenschaft sich ergebende Auskunfts-und Einsichtsrecht bestimmt sich nach den von der Rechtsprechung fUr Personengesellschaften entwickelten Grun小註tzen. Danach steht dem ausgeschiedenen Mitglied ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle maogebenden Unterlagen zu. 2.恥r die Verm6gensauseinandersetzung der LPG ist das nach den Grundsatzen der ordnungsgem豆oen BuchfUhrung ermittelte Eigenkapital unter Zugrundelegung der tats豆chilchen Wけte der einzelnen Verm6gensgegenstande m鴻geblich. (Leitstze der Schr加leitung) BGH, BeschluB vom 24. 11. 1993 一 BLw 57/92 一, mitgeteilt von D. Bundschuh,恥rsitzender 斑chter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Antragstellerin war Mitglied der Antr昭sgegnerin. Das Mitg1iedschaftsverh1tnis ist durch 助ndigung spatestens mit Wirkung zum 10. 4. 1991 beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Antragsgegnerin bereits in Liquidation. Die Liquidationser6ffnungsbilanz 1昭 bei der Vollversammlung am 2. 7. 1992 sowie zwei Wochen vorher zur Einsichtnahme aus. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsg昭nerin zwecks Ermittlung eines Abfindungsanspruchs Auskunft unter anderem , unter Vorlage diesbezUglicher Belege, Wertgutachten und Vertr醜e bzw. Fotokopien hiervon …uber die von ihr getatigten Verkaufe von 1 Brennerei, gelegen in K. Vieh (KUhe) im Herbst. 1990, diverse G昭enstande, 加srustungen sowie bauliche Anlagen an die Agrargenossenschaft GmbH K." Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antr昭 statt即geben. Die 一 zugelassene 一 Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gr女nden: II. 3. b) Um einen ihm zustehenden Abfindungsanspruch berechnen zu knnen, hat jedes ausscheidende und ausgeschiedene LPG-Mitglied ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die fr seinen Abfindungsanspruch maBgebenden Unterlagen. Das Einsichtsrecht verschafft ihm die Moglichkeit, sich selbst ein Bild U ber die Grundlagen zu machen, die fr die Ermittlung des Abfindungsanspruchs von Bedeutung sind. Insoweit gelten die von der Rechtsprechung fr das Einsichtsrecht des ausgeschiedenen Ge-sellschafters einer Personengesellschaft entwickelten Grundsatze (BGH, Urteil vom 17. 4. 1989, II ZR 258/88, ZIP 1989, 768 「= MittBayNot 1989, 225 =DNotZ 1991, 910]) entspre山end. Da der Abfindungsanspruch sich nach dem Anteil am Eigenkapital richtet und das Eigenkapital aufgrund der Bilanz zu er面tteln ist, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufgestellt werden muB( §44 Abs. 6 LwAnpG ), ist im allgemeinen diese die fr die Berechnung des Abfindungsanspruchs maBgebliche Grundl昭e, iii die das Mitglied Einsicht nehmen darf. Hierauf ist das Auskunfts- und Einsichtsrecht jedoch nicht besch血nkt, weil die,, ordentliche Bilanz" den kaufmannischen Bewertungsvorschriften und den Grunds飢zen ordnungsgemaBer Buchfhrung entsprechen muB (§§243, 252 f. HGB;" Schweizer/Thdne, Recht der landwirtschaftlichen Betriebe 1993, 87 f.). Um dies prUfen zu 肋nnen, hat das Mitglied deswegen das Recht, alle Unterlagen einzusehen, die hierfr von Bedeutung sind. Das k加nen die Vorbilanzen, JahresabschluBberichte, PrUfberichte, BUcher und einzelne Papiere sein. Auch Unterlagen 如er in der Vergangenheit abgeschlossene Geschafte, wie Kaufvertrage, Einzelbelege oder Wertgutachten ti ber einen Geschafts-gegenstand gehoren hierzu, wenn sie zur PrUfung benotigt werden, ob das in der maBgebenden Bilanz ausgewiesene Eigenkapital dem nach den Grundsatzen ordnungsgemaBer Buchfhrung ermittelten tatsachlichen Wert aller Ver-m6gensgegenstande entspricht. Denn fr die Verm6gensauseinandersetzung sind die so ermittelten tatsachlichen Werte und nicht die reinen Buchwerte maBgebend (SchweizeガThdne a. a. 0. 