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II R 92/91

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 13. Oktober 1993 II R 92/91 ErbStG § 7 Abs. 1, 2; § 16 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 157, § 516 Abs. 1 Schenkungsteuerliche Bewertung einer Kettenschenkung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau entschiedenen F組len der Ubertragung eines bestehenden und der BegrUndung eines neuen Erbbaurechts, sondern auch dann geboten, wenn 一wie im Streitfall 一der GrundstllckseigentUmer dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht vor dessen Ablauf verlangert(§27 Abs. 3 ErbbauyO). Denn die Verlangerung des Erbbaurechts steht ebenso wie die U bertragung eines bestehenden Erbbaurechts und die Bildung (Bestellung) eines Erbbaurechts derU bereignung ( §1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG ) gleich. Der GrundstUckseigentUmer rumt auf diesem Wege dem (bisherigen) Erbbauberechtigten eine anderenfalls erl6schende,u ber die (noch) bestehende zeitlich begrenzte Berechtigung hinaus-gehende Berechtigung an dem GrundstUck i. 5. des§1 Abs. 1 ErbbauVO ein. Die das Erbbaurecht charakterisie-rende eigentumsahnliche Form der Herrschaft an der GrundstUcksflache wird fr einen weiteren ZeitraumU bertragen und damit frdiesen Zeitraum (erstmals) begrUndet. Das verlangerte Recht ist im Umfang der Verl如gerung eine neue 一 grundstucksgleiche( §2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG )一 Belastung des GrundstUcks (Fおcher in Boruttau産なlyノ Sigloch, GrEStG, Kommentar, 13. Aufl., Vorbemerkung Rdnr. 549). d) Die vom Senat nunmehr vertretene 戸山ffassung fhrt dazu, daB die grunderwerbsteuerrechtlichen Auswirkungen einer Verlangerung des Eiもbaurechts nicht mehr nach dem Recht zu untersuchen sind, das im Zeitpunkt der (erstmaligen) Bestellung des Erbbaurechts magebend war, was, wie bereits der Streitfall zeigt, zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten fhren 如nnte. MaBgebend fr die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung: ist nunmehr das im Zeitpunkt der、Verlngerung geltende Recht, z. B auch hinsichtlich personlicher Befreiungen von der Grunderwerbsteuer. Denn die Grunderwerbsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem das Rechtsgeschaft U ber die Verlangerung des Erbbaurechts abgeschlossen worden ist (§38 der Abgabenordnung 一 AO 1977 一 i.V.m.§1 Abs. 1 Nr. 1, §2 Abs.2 Nr. 1 GrEStG 1983). 2. Die Sache ist spruchreif. Im Ergebniszutreffend hat das FA durch den Grunderwerbsteuerbescheid vom 24. 10. 1985 die Grunderwerbsteuer festgesetzt. Die Vereinbarung vom 11. 10. 1985 unterliegt gern.§1 Abs. 1 Nr. 1,§2 Abs.2 Nr. 1 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer. Die Hohe der festgesetzten Steuer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der auf die Laufzeit der Verlangerung des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzins zutreffend als W吐t der Gegenleistung der Bernessung der Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt worden(§9 Abs. 2 Nr. 2, §8 Abs. 1 GrEStG 1983). Anmerkung der Schriftleitung: Die Bundesnotarkarnmer hat mit Schreiben vom 7. 3. 1994 darauf hingewiesen, d論 es sich bei der Vereinbarung der Verlangerung eines Erbbaurechts urn einen nach §18 GrEStG anzeigepflichtigen Vorgang handelt. 34. ErbStG§7 Abs. 1, 2,§16 Abs. 1 Nr. 2; BGB§157, §516 Abs. 1 (S矛enkungsteuerliche Bewertung einer Kettenschenkung) Erh註jt jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Verm6gen des Zuwendenden an den Dritten vor. wもgen der 脆rpflichtung zur Weitergabe besteht keine Bereicherung der Mittelsperson aus dem Verm6gen des Zuwendenden; eine Schenkung der Mittelsperson an den Dritten kommt nicht in Betracht. BFH. Urteil vom 13. 10. 1993 一 II R 92/91 一 Aus dem Tatbestanck Am 28. 12. 