5. 91). Dies ergibt sich aus der Zielsetzung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, die Mitglieder an dem tatsachlich vorhandenen Vermogen der Genossenschaft und nicht nur an dem,, betriebswirtschaftlich zu ermittelnden Ertragswert'‘伊ehr, AgrarR 1993, Sonderheft LwAnpG, 5. 37, 38) zu beteiligen. Ist aber eine Abfindung nach bloBen,, bilanzpolitisch" gestaltbaren (Behr a. a. 0.) 450 MittB習Not 1994 Heft 5 Buchwerten unzulassig, hat das abfindungsberechtigte Mitglied Anspruch aufEinsicht in alle Unterlagen, die zur Ermittlung dieser tatsachlichen W吐te von Bedeutung sind. Hierzu geh6ren auch die SchriftstUcke U ber den Verkauf eines Verm6gensgegenstandes, weil es fr den Bestand des noch vorhandenen Verm6gens von Bedeutung ist, ob der Gegenstand zum Nachteil der Genossenschaft unter Wert verauBert wurde und dieser deswegen ein Schadensersatzanspruch zusteht, der in die Bilanz aufzunehmen ware. Nach alledem hat die Antragstellerin Anspruch auf die begehrte Auskunft. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung kann sie diesen Anspruch schon deswegen a叩erhalb der Hauptversammlung geltend machen, weil sie seit 10. 4. 1991 nicht mehr Mitglied der Antragsgegnerin ist und es ihr gar nicht m6glich war, in den spateren Vollversammlungen Auskunft zu verlangen. Im ubrigen bezieht sich das von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene, auf die Generalversammiung beschrankte, Auskunftsrecht in der Genossenschaft regelmaBig nur auf die zur Verhandlung oder Entscheidung anstehenden Tagesordhu肥spunkte (Lang/Weitmnller/.ルたtz, GenG 32. Aufl. §43 Rdnr. 41). Hangt dagegen, wie hier, die Ausubung wichtiger Mitgliedschaftsrechte von der Erteilung einer bestimmten Auskunft ab, kann diese auch 血 Genossenschaftsrecht auBerhalb der Generalversammiung verlangt werden, so d郎 es offenbleiben kann, ob die Grundsatze des Genossenschaftsrechts insoweit bei der LPG U berhaupt Anwendung finden. Die Auskunft ist schlieBlich auch schriftlich durch Vorlage der begehrten Urkunden oder entsprechender Fotokopien hiervon zu erteilen. Nur so wird die Antragstellerin in den Stand gesetzt, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverstandigen prUfen zu 肋nnen, ob und inwieweit ihr ein Abfindungsanspruch zusteht. Insofern besteht ein Unterschied zu jenen Auskunften, die in der Generalversammlung der Genossenschaft grundsatzlich nur mUndlich zu erteilen sind (vgl. Lang/Weitmuller/Me女 a. a. 0. Rdnr. 44). 22. BGB§§276, 823; GmbHG§64 (Haftungfr Konkursverschleppung nicht auf,, Quotenschaden" b昭ルnzt) 1. Ein Gesch註ftsfUhrer haftet unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschlun nicht deswegen pers6nlich fUr eine Verbindlichkeit der GmbH, well er zugunsten der Gesellschaft Sicherheiten aus seinem eigenen Verm6gen zur VerfUgung gestellt hat. 屈 Leitsa如 r 2. Die (Neu-)Gl註ubiger, die ihre Forderungen gegen die GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem Konkursantrag h註 tte gestellt werden mUssen, haben gegen den insoweit schuldhaft pflichtwidrig handelnden Gesch註 ftsfUhrer einen Anspruch auf Ausgleich des vollen 一 nicht durch den, Quotenschaden" begrenz-ten 一 Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dan sie in Rechtsbe五ehungen zu einer U berschuldeten oder zahlungsunfhigen GmbH getreten sind (insoweit Aufgabe von BGHZ 29, 100 ). 3. Zur Frage der Beweislast in 破Hen der Haftung des Gesch註ftsfUhrers wegen Verstones gegen die Konkursantragspflicht. BGH, Urteil vom 6. 6. 1994 一 II ZR 292/91--, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH MittB習Not 1994 Heft 5 Aus dem Tatbestand: Der Beklagte ist Geschaftsfhrer und seit 1985 Alleingesellschafter der im Mai 1981 mit einem Stammkapital von 50.000, DM gegrUndeten S. Handels-GmbH (im folgenden: GmbH). Im Dezember 1985 und Januar 1986 bestellte er im Namen der GmbH bei der Klagerin W証en im Gesamtwert von 98.236,22 DM. Die Klagerin lieferte die Gegenst如de unter Eigentumsvorbehalt im Januar und 民bruar 1986. Aげ Antr昭 des Beklagten vom 27. 3. 1986 wurde am 25. 4. 1986 das Konkursverfahren U ber das Verm6gen der GmbH er6ffnet. Die Klagerin, die auf die Warenlieferungen keine Bezahlung erhielt, erlangte durch Aussonderung Waren im Wert von 7.960,11 DM zurUck. Wegen der Restforderung von 90.276,11 DM ,面t der sie nach ihrer Behauptung im Konkurs ausfallen wird, nimmt die Klagerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat behauptet, die GmbH sei bereits 1985U berschuldet und zahlungsunfhig gewesen; der Beklagte habe dies, als er die '2ぬren bestellte, gewuBt. Das Landgericht hat die K!昭e abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Bek!agten fhrte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zuruckverweisung der Sache an die 肌井instanz. Aus den I. 1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit der Begrundung zur Schadensersatzleistung verurteilt, er habe unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei VertragsschluB als Vertreter der GmbH pers6nlich dafr einzustehen, daB er die Kl注gerin nicht, wie es erforderlich gewesen 嘘re, darUber aufgeklart habe, d郎 angesichts der damaligen angeschlagenen wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft die ムhiung des 血ufpreises nicht gesichert sei. 2. Diesem rechtlichen Ausgan郎punkt, der allerdings im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, vermag der Senat nicht zu folgen. (Wird a婚詞乞hrt.ノ bb) Auf die die dogmatische Begrundbarkeit der Vertreterhaftung wegen wirtschaftlichen Interesses insgesamt in Zweifel ziehende Kritik ist hier nicht weiter einzugehen. FUr die Entscheidung des vorliegenden Falles ist nur von Bedeutung, ob sich unter diesem Gesichtspunkt eine pers6nliche Haftung des Geschaftsfhrers einer GmbH begrunden laBt. Das ist jedenfalls unter den hier gegebenen Voraussetzungen zu verneinen. (H功na婚gej管hrt.) b) Die Verurteilung des Beklagten laBt sich auch nicht auf den Gesichtspunkt der Vertreterhaftung wegen Inanspruchnahme eines besonderen pers6nlichen Vertrauens stUtzen. (H功d aus詞競 hrt.) II. Die Klage ist gleichwohl nicht abweisungsreif, weil sich die Haftung des Beklagten aus §823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §64 Abs. 1 GmbHG ergeben kann. 1. Nach §64 Abs. 1 GmbHG hat der Geschaftsfhrer die Er6ffnung des Konkursverfahrens bei Zahlungsunfhigkeit oder Uberschuldu婚 der Gesellscha丘 unverzuglich (,,ohne schuidhaftes Z6gern") zu beantragen. Die Vorschrift ist, worUber seit langem Einigkeit besteht, ein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB zugunsten der Gesellschafts-glaubiger. Die sich daraus e堰ebende Haftung des Geschaftsfhrers ist jedenfalls gegenUber denjenigen Glaubi-gern, die ihre Forderung bereits vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem der Konkursantrag h注tte gestellt werden mUssen, auf den Betrag beschrankt, um den sich die Konkursquote, die sie bei rechtzeitiger Konkursanmeldung erhalten hatten, durch Verz館erung der Antragstellung ver451 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.11.1993 Aktenzeichen: BLw 57/92 Erschienen in: MittBayNot 1994, 450-451 Normen in Titel: LwAnpG § 44 Abs. 1, Abs. 6