19幻 wurden unter Beteiligung der Klagerin, ihrer Eltern bzw. ih肥r Schwester folgende notariell beurkundete 晦rtrage abgeschlossen: UR-Nr. 673/1987: Gesellschaftsvertr昭 Uber die GrUndung einer Gesellschaft bu稽erlichen Re山ts (GbR) zwischen der Kla即rin und, ihrer Schwester. Gesellschaftszweck sollte die Vermietung von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungsgegenstanden zur Herstellung und Bearbeitung von Kunststoffartikeln jeglicher Art sein. Beide Gesellschafterinnen kundigten an, jeweils sofort fllige Bareinl昭en in Hohe von 180 000 DM zu leisten. Sie erteilten ihrem Vater Vollmacht, die Gesellschaft,,四setzlich allein Dritten gegenber zu vertreten." UR-Nr. 674/1987: Schenkungsvertrag zwischen den Eltern der Klagerin, in cjem der Vater der Klagerin der M吐ter der Klagerin versprach, ihr einen Barbetrag von 180 000 DM zu schenken und diesen unverzuglich auf ein ihr gehorendes Konto zu めerweisen. UR-Nr. 675/1987: Schenkungsvertrag zwischen der Klagerin und ihrem ぬteら in dem dieser der Klagerin versprach, ihr einen Barbetrag von 90 000 DM unter der Auflage zu schenken, diesen allein und ausschlieBlich zur Erfllu昭 der Einlageverpflichtung inner円 halb der o. g. GbR zu verwenden. UR-Nr. 676/1987: Schenku昭svertrag zwischen der Schwester der KI館erin und ihrer Mutter U ber 90 000 DM im U brigen gleichen Inhalts wie UR-Nr. 675/1987. UR-Nr. 677/1987: Schenku昭svertrag zwischen der Schwester der Klagerin und ihrem Vater ti ber 90 000 DM imU brigen gleichen Inhalts wie U艮Nr. 675/1987. UR-Nr.678/1987: Schenkungsvertrag zwischen der Klagerin und ihrer Mutter ti ber 90 000 DM im U brigen gleichen Inhalts wie UR-トir・: 675/1987. Die damals noch 面nderjahrige Ki館erin sowie ihre Schwester wurden bei dem AbschluB der Vertr始e von ⑩rmundschaftsgerichtlich bestellten E稽anzungspflegern vertreten. Der BekI昭te (das Finanzamt 一 FA 一) beurteilte die Geldbewegung vom Vater u ber die Mutter auf die Tochter als sog. Kettenschenku昭,bei der der Vater die Klagerin unmittelbar habe bedenken wollen. Das FA nahm deshalb einen Erwerb der Klagerin von ihrem Vater in H6he von insgesamt 180 000 DM an und setzte durch Bescheid vom 5. 9. 1988 unter BerUcksichtigung eines Freibetrages von 90 000 DM Schenkungsteuer in H6he von 3 600 DM gegen die Kla即rin fest. Der Einspruch der Klagerin blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat dem Antrag der Kla即rin entsprechend den Schenkung174 MittB習Not 19舛 Heft 2 【 steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben. Es nahm an, daB die Klagerin sowohl von ihrem Vater als auch von ihrer Mutter jeweils 90 000 DM geschenkt bekommen hめe. Die Entscheidung ist in EFG 1991, 737 yeめffentlicht. 』 狙 温 播 温 播 温 漫ー ・ ー ー Mit der vom FG zugelassenen Revision rUgt das FA unzutreffende Anwendung des§7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG 1974) snwie des§42 der Abgabenordnu昭( 1977 AO )・ Das FA beantragt sinngem郎, das Urteil des FG vom 7. 3. 1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klagerin beantragt, die Revision zurUckzuweisen. Aus den Grnnde,v Die Revision Ist begrtindet. Der Senat vermag der rechtlichen Beurteilung der notariell beurkundeten Vertrage vom 28. 12. 1987 durch das FG nicht zu folgen, daB der KI智erin jeweils von ihrem ぬter und von ihrer Mutter ein Betr昭 von 90 000 DM schenkweise zugewandt worden sei. Vielmehr ergibt sich aus diesen Vertr詔en, daB nur zwischen dem Vater und seiner Tochter, der ・ 世m6gensverschiebung statt即funden hat, K!臨grin, eine so d叩 sie in H6he von insgesa血 180 000 DM aus dem Verm6gen des Vaters bereichert worden ist. Dieser Vorgang unterliegt gem.§7 Abs. 1 Nr. I ErbStG 1974 der Schenkungsteuer. Der Freibetrag nach §16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974 in H6he von 90 000 DM kann nur einmal gewahrt werden. 1. Zutreffend sind die Beteiligten und das FG davon ausgegangen, d那 die KI詔erin aufgrund des Vertrages mit der UR-Nr. 675/1987 in H6he von 90 000 DM unentgeltlich auf Kosten ihres Vaters bereichert worden ist. Entgegen der Auffassung des FG (und der Ki智erin) liegt aber auch hinsichtlich der weiteren 90 000 DM, die der Klagermn au 取rund des Vertr昭es mit der UR-Nr. 678/1987 zugeflossen sind, eine freigebige Zuwendung des ぬters an die KI館erin vor. Der Senat verm昭 der rechtlichen Beurtei-lung des FG nicht zu folgen, d叩 von zwei voneinander unめhangigen Schenkungen auszugehen sei, durch die zunachst die Mutter der Klagerin aus dem Verm6gen ihres Ehemannes ('v飢er der KIむerin) und anschlieBend die Klagermn aus dem Vermogen ihrer Mutter bereichert wurde. Vielmehr handelt es sich bei den Vereinbarungen vom 28. 12. 1987 zwischen den Eltern der KI始erin untereinander 、 sowie zwischen diesen und der 1(1始erin um einen einheitlichen Schenkungsvo昭ang, durch den der 1(1館erin insgesamt ein Betr昭 in H6he von 180 000 DM zur Leistung der Einl昭e fr die neugegrUndete GbR von ihrem Vater unentgeltlich zugewendet wurde. Eine Schenkung des Vaters an die Mutter und von dieser an die KI如erin kommt nicht in Betracht. Nach §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. An einer Bereicherung fehlt es jedoch, wenn der Emp飴nger lediglIch Durchg軍鳩5- oder Mittelsperson ist und das Erhaltene sogleich an einen Dritten weitergeben mu属 ohne daB fr ihn eine Bereicherung verbleibt (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 8. 11. 1922 IV 74/22, RGE 105, 305 ;乃 man / H. H. Seiler, BGB, 8. Aufl.,§516 Anm. 6). So liegt der Streitfall. Der Schenkungsvertr昭 vom 28. 12. 1987 zwischen dem 'V飢er und der Mutter der Klagerin enthalt zwar seinem V而rtlaut nach keine Absprachen hinsichtlich der Nセ rwendung des empfangenen Geldes durch die Mutter. Aus den MittB習Not 1994 Heft 2 Umstanden folgt jedoch, d加 die Mutter der Kl智erin den Betrag von 180 000 DM nur erhalten hat, um jeweils 90 000 DM an ihre beiden 恥chter weiterzu即ben; sie war ohne eigene Entscheidungsmoglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Geldes verpflichtet, den von ihrem Ehemann erhaltenen Geldbetr肥・ ihre beiden Tochter weiterzuan leiten. Dies e昭ibt sich aus dem AbschluB der Vertr如e in einem Zuge, namlich an einem 肱ge in aufeinanderfolgenden Urkundenrollennummern des amtierenden Notars sowie ausder inhaltlichen Abstimmung der Vertr始e untereinander, insbesondere hinsichtlich der m叩geblichen Geldbetr館e sowie ihrer sofortigen 恥!ligkeit. Den Vertr如en liegt inhaltlich neben der GrUndung der GbR erkennbar das von allen Vertr昭schlieBenden angestrebte und gewollte einheitliche Ziel zugrunde, der KI館erin und ihrer Schwester die zur Erfllung der gleichzeitig mit dem AbschluB der ubrigen Vertr加e eingegangenen Einlageverpflichtungen erforderlichen und vor AbschluB der Vertr智e im Verm6gen des ' 飢ers befindlichen Geldmittel sofort zur Verfgung zu stellen. Diesem mit dem Abschl叩 aller Vertr如e angestrebten Ziel hat sich auch die Mutter unterworfen. Sie sollte Uber die ihr von ihrem Ehemann zuflieBenden 180 000 DM in keiner anderen Weise als durch Weitergabe an die Klagerin und deren Schwester verfgen. Insoweit hat sie lediglich die Zuwendungen ihres Ehemannes an ihre Tchter vermittelt, ohne selbst bereichert zu sein. Danach war die Klagerin auch hinsichtlich deru bしr die Mutter an sie gelangten 90 000 DM aus dem Verm6gen ihres ぬters bereichert. Da es sich im Streitfall um einen einheitlichen Schenkungsvo昭ang handelt, durch den der KI館erin insgesamt ein Betrag in H6he von 180 000 DM von ihrem Vater unentgeltlich zugewendet wurde, braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob bei Annahme einer Bereicherung der KI館erin aus dem Verm6gen der Mutter eine als GestaltungsmiBbrauch i. S. von§42 AO 1977 zu wertende Kettenschenkung vorliegen wUrde (vgl. hierzu: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. 3. 1962 II 218/59 U, BFHE 74, 554 , BStBI III 1962, 206). 2. Das auf einem VerstoB gegen§157 des Btirgerlichen Geset山uches beruhende Urteil des FG ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif( §126 Abs. 3 Nr. 1 FGO ). Die KI昭e ist abzuweisen, weil das FA bei der Besteuerung zutreffend von einer Schenkung an die KI館erin von ihrem ぬter in H6he von 180 000 DM ausgegangen ist und den Freibetr昭 nach §16 Abs. I Nr. 2 ErbStG in H6he von 90 000 DM dementsprechend auch nur einmal gewahren durfte. 35. GrEStG 1983§1 Abs. 3 Nmn. 1 und 2 (Grunderwerbsteuer bei unmittelbarer nach mittelbarer Anteilsvereini-gung) Sind die Anteile an/ einer grundbesitzenden Gesellschaft bereits derart vereinigt i. S. von§1 'Abs. 3 Nmn. 1 bzw. 2 GrEStG 1983, d叩 sie zum einen Teil unmittelbar von einer Person gehalten werden, zum anderen Teil von e血er Gesellschalt, an der diese Person zu 1OO'o beteiligt ist (mittelbare Anteilsvereinigung), so l6st die nachfolgende Vereinigung aller Anteile unmittelbar in der Hand dieser Person keine Grnnderwerbsteuer mehr aus (Abweichung von BFHE 126, 332, BStBI II 1979, 153). BFH, Urteil vom 20. 10. 1993 一 II R 116/90 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 13.10.1993 Aktenzeichen: II R 92/91 Erschienen in: MittBayNot 1994, 174-175 Normen in Titel: ErbStG § 7 Abs. 1, 2; § 16 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 157, § 516 Abs. 1